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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 11.08.2005 JSD 2005 20 (2005 III Nr. 20)

August 11, 2005·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·817 words·~4 min·6

Summary

Verbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen. Ausnahmebewilligung. §§ 10 Unterabsatz a und 13 RLG. Die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Verbot, an hohen Feiertagen Sportveranstaltungen durchzuführen, ist im konkreten Einzelfall unter Beachtung von Sinn und Zweck der Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes zu prüfen. Für eine traditionelle internationale Sportveranstaltung, die am Pfingstsonntag durchgeführt werden soll und an einen internationalen Durchführungskalender gebunden ist, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. | Arbeits- und Ruhezeit

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Arbeits- und Ruhezeit Entscheiddatum: 11.08.2005 Fallnummer: JSD 2005 20 LGVE: 2005 III Nr. 20 Leitsatz: Verbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen. Ausnahmebewilligung. §§ 10 Unterabsatz a und 13 RLG. Die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Verbot, an hohen Feiertagen Sportveranstaltungen durchzuführen, ist im konkreten Einzelfall unter Beachtung von Sinn und Zweck der Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes zu prüfen. Für eine traditionelle internationale Sportveranstaltung, die am Pfingstsonntag durchgeführt werden soll und an einen internationalen Durchführungskalender gebunden ist, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Am 28. Juni 2005 stellte die Genossenschaft Internationale Pferdesporttage CSIO das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Absatz 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 23. November 1987 (RLG) für die Durchführung von internationalen Springprüfungen am Pfingstsonntag, 4. Juni 2006. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, eine Verlegung der Prüfungen vom Pfingstsonntag auf den Pfingstmontag sei mit erheblichen Mehrkosten für den CSIO Schweiz verbunden. Zudem würden für die teilnehmenden Reiterinnen und Reiter Unannehmlichkeiten entstehen. Ein Verbot würde auf Unverständnis stossen, da im Ausland internationale Springprüfungen am Pfingstsonntag durchgeführt würden. Ein Grossanlass wie der CSIO Schweiz könne nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Wünsche und Bedürfnisse möglichst sämtlicher beteiligter Personen erfüllt würden. 1. Gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz sind am Pfingstsonntag Sportveranstaltungen untersagt (§ 10 Unterabs. a in Verbindung mit § 2 RLG). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen (§ 13 Abs. 1 RLG). Aus den Materialien geht nicht hervor, in welchen Ausnahmefällen der Gesetzgeber Sportveranstaltungen auch an hohen Feiertagen zulassen wollte. Die Frage einer Ausnahmebewilligung ist daher im konkreten Einzelfall unter Beachtung des Sinns und Zwecks der Ruhetagsbestimmungen und damit unter Wahrung des Kerngehalts des Verbots zu klären. 2. In seiner absoluten Form ist das Verbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen von der gesellschaftlichen Entwicklung überholt worden. Zwar besteht nach wie vor ein ausgeprägtes Bedürfnis der Bevölkerung nach Ruhe, Erholung und Besinnlichkeit an öffentlichen Ruhetagen. In den bald 20 Jahren seit Inkrafttreten des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes haben sich die Ansprüche und Vorstellungen der Gesellschaft aber stark geändert. Das heutige Freizeitverhalten ist wesentlich mitgeprägt vom Wunsch nach Begegnung und kulturellem Austausch, nach sportlicher Betätigung und damit einhergehend nach hoher Mobilität. Der öffentliche Ruhetag ist ebenso ein Tag der (gemeinsamen) Aktivitäten geworden, wie er ein Tag der Ruhe und Besinnung ist. Dies gilt auch für den hohen Feiertag, umso mehr einzelne dieser Tage durch starke Reise- und Ausflugsaktivitäten der Bevölkerung geprägt sind. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber mit der im Rahmen der Revision des RLG vom 27. Januar 1997 eingefügten Bestimmung über die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen Rechnung getragen. 3. Der alle zwei Jahre auf der Luzerner Allmend stattfindende CSIO Schweiz (Concours de Saut International Officiel) hat eine lange Tradition und gilt in Fachkreisen weltweit als eine der wichtigsten aller Pferdesport-Outdoor-Veranstaltungen. Bis in die Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts waren Luzern und Genf und seither Luzern und St. Gallen die Austragungsorte des CSIO Schweiz. Zehntausende von Zuschauern verfolgen jährlich die Wettbewerbe. 2001 besuchten beispielsweise 32000 Zuschauer den CSIO in St. Gallen, 29700 waren es im Folgejahr in Luzern und 44000 im Jahr 2003 wiederum in St. Gallen. Mehr als zehn Fernsehstationen berichten jeweils in Dutzenden von Ländern über den CSIO Schweiz. Der CSIO Schweiz zählt damit zu einem der vierzehn Schweizer Spitzensport-Events. Die Veranstalter der vierzehn grössten Schweizer Spitzensport-Events haben sich am 3. Februar 2000 zur Vereinigung "Swiss Top Sport" zusammengeschlossen: die Athletissima in Lausanne, der Swiss Life CSI in Zürich, der CSI-W Genève, der CSIO Schweiz, die Davidoff Swiss Indoors Basel, die Internationalen Lauberhornrennen Wengen, das Internationale Leichtathletik-Meeting Weltklasse Zürich, das Omega European Masters, die Ruderwelt Luzern, der Spengler Cup Davos, die Swisscom Challenge, die Tour de Suisse, das Allianz Suisse Open Gstaad und der Ski-World-Cup Adelboden. Ziel der Vereinigung ist es, die finanziellen und infrastrukturellen Rahmenbedingungen für die Schweizer Spitzensport-Events zu verbessern. Alle diese Veranstaltungen sind bedeutende Imageträger für die einzelnen Regionen, aber auch für die ganze Schweiz und bilden existenzielle Werbeplattformen für ihre jeweiligen Sportarten. Traditionell findet der CSIO Schweiz jeweils am ersten Juni-Wochenende statt. Im Jahr 2006 fällt dieses auf das Pfingstwochenende. Dieser vom internationalen Zeitplan der Reitsportveranstaltungen vorgegebene Termin kann nicht verschoben werden. Damit unterscheidet sich der CSIO Schweiz von einem Anlass, der auch an einem andern Tag oder mangels traditioneller Ortsbezogenheit an einem andern Ort durchgeführt werden könnte. Zudem hat Luzern grosses Interesse daran, den traditionsreichen Reitsportanlass auch in Zukunft auf der Luzerner Allmend durchführen zu können. Die internationale Ausstrahlung und Werbewirkung des CSIO Schweiz für Luzern ist unbestritten. Es soll verhindert werden, dass der CSIO Schweiz als renommierte Veranstaltung, die an einen internationalen Durchführungskalender gebunden ist, abgesagt oder an einen ausserkantonalen Standort verlegt wird. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Durchführung von internationalen Springprüfungen im Rahmen des CSIO Schweiz am Pfingstsonntag, 4. Juni 2006, gestützt auf § 13 Absatz 1 RLG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 11. August 2005)

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