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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 02.03.2005 JSD 2005 9 (2005 III Nr. 9)

March 2, 2005·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·1,370 words·~7 min·5

Summary

Anordnung einer kombinierten Beistandschaft für altersdemente Personen. Verhältnismässigkeitsprinzip. Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB. Selbst wenn bei altersdementen Personen die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, darf eine solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt. Eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB ist die geeignete Massnahme, wenn eine altersdemente Person in einem Alters- und Pflegeheim umfassend persönlich betreut wird und keine Gefahr besteht, dass sie sich finanziell schädigt. | Zivilrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 02.03.2005 Fallnummer: JSD 2005 9 LGVE: 2005 III Nr. 9 Leitsatz: Anordnung einer kombinierten Beistandschaft für altersdemente Personen. Verhältnismässigkeitsprinzip. Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB. Selbst wenn bei altersdementen Personen die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, darf eine solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt. Eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB ist die geeignete Massnahme, wenn eine altersdemente Person in einem Alters- und Pflegeheim umfassend persönlich betreut wird und keine Gefahr besteht, dass sie sich finanziell schädigt.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gemeinderat ordnete am 16. August 2004 für A eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB an. Die Tochter von A reichte hierauf Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein, wobei sie beantragte, dass für ihre betagte Mutter eine Vormundschaft zu errichten sei. 4. Mit der ansteigenden durchschnittlichen Lebenserwartung der Bevölkerung vergrössert sich auch der Bevölkerungsanteil altersdementer Personen, die auf Betreuung und Fürsorge im Rahmen von vormundschaftlichen Massnahmen angewiesen sind. Die Behörde hat in solchen Fällen jeweils die geeignete Massnahme zu wählen und anzuordnen. Dabei ist insbesondere der das ganze Vormundschaftsrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es ist von den zur Verfügung stehenden Massnahmen jene zu ergreifen, welche ausreicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen, die aber am wenigsten stark in die Rechte der betroffenen Person eingreift (Thomas Geiser, Demenz und Recht, in: ZVW 58/2003 S. 102). Nach Lehre und Rechtsprechung wird bei betagten Personen, die an einer dementiellen Erkrankung leiden, am häufigsten entweder eine Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB oder nach Artikel 393 Ziffer 2 ZGB oder eine kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) angeordnet (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 40 zu Art. 393 ZGB; Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 2.Aufl. Basel 2002, N 13 zu Art. 392 ZGB; Geiser, a.a.O., S. 103; Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.Aufl. Zürich 1997 [im Folgenden: Grundriss], § 6 N 34a; ders., Vormundschaftliche Hilfe für Betagte, in ZVW 37/1982, S. 123; Gudrun Sturm, Vormundschaftliche Hilfsmassnahmen für Betagte in der Schweiz, in: ZVW 57/2002, S. 170). Der Beistandschaft wird gegenüber Eingriffen in die Handlungsfähigkeit (Vormundschaft, Beiratschaft) der Vorzug gegeben, damit älteren Menschen härtere Massnahmen erspart bleiben können (Schnyder/Murer, a.a.O., N 40 zu Art. 393 ZGB). Die betroffene Person ist häufig aufgrund ihrer Demenz gar nicht mehr urteilsfähig. Damit entfällt ihre rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit ohnehin und sie muss ihr nicht mit einer Entmündigung entzogen werden. Selbst wenn dies nicht zutrifft, sind eigene schädigende rechtsgeschäftliche Handlungen häufig nicht zu erwarten, weil die betroffene Person dafür gar nicht mehr genügend mobil ist. Wichtig ist demgegenüber, dass jemand für die betroffene Person die notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen kann (Geiser, a.a.O., S. 103). Die Beistandschaft ist dort ungeeignet, wo eine betagte Person der Gefahr ausgesetzt ist, für sie nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschliessen, also insbesondere auch, wenn die Gefahr besteht, dass ihr Vermögensgegenstände (Mobilien und Immobilien) abgeluchst oder aufgeschwatzt werden, sei es durch Verwandte oder "Freunde", sei es durch Dritte (Riemer, Vormundschaftliche Hilfe für Betagte, a.a.O., S. 124). Die Beistandschaft versagt erst dann, wenn Betagte im Zustand zweifelhafter, aber schwer zu widerlegender Urteilsfähigkeit sich rechtsgeschäftlich grossen Schaden zufügen (Sturm, a.a.O., S. 170). 5.1 A lebt seit 13. Februar 2004 im Alters- und Pflegeheim. Ihr Hausarzt hielt mit Schreiben vom 14. Juli 2004 fest, dass sie unter einer ausgeprägten Vergesslichkeit und zunehmenden Verwirrungszuständen leide, welche den üblichen Alterungsprozess der Hirnfunktionsleistungen überstiegen. Diese verstärkten Einschränkungen und Defizite basierten auf einer chronischen und zunehmenden Durchblutungsstörung. Aus ärztlicher Sicht handle es sich um ein dementielles Syndrom aufgrund einer vaskulären Enzephalopathie. Dieses Leiden zeige sich grundsätzlich chronisch und progredient. Dies bedeute, dass mit keiner Besserung, sondern mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Deshalb sei auch die Urteilsfähigkeit von A eingeschränkt, wobei es sich nicht um eine Unzurechnungsfähigkeit im eigentlichen Sinn handle. