1/1 Staatsorganisation PVG 2019 25 Staatsorganisation 1 Organisaziun statala Organizzazione dello Stato Kantonales Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts, Regelung betreffend die Erhöhung der Austrittsleistung. – Historischer Abriss über die Gerichtsorganisation im Kanton Graubünden (Gerichtsreform 2000, Justizreform 2006, Gebietsreform 2016/2017) (E.5.2.). – Gesetzliche Grundlage und korrekte Auslegung der fraglichen Bestimmung (hier keine verfassungswidrige, rechtsungleiche und willkürliche Auslegung); Frage, ob eine Lücke in Bezug auf die (vollamtlichen) Mitglieder der Bezirksgerichte besteht, verneint (keine echte oder unechte Lücke bzw. kein rechtspolitischer Mangel, kein Rechtsmissbrauch); keine Verletzung des Vertrauensschutzes (E.5.3 ff.). Legge cantonale sugli stipendi e la previdenza professionale dei membri del Tribunale cantonale e del Tribunale amministrativo, norma riguardante l’aumento della prestazione d’uscita. – Riassunto storico sull’organizzazione dei tribunali nel Cantone dei Grigioni (Riforma dei tribunali 2000, Riforma giudiziaria 2006, Riforma territoriale 2016/2017) (consid. 5.2). – Base legale e interpretazione corretta della relativa norma (nel caso in giudizio l’interpretazione non è né arbitraria né contraria alla costituzione o al principio dell’uguaglianza giuridica); negata la domanda se esiste una lacuna riguardo ai membri (a tempo pieno) dei tribunali distrettuali (nessuna lacuna propria o impropria risp. nessuna mancanza giuspolitica, nessun abuso del diritto); nessuna violazione del principio della tutela dell’affidamento (consid. 5.3 segg.). Erwägungen: 5. Die Forderung des Klägers basiert auf Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts (GGVG; 1
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 26 BR 173.050). Demnach werden die Sparguthaben im Zeitpunkt der Alterspensionierung zu Lasten des Kantons um 25 % erhöht bzw. ist auch bei einem vorzeitigen Austritt eine Erhöhung der Austrittsleistung zu Lasten des Kantons geschuldet, wobei der Zuschlag 2.5 % für jedes erfüllte Altersjahr ab Alter 50, insgesamt jedoch höchstens 25 % beträgt. 5.1.1. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG auf den Kläger anwendbar ist oder nicht, ob er folglich eine um Fr. höhere Austrittsleistung geltend machen kann oder nicht und wenn ja, ob sich dieser Anspruch zu Recht gegen den Beklagten richtet oder nicht. Gestützt auf die Rügen des Klägers ist auf die konkrete Tragweite des GGVG einzugehen, mithin auf die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG eine genügende gesetzliche Grundlage für die klägerische Forderung darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob die vom Beklagten vorgenommene Auslegung, dem Kläger stehe keine Erhöhung der Austrittsleistung zu, verfassungswidrig, rechtsungleich und/oder willkürlich ist oder nicht, ob im GGVG in Bezug auf die (vollamtlichen) Mitglieder der Bezirksgerichte eine (echte oder) unechte Lücke besteht oder nicht und schliesslich, im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle, ob dieses Gesetz selbst verfassungswidrig ist oder nicht. 5.1.2. Was den zeitlichen Aspekt betrifft, so ist auf die gesetzlichen Grundlagen abzustellen, die im Zeitpunkt der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers bzw. von dessen Pensionierung am galten, es sei denn, es gälten andere intertemporalrechtliche Regelungen (vgl. Häfelin/ Müller/UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff., Rz. 293 f.). Später in Kraft getretene Erlasse können allerdings zur Auslegung und zum besseren Verständnis der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen beigezogen werden. 5.2. Der materiell-rechtlichen Prüfung des GGVG ist der besseren Übersicht und des besseren Verständnisses halber vorauszuschicken, wie sich im Kanton die Organisation der Gerichte seit der Jahrtausendwende gewandelt hat: Bis Mitte des 19. Jahrhunderts war die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit überwiegend Aufga- be der Gerichtsgemeinden; erst mit der Gründung des schweizeri- schen Bundesstaates von 1848 und dem damit notwendig gewor- denen Erlass einer modernen Kantonsverfassung wurde eine neue Gerichtsorganisation geschaffen, die auf 39 Kreis- und 14 Bezirks-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 25 gerichten sowie einem Kantonsgericht beruhte (ScHMid, in: Bänziger/ Mengiardi/Toller & ParTner, Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 54 S. 4; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Optimierung der kanto- nalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006–2007, S. 461; nachfolgend Botschaft Justizreform). Mit der im Jahr 2000 gutgeheissenen Gerichtsreform wurden u.a. die Kreisgerichte und Kreisgerichtsausschüsse ab- geschafft, deren Aufgaben wurden auf die Bezirksgerichte über- tragen, und die Anzahl der Bezirksgerichte wurde auf 11 reduziert (Botschaft Justizreform, S. 461 mit Hinweis auf Botschaft zur Re- form der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999– 2000, S. 