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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 30.08.2001 AR 00 6 (2001 I Nr. 14)

August 30, 2001·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·1,320 words·~7 min·6

Summary

Art. 394 Abs. 3, 396 Abs. 1 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. AnwG. Honoraranspruch des Anwaltes. Mass seiner Sorgfaltspflicht bei Konveniumsverhandlungen. | Anwaltsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 30.08.2001 Fallnummer: AR 00 6 LGVE: 2001 I Nr. 14 Leitsatz: Art. 394 Abs. 3, 396 Abs. 1 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. AnwG. Honoraranspruch des Anwaltes. Mass seiner Sorgfaltspflicht bei Konveniumsverhandlungen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Ein Anwalt führte im Auftrag einer Klientin Verhandlungen über den Abschluss eines Ehescheidungs-Konveniums. Er unterbreitete ihr eine mit dem Gegenanwalt ausgehandelte Lösungsmöglichkeit, welche von seiner Klientin zurückgewiesen wurde. Der Anwalt beendete hierauf das Mandat und stellte Rechnung, welche die Klientin nur teilweise bezahlte. In dem vom Anwalt vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte angestrengten Honorarprozess warf sie ihm unsorgfältige Abklärung ihrer güterrechtlichen Forderungen und ungenügende Interessenwahrung vor. Diese Einwendungen wurden von der Aufsichtsbehörde verworfen.

Aus den Erwägungen: 3.- Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine nicht gehörige Erfüllung des Auftra-ges führt nicht einfach zu einem Verlust des Anspruches auf Honorar (BGE 124 III 423 = Praxis 88 [1999] Nr. 22; vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 22.12.1999, in: Semaine judiciaire 122, Nr. 31, S. 485 ff). Vielmehr gilt heute der Grundsatz, dass schlechte Auftrags-erfüllung dem Auftraggeber bloss das Recht auf Minderung der Vergütung einräumt (Fell-mann, Berner Komm., N 498 zu Art. 394 OR). Das Honorar des unsorgfältig tätigen Beauf-tragten wird nach dem "Äquivalenzgedanken" gekürzt (Weber, Basler Komm., N 43 zu Art. 394 OR). Bloss im Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, die einer Nichtleistung gleichkommt, verliert der Beauftragte seinen Honoraranspruch. Dem schuldhaft handelnden Beauftragten steht kein Honorar zu, wenn dieses für den durch die Schlechterfüllung des Auf-trages verursachten Schaden konstitutiv ist, und er hat den Schaden wiedergutzumachen, der durch sein Verschulden verursacht worden ist (BGE 124 III 425 E. 3b). Der Beauftragte hat im Falle der Schlechterfüllung des Vertrages insoweit einen Vergütungsanspruch gegen-über dem Auftraggeber, als für diesen die Dienstleistung brauchbar ist (Beck P., Honoraran-spruch bei Schlechterfüllung eines Auftrages, in: Anwaltsrevue 5/1999, S. 10).

Inwieweit die Dienstleistung brauchbar ist, entscheidet sich anhand des konkreten Auftrages an den Rechtsanwalt. Der Anwalt haftet zwar grundsätzlich für jedes, auch für leichtes Verschulden, welches zudem vermutet wird. Die Güte der Dienstleistungen des Anwaltes hängt aber von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad ab, mit dem er kon-frontiert ist (BGE 117 II 563 = Praxis 81 [1992] Nr. 185). Insbesondere in aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen richtet sich die Sorgfalt des Anwalts nach dem vom Mandanten erwarteten Erfolg. Müsste nämlich der Anwalt das gleiche Ergebnis wie nach durchgeführtem Prozess erreichen, müsste er einen derartigen Aufwand betreiben, der es die Vergleichsver-handlungen zu führen dem Mandanten gerade nicht mehr ratsam erscheinen liesse. Zudem haftet der Beauftragte nicht für den Erfolg, sondern dafür, dass er das erforderliche Mass der Sorgfalt anwendet. Bezugspunkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungsziel. Als Sorgfaltspflichtverletzung gilt jede Abweichung von einem nach den Inte-ressen des Gläubigers beurteilten, sachgerechten Handeln (Fellmann Walter, Die Haftung des Anwalts, in: Festschrift SAV, Bern 1998, S. 192 f.). Aufgrund der in Art. 398 OR statu-ierten Treuepflicht hat der Anwalt die Interessen des Klienten nach besten Kräften wahrzu-nehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Somit bemisst sich das Mass der vom Anwalt anzuwendenden Sorgfalt nicht nur anhand des vom Klienten erhaltenen konkreten Auftrages, sondern auch anhand des wohlverstandenen Interesses des Klienten. Massgebend ist das vom Anwalt in der betreffenden Situation in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten.

4.- Die Beklagte gibt ausdrücklich zu, sie sei mit der Aufnahme von Vergleichsverhand-lungen mit ihrem Ehemann und dessen Anwalt einverstanden gewesen und habe eine spedi-tive Lösung angestrebt. Sie bestätigt auch die Ausführungen des Klägers, sie sei im Zeitpunkt des Anwaltswechsels zum Kläger über die Tatsache frustriert gewesen, dass die Schei-dungssache jahrelang nicht vorwärts gegangen sei. Sie bestritt die Darstellung des Klägers in der Replik nicht, dass sie das nötige Vertrauen in das Kantonsgericht für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht hatte. Einig sind sich die Parteien, dass der Ehemann der Beklagten, der im Ehescheidungsprozess keine Klageantwort eingereicht hatte, wenig auskunftsfreudig über seine finanziellen Verhältnisse war, die mit Rechtsanwalt X. (Vorgänger des Klägers) geführten Konveniumsverhandlungen bereits einmal hatte scheitern lassen und danach trach-tete, möglichst viele Vermögenswerte von der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten auszunehmen.

