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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 12.06.2001 AR 01 3 (2001 I Nr. 38)

June 12, 2001·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·665 words·~3 min·7

Summary

§ 18 Abs. 1 AnwG. Die Tätigkeit eines Anwalts als Verwaltungsrat einer Firma fällt nicht unter das Berufsgeheimnis des Rechtsanwaltes, weshalb es zur Auskunfterteilung darüber keiner Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht bedarf. Voraussetzungen der Entbindung im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Klienten; kein Anspruch auf vorsorgliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. | Anwaltsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 12.06.2001 Fallnummer: AR 01 3 LGVE: 2001 I Nr. 38 Leitsatz: § 18 Abs. 1 AnwG. Die Tätigkeit eines Anwalts als Verwaltungsrat einer Firma fällt nicht unter das Berufsgeheimnis des Rechtsanwaltes, weshalb es zur Auskunfterteilung darüber keiner Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht bedarf. Voraussetzungen der Entbindung im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Klienten; kein Anspruch auf vorsorgliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte wies das Gesuch eines Anwalts um Be-freiung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Firma ab und äusserte sich zu den Voraussetzungen der Entbindung vom Anwaltsge-heimnis im Falle der Strafverfolgung gegen einen Klienten.

Aus den Erwägungen: Das Anwaltsgeheimnis umfasst nicht nur den Monopolbereich, sondern alles, was der Anwalt bei seiner beruflichen Tätigkeit in Erfahrung bringt. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Geheimnisherrn in einem Mandatsverhältnis steht (Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, N 3 zu Art. 20; vgl. auch Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 103 f.).

Inwiefern der Gesuchsteller für Herrn X. oder für die Y.-Gruppe anwaltlich tätig war, geht auch aus der Ergänzung seines Gesuches nicht klar hervor. Insbesondere ergibt sich daraus nicht mit der erforderlichen Klarheit, für wen genau in welcher Funktion der Gesuch-steller tätig geworden ist. Gemäss Abfrage im Zentralen Firmenindex (zefix) war der Gesuch-steller Verwaltungsratsmitglied der drei Y.-Firmen. Die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gehört wohl zur Geschäftstätigkeit des Anwalts, welche den allgemeinen Standespflichten unterstellt ist. Hingegen handelt es sich nicht um eine eigentliche Berufstä-tigkeit des Anwalts, da dieser als Verwaltungsrat wie ein gewöhnlicher Geschäftsmann auf-tritt. Wenn es dem Gesuchsteller darum geht, über seine Tätigkeit als Verwaltungsrat Aus-führungen zu machen, bedarf er dazu keiner Entbindung vom Berufsgeheimnis (ZR 78 [1979] S. 253 Nr. 114).

Hätte es sich um eine eigentliche anwaltliche Berufsausübung gehandelt, wäre ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Entbindung vom Anwalts-geheimnis nicht dargetan. Aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient ergeben sich für den Anwalt seinem Klienten gegenüber besondere Pflichten, zu denen namentlich auch die Geheimhaltungspflicht gehört. Die Pflicht des Anwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist als ein besonderer Ausfluss der Treuepflicht gegenüber seinem Klien-ten zu betrachten. Aus diesem Grund darf sich der Anwalt in der Strafuntersuchung gegen diesen nicht auf die Seite der Strafuntersuchungsbehörden stellen und dazu beitragen, seine Klientschaft allenfalls zu überführen. Selbst bei Einwilligung der Klientschaft hat sich der An-walt vor seiner Aussage zu vergewissern, dass er seinem Klienten auf keinen Fall schadet. In Fällen, in denen der Anwalt seinen Klienten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder gar der Verurteilung aussetzen könnte, erfolgt grundsätzlich keine Befreiung vom Anwaltsge-heimnis. Die Wahrheitsermittlung im Strafprozess begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse, das die Aufhebung der Schweigepflicht rechtfertigen könnte (Erni Lorenz, Anwalts-geheimnis und Strafverfahren, Zürich 1997, S. 17 f. Rz 38). Wird hingegen der Anwalt im Zu-sammenhang mit der Mandatsführung als Angeschuldigter in eine Strafuntersuchung gezo-gen, ist er auf sein Gesuch hin grundsätzlich vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Das Inte-resse des Anwalts am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor (Erni, a.a.O., Rz 41). Die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis setzt aber ei-ne Dringlichkeit der Preisgabe des Geheimnisses voraus. Sie ist daher nur zu bewilligen, wenn das damit erstrebte Ziel weder auf andere Weise noch in einem späteren Zeitpunkt erreichbar ist. Es genügt nicht, dass der Anwalt, wenn er das Geheimnis nicht preisgeben darf, möglicherweise in einem künftigen Zeitpunkt mit einem Rechtsnachteil zu rechnen hat. Die Lage muss bei Einreichung des Gesuches vielmehr so sein, dass ein weiteres Zuwarten dem Anwalt nicht zumutbar ist, weil es einen nicht oder nur schwer wieder gutzumachenden Schaden bewirken kann (Max. XI Nr. 130). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Androhung der Einreichung einer Strafklage gegen den Gesuchsteller begründet noch keine Notwendig-keit, ihn von der beruflichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Ein Anspruch auf rein vor-sorgliche Entbindung besteht nicht. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 12. Juni 2001 (AR 01 3)

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