6/9 Sozialversicherung PVG 2015 72 Invalidenversicherung. Mitwirkungspflicht. Zulässigkeit einer Abstinenzauflage beim Vorliegen einer Suchterkrankung. Folgen einer zu Unrecht auferlegten Abstinenzauflage. – Begriff der Invalidität im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung; liegt zwischen der Sucht und einem anderen Gesundheitsschaden ein Zusammenhang vor, ist der auf die Sucht entfallende Anteil der Arbeitsunfähigkeit nicht abzuspalten und als nicht invalidisierend zu bezeichnen; vielmehr ist beim Vorliegen eines solchen Zusammenhangs auch die Sucht bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (E.3). – Abgrenzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG von der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (E.4a). – Bejahung eines direkten Zusammenhangs zwischen der Polytoxikomanie und dem psychischen Krankheitsbild; unter dieser Voraussetzung kann auch die Sucht eine relevante Arbeitsunfähigkeit mitbegründen, weshalb das Verlangen eines Abstinenznachweises im Abklärungsstadium des Revisionsverfahrens unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Prüfung der materiellen Leistungsansprüche nicht rechtens ist; vielmehr ist in solchen Fällen auf den gesamten, unter Mitberücksichtigung der Folgen der Suchtmittelabhängigkeit bestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrad abzustellen (E.4b-f). – Die aufgrund der zu Unrecht abverlangten Abstinenzauflage auferlegte Sanktion, mithin der Abschluss des Revisionsverfahrens unter Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf die (unvollständigen) Akten, war vorliegend nicht zulässig, weshalb die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren ohne Erfüllen der Abstinenzauflage unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden − einschliesslich der Sucht − weiterzuführen hat (E.5). Assicurazione invalidità. Dovere di collaborare. Ammissibilità di una condizione di astinenza in presenza di una tossicodipendenza. Conseguenze di una condizione di astinenza apposta illegalmente. – Nozione d’invalidità in relazione ad una tossicodipendenza; se tra la tossicodipendenza e un altro danno alla 9
6/9 Sozialversicherung PVG 2015 73 salute vi è una relazione casuale, non è dato separare la parte di inabilità lavorativa attribuibile alla tossicodipendenza e considerare la stessa come non invalidante; in presenza di una simile relazione causale occorre invece includere anche la tossicodipendenza nella valutazione dell’inabilità lavorativa (cons. 3). – Delimitazione tra il dovere di collaborare giusta l’art. 43 cpv. 2 e 3 LPGA e il dovere di ridurre il danno ai sensi dell’art. 21 cpv. 4 LPGA (cons. 4a). – Affermazione di una relazione causale diretta tra una politossicomania e il quadro psichico; a queste condizioni anche la tossicodipendenza può comportare una rilevante inabilità al lavoro per cui la richiesta di una dimostrazione di astinenza durante la fase di accertamento della procedura di revisione invocando il dovere di collaborare in vista della verifica delle condizioni materiali del diritto a prestazioni non è lecita; in questo caso occorre fondarsi sul quadro complessivo dell’esistente inabilità lavorativa e lucrativa, prendendo in considerazione anche le conseguenze della tossicodipendenza (cons. 4b – f). – La sanzione decisa sulla base di una condizione di astinenza illegale e con questo la chiusura della procedura di revisione con l’annullamento della rendita in base all’incompletezza degli atti non era nell’evenienza ammissibile, per cui la convenuta è tenuta a riprendere la procedura di revisione senza che sia necessario l’adempimento della condizione di astinenza ed a considerare tutti i danni alla salute, compresa la tossicodipendenza (cons. 5). Erwägungen: 3. a) Vorliegend gilt es vorfrageweise zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine rechtmässige Mitwirkungspflicht abverlangt worden ist (vgl. SVR 1998 UV Nr. 1). Vorausgesetzt hierfür ist, dass die nach Erfüllen der geforderten Abstinenz geplante psychiatrische Untersuchung angezeigt ist, dass sie eine vorgängige viermonatige Abstinenz erfordert und dass diese dem Beschwerdeführer zumutbar ist. b) Die geplante psychiatrische Untersuchung sollte im Hinblick auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die vor-
