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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 28.05.2004 JSD 2004 1 (2004 III Nr. 1)

May 28, 2004·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·477 words·~2 min·5

Summary

Artikel 4 ANAG. Wurde eine ausländische Person rechtskräftig weggewiesen und hat sie die Schweiz nicht verlassen, kann das Amt für Migration jedenfalls dann nicht verhalten werden, auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten, wenn dem Ausländer oder der Ausländerin kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zusteht. | Ausländerrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 28.05.2004 Fallnummer: JSD 2004 1 LGVE: 2004 III Nr. 1 Leitsatz: Artikel 4 ANAG. Wurde eine ausländische Person rechtskräftig weggewiesen und hat sie die Schweiz nicht verlassen, kann das Amt für Migration jedenfalls dann nicht verhalten werden, auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten, wenn dem Ausländer oder der Ausländerin kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zusteht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3. Die Vorinstanz hat es abgelehnt, das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, bevor diese die Schweiz verlassen haben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher nur die Frage sein, ob die Vorinstanz das Gesuch hätte behandeln müssen. Falls die Beschwerde gutzuheissen ist, ist die Vorinstanz lediglich anzuweisen, das Gesuch unverzüglich zu behandeln. Auf die weiteren Anträge kann von vornherein nicht eingetreten werden. 3.1. Den Beschwerdeführern wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, und sie wurden weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid ist rechtskräftig und die Ausreisefrist abgelaufen. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dennoch verpflichtet gewesen wäre, das erneute Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell zu behandeln. 3.2. Im Urteil 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002 hatte das Bundesgericht über einen Fall zu befinden, in welchem eine Ausländerin mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist und nach Ablauf des Visums nicht ausgereist war, sondern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte. Die kantonalen Behörden hatten es in der Folge abgelehnt, auf das Gesuch einzutreten, bevor die Gesuchstellerin die Schweiz verlassen hat. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gesuchstellerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, und führte dann aus (vgl. E. 2.3 des erwähnten Urteils): "Wenn vorliegend die Fremdenpolizei und der Regierungsrat eine materielle Prüfung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung von der vorgängigen Wiederausreise der Beschwerdeführerin abhängig machen, bedeutet dies nichts anderes, als dass die anbegehrte Bewilligung jedenfalls bis zur Erfüllung der betreffenden Bedingung zum Vornherein verweigert wird. Damit liegt ein formeller Entscheid über das Bewilligungsgesuch vor. Zur materiellen Behandlung von solchen Bewilligungsgesuchen sind die Kantone, soweit keine gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ansprüche bestehen, nicht verpflichtet, weshalb das Nichteintreten auf ein solches Gesuch keine formelle Rechtsverweigerung darstellt." Im Urteil 2A.31/2004 vom 26. Januar 2004 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Dort führte es (in E. 2.2) kurz und bündig aus, die kantonalen Behörden seien nicht gehalten, im Rahmen von Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, das von einem Ausländer gestellt werde, der sich in der Schweiz befinde, ohne einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Die kantonalen Behörden dürften vom Gesuchsteller verlangen, dass er die Schweiz verlasse, bevor er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stelle. 3.3. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, bevor die Beschwerdeführer die Schweiz verlassen haben, keine Rechtsverweigerung darstellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 28. Mai 2004

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