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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.05.2004 JSD 2004 6 (2004 III Nr. 6)

May 14, 2004·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·309 words·~2 min·5

Summary

Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die unentgeltliche Betreuung eines Kindes durch Dritte stellt eine Unterstützungsleistung dar, die in die Berechnung des sozialen Existenzminimums der Gesuchstellenden einzubeziehen ist, sofern die Betreuung erforderlich ist. | Ausländerrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 14.05.2004 Fallnummer: JSD 2004 6 LGVE: 2004 III Nr. 6 Leitsatz: Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die unentgeltliche Betreuung eines Kindes durch Dritte stellt eine Unterstützungsleistung dar, die in die Berechnung des sozialen Existenzminimums der Gesuchstellenden einzubeziehen ist, sofern die Betreuung erforderlich ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3.b. Nach den Feststellungen der Vorinstanz beträgt das soziale Existenzminimum der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss den SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 3858.15. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht monatliche Kosten von Fr. 400.- für die Fremdbetreuung ihrer Tochter angerechnet. Tatsache sei, dass sie für die Fremdbetreuung ihrer Tochter nichts bezahlen müsse. Zum Beweis dafür reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung der Betreuerin ein. Diese bestätigte darin ausdrücklich, dass sie die Tochter unentgeltlich und kostenfrei betreue. c. Die Überprüfung der finanziellen Mittel der niederlassungswilligen Ausländerinnen und Ausländer vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bezweckt, ein künftiges Fürsorgerisiko auszuschliessen. Dieser Grundgedanke muss auch bei der Beurteilung der Kosten für die Fremdbetreuung eines Kindes berücksichtigt werden, sofern die Betreuung erforderlich ist. Deshalb können die Betreuungskosten in einem solchen Fall nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn es möglich und wahrscheinlich ist, allenfalls ein anderes Betreuungsangebot im gleichen Preisrahmen zu finden. Sind die Kosten für die Fremdbetreuung eines Kindes so niedrig, dass dies unmöglich oder unwahrscheinlich erscheint, so muss bei einem Wechsel der Betreuungsperson mit höheren Betreuungskosten und somit bei knappen finanziellen Verhältnissen mit der Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos gerechnet werden. Diese Gefahr besteht auch, wenn die Fremdbetreuung, wie hier geltend gemacht, kostenlos ist. Um sie auszuschliessen, ist in die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel, wie von der Vorinstanz gemacht, für den Unterhalt der Familie ein Betrag für die Kinderbetreuung aufzunehmen. Gegen den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 20.- pro Tag ist nichts einzuwenden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. Mai 2004)

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