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 bestätigte der Verwalter des Alters- und Pflegeheims, dass A aufgrund einer dementiellen Erkrankung in allen Lebensbereichen auf grosse Hilfe und Überwachung angewiesen sei. Sie benötige, zum Teil sehr intensiv, während 24 Stunden Betreuung. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, A sei bezüglich aller Lebensbereiche fürsorge- und pflegebedürftig. Entsprechend ihrem Zustand bedürfe sie eines dauernden und umfassenden Schutzes. Sie sei gänzlich ausserstande, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Die dadurch notwendige umfassende Betreuung und Interessenwahrung erfordere, dass ihr jetzt und in Zukunft kontrollierte, klar strukturierte und sowohl medizinisch wie auch persönlich optimal betreute Lebens-, Pflege- und Wohnbedingungen geboten würden. Dies sei im Rahmen der angeordneten Massnahme nicht möglich. A wird im Alters- und Pflegeheim, wo sie sich seit über einem Jahr aufhält, umfassend medizinisch wie auch persönlich betreut. Die persönliche Betreuung von A muss deshalb nicht von einer Betreuungsperson im Rahmen einer Vormundschaft wahrgenommen werden. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter müssten im Rahmen einer Vormundschaft geregelt werden. Es müsse auf die Einkünfte und Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente, Hilflosenentschädigung, Hilfsmittel) Einfluss genommen werden. Zur Finanzierung des Pflegeheimaufenthalts müssten Ergänzungsleistungen beantragt werden. Zudem müsse darauf hingewirkt werden, dass aus der unverteilten Erbschaft zugunsten von A die bestmöglichen Erträgnisse erwirtschaftet würden. Zur Realisierung von notwendigen finanziellen Mitteln müsse auf die Teilung der Erbschaft hingewirkt und damit die Voraussetzung geschaffen werden, dass den existenziellen Bedürfnissen ihrer Mutter bestmöglich Rechnung getragen werde. Dies gehe weit über die Möglichkeiten einer kombinierten Beistandschaft hinaus. Diese sei deshalb als untaugliche Massnahme abzulehnen. Es ist erstellt und unbestritten, dass die betagte Mutter der Beschwerdeführerin auf die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten angewiesen ist. Nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB kann die Beiständin Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und allfällige Ergänzungsleistungen geltend machen. Dem Protokoll über einen telefonischen Amtsbericht ist zu entnehmen, dass die Beiständin mit dieser Arbeit bereits begonnen hat. Für die Vermögensangelegenheiten wurde für A eine Beistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 2 ZGB errichtet. Diese ermöglicht es der Beiständin, A für die Verwaltung des Vermögens zu vertreten (Geiser, a.a.O., S. 103). Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass A je rechtsgeschäftliche Dispositionen tätigte, die sie finanziell schädigten, oder dass die Gefahr besteht, dass sie für sich nachteilige Rechtsgeschäfte eingehen könnte. Aus dem Protokoll über einen telefonischen Amtsbericht geht hervor, dass A, bevor sie das von ihrer Beiständin erstellte Inventar unterschrieb, mit jemandem Rücksprache nehmen wollte. Aus den Akten ergeben sich auch Hinweise darauf, dass innerhalb der Erbengemeinschaft, zu der auch A gehört, Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die entsprechende Auseinandersetzung, namentlich die Erbteilung, welche die Beschwerdeführerin anstrebt, ist jedoch mit dem rechtlichen Instrumentarium des Erbrechts zu führen und nicht mittels einer Vormundschaft über die Mutter der Beschwerdeführerin. Deren Gesundheitszustand lässt es nicht mehr zu, dass sie rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft ist sie zudem in ihrer Verfügungsmöglichkeit über das im Gesamteigentum stehende Grundstück stark eingeschränkt (vgl. Art. 602 ZGB). Selbst wenn aber bei ihr die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, so zieht dies nicht ohne weiteres die Anordnung einer Vormundschaft nach sich, denn eine solche darf nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur angeordnet werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt (LGVE 1995 III Nr. 2; Riemer, Grundriss, § 3 N 6 unter Verweis auf BGE 97 II 302 E. 2 S. 303). Aufgrund der konkreten Verhältnisse ist es im vorliegenden Fall nicht nötig, für A eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB zu errichten. Mit der kombinierten Beistandschaft kann im jetzigen Zeitpunkt eine angemessene vormundschaftliche Hilfe gewährleistet werden. Zudem hat die Vorinstanz die Beiständin verpflichtet, für A weiter gehende Schutzmassnahmen zu beantragen, falls dies notwendig werden sollte. In Anbetracht dieser Sachlage kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden. Die Zeuginnen und Zeugen könnten zwar Auskunft über den Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende Betreuungsnotwendigkeit von A geben, nicht aber über den Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde, nämlich die Verhältnismässigkeit der angeordneten vormundschaftlichen Massnahme. 7. Zusammengefasst dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. März 2005; das Obergericht wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 28. April 2005 ab; auf die dagegen eingereichte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein.)

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