6/9 Sozialversicherung PVG 2015 74 aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Invalidität kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E.2). Ob die Sucht ursächlich für eine andere Gesundheitsschädigung war oder erst in Folge einer solchen auftrat, ist demnach nicht von Belang. Erforderlich ist stets lediglich, dass auch ein anderer Gesundheitsschaden vorliegt, der mit der Sucht in Zusammenhang steht. Ist dies erfüllt, so geht es nicht darum, den auf die Sucht entfallenden Anteil der Arbeitsunfähigkeit abzuspalten und als nicht invalidisierend zu bezeichnen. Vielmehr ist bei Bejahung eines solchen Zusammenhangs mit einer anderen Erkrankung auch die Sucht vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 201 /254 vom 12. Juli 2012, E.3.3). In diesem Fall ist auf den gesamten, unter Mitberücksichtigung der Folgen der Suchtmittelabhängigkeit bestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsgrad abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 201 , E.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 169/06 vom 8. August 2006, E.2.2). 4 a) Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2013 mit, dass sie zur Prüfung des weiteren Rentenanspruchs zwingend auf eine ärztlich kontrollierte Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen während vier Monaten angewiesen sei. Nach Erfüllen der geforderten Abstinenz werde sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittels psychiatrischer Untersuchung klären lassen. Sollte dieser Aufforderung nicht vollumfänglich Folge geleistet werden, werde sie − da die vorhandenen (unvollständigen)
6/9 Sozialversicherung PVG 2015 75 Akten den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung nicht mehr zuliessen − das Revisionsverfahren abschliessen und die Rente aufheben. Mit der geplanten psychiatrischen Untersuchung sollte demnach der Einfluss eines allenfalls weiter bestehenden eigenständigen Krankheitsgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit ohne Auswirkung des Suchtgeschehens festgestellt werden. Ausgeschaltet werden sollten mit der psychiatrischen Untersuchung nach Einhaltung der Abstinenzauflage mithin die Auswirkungen des Suchtgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es kann sich dabei nur um eine Auflage im Rahmen der Mitwirkungspflicht während der Phase der Sachverhalts- und Anspruchsabklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG handeln. Denn eine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG würde erst nach feststehendem Leistungsanspruch im Zusammenhang mit Massnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit infrage stehen. b) Soweit vorliegend mit der Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen erreicht werden sollte, dass der Einfluss eines allenfalls weiter bestehenden eigenständigen Krankheitsgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit ohne Auswirkung des Suchtgeschehens festgestellt werden kann beziehungsweise dass die Auswirkungen des Suchtgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, ist massgebend, ob die Sucht im oben erwähnten Sinn mitzuberücksichtigen ist (vgl. vorstehend E.3b). Trifft dies zu, kann der betreffende Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht weggedacht werden. c) Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der langjährigen Drogensucht mit Beginn im Alter von 13 Jahren davon auszugehen, dass die Sucht eine sekundäre Folge der psychiatrischen Leiden ist. Mit den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen lägen andere Gesundheitsschädigungen vor, womit die Sucht alsTeil des Gesundheitsschadens zu berücksichtigen sei. Die IV-Stelle sei bisher zu Recht so verfahren. Es gebe keinen Grund, hiervon abzuweichen, zumal im Revisionsverfahren keine Gründe dazugekommen seien, welche dies rechtfertigen würden. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihren Rechtsschriften, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung und einer Polytoxikomanie leide und letztere wohl Folge der psychischen Beschwerden sei. Dies bedeute entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indes nicht, dass die Sucht alsTeil des IV-relevan-