53 ff., Botschaft Anschlussgesetzgebung Gebietsreform, Heft Nr. 10/2013– 2014, S. 763). Mit der Justizreform des Jahres 2006 wurden das Kantonsund das Verwaltungsgericht neu strukturiert (Botschaft Justizre- form, S. 457 und S. 507). Diese Gerichte setzten sich bis zum Jahr 2008 aus je einem vollamtlichen Präsidenten und zwei vollamtli- chen Vizepräsidenten sowie fünf nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen (vgl. Botschaft Justizreform, S. 462–464, S. 483, Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Erlass GGVG, Heft Nr. 9/2006–2007, S. 1083, nachfolgend Botschaft GGVG). Seit dem 1. Januar 2009 bestehen diese beiden Gerichte aus je fünf bzw. sechs (Kantonsgericht seit 2016) vollamtlichen Richterinnen und Richtern (Botschaft Justizreform, S. 518, S. 570 f.). Diese Reform machte die Totalrevision des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; BR 310.000, in Kraft bis zum 31. Dezember 2007) erforderlich, das neu als Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) erlassen wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft trat (vgl. Botschaft Justizreform, S. 507). Dieses GOG vom 31. August 2006/1. Januar 2008 wurde ersetzt durch das GOG vom 16. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (vgl. Art. 74 Abs. 1 GOG). Gleichzeitig mit dieser Revision (Justizreform 2006) sollte die Besoldung und die berufliche Vorsorge der bisherigen, aber auch der künftigen vollamtlichen Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts – auch als vollamtliche Mit- glieder der kantonalen Gerichte bezeichnet – angepasst werden (Botschaft Justizreform, S. 467). Die bisherigen grossrätlichen Ver- ordnungen über die «Besoldung der Präsidenten und der Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts» sowie über die «berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte» (BR 173.140 und BR 173.150) sollten in ein formell-rechtli-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 26 ches Gesetz überführt werden (Botschaft Justizreform, S. 467). Zu diesem Zweck wurden per 1. Januar 2007 das GGVG (Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kan- tonalen Gerichte) (vgl. Botschaft GGVG, S. 1079) erlassen und die entsprechenden grossrätlichen Verordnungen aufgehoben. Im Zuge der Gebietsreform im Jahr 2016/2017 wurden die Regionalverbände und die Bezirke zu 11 Regionen zusammengeführt, die Bezirksgerichte zu Regionalgerichten umbenannt und als untere kantonale Gerichte (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 2 KV) statuiert sowie die Kreise als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgehoben (Botschaft betreffend Teilrevision des GOG/Gebietsreform, Heft Nr. 7/2015–2016, S. 349, nachfolgend Botschaft GOG; vgl. auch Bot- schaft betreffend Teilrevision Kantonsverfassung [Gebietsreform], Heft 18/2011–2012, S. 1963). Im Rahmen dieser Revision wurde das GOG vom 16. Juni 2010 (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) revidiert (GOG vom 2. Februar 2016, in Kraft seit dem 1. Januar 2017). Gleichzeitig mit dieser Gebietsreform (2016/2017) wurde der Titel des GGVG per 1. Januar 2017 geändert in Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts (Botschaft GOG, S. 394, II. Ziff. 7, S. 369, vgl. auch den Hinweis auf S. 351, Ziff. 2.3). In Bezug auf die Besoldung und die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte er- liess das Kantonsgericht am 1. Dezember 2016 gestützt auf Art. 51a Abs. 3 KV, auf das GOG und das Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BR 710.100) die Regionalgerichtsverordnung (RGV; BR 173.500), die am 1. Januar 2017 in Kraft trat und die ursprüngliche, ebenfalls vom Kantonsgericht erlassene Verordnung über die Organisati- on, die Besoldung und das Rechnungswesen der Bezirksgerichte (Bezirksgerichtsverordnung [BGV; BR 173.500]) vom 14. Dezember 2010 ersetzte, die ihrerseits die gleichnamige BGV vom 1. Juli 2008 ersetzte (vgl. auch Erwägung 5.4.2.1). 5.3. Sowohl die Eingriffs- wie auch die Leistungsverwaltung sind dem Legalitätsprinzip unterworfen (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 379, 381). Dieses besagt, dass sich jegliche Verwaltungstätigkeit auf ein Gesetz stützen muss; Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig (Häfelin/Müller/ UHlMann, a.a.O., Rz. 325). Gesetze sind die wichtigsten Quellen des Verwaltungsrechts (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 66). Beste- hen Unklarheiten über die Tragweite eines Rechtssatzes, so ist des- sen Sinn durch Gesetzesauslegung zu ermitteln (Häfelin/Müller/ UHlMann, a.a.O., Rz. 175). Auslegung ist notwendig, wo der Geset-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 29 zeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein schein- bar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Häfelin/ Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 175); mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 176.). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, wobei die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung gelangen (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 177). 