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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.07.2012 JSD 2012 6 (2012 III Nr. 6)

July 23, 2012·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·152 words·~1 min·3

Summary

Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. | Ausländerrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 23.07.2012 Fallnummer: JSD 2012 6 LGVE: 2012 III Nr. 6 Leitsatz: Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 23. Juli 2012)

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