6/9 Sozialversicherung PVG 2015 76 ten (psychischen) Gesundheitsschadens automatisch lebenslänglich vollumfänglich zu berücksichtigen wäre. Denn das Auftreten einer psychiatrischen Komorbidität bilde noch keine ausreichende Grundlage, um rechtlich auf eine Invalidität wegen Abhängigkeit zu schliessen. Denn die diagnostizierte psychische Erkrankung müsse überwiegend wahrscheinlich zur Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person beitragen. Bei mehreren Gesundheitsstörungen müsse die medizinische Beurteilung die Auswirkungen jeder einzelnen Störung auf die Arbeitsfähigkeit beschreiben und bestimmen, welchen Grad die Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn man von den Auswirkungen der Abhängigkeit absehe. Falls dem Beschwerdeführer die Einstellung des multiplen Substanzmissbrauchs zumutbar sei, wovon sie ausgehe, seien die Auswirkungen der Polytoxikomanie bei der Beurteilung der IV-relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. d) Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich der Frage möglicher Ursachen oder Folgen der Polytoxikomanie was folgt entnehmen: – Dr. med. D. , Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte bereits im Arztbericht vom 3. März 1999 einen Status nach Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Rohypnol), Hepatitis C sowie depressiv-paranoide Reaktionen und attestierte dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe zwischen 1986 und 1996 massiv Heroin, Kokain und Rohypnol konsumiert und seinen Lebensunterhalt in derselben Zeit als Strichjunge verdient. Seit Mai 1998 werde durch Dr. med. E. Methadon (50 mg/die) abgegeben. Seit längerer Zeit bestünden schwerste Schlafstörungen und ein paranoid-ängstliches Verhalten. Aufgrund der Vorgeschichte, der mangelnden Schulbildung und der fehlenden Berufsausbildung sowie der chronischen Rückenschmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen, weshalb ihm eine 50-prozentige Invalidenrente zustehe. – Dr. med. F. , Oberarzt am Psychiatriezentrum X. , diagnostizierte am 18. Mai 2001 eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.22), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine kombinierte Störung der Persönlichkeit (ICD-10: F61.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F43.1 [recte: F33.1]) sowie rezidivierende Rückenschmerzen und einen Status nach Hepatitis C. Es bestünde in der angestammten Tätigkeit als Altmetallhändler seit dem 1. März 2000 eine 50- bis 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Eine behin-
6/9 Sozialversicherung PVG 2015 77 derungsangepasste Tätigkeit müsste idealerweise deutlich geringere körperliche Anforderungen an den Beschwerdeführer stellen. Zudem sollten nur geringe soziale Anforderungen mit klar strukturierten Kontakten zu anderen Personen im Rahmen dieser Tätigkeit bestehen. – Am 15. September 2003 hielt Dr. med. G. , Oberärztin am Psychiatriezentrum X. , an den am 18. Mai 2001 gestellten Diagnosen fest. Es sei von einer längeren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. – Im Arztbericht der Beratungsstelle für Drogenprobleme Y. vom 16. Januar 2004 nannten Dr. med. H. , Oberarzt, und dipl. psych. I. in der Rubrik «Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) sowie rezidivierende Rückenschmerzen und einen Status nach Hepatitis C. Als «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» nannten sie eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit. – Dr. med. B. , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 20. November 2007 fest, dass keine Änderung der Diagnose eingetreten sei. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach wie vor die Persönlichkeitsstörung / Depression, die Polytoxikomanie (Methadonprogramm) sowie die Hypertonie. – Am 4. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. B. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Methadonprogramm ab 16-jährig, gegenwärtig 160 mg) sowie eine Persönlichkeitsstörung bei Status nach Missbrauch mit depressiver Entwicklung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B. fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor 100 Prozent arbeitsunfähig sei. – Im Bericht vom 2. Januar 2014 hielt Dr. med. B. sodann fest, dass der Beschwerdeführer polytoxikoman gewesen sei, aktuell sei und dies auch bleiben werde. Es liege eine Co-Morbidität vor mit langjährig depressivem Zustand, unter anderem nach wiederholt sexuellem Missbrauch. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer als Strichjunge verkauft, was seine schwere tieferliegende Persönlichkeitsstörung zu belegen vermöge. Zudem seien die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt. Es bestehe eine fehlende Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer nehme seit sei-