5.4.1. Im Zeitpunkt, als der Kläger zurücktrat und pensio- niert wurde (im Jahr ), war das GGVG vom 19. Oktober 2006 mit dem ursprünglichen Titel «Gesetz über die Gehälter und die be- rufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte» in Kraft (seit 1. Januar 2007). Aus dieser Bezeichnung allein (Titel) und auch aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG (vgl. Erwä- gung 5) geht nicht eindeutig hervor, wer mit «vollamtliche Mitglie- der der kantonalen Gerichte» gemeint war. Um dies zu bestimmen, ist auf die Materialien zurückzugreifen. 5.4.2.1. Vorläufer des GGVG waren die grossrätlichen Verordnungen über die Besoldung der Präsidenten und Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts vom 20. Novem- ber 1974, in Kraft seit dem 1. Januar 1975 (BR 173.140) und über die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kanto- nalen Gerichte vom 2. Oktober 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (BR 173.150; deren Vorläufer ihrerseits die Verordnung über die Versicherung der Gerichtsmitglieder des Kantonsgerichts und Verwaltungsgerichts vom 30. November 1993 war) (vgl. Botschaft GGVG, S. 1079, und für den Wortlaut der Verordnungen Botschaft GGVG S. 1145 ff.). Die vollamtlichen Mitglieder von Kantons- und Verwaltungsgericht waren bis zum Inkrafttreten des GGVG in einer separaten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung versichert, die Verwaltung der Kasse und somit auch der Einzug der Prämi- en erfolgte über die Pensionskasse Graubünden (früher Kantonale Pensionskasse Graubünden; nachfolgend KPG) (Art. 10 Verord- nung über die berufliche Vorsorge [BR 173.150]; Botschaft GGVG, S. 1080, vgl. auch Botschaft Teilrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden [PKG; BR 170.450], Heft Nr. 20 /2006 –2007, S. 2252 zu Art. 36). Die Besoldung und die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte hingegen war zum damaligen Zeitpunkt in den vom Kantonsgericht erlassenen Wei-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 30 sungen zur Organisation sowie zum Personal- und Rechnungswe- sen der Bezirksgerichte geregelt, die von der vom Kantonsgericht erlassenen BGV (vom 1. Juli 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009) ersetzt wurde (vgl. Erwägung 5.2), die ihrerseits ersetzt wurde durch die BGV vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011. Die grossrätlichen Verordnungen betreffend Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (BR 173.140 und BR 173.150) mussten in formell-rechtliche Gesetze überführt wer- den (Botschaft GGVG, S. 1080), weil die KV (vgl. Art. 31 Abs. 2 Ziff. 5 KV: Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte) den Erlass dieser Bestimmungen neu auf Gesetzesstufe vorschrieb (Botschaft Justizreform, S. 467 f.). In der Folge wurde das GGVG vom 19. Oktober 2006 – mit dem Titel «Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte» – erlassen, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Der Titel des GGVG wurde per 1. Januar 2017 geändert in «Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts» (Botschaft GOG, S. 394, II. Ziff. 7, S. 369, vgl. auch den Hinweis auf S. 351). Begründet wurde diese Änderung damit, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes das Kantons- und Verwaltungsgericht, jedoch nicht die Regionalge- richte umfasse (Botschaft GOG, S. 369). Dies entspricht einerseits der ursprünglichen Formulierung im Titel der erwähnten grossrät- lichen Verordnungen aus den Jahren 1974 und 1993 und stimmt andererseits insofern mit der seinerzeitigen Zielrichtung der Jus- tizreform von 2006 überein, als diese die Neustrukturierung ledig- lich des Kantons- und des Verwaltungsgerichts (nicht jedoch der Bezirksgerichte) vorsah (vgl. Botschaft Justizreform, S. 457, 507). Die BGV, welche die Bezirksgerichte betraf, wurde eben- falls per 1. Januar 2017 durch die vom Kantonsgericht gestützt auf die KV und das GOG erlassene RGV ersetzt. 5.4.2.2. In Bezug auf den Inhalt wird in der Botschaft GGVG ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Justizreform die Besoldung und die berufliche Vorsorge der bisherigen, aber auch der künfti- gen vollamtlichen Richterinnen und Richter bzw. der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte angepasst werden müssten (Botschaft Justizreform, S. 467, Botschaft GGVG, S. 1083). Dringlich sei die Anpassung im Bereich der beruflichen Vorsorge, weil die aktuelle Regelung den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vollum- fänglich entspreche (Botschaft Justizreform, S. 467) bzw. weil die Finanzkontrolle verschiedene Rügen materieller und formeller Na- tur geltend mache und die berufliche Vorsorge der Magistratsper-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 31 sonen daher in die KPG integriert werden solle (Botschaft GGVG, S. 1081). Art. 36 des Finanzhaushaltsgesetzes (BR 710.100) ermächtige den Grossen Rat, die Versicherungen der Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts in die KPG zu integrieren (S. 1081). Mit dem Eintritt in die KPG gehe eine Reduktion der Leistungen einher, die mit der Erhöhung des Sparguthabens um 25 % teilweise aufgefangen werden solle (Botschaft GGVG, S. 1082). Zurzeit seien die beiden Präsidenten und die vier Vizepräsidenten von der Integration in die KPG betroffen – die nebenamtlichen Richterinnen und Richter also nicht –, bei einem Wechsel zu vollamtlichen Richterinnen und Richtern würden auch diese zu den gleichen Bedingungen in der KPG versichert (Botschaft GGVG, S. 1083). 