Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 20.06.2006 Fallnummer: JSD 2006 5 LGVE: 2006 III Nr. 5 Leitsatz: Familiennachzug. Artikel 39 Absatz 1c BVO. Zur Vereinfachung der Berechnung der für den Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel sind Pauschalisierungen nach wie vor angezeigt. - Der Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien ist neu bei der Berechnung der erforderlichen Mittel zu berücksichtigen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung des Familiennachzuges für ihren Ehemann. Nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde einer ausländischen Person den Nachzug des Ehegatten und ihrer ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die sie zu sorgen hat, bewilligen, wenn a. ihr Aufenthalt und gegebenenfalls ihre Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c. die ausländische Person genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie hat, und d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO über genügend finanzielle Mittel für sich und ihren Ehemann verfügt. 3.1 Die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie nach Artikel 39 Absatz 1c BVO erfolgt im Kanton Luzern grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, den sogenannten Skos-Richtlinien (LGVE 1999 III Nr. 1). Per 1. Juli 2005 haben sich jedoch einige Positionen der Skos-Richtlinien geändert, was eine Überprüfung dieser Berechnung erforderlich macht. Die bis Mitte 2005 geltenden Skos-Richtlinien sahen für die Berechnung eines wesentlichen Teils der laufenden Bedürfnisse einen pauschalisierten Grundbedarf I und einen ebenfalls pauschalisierten Grundbedarf II vor, welcher eine regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I vorsah. Dazu kamen die Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Erwerbsunkosten und weitere situationsbedingte Unkosten. Im Jahr 2005 wurden die Skos-Richtlinien insofern geändert, als der Grundbetrag I herabgesetzt und der Grundbetrag II gestrichen wurde. Anderseits wurden Integrationszulagen und Erwerbsfreibeträge eingeführt. Diese sollen für alle Bezüger von Sozialhilfe einen Anreiz schaffen, so schnell als möglich wieder bezahlte Arbeit zu suchen. Bei Ausländerinnen und Ausländern sollen zudem die Bemühungen zur raschen Integration unterstützt werden. Damit die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel möglichst einfach erfolgen kann und auch leicht überprüfbar ist, drängt sich bei der Berechnung weiterhin eine Pauschalisierung auf. Zum Grundbetrag ist neu ein Zuschlag von 20 Prozent hinzuzurechnen, womit Positionen wie Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Reserven Gesundheitskosten (Selbstbehalte und Franchisen), Starthilfe (Sprachkurse, verschiedene Anschaffungen), Anschaffungen grösserer Haushaltsgegenstände (Kühlgeräte, Möbel), Freizeitgestaltung (Sportaktivitäten, Reisen ins Herkunftsland), Konvenienzgüter und Unvorhergesehenes abgegolten werden. Dazu kommen wie bisher die Wohnkosten, Krankenkassenprämien (neu unter Abzug der Prämienverbilligung), Erwerbsunkosten und allfällige weitere situationsbedingte Unkosten. Der Integrationszuschlag und der Erwerbsfreibetrag bleiben jedoch unberücksichtigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Berechnung der Vorinstanz einzelne Positionen sowohl auf der Aufwand- wie auch auf der Einkommensseite. Auf der Aufwandseite macht sie geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums Pauschalbeträge angenommen, anstatt ihrer konkreten Situation Rechnung zu tragen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den damaligen Skos-Richtlinien entsprechend für die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin Fr. 203.- sowie für diejenigen ihres Ehemannes Fr. 257.- eingesetzt. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies. Sie macht geltend, dass sie Anspruch auf Prämienverbilligung habe, diesen jedoch noch nicht geltend gemacht habe. Nach der in LGVE 1999 III Nr. 2 publizierten und bisher geübten Praxis werden für die Krankenkassenprämien und die Erwerbsunkosten Pauschalbeträge eingesetzt. Dies hat sich bewährt, und daran ist festzuhalten. Weiter blieb nach der dort veröffentlichten bisherigen Praxis die Verbilligung der Krankenkassenprämien unberücksichtigt. Zur Begründung dieser Praxis wurde angeführt, dass die Prämienverbilligung aus öffentlichen Geldern finanziert werde und Personen, die sie beanspruchen, insofern der Öffentlichkeit zur Last fielen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 2 E. 1). Diese Argumentation kann jedoch nicht aufrechterhalten werden. Auf die Prämienverbilligung besteht, je nach den finanziellen Verhältnissen der Betroffenen, ein Rechtsanspruch. Sie soll flächendeckend Personen, die in verhältnismässig bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, von den stark gestiegenen obligatorischen Krankenkassenprämien entlasten. Mit Leistungen der öffentlichen Fürsorge kann sie nicht gleichgesetzt werden, auch wenn sie aus öffentlichen Geldern finanziert wird. Neu sind deshalb bei den Krankenkassenprämien die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung der Prämienregion 2 des Kantons Luzern (mittlere Prämienregion) einzusetzen. Davon ist die zu erwartende Prämienverbilligung abzuziehen, die aufgrund der massgebenden finanziellen Verhältnisse zu ermitteln ist. Die zu berücksichtigende Krankenkassenprämie beträgt für die Beschwerdeführerin als Jugendliche bis Jahrgang 1981 Fr. 193.- und für ihren Ehemann als Erwachsenen ab Jahrgang 1980 Fr. 245.- im Monat. Gesamthaft belaufen sich die Krankenkassenprämien somit auf Fr. 438.-. Davon ist nun neu die Prämienverbilligung abzuziehen. Diese berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen 11,5 Prozent des massgebenden steuerbaren Einkommens (entspricht gemäss den Ansätzen der Quellensteuer 75 Prozent des Bruttoeinkommens) und der zu berücksichtigenden Krankenkassenprämie. Vorliegend ergibt sich daraus eine Prämienverbilligung von Fr. 141.55. Die für die Berechnung massgebenden Krankenkassenprämien belaufen sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung somit auf Fr. 296.45. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner den von der Vorinstanz für die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel eingesetzten Pauschalbetrag für allgemeine Erwerbsunkosten von Fr. 250.-. Diese beliefen sich tatsächlich auf Fr. 150.-. Die Erwerbsunkosten umfassen neben den Kosten für den Arbeitsweg, soweit diese nicht im Grundbetrag enthalten sind, die Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten sowie einen Betrag für allgemeine Erwerbsunkosten (zum Beispiel für Arbeitskleider). Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird für all diese Positionen ein Pauschalbetrag von Fr. 250.- angerechnet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre effektiven Erwerbsunkosten seien geringer, ist unbehelflich. Es erscheint weiterhin sinnvoll und gerechtfertigt, bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel auf Pauschalbeträge abzustellen. Daran ist rechtlich nichts auszusetzen, weil es im Rahmen des freien Ermessens zulässig ist, die erforderlichen finanziellen Mittel mittels eines angemessenen und praktikablen Pauschalbetrages festzusetzen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. Juni 2006)