6/9 Sozialversicherung PVG 2015 78 nem 16. Lebensjahr Methadon und leide an einer chronischen Hepatitis C. Es bestehe nach wie vor eine langfristige Arbeitsunfähigkeit. e) Den bei den Akten liegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie von Fahrenden stammt und in seiner Kindheit und Jugend eine instabile und belastende psychosoziale Situation herrschte. So verdiente er sich seinen Lebensunterhalt während seiner Jugend als Strichjunge und machte dabei wiederholt sexuelle Missbrauchserfahrungen. Anamnestisch fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 13. Altersjahr an umfangreichen psychischen Störungen mit depressiver Symptomatik und Angststörungen leidet. Ebenfalls im Alter von 13 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis, und bereits ein Jahr später, mithin im Jahre 1986, wurde beim Beschwerdeführer erstmals eine Polytoxikomanie festgestellt (vgl. die Arztberichte von Dr. med. D. vom 13. März 1999 und von Dr. med. F. vom 18. Mai 2001 sowie die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 21. Dezember 2000, S. 6). Dr. med. B. hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2014 in Bestätigung seiner bisherigen Berichte fest, dass dem Beschwerdeführer das Absetzen der Benzodiazepine im Rahmen eines ambulanten Settings nicht zumutbar und wegen der Co-Morbidität bei allgemeiner Labilität, bei infantilem Verhalten und bei Abhängigkeitsstörung auch nicht sinnvoll sei. Eine Reintegration in einen marktwirtschaftlichen Arbeitsprozess könne nicht befürwortet werden. Es bestehe weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen verdeutlichen somit, dass die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in direktem Zusammenhang mit dem psychischen Krankheitsbild zu sehen ist, teilweise auf dieses folgte und sich teilweise mit diesem zusammen einstellte. Jedenfalls weist die medizinische Aktenlage insgesamt eine erhebliche Schwere der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aus und lässt einen Kausalzusammenhang von Sucht und psychiatrischen Leiden ausreichend wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind sich denn auch insofern einig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung (bei Status nach Missbrauch und depressiver Entwicklung) und an einer Polytoxikomanie leidet und letztere als Folge der psychiatrischen Leiden zu betrachten ist. Da unter dieser Voraussetzung auch die Sucht eine relevante Arbeitsunfähigkeit mitbegründen
6/9 Sozialversicherung PVG 2015 79 kann und − wie oben erläutert − nicht etwa anteilsmässig auszugrenzen und als nicht invalidisierend zu bezeichnen ist (vgl. vorstehend E.3b), ist das Verlangen eines Abstinenznachweises im Abklärungsstadium des Revisionsverfahrens unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Prüfung der materiellen Leistungsansprüche (und ausserhalb der eigentlichen Schadenminderung) nicht rechtens und damit nicht zu billigen. Vielmehr ist in diesem Fall auf den gesamten, unter Mitberücksichtigung der Folgen der Suchtmittelabhängigkeit bestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsgrad abzustellen. f) Der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Abstinenzauflage zumutbar gewesen ist, kommt nach dem soeben Dargelegten keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Auch auf die Frage, ob vorliegend nicht zumindest ein Rechtfertigungsgrund die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe entschuldbar erscheinen lassen, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da − wie gesehen − bereits die Auferlegung der ärztlich zu kontrollierenden Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen während vier Monaten nicht zulässig war. 5. Der Beschwerdeführer hat die Abstinenzauflage im massgeblichen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht eingehalten. Sie abzuverlangen, war indessen − wie soeben dargestellt − nicht zulässig, sodass eine Sanktion, mithin der Abschluss des Revisionsverfahrens unter gleichzeitiger Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf die (unvollständigen) Akten, nicht zulässig war. Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rentenzahlungen per sofort eingestellt hat, erweist sich somit als nicht rechtens und ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird das per 1. Januar 2013 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren ohne Erfüllen der Abstinenzauflage sowie unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden − einschliesslich der Sucht − weiterzuführen haben. S 14 40 Urteil vom 4. November 2014