5.4.2.3. Aus diesen Ausführungen zu Entstehung und Zweck des GGVG, aus dem Hinweis im Finanzhaushaltsgesetz sowie auch aus dem später geänderten Titel des GGVG geht hervor, dass das GGVG bzw. die fraglichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nur für die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Kan- tons- und des Verwaltungsgerichts Gültigkeit haben sollten bzw. haben (ursprünglich nur für die vollamtlichen, nach dem System- wechsel für alle Richterinnen und Richter). Für den Kläger galten (im Zeitpunkt seiner Pensionierung) hingegen die Weisungen des Kantonsgerichts zur Organisation sowie zum Personal- und Rech- nungswesen der Bezirksgerichte (ersetzt per 1. Januar 2009 durch die BGV). Hätte nun, wie der Kläger geltend macht, das GGVG vom 1. Januar 2007 auch für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte Geltung erlangt, würden zwei Erlasse gleichzeitig die beruf- liche Vorsorge der Mitglieder der Bezirksgerichte regeln. Dies wäre widersprüchlich, weshalb nicht einzusehen ist, dass der Gesetzgeber mit dem GGVG – ohne dass gleichzeitig die Weisungen des Kantonsgerichts bzw. die BGV aufgehoben worden wären – eine zweite Regelung mit Gültigkeit auch für die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte hätte erlassen sollen. 5.4.3. Die vollamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte waren zum Zeitpunkt des Erlasses des GGVG (2006/2007) entweder bereits der KPG angeschlossen (vgl. Art. 3 Abs. 2 PKG vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, der die Möglichkeit, sich freiwillig anzuschliessen, statuierte) oder in einer eigenen Vorsorgeeinrichtung versichert (wie auch der Kläger als vollamtliches Mitglied des Bezirksgerichts B. ). Letzteres war gemäss BGV (in der Fassung von 2010) bis Ende 2012 möglich, wobei vorausgesetzt wurde, dass die Leistungen der Vorsorgeein-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 32 richtung mit denen der KPG zumindest gleichwertig seien (Art. 13 Abs. 2 BGV; auch der Systemwechsel bei der Vorsorgeeinrichtung des Bezirksgerichts B. im Jahr 2005 bezweckte eine Anglei- chung an die KPG). Auch in diesem Zusammenhang wäre es nicht nachvollziehbar, wenn das GGVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), das den Anschluss an die KPG vorschrieb (vgl. Art. 5 Abs. 1 GGVG), mit Wirkung auch für die Bezirksgerichte erlassen worden wäre: Während die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 2007 noch einer eigenen Vorsorgestiftung angeschlossen waren (Botschaft Justizreform, S. 467, Botschaft GGVG, S. 1081), war der Anschluss an die KPG für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte bereits vorher mög- lich bzw. wurde er sogar empfohlen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KPG vom 16. Juni 2005, Art. 11 Abs. 1 BGV vom 1. Juli 2008). Obligatorisch wurde der Anschluss an die KPG für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte erst ab dem Jahr 2013 (Art. 13 Abs. 2 BGV vom 14. Dezember 2010). Damit bestand einerseits im Jahr 2007, als das GGVG in Kraft trat, für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte kein Bedarf nach einer zusätzlichen Regelung über die beruf- liche Vorsorge. Andererseits hätte es im Jahr 2016 des Erlasses des RGV (in Kraft seit 1. Januar 2017) nicht bedurft, sondern höchstens einer Anpassung der Bezeichnung im GGVG, wenn das GGVG auch die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte geregelt hätte. 5.4.4. Diese Auffassung kommt auch in der Botschaft GOG (2015–2016) an mehreren Stellen zum Ausdruck. So wird beispielsweise unter dem Titel Personal- und Vorsorgewesen festgehalten, dass sich die (…) berufliche Vorsorge der Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts nach der Spezialgesetzge- bung richte, die (…) berufliche Vorsorge der voll- und hauptamt- lichen Mitglieder der Bezirksgerichte hingegen nach dem kanto- nalen Personal- bzw. Pensionskassenrecht (S. 351). Ferner wird explizit erwähnt (vgl. Erläuterungen zu den einzelnen geänderten Bestimmungen, Ziff. 5.8 Gesetz über die Gehälter und die berufli- che Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte), dass der Anwendungsbereich des GGVG das Kantons- und das Verwaltungsgericht umfasse, nicht jedoch die Regionalgerichte (…), weshalb der Titel des GGVG zu präzisieren sei (S. 369). 