Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 11

December 31, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·442 words·~2 min·4

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019 Einsprachekosten im Baubewilligungsverfahren. Kostentragung durch den Bauherrn aufgrund des Verursacherprinzips. – Gemäss Rechtsprechung des Bundegerichts dürfen die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechenden die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden, wenn die Einsprache in offensichtlich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist (E.5.2). – Bei nicht offensichtlich missbräuchlichen Einsprachen gehen die Kosten des Einspracheverfahrens gemäss die- ser Rechtsprechung und den kantonalen und kommu- nalen Bestimmungen in Anwendung des Verursacher- prinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers (E.5.3). Costi della procedura di opposizione edilizia. Attribuzione delle spese al committente giusta il principio di causalità. – Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale le autorità edilizie possono accollare i costi per il trattamento dell’opposizione agli opponenti soccombenti soltanto qualora l’opposizione sia stata inoltrata con intenzioni palesemente abusive (consid. 5.2). – In mancanza di palese abusività dell’opposizione, in applicazione di questa giurisprudenza e delle norme canto- nali e comunali giusta il principio di causalità i costi della procedura d’opposizione sono fondamentalmente posti a carico del richiedente (consid. 5.3). Erwägungen: 5.2. In BGE 143 II 467 schützt das Bundesgericht insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden und verbietet daher die Auferlegung der Einsprachekosten an die Einsprecher, unter Ausnahme offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 f.). Infolge dieser Bundesgerichtspraxis ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG – wie oben bereits erwähnt – in dieser Fassung bundesrechtswidrig und nicht mehr anwendbar. Im Lichte der Rechtsprechung ist er nun so auszulegen, dass die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechenden die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden können, wenn die Einsprache in offensichtlich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist [s. dazu auch 122 11

7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019 nArt. 96 Abs. 2 KRG]). Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Einsprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar. 5.3. Mit BGE 143 II 467 wurde einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Das Bundesgericht führte andererseits aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Das Verursacherprinzip ist auch in den vorzitierten Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes verankert. Demnach gehen die Einsprachekosten gestützt auf das Verursacherprinzip zulasten des Baugesuchstellers, der mit Einreichung seines Baugesuchs auch die folgenden Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen, nicht offensichtlich missbräuchlichen Einsprachen verursacht hat. R 19 10 Urteil vom 12. Februar 2019 123

PVG 2019 11 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 11 — Swissrulings