Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 24.02.2011 Fallnummer: JSD 2011 6 LGVE: 2011 III Nr. 6 Leitsatz: Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Sozialhilfeabhängigkeit. Artikel 44 Unterabsatz c AuG. Zweifel am Vorliegen einer Mietzinsreduktion und einer Schenkung, welche zu einem Überschuss der Nettoeinkünfte gegenüber den monatlichen Auslagen führen, genügen für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges nicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4.1 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und es ist unbestritten, dass sie beabsichtigt, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2010 fest, dass sich grundsätzlich kein Fürsorgerisiko nachweisen lasse. Mit Verfügung vom 1. März 2010 habe sie jedoch ein entsprechendes Gesuch um Familiennachzug abweisen müssen, weil ein Fürsorgerisiko bestanden habe. Dieses Fürsorgerisiko bestehe nur deshalb nicht mehr, weil der Mietzins um Fr. 500.- pro Monat reduziert worden sei und die monatliche Leasingrate von Fr. 498.30 für den Personenwagen (PW) infolge einer Schenkung von Fr. 16000.- seitens der Schwester der Beschwerdeführerin entfalle. Da weder die Reduktion des Mietzinses von bisher monatlich Fr. 1500.- auf neu Fr. 1000.- noch die Schenkung näher begründet worden seien, erwecke dies den Eindruck, dass es bei der Mietzinsreduktion und bei der Schenkung lediglich darum gehe, bestehende gesetzliche Bestimmungen zu umgehen. Daher werde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges für den Ehemann der Beschwerdeführerin abgewiesen. 4.2 Nach den Berechnungen der Vorinstanz, die sich praxisgemäss an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) orientieren, betragen die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Fr. 4033.-. Die Nettoeinkünfte bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4141.50 (inkl. Kinderzulagen, Anteil 13. Monatslohn und Krankenkassen-Prämienverbilligung) und kam so auf einen Überschuss von Fr. 108.50. Die Berechnungen der Vorinstanz sind korrekt und werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin stellt sich aber auf den Standpunkt, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzuges sei zu bewilligen, da kein Fürsorgerisiko bestehe. Die Vorbringen der Vorinstanz betreffend Mietzinsreduktion und Schenkung seien mit nichts bewiesen und entbehrten jeglicher Grundlage. Der Vermieter habe den Mietzins tatsächlich per 1. März 2010 um Fr. 500.- pro Monat reduziert. Ebenso habe die Schwester der Beschwerdeführerin ihr ohne jegliche daraus entstehende Verpflichtung eine Schenkung gemacht. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Miteigentümerin an einem Grundstück, welches einer einfachen Gesellschaft gehöre, die aus ihrem Vater, ihrem Bruder und ihr selber bestehe. Der daraus resultierende Vermögenswert sei ebenfalls zu berücksichtigen. 4.3 Gemäss § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Die Beschwerdeführerin hat den von ihr geltend gemachten Mietvertrag vom 1. März 2010 aufgelegt, wonach der Mietzins inklusive Nebenkosten monatlich Fr. 1000.- beträgt. Weiter hat sie ein Schreiben ihrer Schwester, das vom 23. Juni 2010 datiert, zu den Akten gegeben, worin diese bestätigte, ihr im April 2010 Fr. 16000.- geschenkt zu haben, damit sie die restanzlichen Leasingraten bezahlen könne. In diesem Schreiben hielt die Schwester ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführerin aus der Schenkung keinerlei finanzielle Verpflichtung entstehe, sie habe den Geldbetrag nicht zurückzubezahlen. Aus diesen beiden Schriftstücken ist klar ersichtlich, dass der monatliche Mietzins seit März 2010 nur noch Fr. 1000.- beträgt und die monatliche Leasingrate für den PW nicht mehr zu entrichten ist. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben der X AG vom 28. April 2010, wonach aus dem Leasingvertrag keinerlei Ansprüche mehr bestehen und das Eigentum am PW auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Mithin ist die Vorinstanz bei ihren Berechnungen zu Recht von einem monatlichen Mietzins von Fr. 1000.- sowie vom Wegfall der monatlichen Leasingrate für den PW ausgegangen. Hegt die Vorinstanz Zweifel bezüglich der Mietzinsreduktion und der Schenkung, obliegt es ihr, den Nachweis zu erbringen, dass die getätigten Rechtsgeschäfte lediglich dazu dienten, die Bestimmungen des AuG zu umgehen, oder, anders ausgedrückt: Wenn Indizien für eine Simulation der beiden Rechtsgeschäfte vorlägen, müssten diese, um eine Abweisung des Gesuchs zu rechtfertigen, so gewichtig sein, dass vernünftigerweise auf eine Umgehung der Bestimmungen des AuG geschlossen werden könnte. Bleiben ernstzunehmende Zweifel, darf die Simulation der Rechtsgeschäfte nicht bejaht werden. Konkret bedeutet dies, dass eine allfällige Beweislosigkeit nicht zulasten der Gesuchstellenden geht, sondern zulasten der Behörden, welche die Simulation der Rechtsgeschäfte bzw. die Umgehung der Gesetzesbestimmungen geltend machen. 4.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2010 fest, die Motivation des Vermieters für die Mietzinsreduktion um einen Drittel pro Monat sei zwar nicht ersichtlich, könne jedoch offenbleiben. Dies lässt den Schluss zu, dass die Vorinstanz sich beim Vermieter nicht über die Beweggründe für die Mietzinsreduktion erkundigt hat. Was den im Zusammenhang mit der Schenkung vermuteten Gläubigerwechsel anbelangt, so führte die Vorinstanz selbst aus, dass dieser zwar nicht bewiesen werden könne, obwohl es naheliegend sei, dass die Schenkung nur erfolgt sei, um den beabsichtigten Familiennachzug zu ermöglichen. 4.5 Wie oben dargelegt, reichen gewisse Zweifel nicht aus, um von der Simulation eines Rechtsgeschäftes auszugehen. Die Vorinstanz hätte weitere Beweise erheben müssen, um die von ihr vermutete Umgehung der Gesetzesbestimmungen zu erhärten. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass eine Umgehung der AuGBestimmungen beabsichtigt war, darf eine solche nicht einfach so angenommen werden. Trotz der Anhaltspunkte für eine Umgehung, kann eine solche hier nicht als bewiesen gelten. Aufgrund der Beweislage muss vielmehr zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sich die monatlichen Auslagen tatsächlich um zirka Fr. 1000.- reduziert haben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die geltend gemachten Vermögenswerte einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Fürsorgerisiko besteht und zurzeit auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass künftig ein solches entsteht. Sollte sich entgegen der momentanen finanziellen Situation die Prognose für das Fürsorgerisiko in der Zukunft als falsch herausstellen, sind die Aufenthaltsregelung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie allenfalls diejenige der Beschwerdeführerin selbst erneut zu prüfen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 24. Februar 2011)