5.4.5. Schliesslich geht auch aus dem anlässlich der Bezirksgerichtspräsidenten-Konferenz vom 7. März 2008 in Landquart gestellten «Antrag auf Pensionskassen-Regelung für die Mitglieder der Bezirksgerichte» hervor, dass auch die Präsidenten, Vizepräsi-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 33 dentinnen und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte davon ausgin- gen, dass das GGVG nicht auf sie anwendbar sei. Wörtlich führen sie im Antrag aus: «Mit den ‚kantonalen Gerichten‘ sind offen- sichtlich nur das Kantons- und Verwaltungsgericht gemeint. In der Botschaft der Regierung fehlt jeglicher Hinweis auf die elf Bezirks- gerichte und die erstinstanzlichen Gerichte waren auch in den Bera- tungen im Grossen Rat kein Thema» (vgl. S. 3 mit Hinweis in Fn 12 auf das Protokoll des Grossen Rates vom 19. Oktober 2006, S. 543 ff.). Aus diesem Grund schlug die Bezirksgerichtspräsidenten- Konferenz den Erlass eines ähnlich lautenden Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Bezirksgerichte vor. Im fraglichen Entwurf war ebenfalls ein Zuschlag von 25 % der Austrittsleistung analog Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG vorgesehen. Der Gesetzgeber ist diesem Vorschlag in der Folge offensichtlich nicht gefolgt, zumal im Zuge der Justizreform (2006–2007) das BGV nicht entsprechend revidiert wurde und in dem im Jahr 2017 erlassenen RGV bezüglich der beruflichen Vorsorge lediglich auf das kantonale Personalrecht und das PKG verwiesen wird (Art. 13 RGV), die ihrerseits bezüglich der beruflichen Vorsorge der Mitglieder der Regionalgerichte keine Sonderregelung enthalten. 5.4.6. Aus den Materialien zum Erlass des GGVG ergibt sich somit klar, dass das GGVG und somit auch Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nicht auf die vollamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte Anwendung finden sollten, wie der Kläger geltend macht, sondern nur auf die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts, wie der Beklagte geltend macht. 5.5. Mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 176). Bei der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm eines Gesetzes oder einer Verordnung im Lichte der Bestimmungen der Verfassung interpretiert; der Sinn einer Vorschrift wird mit Blick auf die Verfassung ermit- telt (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 194). Im Verwaltungsrecht kommt die verfassungskonforme Auslegung zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutun- gen einer Norm führen (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 194). 5.5.1. Wie vorne in den Erwägungen 5.4.2. ff. dargelegt, er- gibt die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nach den verschiedenen Auslegungsmethoden (insbesondere die historische und teleologische Auslegung) keine unterschiedliche Deutung.
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 34 Über die Tragweite der Bestimmung bestand keine Unsicherheit, selbst die Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden- ten der Bezirksgerichte gaben anlässlich der Bezirksgerichtspräsi- denten- Konferenz im Jahr 2008 die Einschätzung wieder, dass das GGVG auf sie nicht anwendbar sei. Da die Auslegung ihre Schran- ke immer im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 194; BGE 140 I 353 E.3), bleibt es bei der in Erwägung 5.4.6. dargelegten Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG. 5.5.2. Selbst wenn aber die Deutung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG Schwierigkeiten bereitete, würde die Auslegung, dass das GGVG nicht auf die vollamtlichen Mitglieder der Bezirks- bzw. Regionalgerichte anwendbar ist, entgegen den Behauptungen des Klägers der Verfassung nicht entgegenstehen. Art. 54 KV in ihrer Fassung des Jahres 2004 (nachfolgend KV 2004) sah vor, dass die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit durch das Kantonsgericht (Abs. 1 Ziff. 1), die Bezirksgerichte (Abs. 1 Ziff. 2) sowie die Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten (Abs. 1 Ziff. 3) ausgeübt werden. Per 1. Januar 2011 wurde Art. 54 Abs. 1 Ziff. 3 KV, mithin die Funktion der Kreispräsidentinnen und Krei- spräsidenten aufgehoben, per 1. Januar 2017 traten an Stelle der Bezirksgerichte die Regionalgerichte, die neu und erstmals explizit die Bezeichnung «untere kantonale Gerichte» bekamen (Änderung von Art. 54 Abs. 1 Ziff. 2 KV). Dementsprechend wurde Art. 71 KV 2004 (Bezirke als Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichts- barkeit) angepasst und übergangsrechtlich per 1. Januar 2016 Art. 108 Abs. 2 der Schlussbestimmungen KV eingefügt, wonach die Bezirke bis Ende 2016 die Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit bildeten. Inwiefern das GGVG bzw. