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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 11.05.2004 AR 04 14 (2004 I Nr. 50)

May 11, 2004·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·506 words·~3 min·5

Summary

Art. 12 ff. BGFA; § 8 Abs. 2 AnwG. Im Kanton Luzern unterstehen auch die im Anwaltsregister nicht eingetragenen Anwältinnen und Anwälte der Disziplinaraufsicht. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sind als kantonales Recht anwendbar. | Anwaltsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 11.05.2004 Fallnummer: AR 04 14 LGVE: 2004 I Nr. 50 Leitsatz: Art. 12 ff. BGFA; § 8 Abs. 2 AnwG. Im Kanton Luzern unterstehen auch die im Anwaltsregister nicht eingetragenen Anwältinnen und Anwälte der Disziplinaraufsicht. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sind als kantonales Recht anwendbar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 ff. BGFA; § 8 Abs. 2 AnwG. Im Kanton Luzern unterstehen auch die im Anwaltsregister nicht eingetragenen Anwältinnen und Anwälte der Disziplinaraufsicht. Die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sind als kantonales Recht anwendbar.

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Anwalt X. warf der Leiterin einer kantonalen Dienststelle Ehrverletzung vor, weil diese in einem Entscheid festgehalten hatte, dass innerhalb einer zweijährigen Verwirkungsfrist keine Ansprüche geltend gemacht worden seien. Er verlangte eine schriftliche Feststellung, dass er in dieser Angelegenheit keine Fristen versäumt habe, sowie eine schriftliche Entschuldigung für die Rufschädigung. Das betroffene Amt erstattete Anzeige gegen Rechtsanwalt X. mit dem Antrag, dessen Schreiben sei unter disziplinarrechtlichen Aspekten zu prüfen. Infolge seiner Wahl in ein Gericht wurde Rechtsanwalt X. im Laufe des Verfahrens auf eigenes Begehren im Anwaltsregister gelöscht. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte verzichtete auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens.

Aus den Erwägungen: Die Disziplinarkompetenz der Aufsichtsbehörde erlischt gegenüber einem Anwalt, der auf seine Registrierung verzichtet hat (BBl 1999 S. 6061 Ziff. 233.8; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I., Nr. 54/B/IV/d), wobei jedoch der Fall vorbehalten bleibt, dass der betreffende Kanton die Aufsicht und die Verbindlichkeit der Berufsregeln auf die nicht registrierten Anwältinnen und Anwälte ausgedehnt hat (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 2004, S. 129 Fn 175). Der Kanton Luzern hat die Aufsicht generell auf die Inhaber und Inhaberinnen des Anwaltspatentes ausgedehnt (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 AnwG). Folglich untersteht Rechtsanwalt X. auch nach seiner Löschung im Anwaltsregister den nunmehr als kantonales Recht anwendbaren Berufsregeln des Art. 12 BGFA, soweit er unter Berufung auf seinen Anwaltstitel tätig wird, auch wenn eine solche Tätigkeit nicht auf Erwerb ausgerichtet ist (wie z.B. eine unentgeltliche Vertretung vor Behörden). Dass er einer solchen Tätigkeit auch nach seiner Löschung aus dem Anwaltsregister nachgehen wird, ist indessen nicht anzunehmen. Rechtsanwalt X. ist vollamtlich am Gericht tätig und übt daneben keine anwaltliche oder rechtsberatende Tätigkeit mehr aus. Das Mandat im Fall, welcher Anlass zur vorliegenden Anzeige gegeben hat, wird durch einen anderen Anwalt weitergeführt. Bei den disziplinarischen Sanktionen steht nicht die Übelszufügung im Vordergrund, sondern die Aufrechterhaltung der Disziplin im betreffenden Berufskreis, bei Anwältinnen und Anwälten insbesondere die Wahrung der Standeswürde und der Schutz des rechtsuchenden Publikums. Insofern bezweckt jede Disziplinarsanktion in erster Linie, den Fehlbaren zu einem in Zukunft standesgemässen Verhalten zu veranlassen (BGE 108 Ia 230 E. 2b). Wegen dieses präventiven Zweckes und aufgrund des Umstandes, dass Rechtsanwalt X. nach seiner Wahl als vollamtlicher Richter und seiner Löschung im Anwaltsregister nicht mehr anwaltlich tätig ist, besteht keine Veranlassung, gegen ihn bezüglich einer vor der Löschung aus dem Register ausgeübten Tätigkeit ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 11. Mai 2004 (AR 04 14)

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