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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.07.2002 AU 02 8 (2002 I Nr. 30)

July 11, 2002·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·428 words·~2 min·2

Summary

§ 19 Abs. 1 BeurkG. Die Urkundsperson ist sowohl für die pozessuale Verfolgung ihres Vergütungsanspruches als auch für dessen Durchsetzung auf dem Betreibungsweg von der beruflichen Geheimhaltungspflicht beschränkt dispensiert. | Beurkundungsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 11.07.2002 Fallnummer: AU 02 8 LGVE: 2002 I Nr. 30 Leitsatz: § 19 Abs. 1 BeurkG. Die Urkundsperson ist sowohl für die pozessuale Verfolgung ihres Vergütungsanspruches als auch für dessen Durchsetzung auf dem Betreibungsweg von der beruflichen Geheimhaltungspflicht beschränkt dispensiert. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 19 Abs. 1 BeurkG. Die Urkundsperson ist sowohl für die pozessuale Verfolgung ihres Vergütungsanspruches als auch für dessen Durchsetzung auf dem Betreibungsweg von der beruflichen Geheimhaltungspflicht beschränkt dispensiert.

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Ein Notar ersuchte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen um Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit als Urkundsperson für die Rechtsverfolgung der Vergütungsforderung auf dem Betreibungsweg. Auf das Gesuch wurde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen: Die Bestreitung oder Nichtbezahlung einer Notariatsrechnung impliziert klientenseitig die Inkaufnahme der rechtlichen Geltendmachung und muss in diesem Sinne als beschränkter Geheimhaltungsdispens qualifiziert werden. Dieser Geheimhaltungsdispens bezieht sich ausschliesslich auf jene Informationen, die unter dem Gesichtswinkel des Honorarstreits und -inkassos von Belang sind, nämlich auf die Tatsache der Klientenbeziehung und diejenige der Geltendmachung der Gebührenforderung, ferner auf die gebührenrelevante Natur und den Umfang der erbrachten Leistungen und auf die Widerlegung der vom Schuldner allenfalls geltend gemachten Einwendungen. Die Einholung eines Geheimhaltungsdispenses bei der Aufsichtsbehörde vor jedem Honorarstreit ist mancherorts Übung, muss aber als inhaltslose und rechtlich nicht begründbare Formalität qualifiziert werden. Denn die Entschädigungsansprüche der Urkundsperson bzw. - beim Amtsnotariat - des Staates dürfen grundsätzlich nicht an der Geheimhaltungspflicht scheitern. Zählt man die schweizerischen Justizbehörden, angesichts ihrer Unterstellung unter das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, zum geheimnis-internen Personenkreis, und geht man ferner davon aus, dass der Honorarstreit auf Antrag des Klägers allemal unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen ist, so besteht kein Bedarf nach einer aufsichtsrechtlichen Geheimnisdispens (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, § 40 N 1157).

Es ist Praxis der Aufsichtsbehörde, aus den in der soeben zitierten Literatur genannten Gründen auf ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis, das im Hinblick auf einen gerichtlichen Vergütungsstreit gestellt wird, nicht einzutreten (AU Entscheid vom 18.3.1994 i.S. H./G.). Das muss sinngemäss auch im Betreibungsverfahren ohne vorausgehenden Vergütungsprozess gelten. Einerseits soll die Urkundsperson, die ihren Vergütungsanspruch durchsetzen will, als Gläubigerin dieselben rechtlichen Möglichkeiten haben wie jeder andere Gläubiger, der es auf dem Betreibungsweg versuchen will, bevor er seine Forderung gerichtlich geltend macht. Anderseits nimmt der nicht zahlungswillige Vergütungsschuldner in Kauf, dass die Urkundsperson auf dem Betreibungsweg gegen ihn vorgeht.

Der Gesuchsteller ist daher als Folge der fehlenden Zahlungsbereitschaft der Gesuchsgegnerin von der Geheimhaltung im erwogenen Sinn beschränkt dispensiert. Für die im Betreibungsverfahren nötigen Angaben bedarf er keiner aufsichtsrechtlichen Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 11. Juli 2002 (AU 02 8)

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