Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 14.09.2004 Fallnummer: JSD 2004 7 LGVE: 2004 III Nr. 7 Leitsatz: Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist befristet und kann deshalb bei der Berechnung des monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist seit März 2003 arbeitslos. Nach geltender Praxis können Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden. Beim Vergleich des sozialen Existenzminimums mit den Einkünften können nämlich nur diejenigen Einkommensbestandteile angerechnet werden, die als gesichert gelten können. Die Rahmenfrist betreffend Ausrichtung des Arbeitslosentaggeldes an die Beschwerdeführerin 2 dauert vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2005. Daraus erhellt, dass der Bezug von Arbeitslosentaggeldern zeitlich limitiert ist und somit nicht als gesichert gelten kann. Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführerin 2 in nächster Zeit oder nach Ablauf der Rahmenfrist eine Erwerbstätigkeit findet. Nach dem Gesagten können somit die Arbeitslosentaggelder nicht angerechnet werden. Es resultiert demnach nach wie vor ein monatliches Manko. Im Sinn eines Hinweises ist im Übrigen festzuhalten, dass ein allfälliges Einkommen der Beschwerdeführerin 2 erst nach mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit als gefestigt angesehen werden könnte (vgl. LGVE 1999 III Nr. 1). (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. September 2004)