Konveniumsverhandlungen haben einen eigenen Charakter und unterscheiden sich von Vergleichsverhandlungen in andern Prozessen vor allem dadurch, dass sie zwischen zwei Eheleuten geführt werden, die sich einmal zugetan waren und durch gemeinsame Kinder oder zumindest Verwandte und Bekannte auch nach der Scheidung noch miteinander in Kon-takt kommen können. Mit einer vergleichsweisen Einigung über die Scheidungsfolgen wollen die Ehepartner zumeist ein rasches Urteil ermöglichen und ihre Nerven schonen. Bei den Verhandlungen ist zu beachten, dass die festzulegenden güterrechtlichen Zahlungen Einfluss auf die nach der Scheidung zu entrichtenden Unterhaltsleistungen haben können. Bei güter-rechtlichen Zahlungen aus der zur Erwerbstätigkeit dienenden Substanz stellt sich nicht sel-ten die Frage der Realisierbarkeit bzw. der Gefährdung der späteren Unterhaltsleistungen und des Einflusses auf die Anwartschaften von gemeinsamen Nachkommen. Aus taktischen Gründen kommt dazu, dass ein Konvenium nur bei Einverständnis beider Ehepartner zustan-de kommt und daher zumeist wie jeder Vergleich Abstriche von beiden Seiten benötigt. Pro-zessual ist zu berücksichtigen, dass die verhandelnden Parteien und ihre Rechtsvertreter nicht über die Zwangsmittel des Gerichtes verfügen und daher zu einem schönen Teil auf die Mitwirkung der Gegenseite angewiesen sind. Dabei ist oft das Verhältnis zwischen Druck zu genauer Auskunft und Bereitschaft zum Nachgeben entscheidend für den Erfolg der Ver-handlungen.

Neben diesen allgemeinen Überlegungen war in den konkreten Konveniumsverhand-lungen der Eheleute B. zu beachten, dass diese einen ersten Ehevertrag vom 4. Dezember 1971 abgeschlossen hatten, in welchem sie sich dem Güterstand der Güterverbindung mit Zuweisung des Vorschlages unterstellt hatten, diesen dann aber kurz vor der Einreichung der Scheidungsklage mit Vertrag vom 19. August 1994 geändert hatten, womit sie sich dem Gü-terstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellten und gleichzeitig festhielten, keinerlei Vermögenswerte in die Ehe eingebracht zu haben. Der Ehemann stellte dann aber die Gültig-keit des zweiten Ehevertrages in Frage und wollte die Aktien der Y. AG zumindest zum Teil geschenkt erhalten haben und diese daher als Eigengut von der güterrechtlichen Auseinan-dersetzung ausnehmen. Im Zusammenhang mit Aussagen zur Art der Aktienübertragung auf den Ehemann der Beklagten, entspann sich ein Strafprozess vor dem Verhöramt Obwalden. Aus den Verhörprotokollen muss wohl eher der Schluss gezogen werden, dass die Aktien zumindest teilweise unentgeltlich übertragen wurden, doch bleibt der Entscheid darüber dem hier nicht bekannten Ausgang des Scheidungsprozesses vorbehalten. Dieser Unsicherheit musste jedenfalls bei den Konveniumsverhandlungen Rechnung getragen werden. Sicher konnte die Befürchtung nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Auszahlung eines güterrechtlichen Anteils an der Y. AG von gut Fr. 1,5 Mio. an die Beklagte den Fortbestand der Firma und damit das wirtschaftliche Auskommen des Ehemannes und folglich auch die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte gefährden konnte. Aber auch die Beklagte wollte einen Anteil an einer geerbten Liegenschaft in L. als Eigengut behandelt wissen.

Wenn der Kläger in dieser Lage die wohlverstandenen Interessen der Beklagten in den Konveniumsverhandlungen richtig wahrnehmen wollte, so hatte er darnach zu trachten, die Konveniumsverhandlungen - anders als sein Vorgänger - zu einem raschen und positiven Abschluss zu bringen. Angesichts des Widerstandes der Gegenpartei war dies nur möglich, wenn die Beklagte ein gewisses Entgegenkommen zeigte. Mit allzu akribischen Abklärungen konnte die Bereitschaft der Gegenpartei zu einem Einlenken offenbar wieder zerstört werden. Die Abklärungen des Klägers mussten nicht in erster Linie auf ihre spätere Verwendbarkeit im allenfalls fortzuführenden Prozess ausgerichtet werden, galt es doch in erster Linie, eine pro-zessuale Auseinandersetzung der Parteien durch eine einvernehmliche Lösung zu verhin-dern. Die zu findende Lösung sollte auch realisierbar sein, andernfalls die Gegenpartei wohl kaum zustimmen würde oder sich die eigene Partei später um den erwarteten Erfolg geprellt sehen würde. Der Kläger musste den Auftrag der Beklagten in diesem Sinne verstehen und ausführen. Würde er in allzu aufdringlicher Sucharbeit die Vermögensbestandteile des Ehe-mannes zusammengetragen und in erster Linie die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Prozesses im Auge gehalten haben, hätte er gegenteils den Erfolg seiner Bemühungen gefährdet und damit gegen den Sinn seines Auftrages verstossen.

Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 30. August 2001 (AR 00 6)

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