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen wür- den, vermag der Kläger nicht überzeugend darzulegen. Die KV sah und sieht für den Kanton verschiedene Gerichtsebenen mit unter- schiedlicher hierarchischer Stellung (erste und zweite Instanz, vgl. dazu Erwägung 5.5.3) und somit verschiedenen Funktionen und Aufgaben vor (vgl. auch Art. 11 ff., Art. 27 ff., Art. 37 ff. GOG vom 31. August 2006). Der Umstand, dass all diese Gerichtsinstanzen und deren Organisation im GOG geregelt sind, ist zumindest eine gesetzgeberische Zweckmässigkeit, wenn nicht gar Notwendig- keit, und er bedeutet zwar, dass alle diese Gerichte (in geografi- scher Hinsicht) der Gerichtsorganisation des Kantons angehören, jedoch entgegen den Ausführungen des Klägers, nicht automa-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 35 tisch, dass sie alle, also auch die Bezirksgerichte, auch auf funktioneller Ebene als «kantonale» Gerichte anerkannt worden wären. Mit der Gesetzessystematik vereinbar ist des Weiteren, dass unterschiedliche Regelungen über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder dieser verschiedenen Gerichtsinstanzen bestanden (vgl. Erwägung 5.4.2.1, grossrätliche Verordnungen betreffend Besoldung und berufliche Vorsorge der Präsidenten und der Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts bzw. der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte [BR 173.140 und BR 173.150], kantonsgerichtliche Weisungen zur Organisation sowie zum Personal- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte bzw. BGV). Folglich steht der KV (insbesondere Art. 54 KV 2004) und dem GOG nicht entgegen, dass mit dem im Jahr 2007 in Kraft getretenen GGVG eine spezifische Regelung nur für die kantonalen Gerichte, mithin nur für die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts, erlassen wurde. 5.5.3. Der Kläger rügt auch, dass bei der Auslegung des GGVG die Rechtsgleichheit verletzt sei. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 587). Das Gericht kommt auch hier zum Schluss, dass die Nicht- Anwendbarkeit des GGVG auf die vollamtlichen Mitglie- der der Bezirksgerichte für den Fall, dass die Deutung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nicht eindeutig wäre (vgl. Erwägungen 5.5–5.5.1), nicht rechtsungleich ist. Im Kanton Graubünden ist die Gerichtsbarkeit für die zivil- und strafrechtlichen Fälle in zwei Instanzen aufgeteilt, die Bezirks- bzw. Regionalgerichte als erste Instanz (Art. 4 f. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), das Kantonsgericht als obere (Rechtsmittel-)Instanz (Art. 6 f. EGzZPO). Damit sind, wie bereits erwähnt, den verschiedenen Gerichtsinstanzen verschiedene Funktionen und Aufgaben zugewiesen. Auch wenn, wie die Beigeladenen ausführen, seit der Jahrtausendwende die Finanzierung der Bezirks- bzw. Regionalgerichte in immer grösserem Umfang von den Trägergemeinden weg auf den Kanton überging (vgl. auch Art. 18 BGV) und auch die personalrechtliche Situation der Mitglie- der der ehemaligen Bezirks- bzw. nunmehr der Regionalgerichte immer mehr vom Kanton aus geregelt wurde (vgl. z.B. Art. 9–14, Art. 13 Abs. 1, Art. 17 BGV), ist doch bereits aufgrund der unter- schiedlichen hierarchischen Struktur, Funktionen und Aufgaben vertretbar, das GGVG so auszulegen, dass es nur für die oberen
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 36 Gerichtsinstanzen Gültigkeit hat. Das Bundesgericht hat in BGE 138 I 321 (E.5.3.1) in Bezug auf die Frage der Besoldung von Gerichtsmitgliedern (Ober- und Verwaltungsgericht einerseits sowie Sozialversicherungsgericht andererseits) bestätigt, dass die Stellung eines Gerichts im Instanzenzug bzw. dessen rechtsprecherische Tätigkeit ein sachliches Kriterium für eine Lohndifferenz darstellt. Weshalb dieses Kriterium (unterschiedliche Funktion bzw. Stellung im Instanzenzug) sowie auch andere für die Lohnhöhe massgebli- che Kriterien – der Kläger erwähnt Verantwortung, Aufgabenbe- reich, Arbeitslast, Qualifikation etc., das Bundesgericht führt Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich, Verantwortung an (BGE 138 I 321 E.3.3) – eine unterschiedliche Besoldung sollen rechtfertigen können, jedoch nicht eine unterschiedliche Regelung der Altersvorsorge, wie der Kläger argumentiert, ist nicht nachvoll- ziehbar. Immerhin gehört die Altersvorsorge im weiteren Sinn auch zur Besoldung bzw. hängt die Beitragshöhe und damit die Äufnung des Austrittsguthabens auch von der Höhe des Lohnes ab (vgl. Art. 7 und 8 des PKG). Dies gilt umso mehr, als es für die Erhöhung der Austrittsleistung der vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts noch einen weiteren sachlichen Grund gab, näm- lich das tiefere Leistungsniveau im Bereich Altersleistungen bei der KPG im Vergleich zu den Leistungen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Durch die von der Finanzkontrolle verlangte Überführung der beruflichen Vorsorge dieser Gerichtsmitglieder von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in die KPG ging nämlich eine Schlechterstellung einher, die mit der Erhöhung der Austritts- leistung gemäss GGVG teilweise (eine moderate Reduktion der Altersleistungen blieb bestehen) aufgefangen werden sollte (vgl. Botschaft GGVG, S. 1081 f.). Dass im Zeitpunkt des Erlasses des GGVG (in Kraft seit 2007) bei den Bezirksgerichten eine ähnlich vorteilhaftere Regelung als diejenige in der KPG bestanden hätte (vgl. Erwägung 5.4.3), derer die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte mit dem Übertritt in die KPG verlustig gegangen wä- ren, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls legt der Kläger Solches nicht dar, insbesondere nicht, dass er als ehemaliger vollamtlicher Prä- sident des Bezirksgerichts B. einer Vorsorgeeinrichtung mit ähnlich besseren Altersleistungen wie seinerzeit die Mitglieder des Kantonsund Verwaltungsgerichts angeschlossen gewesen wäre. Im Gegenteil, die mit einer Nachzahlung von Fr. einherge- gangene Änderung des Vorsorgeplans bei der Vorsorgeeinrich- tung des damaligen Bezirksgerichts B. im Jahr 2005, die zur
