Rechtsprechung Luzern
Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 05.04.2001 Fallnummer: AR 00 22 LGVE: 2001 I Nr. 35 Leitsatz: §§ 12 ff. AnwG. Ein Anwalt, der ohne nähere Abklärung des Sachverhalts gegen eine Strafuntersuchungsbehörde unbegründet Strafklage wegen Amtsmissbrauchs bzw. Urkundenunterdrückung erhebt, handelt standeswidrig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Auf Anzeige der Staatsanwaltschaft hin disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte den beanzeigten Rechtsanwalt mit einem Verweis.
Aus den Erwägungen: Der vom Disziplinarbeklagten in seiner Strafanzeige gegenüber den Untersuchungsbe-hörden erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs bzw. der Urkundenunterdrückung, der sich in der Strafuntersuchung als unzutreffend erwies, ist objektiv ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 vor Art. 173 StGB; BGE 116 IV 207) und damit standeswidrig. Im vorliegen-den Disziplinarverfahren braucht nicht abgeklärt zu werden, ob der Disziplinarbeklagte sich strafrechtlich durch Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrundes entlasten könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste ihm unter standesrechtlichen Gesichtspunkten entgegenge-halten werden, dass es ihm seine anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten hätte, vor Einreichung einer Strafanzeige den Sachverhalt näher abzuklären. Wenn er glaubte, X. habe seinen Klienten im Untersuchungsgefängnis Grosshof besucht, hätte er sich vor Einreichung einer gegen die Strafuntersuchungsbehörden gerichteten Strafanzeige zumindest beim zuständi-gen Amtsstatthalter danach erkundigen müssen, weshalb sich keine Besuchserlaubnis bei den Akten befinde, da sein Klient geltend mache, ein solcher Besuch habe stattgefunden. Da-mit hätte sein Irrtum (dass es sich beim vermeintlichen Besuch im Grosshof tatsächlich um eine erfolglose Konfrontation seines Klienten mit X. bei der Kantonspolizei Luzern gehandelt hatte) wohl aufgeklärt werden können. Angesichts der sich im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befindlichen Strafuntersuchung war es jedenfalls äusserst unwahr-scheinlich, dass der Amtsstatthalter eine unbeaufsichtigte Begegnung seines Klienten mit X., dem angeblichen Haupttäter, bewilligt hatte. Der Disziplinarbeklagte durfte dem Amtsstatt-halter kein solches Verhalten unterstellen bzw. war angesichts der gegebenen Sachlage unter dem Gesichtspunkt seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten, den Sachverhalt ab-zuklären. Mit seiner ohne nähere Abklärungen erfolgten Strafanzeige gegen das Amtsstatt-halteramt und die Staatsanwaltschaft überschritt der Disziplinarbeklagte den ihm zustehen-den Handlungsspielraum bei der Verteidigung seines Mandanten. Selbst wenn sein Vorgehen allenfalls keine strafrechtliche Verurteilung wegen Ehrverletzung zu begründen vermöchte, wäre ihm aus standesrechtlicher Sicht vorzuwerfen, dass sein Vorgehen zumindest unver-hältnismässig war. Es kann nicht angehen, die Strafuntersuchungsbehörden eines Verbre-chens im Amt zu beschuldigen, nur um sich Protokolle zu "beschaffen", die nach seiner An-sicht hätten erstellt werden müssen, wie der Disziplinarbeklagte geltend macht. Zudem wäre eine Strafanzeige nicht das einzige Mittel zur Vervollständigung der Akten gewesen, sondern es hätte ausgereicht, beim Amtsstatthalteramt eine Aktenergänzung (§ 66 Abs. 2 StPO) zu verlangen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte mit sei-ner Strafanzeige gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden die ihm obliegenden Berufs- und Standespflichten verletzt hat.
Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 5. April 2001 (AR 00 22)