Rechtsprechung Luzern
Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 11.05.2004 Fallnummer: AR 04 8 LGVE: 2004 I Nr. 48 Leitsatz: Art. 6 Abs. 1 BGFA. Der Eintrag ins Anwaltsregister gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA ist nur an einem Ort möglich, selbst wenn die Anwältin oder der Anwalt über Geschäftsadressen resp. Büros in verschiedenen Kantonen verfügt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 6 Abs. 1 BGFA. Der Eintrag ins Anwaltsregister gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA ist nur an einem Ort möglich, selbst wenn die Anwältin oder der Anwalt über Geschäftsadressen resp. Büros in verschiedenen Kantonen verfügt.
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1.- Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 ersuchte der Gesuchsteller um Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Luzern. Als Geschäftsadresse (Hauptbüro) nannte er in seinem Gesuch A-Strasse im luzernischen B. Als weitere Geschäftsadresse gab er C.-Strasse im aargauischen D. an. Aufgrund dieser Angaben und den eingereichten Unterlagen musste angenommen werden, dass der Gesuchsteller bereits im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen ist, was sich auch aufgrund einer telefonischen Rückfrage durch die Präsidentin der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte bestätigte. Der Gesuchsteller möchte sich somit auch am Sitz seines Zweitbüros ins Anwaltsregister eintragen lassen.
2.- Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA lassen sich Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Zufolge der durch das Bundesrecht gewährleisteten Freizügigkeit gibt ihnen der Eintrag im kantonalen Anwaltsregister das Recht, Parteien in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 4 BGFA). Ein weiterer Eintrag im Anwaltsregister eines anderen Kantons ist nicht notwendig (BBl 1999 VI S. 6045 Ziff. 232.2). Entgegen dem Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesgesetzgeber schliesslich darauf verzichtet, die Anwältinnen und Anwälte sich in jedem Kanton eintragen zu lassen, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Hat eine Person mehrere Anwaltsbüros, so hat sie sich in dem Kanton eintragen zu lassen, in dem sie ihr Hauptbüro hat (BBl 1999 VI S. 6046 Ziff. 232.3). Damit wollte verhindert werden, dass es zwei "Anwaltskategorien" innerhalb desselben Kantons gegeben hätte, nämlich Personen, die im Kanton ein Hauptbüro führen und solche, die lediglich eine "Zweitadresse" haben. Ein weiterer Eintrag im Anwaltsregister eines anderen Kantons erweist sich unter diesen Umständen als nicht zulässig.
Isaak Meier (in: Plädoyer 5/00, S. 32) vertritt zwar die Meinung, ein Anwalt könne sich gleichzeitig in mehrere Register eintragen lassen und begründet dies mit dem Bedürfnis überkantonaler Anwaltskanzleien, die gleichzeitig in zwei oder mehreren Kantonen mit Geschäftsadressen präsent sind. Immerhin schlägt er vor, zur Bestimmung der in Disziplinarsachen "federführenden" Behörde nach Art. 16 BGFA eine Geschäftsadresse als Hauptadresse zu bezeichnen. Das Bundesgericht lässt jedoch ohne gesetzliche Grundlage keinen Zusatz zum Registereintrag zu (BGE vom 13.12.2003 [2A. 101/2003] E. 8). In der Botschaft des Bundesrates zum BGFA wird die Aufsichtsbehörde jenes Kantons, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist, als die "zur Hauptsache" zuständige Aufsichtsbehörde bezeichnet (BBl 1999 VI S. 6059). Dieser ist die Eröffnung oder Schliessung eines Anwaltsbüros in einem anderen Kanton mitzuteilen (BBl 1999 VI S. 6047). Damit sowohl die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte als auch die Mitteilung von Informationen über sie möglichst einfach durchgeführt werden können, ist es wünschbar, dass eine einzige kantonale Behörde mit der Aufsicht und der Führung des Registers betraut wird (BBl 1999 VI S. 6046 Ziff. 232.2 a.E.). Gleiches muss auch im interkantonalen Verhältnis gelten. Wenn eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen und Anwälte eröffnet, die nicht im Register ihres Kantons eingetragen sind, so muss sie Gewissheit haben, welche kantonale Aufsichtsbehörde sie gemäss Art. 16 Abs. 1 BGFA zu informieren hat. Gleiches gilt für die Einräumung des Rechts zur Stellungnahme bei feststehender Absicht zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme (Abs. 2) und bei der Mitteilung des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens (Abs. 3). Falls mehrere Register zu berücksichtigen sind, besteht die Gefahr, dass nicht alle Aufsichtsbehörden angeschrieben werden und nicht alle Register mit den Mitteilungen bedient werden, was für die Richtigkeit der Disziplinarentscheide und für die Verlässlichkeit der Registerangaben abträglich wäre. Auch die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche nach Art. 15 Abs. 2 BGFA Vorfälle zu melden haben, welche die Berufsregeln verletzen könnten, müssen Gewissheit haben, welches die Aufsichtsbehörde ist, in deren Kanton eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, und welcher diese Mitteilung unverzüglich zu erstatten ist. Wenn gleichzeitig mehrere "zur Hauptsache" zuständige Aufsichtsbehörden bestehen, die sich in einem Disziplinarverfahren nicht gestützt auf Art. 16 BGFA gegenseitig zu konsultieren haben, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, was dem Harmonisierungsziel des BGFA widerspricht (BBl 1999 VI S. 6042 f. und S. 6059 Ziff. 233.5). Schliesslich besteht unter diesen Umständen auch die Gefahr von Kompetenzkonflikten zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Kantone, für welche das BGFA keine Regelung vorsieht.
Im Weiteren gestatten sowohl das eidgenössische (SR 235.1, Art. 17) wie auch das kantonale Datenschutzgesetz (SRL Nr. 38, § 5) die Bearbeitung von Personendaten nur, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, und besonders schützenswerte Personendaten - zu denen auch Angaben über administrative Massnahmen gehören - dürfen nur bearbeitet werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder die Bearbeitung für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist. Eine mehrfache Registrierung ist nun aber im BGFA nicht und schon gar nicht ausdrücklich vorgesehen.
3.- Für Anwältinnen und Anwälte entsteht aus dieser Beschränkung auf die Registrierung in einem einzigen Kanton kein Nachteil, indem bei der Angabe der Registrierung im Geschäftsverkehr gemäss Art. 11 Abs. 2 BGFA der Registerkanton gar nicht genannt werden muss. Der Kanton Luzern verlangt in § 15 AAV ausdrücklich nur den Hinweis "Eingetragen im Anwaltsregister".
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 11. Mai 2004 (AR 04 8)