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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.04.2008 GSD 2008 18 (2008 III Nr. 18)

April 24, 2008·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·1,651 words·~8 min·6

Summary

Bevorschussung von Kinderalimenten. Ausschluss bei einer IV-Kinderrente. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Erhält eine Mutter, die eine IV-Rente bezieht, zusätzlich eine IV-Kinderrente, die höher ist als der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind, ist damit der Unterhalt des Kindes nicht im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist in einem solchen Fall nach § 46 Unterabsatz d SHG zu beurteilen. | § 46 lit. a und d SHG | Sozialhilfe

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 24.04.2008 Fallnummer: GSD 2008 18 LGVE: 2008 III Nr. 18 Gesetzesartikel: § 46 lit. a und d SHG Leitsatz: Bevorschussung von Kinderalimenten. Ausschluss bei einer IV-Kinderrente. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Erhält eine Mutter, die eine IV-Rente bezieht, zusätzlich eine IV-Kinderrente, die höher ist als der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind, ist damit der Unterhalt des Kindes nicht im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist in einem solchen Fall nach § 46 Unterabsatz d SHG zu beurteilen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A stellte am 30. Januar 2007 beim Sozialamt der Gemeinde für ihre Tochter B ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies das Sozialamt das Gesuch mit der Begründung ab, A erhalte für ihre Tochter eine monatliche Kinderrente der Invalidenversicherung von 741 Franken. Dieser Betrag übersteige den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrag des Kindsvaters von 700 Franken, sodass der Unterhalt des Kindes anderweitig gedeckt sei und dementsprechend kein Anspruch auf Bevorschussung bestehe. Gegen diesen Entscheid liess B am 29. März 2007 Einsprache beim Gemeinderat erheben. Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies der Gemeinderat die Einsprache ab, wobei er der Begründung des Sozialamtes folgte. Gegen den Einspracheentscheid liess B am 31. Mai 2007 Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement einreichen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hob in der Folge den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss Artikel 276 Absatz 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Dazu gehören die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Lebt das Kind in der Hausgemeinschaft der Eltern, leisten sie den Unterhalt in natura und stellen ihm für die auswärts zu deckenden Bedürfnisse die nötigen Barmittel zur Verfügung. Führen die Eltern hingegen keinen gemeinsamen Haushalt und lebt das Kind bei einem von ihnen, hat der andere einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Geldzahlung ist in der Regel ein wiederkehrender Beitrag, ausnahmsweise eine Abfindung. Der Beitrag wird durch Urteil oder Vertrag festgelegt (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 77-79, 81, 87 und 93 zu Art. 276 ZGB). Kommen die Eltern ihrer Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht nach, kommen die Regeln der Alimentenbevorschussung zur Anwendung, deren Erlass nach Artikel 293 Absatz 2 ZGB Sache der Kantone ist. Die Kantone sind nicht verpflichtet, die Bevorschussung einzuführen. Tun sie es, sind sie in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich frei (Hegnauer, a.a.O., N 23 und 26 zu Art. 293 ZGB unter Berufung auf BGE 106 II 285f.; BGE 112 Ia 251ff.). 3.2 Nach § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat das unterstützungsberechtigte Kind gegenüber seiner Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (§ 45 Abs. 2 SHG). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden (§ 45 Abs. 3 SHG). Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag (§ 47 Abs. 1 SHG). Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen (§ 47 Abs. 2 SHG). Soweit das Gemeinwesen anstelle des Unterhaltsverpflichteten für den privatrechtlich geschuldeten Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, Verweis in § 9 SHG). Der Erstattungsanspruch des Gemeinwesens bleibt allerdings zivilrechtlicher Natur. Die Bevorschussung bezweckt mithin die Durchsetzung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. Obwohl im Sozialhilfegesetz geregelt, ist sie keine Unterstützungsleistung im eigentlichen Sinn (LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b.aa). Ferner deckt die Bevorschussung nicht das soziale Existenzminimum eines Kindes ab. Soweit der bevorschusste Beitrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, ist wirtschaftliche Sozialhilfe zu beantragen (§ 28 Abs. 2 SHG; vgl. Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 15. Februar 2002, E. 3b). 3.3 Das Sozialhilfegesetz nennt in § 46 verschiedene Tatbestände, bei denen der Anspruch der Bevorschussung trotz Vorliegen der Voraussetzungen von § 45 Absätze 1 und 2 SHG ausgeschlossen ist. So besteht insbesondere kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist (Unterabs. a) und wenn der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (Unterabs. d). Die Ausschlussgründe sind alternativ zu verstehen. Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt mithin bei Vorliegen eines der Ausschlussgründe. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A die elterliche Sorge und Obhut über ihre Tochter innehat. Gemäss dem bei den Akten liegenden Scheidungsurteil schuldet der Vater seiner Tochter ab dem 13. Lebensjahr bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von 700 Franken. Nicht strittig ist weiter, dass der Kindsvater diesen Unterhaltsbeitrag nicht leistet. Auch ist unbestritten, dass die Mutter IV-berentet ist und zusätzlich für die Tochter eine monatliche IV-Kinderrente von 741 Franken erhält. Strittig und damit zu prüfen ist, ob der Unterhalt des Kindes durch diese IV-Kinderrente im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG anderweitig gesichert ist. Was unter anderweitiger Sicherung des Unterhalts zu verstehen ist, wird weder im Sozialhilfegesetz noch in der Sozialhilfeverordnung ausgeführt und ist somit durch Auslegung zu ermitteln. 4.2 Wie bereits in Erwägung 3.2 ausgeführt, hat die Bevorschussung nicht zum Ziel, das soziale Existenzminimum des Kindes zu decken. Entsprechend ist der Begriff des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG eng auszulegen. Darunter ist somit nicht der Lebensbedarf im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG zu verstehen, sondern der im Rechtstitel festgelegte oder vereinbarte Unterhaltsbeitrag der unterhaltspflichtigen Person. Unter "anderweitiger Sicherung des Unterhalts" sind vom Wortlaut der Bestimmung und dem Zweck der Bevorschussung her grundsätzlich alle Sachverhalte gemeint, aufgrund derer das Kind den festgelegten Unterhalt bestreiten kann, obwohl der unterhaltsverpflichtete Elternteil die im Rechtstitel vereinbarten Zahlungen nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig leistet. Mit anderen Worten muss die anderweitige Sicherung durch einen Ersatz des geschuldeten Unterhalts erfolgen. In der vorberatenden Kommission zum seinerzeitigen Entwurf des Sozialhilfegesetzes wurde unwidersprochen die Meinung vertreten, dass § 46 Unterabsatz a SHG unter anderem dann angewendet werden solle, wenn der Konkubinatspartner des Elternteils in guten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Unterhalt aufkomme. Damit besteht aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist (vgl. LGVE 2001 III Nr. 19 E. 6). Die Bevorschussung ist damit grundsätzlich subsidiär zu gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen Dritter, die den Unterhaltsbeitrag zu ersetzen vermögen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Unterhalt des Kindes als anderweitig gesichert im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG erachtet bei einem einjährigen Aufenthalt des Kindes im Welschland, der mit freier Kost und Logis sowie mit einem Lohn verbunden war (Entscheid vom 15. Februar 2002), und bei einem volljährigen Jugendlichen, der über eine eigene Barschaft von mehreren Zehntausend Franken verfügte (Entscheid vom 22. Februar 2007). 4.3 Nach Artikel 1a Unterabsatz b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben die Leistungen der Invalidenversicherung insbesondere den Zweck, die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen. Gemäss Artikel 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Abs. 4). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes handelt es sich damit bei der IV-Kinderrente um einen Anspruch, der im Gegensatz zum familienrechtlichen Unterhaltsanspruch nach Artikel 276 ZGB (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB) dem Rentenberechtigten selber und nicht dessen Kindern zusteht. Trotzdem ist die Kinderrente dem Zweck von Artikel 35 Absatz 1 IVG entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (vgl. BGE 114 II 123 E. 2b S. 125; Urteil 5P.346/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006, E. 3.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, bezwecken die IV-Rente und die dazugehörige Kinderrente damit den finanziellen Ausgleich des ihrer Mutter durch die Invalidität entstandenen Erwerbsausfalls. Die Kinderrente hat somit zusammen mit der IV-Rente den Charakter eines Ersatzeinkommens. Sie dient wie gesehen explizit der Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdeführerin, den ihre Mutter gestützt auf Artikel 276 Absatz 1 ZGB teils in natura und teils in Geld zu leisten hat. Wäre A noch erwerbsfähig, müsste sie den entsprechenden Anteil aus ihrem Erwerbseinkommen leisten. Sowohl IV-Rente als auch IV-Kinderrente sind denn auch als Einkünfte der Mutter aus Vorsorge nach § 29 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 zu versteuern und gehören damit zu deren steuerbaren Einkommen. Die Qualifikation der IV-Kinderrente als Einkommen der Mutter bedeutet, dass die Kinderrente nach der Systematik von § 46 SHG keine anderweitige Sicherung des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG darstellen kann, da die Höhe des Einkommens einen speziellen Ausschlusstatbestand darstellt. Die Frage des Anspruchs auf Bevorschussung trotz IV-Kinderrente ist deshalb, wie wenn A noch ein Erwerbseinkommen erzielen würde, ausschliesslich nach § 46 Unterabsatz d SHG anhand dieses Einkommens (oder eines allfälligen Vermögens) zu beurteilen. Somit muss die anderweitige Sicherung des Unterhalts nach § 46 Unterabsatz a SHG eine Position betreffen, die nicht dem Einkommen oder Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils zuzurechnen ist. In Frage kommen somit insbesondere Lohn und Vermögen des Kindes (Art. 321ff. ZGB; vgl. die vorn in E. 4.2 erwähnte bisherige Rechtsprechung des Gesundheits- und Sozialdepartementes), aber auch freiwillige Beiträge eines wohlhabenden Konkubinatspartners oder grundsätzlich auch eine IV-Kinderrente, auf die der unterhaltspflichtige, aber nicht obhutsberechtigte Elternteil (in der Regel der Kindsvater) Anspruch hat (vgl. wiederum BGE 114 II 123; Urteil 5P.346/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006). Unter diesen Umständen erweist sich die Ablehnung der Bevorschussung wegen anderweitiger Sicherung des Unterhalts im Sinn von § 46 Unterabsatz a SHG als rechtswidrig. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 24. April 2008)

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