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 37 Aufhebung der Maximierung des versicherten Lohnes und zu ei- ner Angleichung an die Lösung der KPG führte, deutet eher darauf hin, dass der Wechsel in die KPG, wenn überhaupt, dann mit einer Besserstellung einhergegangen sein dürfte. Wäre dem tatsächlich so (was aus den Akten nicht klar hervorgeht), so hätte der Kläger (wohl trotz einer Nachzahlung seinerseits) – im Gegensatz zu den vollamtlichen Mitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts – nicht nur den Besitzstand bewahren, sondern von einer Verbesserung profitieren können. Eine rechtsungleiche Auslegung bzw. Anwendung des GGVG wäre unter all diesen Umständen, auch wenn Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG unterschiedliche Deutungen zuliesse (vgl. Erwä- gungen 5.5– 5.5.1, was hier nicht der Fall ist), zu verneinen. 5.5.4. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 605). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- gedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 605 mit zahlreichen Hinweisen). Der Kläger macht geltend, der Beklagte handle willkürlich, weil die vollamtlichen Mitglieder der unteren Gerichte nicht gleich behandelt würden wie die vollamtlichen Mitglieder der oberen Ge- richte. Wie bereits ausgeführt, stellt dies keine rechtsungleiche Be- handlung dar (Erwägung 5.5.3). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG, so, wie sie vom Beklagten vorgenommen wurde (Anwendbarkeit nur auf die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts), sollte die Auslegung überhaupt verschiedene Deutungen zulassen (Erwägungen 5.5–5.5.1), willkürlich wäre, mithin dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufen würde. 5.6. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt; bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein so- genannt qualifiziertes Schweigen darstellt (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 202). In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 38 übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 202). Für Analogie und richterliche Lückenfüllung ist dann nach traditioneller Auffas- sung kein Platz (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 202 mit zahlrei- chen Hinweisen). Die herrschende Lehre und die bundesgerichtli- che Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (…). Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 206). Bei der unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 206). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer weniger beachtet (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 213). Auch das Bundesgericht lässt die Schliessung einer un- echten bzw. rechtspolitischen Lücke, nämlich einer Wertungslücke bzw. eines rechtspolitischen Mangels, den das Gericht im allge- meinen hinzunehmen habe, nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuch- lich wird (Urteil 8C_729/2017 vom 26. März 2018 E.3.2.1; BGE 124 V 159 E.4c). 5.6.1. Von einer echten Lücke kann vorliegend nicht gesprochen werden. Wie ausgeführt (vgl. zusammenfassend Erwägung 5.4.6), regelt das GGVG einzig die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts, während für die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte ursprünglich unabhängig vom Beklagten unterschiedliche Vorsorgelösungen galten (vgl. Erwägung 5.4.3, Art. 13 Abs. 2 BGV), die ab Anfang 2013 in eine einheitliche Vorsorgelösung im Rahmen des kantonalen Personal- und Pensionskassengesetzes übergin- gen. Als unvollständig kann diese im Rahmen des GGVG sowie der BGV bzw. RGV getroffene gesetzliche Regelung nicht bezeichnet werden. Inwiefern die Nichtanwendung des GGVG auf die ehema- ligen vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte bzw. auf den Kläger zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat im Sinne ei- nes rechtspolitischen Mangels führte, ist nicht ersichtlich. Insbe- sondere zeigt der Kläger nicht konkret, – d.h. mit entsprechendem
