Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 24

December 31, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·786 words·~4 min·4

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

197 9/24 Verfahren PVG 2019 Rückerstattungsanspruch für gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Liegenschaftsverkauf bzw. Hypothekenaufstockung. – Für die Liegenschaft resultiert ein Nettovermögen, welches den maximalen «Notgroschen» bei weitem übersteigt (E.4). – Einem URP-Gesuchsteller kann grundsätzlich zugemutet werden, dass er sein Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft (E.4.1). – Im vorliegenden Fall ist mit einem Nettoverkaufserlös zu rechnen, welcher den Rückerstattungsbetrag bei wei- tem übersteigt ohne dabei den geschützten «Notgro- schen» zu tangieren; die Frage betreffend Möglichkeit einer Hypothekenaufstockung kann daher offen bleiben (E.4.2). Obbligo di restituzione per il gratuito patrocinio concesso. Vendita di un immobile o aumento dell’ipoteca. – In merito all’immobile risulta un patrimonio netto di gran lunga superiore alla parte massima intangibile del- la sostanza (consid. 4). – A un richiedente del gratuito patrocinio può di principio essere chiesto di vendere o di gravare con ipoteca il pro- prio fondo, nel limite del possibile, al fine di finanziare il processo giudiziario (consid. 4.1). – Nel caso di specie ci si deve attendere un ricavo dalla vendita superante di gran lunga l’importo di restituzione dovuto senza toccare la parte intangibile della sostanza; la questione sulla possibilità di un aumento dell’ipoteca può pertanto rimanere aperta (consid. 4.2). Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Liegenschaft in X. , welche sie nicht selbst bewohnt, sondern an Dritte ver- mietet. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Belegen (Bgact 12 ff.) beträgt der Steuerwert der Liegenschaft Fr. 970‘000.–. Betreffend den Verkehrswert bestehen keine Anga- ben, bzw. wurden dem Verwaltungsgericht keine mitgeteilt. Ob der Verkehrswert der Liegenschaft dem Steuerwert entspricht oder über bzw. unter diesem zu liegen kommt, wurde von keiner der Parteien nachgewiesen, weshalb vorliegend der Steuerwert 24

9/24 Verfahren PVG 2019 der Liegenschaft als massgebend zu betrachten ist. Ausgehend vom Steuerwert der Liegenschaft (Fr. 970‘000.–) abzüglich der Hypothekarschulden (Fr. 630‘000.–) und der Schulden aus dem Privatdarlehen (Fr. 165‘000.–) resultiert allein für die Liegenschaft ein Nettovermögen von Fr. 175‘000.–. Dieses Vermögen übersteigt den «Notgroschen» von maximal Fr. 20‘000.– bei weitem. 4.1. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, dass sie ihre Liegenschaft verkauft bzw. ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. Ein Grundstück ge- hört ebenfalls zum Vermögen des Gesuchstellers und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. «Notgroschen» im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11, 12 E.5). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann dem URP-Gesuchsteller grundsätzlich zugemutet werden, dass er sein Grundstück im Rahmen des Mögli- chen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von Bar- geld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürf- tigkeit keine Rolle spielen (Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.2.4 und E.3.3). Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann (Wuffli, Die unentgeltliche Rechts- pflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich/St. Gallen 2015, S. 86). Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufes bzw. einer weiteren Belehnung dieser hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (Wuffli, a.a.O., S. 88). 4.2. Das Schreiben der Bank vom 21. Juni 2019 hält fest, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Aufstockung der bestehenden Hypothek nicht möglich ist. Wie die Beschwerde- gegnerin jedoch richtig festhielt, geht aus diesem Schreiben weder hervor, über welche Betragshöhe um eine Aufstockung der Hypo- thek nachgesucht wurde noch ob bereits eine Maximalbelehnung gegeben ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerwei- se eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar ist (Urteil BGer 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E.2.4). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts dürfte die Belehnung des Grundstückes in X. von aktuell knapp 65% (Fr. 630‘000.– / Fr. 970‘000.– x 100) eine Aufstockung der Hypothek zulassen. Im vorliegenden Fall aber zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin nicht selbstbewohnt wird und dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb 198

9/24 Verfahren PVG 2019 es auch fraglich ist, ob eine Belehnung bis 80% des Verkehrswer- tes vorliegend möglich ist. Ob die Beschwerdeführerin bereits auf Grund der vorliegenden Belehnungsrate von knapp 65% zur Rück- erstattung der bevorschussten Gelder verpflichtet werden kann, kann hier allerdings offen gelassen werden, zumal nach dem Ge- sagten mit einem Nettoverkaufserlös zu rechnen ist, welcher den Rückerstattungsbetrag von Fr. 3‘255.85 bei weitem übersteigt ohne dabei den geschützten «Notgroschen» zu tangieren. Nicht stichhal- tig ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass der geringe Betrag der Nachzahlungsforderung den Verkauf der Liegenschaft nicht zu rechtfertigen vermag. Dies aus dem Grund, da bei der Rückerstattung der bevorschussten Gelder alleinig auf das Kriteri- um der Verfügbarkeit abgestellt wird (Wuffli, a.a.O., S. 88). U 19 58 Urteil vom 9. August 2019 199

PVG 2019 24 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 24 — Swissrulings