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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.05.2004 JSD 2004 2 (2004 III Nr. 2)

May 14, 2004·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·353 words·~2 min·5

Summary

Artikel 4 ANAG; Artikel 1 Absätze 1 und 2c VEA. Eine ausländische Person, die nach abgelehntem Asylgesuch zwangsweise ausgeschafft werden musste, bietet nicht Gewähr, dass sie fristgerecht wieder ausreisen wird. Einem solchen Ausländer oder einer solchen Ausländerin ist keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die zum Zweck anbegehrt wird, in der Schweiz zu heiraten. | Ausländerrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 14.05.2004 Fallnummer: JSD 2004 2 LGVE: 2004 III Nr. 2 Leitsatz: Artikel 4 ANAG; Artikel 1 Absätze 1 und 2c VEA. Eine ausländische Person, die nach abgelehntem Asylgesuch zwangsweise ausgeschafft werden musste, bietet nicht Gewähr, dass sie fristgerecht wieder ausreisen wird. Einem solchen Ausländer oder einer solchen Ausländerin ist keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die zum Zweck anbegehrt wird, in der Schweiz zu heiraten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA] vom 14. Januar 1998). Im Weiteren müssen sie unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2c VEA). 2.1. Wenn dem Verlobten der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestattet wird, hat er wieder auszureisen, falls die beabsichtigte Ehe allenfalls doch nicht geschlossen werden sollte oder ihm die Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat - als Ehemann der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Familiennachzugs nicht erteilt werden könnte. Es steht keineswegs fest, dass eine solche Aufenthaltsbewilligung ohne weiteres zu erteilen wäre. Insbesondere müsste das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit eingehend geprüft werden (vgl. dazu LGVE 1999 III Nr. 1). Darüber braucht hier jedoch nicht befunden zu werden, denn unabhängig davon muss Gewähr dafür bestehen, dass er gegebenenfalls fristgerecht wieder ausreisen würde. 2.2. Der Verlobte der Beschwerdeführerin war ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz eingereist, und er hätte nach Abweisung seines Asylgesuchs im April 2003 ausreisen müssen. Anlässlich des Ausreisegesprächs im April 2003 erklärte er jedoch unmissverständlich, dass er die Schweiz nicht verlassen werde. Er musste denn auch im Oktober 2003 zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt werden. Unter diesen Voraussetzungen sind die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sie garantiere für die fristgerechte Wiederausreise ihres Verlobten, wenig überzeugend. Schon aus diesem Grund ist die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen und die Beschwerde abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. Mai 2004; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 2A.358/2004 vom 23. Juni 2004 nicht ein und wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.)

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