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 39 Zahlenmaterial, Hinweisen auf Reglemente, etc. –, auf, inwiefern der Gesetzgeber die berufliche Vorsorge der Mitglieder der verschiedenen Gerichtsinstanzen falsch eingeschätzt hätte oder sich die Verhältnisse seit Erlass des GGVG im Jahr 2007 so gewandelt hätten, dass die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nach der hiesigen Auslegung (vgl. Erwägung 5.4.6) nicht mehr halt- bar bzw. rechtsmissbräuchlich wäre. Das Gericht vermag Solches nicht zu erkennen, weshalb auch diese klägerische Rüge nicht zu hören ist. 5.6.2. Rechtsmissbrauch ist nach Auffassung des Bundesgerichts Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 722). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut schützen will (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 723). Rechtsmissbräuchlich handeln können sowohl Private wie auch Behörden (Häfelin/Mül- ler/UHlMann, a.a.O., Rz. 723). Das GGVG sollte, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 5.5.3), die mit dem tieferen Leistungsniveau einhergehende Schlechter- stellung in der beruflichen Vorsorge der vollamtlichen Kantons- und Verwaltungsgerichtsmitglieder beim Übergang in die KPG auffangen. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG sind gerade nicht auf die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte an- wendbar, weil bei diesen, soweit für das Gericht ersichtlich (vgl. Erwägung 5.5.3), keine vergleichbare Konstellation – Übergang in die KPG und damit einhergehende Benachteiligung – gegeben war. Auch hier kann dem klägerischen Einwand, es liege Rechtsmiss- brauch vor, nicht gefolgt werden. Das GGVG war nicht zum Schutz der vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte erlas- sen worden (vgl. Erwägungen 5.4.2.2 und 5.5.3), folglich bedeutet seine Nichtanwendbarkeit auf diese Magistratspersonen auch kei- nen Rechtsmissbrauch. 5.7. Schliesslich macht der Kläger einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend, weil die Justizaufsichtskommission versprochen habe, die Ungleichheit bei den Pensionskassengel- dern mit der Gerichtsreform zu beseitigen, dieses Versprechen später jedoch nicht eingehalten habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 620). Dieser Grundsatz wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes, mit welchem dem Privaten ein Anspruch auf Schutz seines berech-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 40 tigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verliehen wird, und in Form des Verbots widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 621). Der Vertrauensschutz setzt ei- nen Vertrauenstatbestand voraus, der bei den betroffenen Dritten bestimmte Erwartungen auslöst (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 627). Vorliegend behauptet der Kläger nicht, dass die Justizaufsichtskommission des Grossen Rates eine solche Vertrauensgrundlage, nämlich einen staatlichen Akt mit einem ausreichenden Mass an Bestimmtheit (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 627), geschaf- fen habe, die bei ihm ein – berechtigtes – Vertrauen auf Beseitigung einer angeblichen Rechtsungleichheit ausgelöst habe. Weder spe- zifiziert noch belegt er dieses angebliche Versprechen, d.h. er zeigt nicht auf, von wem und wem gegenüber in welchem Zusammen- hang welche Aussagen gemacht worden wären, die bei ihm eine berechtigte Erwartung ausgelöst hätten, dass die Justizaufsichts- kommission handeln bzw. dass nach ihr auch der Grosse Rat bzw. das Kantonsgericht (das BGV und RGV wurden gestützt auf die KV und das GOG vom Kantonsgericht erlassen, vgl. Erwägung 5.4.2.1) entsprechend, d.h. in seinem Sinn, legiferieren würde. Solches kann kein/e Staatsbürger/in erwarten, zumal die gesetzgebenden Behörden (hier das Kantonsgericht oder allenfalls der Grosse Rat), trotz allfälliger Vorberatung durch die zuständigen Kommissionen, letztlich unabhängig von irgendwelchen Vorgaben entscheiden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Klä- ger abstellend auf die angeblichen Aussagen der Justizaufsichtskommission bestimmte Dispositionen getätigt hätte, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 659). Somit fehlen vorliegend die Voraussetzungen, auf- grund derer sich der Kläger erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen könnte. 5.8. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG auf die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte und somit auch auf den Kläger keine Anwendung findet. Sowohl aus der Historie, dem Sinn und den Materialien so- wie schliesslich aus dem per 2017 geänderten Titel des GGVG geht dies eindeutig hervor. Diese Auslegung ist weder verfassungs- widrig, rechtsungleich noch willkürlich, was dazu führt, dass den vollamtlichen Mitgliedern der ehemaligen Bezirksgerichte kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GVGG zusteht, sie mithin keine Erhöhung der Austrittsleistung, so wie sie für die vollamtli-
1/1 Staatsorganisation PVG 2019 41 chen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts seit 2007 vorgesehen ist, geltend machen können. Weder eine echte, noch eine unechte Lücke, mithin ein rechtspolitischer Mangel, sind in dieser für die unterschiedlichen Gerichtsinstanzen geltenden un- terschiedlichen Regelung ersichtlich, von Rechtsmissbrauch oder Verletzung des Vertrauensschutzes kann vorliegend ebenfalls nicht gesprochen werden. S 17 149 Urteil vom 10. September 2019 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig (9C_695/2019).