Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 09.04.2008 Fallnummer: GSD 2008 17 LGVE: 2008 III Nr. 17 Gesetzesartikel: § 28 Abs. 1 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter. Subsidiaritätsprinzip. § 28 Absatz 1 SHG. Solange und soweit der Lebensbedarf durch Naturalleistungen von Verwandten (z.B. Kost und Logis) und andere freiwillige Leistungen Dritter gedeckt werden kann, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3. Zunächst ist über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, ihm sei im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe der volle Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) von 960 Franken und nicht nur ein Betrag von 660 Franken pro Monat zu gewähren. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Gewährung eines reduzierten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von 660 Franken damit, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich bei seinen Eltern, die im selben Haus wohnten, zu verpflegen. Es handle sich dabei um Leistungen Dritter beziehungsweise um Verwandtenunterstützung, die bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einkommen anzurechnen sei. Die Eltern seien nach wie vor bereit, den Beschwerdeführer kostenlos zu verpflegen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde er nicht regelmässig und ständig von seinen Eltern verpflegt, sondern lediglich ab und zu. Die meiste Zeit müsse er sich selber verpflegen. Darüber hinaus bestehe weder ein Vertrag, wonach er berechtigt wäre, sämtliche Mahlzeiten bei seinen Eltern kostenlos einzunehmen, noch wären seine Eltern ihm gegenüber dazu verpflichtet. 3.2 Sowohl gemäss § 28 Absatz 1 SHG als auch nach den Skos-Richtlinien 04/05, A.4-1, unterliegt der Anspruch auf Sozialhilfe und speziell derjenige auf wirtschaftliche Sozialhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. zu diesem Grundsatz auch: § 8 SHG). Es wird mit anderen Worten verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor das zuständige Gemeinwesen finanzielle Hilfe leistet. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu beheben oder zu mildern. Die Skos-Richtlinien 04/05 bestimmen in F.1-1, dass aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe zunächst alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen sind. Im Umfang dieses Betrages besteht grundsätzlich keine Bedürftigkeit und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Auch besteht grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 26 und 71f.). Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips mithin nur solange und vom Umfang her soweit, als der Lebensbedarf nicht durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen dem Subsidiaritätsprinzip die Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen. Zu den Leistungen, die nach § 28 Absatz 1 SHG der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehen, sind aber auch freiwillige Leistungen Dritter zu zählen. Beispiele derartiger Hilfe sind Leistungen von privaten und kirchlichen Sozialwerken, freiwillige Leistungen von Angehörigen oder freiwillige Leistungen von Krankenkassen. Hinsichtlich freiwilliger Leistungen Dritter verlangt das Subsidiaritätsprinzip jedoch nicht, dass hilfebedürftige Personen zunächst alle Möglichkeiten freiwilliger Leistungen ausschöpfen müssen, bevor um Sozialhilfe nachgesucht werden kann. Damit sind bei der Bemessung der Unterstützung einzig freiwillige Leistungen zu berücksichtigen, welche tatsächlich erbracht werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind. Unzulässig wäre es demzufolge, Sozialhilfeleistungen davon abhängig zu machen, dass zuerst bei privaten Sozialwerken Unterstützungsgesuche eingereicht werden (Wolffers, a.a.O., S. 72). Weiter ist auch in der Lehre unbestritten, dass keine Leistungspflicht des zuständigen Gemeinwesens besteht, wenn es an der Hilfebedürftigkeit fehlt oder die wirtschaftliche Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips entfällt. Wird ein Unterstützungsgesuch aus diesen Gründen abgewiesen, ist dies kein Leistungsentzug (Wolffers, a.a.O., S. 165ff.). Insbesondere ist jemand, der aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu verschaffen, nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht der Existenzsicherung im Sinn von Artikel 12 BV zugeschnitten ist. In diesem Fall ist der Schutzbereich des Grundrechts nicht tangiert (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3.Aufl., Bern 1999, S. 179f.). 3.3 Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des Beschwerdeführers beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der nach den Skos-Richtlinien 04/05, B.2-4, für eine Einzelperson ordentlicherweise 960 Franken pro Monat beträgt, eine Reduktion von 300 Franken mit der Begründung vorgenommen, der Beschwerdeführer könne seine Mahlzeiten bei seinen Eltern einnehmen, die im selben Haus wohnten. Wenn die Eltern dem Beschwerdeführer ohne Intervention der Gemeinde von sich aus freiwillig Kost anbieten, ist dies grundsätzlich als freiwillige Leistung Dritter zu qualifizieren. Aus dem Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 6. Juli 2007 geht eindeutig hervor, dass es die Eltern als ihre Pflicht erachtet haben, ihren Sohn während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit zu unterstützen. Aus dem Schreiben kann entnommen werden, dass dieses Angebot dahingefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gefunden und wieder ein regelmässiges Einkommen erzielt hätte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt damit sehr wohl eine ausdrückliche Zusicherung seiner Eltern über die kostenlose Abgabe der täglichen Mahlzeiten, worunter auch Zwischenverpflegungen zu verstehen sind, vor. Die Verwendung der Konjunktiv-Form dürfte damit zusammenhängen, dass der Beschwerdeführer von diesem Angebot, wie er selbst behauptet und auch seine Eltern bestätigen, nur teilweise Gebrauch gemacht hat. Auch ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich noch im Januar 2006 ausdrücklich dazu bereit erklärt hat, seine Mahlzeiten bei seinen Eltern einzunehmen und im entsprechenden Umfang auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu verzichten (vgl. Besprechungsprotokoll vom 26. Januar 2006, Entscheid betreffend Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 10. Februar 2006). Der Beschwerdeführer hat das Besprechungsprotokoll unterzeichnet und kann sich vorliegend nicht auf den Standpunkt stellen, es sei unvollständig und falsch. Indessen ist für die Frage, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht um 300 Franken reduziert hat, nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vom Angebot seiner Eltern nur bedingt oder ab und zu Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr, ob er davon hätte Gebrauch machen müssen (beziehungsweise davon Gebrauch machen muss). Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist der Beschwerdeführer nämlich verpflichtet, alle Möglichkeiten freiwilliger Leistungen auszuschöpfen, sofern ihm solche angeboten werden und diese ohne weiteres erhältlich sind. Den Beschwerdeführer trifft damit eine Pflicht zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (vgl. auch Skos-Richtlinien 04/05, A.5-3), weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, das Angebot seiner Eltern anzunehmen. Die Annahme dieses Angebotes ist ihm offensichtlich zumutbar, da er im selben Haus wie seine Eltern wohnt und sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht auswärts verpflegen muss. Die Höhe der Reduktion von 300 Franken ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht rund einem Drittel des Grundbedarfs und dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung etwa dem entsprechen, was der Beschwerdeführer aufwenden müsste, um sich selber zu verpflegen. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Umfang von 300 Franken zu reduzieren. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 9. April 2008)