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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 02.03.2012 AR 11 41 (2012 I Nr. 50)

March 2, 2012·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·1,050 words·~5 min·5

Summary

Art. 12 lit. a BGFA. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. | Anwaltsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 02.03.2012 Fallnummer: AR 11 41 LGVE: 2012 I Nr. 50 Leitsatz: Art. 12 lit. a BGFA. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 lit. a BGFA. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig.

Die Ehefrau des beanzeigten Anwalts bildet zusammen mit ihren beiden Schwestern eine Erbengemeinschaft betreffend den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin bildete ihrerseits mit ihrem Bruder (dem Onkel der Erbinnen) eine Erbengemeinschaft betreffend den Nachlass ihrer Mutter (der Grossmutter der Erbinnen). In jener (übergeordneten) Erbengemeinschaft befindet sich ein Mehrfamilienhaus in Z., das als Gesamteigentum des Onkels und der Erblasserin bzw. deren Erbinnen im Grundbuch eingetragen ist. Gemäss testamentarischer Teilungsvorschrift ist die Ehefrau des beanzeigten Anwalts berechtigt, den Gesamteigentumsanteil (der Erblasserin) an der Liegenschaft in Z. zu einem festgesetzten Ausgleichsbetrag zu übernehmen, unter Auszahlung ihrer beiden Schwestern. Da ihr die Mittel zur Erfüllung der Ausgleichspflicht fehlten, versuchte sie, die Finanzierung mittels eines auf der Liegenschaft in Z. hypothekarisch abgesicherten Kredits zu erwirken. Ihr Onkel zeigte sich mit der zusätzlichen hypothekarischen Belastung der Liegenschaft für diesen Zweck zunächst grundsätzlich einverstanden, stellte dann aber, als ein Darlehensgeber gefunden war, weitere Bedingungen, mit denen die durch ihren beanzeigten Ehemann vertretene Ehefrau nicht einverstanden war. In der Folge drängten die beiden Schwestern zum Verkauf dieses Liegenschaftsanteils an ihren Onkel und erteilten ihre Zustimmung zu dieser Übertragung, nicht so die Ehefrau des beanzeigten Anwalts, obwohl sie ihre Zustimmung anfänglich in Aussicht gestellt hatte. Der in dieser Erbschaft eingesetzte Willensvollstrecker gelangte hierauf mit Anzeige an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Darin warf er dem seine Ehefrau vertretenden Anwalt unter Berufung auf Art. 12 lit. a BGFA zur Hauptsache vor, seit bald einem Jahr «aus nicht nachvollziehbaren und von ihm auch nie glaubwürdig vorgetragenen Gründen» die Vorlage der im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft zwischen den Erbinnen und deren Onkel erforderlichen, beglaubigten Unterschrift zu verweigern und damit die Erbengemeinschaft dem Risiko eines kostspieligen Teilungsprozesses auszusetzen. Seines Erachtens laufe «dieses obstruktive Verhalten den Interessen der vom Beanzeigten vertretenen Ehegattin diametral zuwider». Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte verneinte eine Berufspflichtverletzung.

Aus den Erwägungen: 5.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Licht der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (Botschaft des Bundesrates zum BGFA, BBl 1999 S. 6054 Ziff. 233.21; LGVE 2002 I Nr. 45). Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276; Urteil des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4.5.2004 E. 3; Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 36; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1493). Die Pflichten, die der Anwalt beachten muss, sind jene, welche die neuere Lehre und Rechtsprechung entwickelt haben, um im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das Vertrauen in die Person der Anwältin oder des Anwalts und der Anwaltschaft insgesamt zu gewährleisten (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 12 m.w.H.). Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass — über die bestehenden Rechtsbehelfe wie z.B. im Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus — eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7.12.2009 E. 3.2; Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 15; Kaspar Schiller, a.a.O., N 1473).

5.2. Der Beanzeigte vertritt im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit zwei Teilungsebenen und verschiedenen materiellen Interessen und Standpunkten von Verwandten die Interessen seiner an dieser Erbschaft beteiligten Ehefrau. Ihm wird einzig vorgeworfen, im Rahmen der vorgesehenen Erbteilung dem Willensvollstrecker eine zunächst in Aussicht gestellte Vollmacht für die Übertragung der Liegenschaft in Z. an den Onkel seiner Mandantin nicht eingereicht zu haben. Der Willensvollstrecker legt indes nicht dar, inwiefern die Ehefrau und Mandantin des Beanzeigten verpflichtet sein soll, ihre Zustimmung zur Eigentumsübertragung des Mehrfamilienhauses in Z. an ihren Onkel zu erteilen. Auch wenn sie dies offenbar eine Zeit lang in Erwägung gezogen haben mag, kann weder ihr noch dem sie vertretenden Ehemann vorgeworfen werden, dass sie es sich offenbar wieder anders überlegt und die in Aussicht gestellte Zustimmungserklärung bzw. Vollmacht nicht erteilt hat. Denn es blieb unbestritten, dass sie gemäss testamentarischer Teilungsvorschrift berechtigt ist, den Gesamthandanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft in Z. zu übernehmen, was sie offenbar nach wie vor möchte. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, welche nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Diese und nicht der Willensvollstrecker definieren, welches ihr zu wahrendes Interesse ist. Solange sich der Anwalt im Rahmen dieser Interessenwahrung bewegt, und mag das für die übrigen Beteiligten noch so unangenehm sein, kann ihm kein standeswidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zwar zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken, und sie nicht zu fördern. Anderseits ist er aber nicht verpflichtet, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277f.). So wünschenswert es sein mag, eine gütliche Lösung zu finden, muss diese doch vom Willen aller Beteiligten getragen sein. Die Weigerung, einer vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen bzw. wie im vorliegenden Fall, der vereitelte Vollzug dieser Zustimmung bzw. deren Rücknahme sind zulässige Mittel, um ein den eigenen Vorstellungen entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Mit anderen Worten besteht keine Verpflichtung des Beanzeigten, auf die vom Willensvollstrecker vorgeschlagene Lösung hinzuarbeiten. Er hat einzig die Interessen seiner von ihm vertretenen Ehefrau zu wahren. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung ist nicht erstellt.

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 2. März 2012 (AR 11 41)

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