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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2013 PVG 2013 3

December 31, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·3,078 words·~15 min·7

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 42 Gemeindefusion. Anfechtungsobjekt. Fusionsverfahren. – Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Verfassungs- und Stimmrechtsbeschwerde; Anfechtungsobjekt kann der Genehmigungsbeschluss der Aufsichtsbehörde oder der kommunale Fusionsbeschluss zum Fusionsvertrag der involvier- ten Gemeinden sein; die Rechtsnatur des kommunalen Fusionsbeschlusses ist ein komplexer Hoheitsakt, der dogmatisch je nach Ausgestaltung zwischen Verfügung und Rechtssatz liegt; für die Beschwerdelegitimation ist eine unmit elbare Betroffenheit erforderlich (E. 2). – Materiell ist für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insbesondere auf die Art. 87, 88 und 91 GG abzustellen; diese Vorgaben lassen absichtlich einen gewissen Spielraum offen, wie ein Fusionsverfahren konkret durchzuführen ist; diese Auslegung berücksichtigt auch die Gemeindeautonomie im Kanton; den Gemeinden kommt somit ein erheblicher Ermessensspielraum in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Fusion zu; ein sog. zweistufiges Verfahren mit getrennten Abstimmungen in den einzelnen Fusionsgemeinden ist lediglich eine von mehreren denkbaren und praktikablen Lösungen bei einer Gemeindefusion (E. 4). Fusione di comuni. Ogget o d’impugnazione. Procedura di fusione. – Basi legali per intentare ricorso costituzionale e per at entati al dirit o di voto; ogget o d’impugnazione può essere la decisione d’approvazione dell’autorità di vigilanza o la risoluzione comunale di adesione al contrat o di fusione dei comuni interessati; la natura giuridica della risoluzione comunale di fusionare è un complesso at o d’imperio, che dogmaticamente si situa – a seconda delle interpretazioni – tra la decisione e la norma giuridica; per la legit imazione al ricorso è necessario un coinvolgimento diret o (cons. 2). – Per giudicare il ricorso costituzionale occorre materialmente fondarsi in particolare sugli art. 87, 88 e 91 LC; queste disposizioni lasciano intenzionalmente un certo margine di apprezzamento nell’at uazione di una procedura di fusione; tale interpretazione ossequia anche l’autonomia dei comuni del Cantone; ai comuni spet a pertanto un ampio margine di apprezzamento nelle possibilità di concretizzare la loro fu- 3

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 43 sione; la cosiddet a procedura bipartita con votazioni sepa- rate nei singoli comuni toccati dalla fusione è solo una delle tante praticabili e pensabili soluzioni per una fusione di co- muni (cons. 4). Erwägungen: 2. a) Formell ist bezüglich der eingereichten Verfassungsbeschwerde klarzustellen, dass die Parteien – das heisst einerseits die Beschwerdeführer X. und Y. und andererseits die Beschwerdegegnerin 1 (Regierung des Kantons Graubünden) sowie die Beschwerdegegnerinnen (Gemeinden Arosa, Calfreisen, Castiel, Landwies, Lüen, Molinis, Peist und St. Peter) – offensichtlich der Ansicht sind, das Anfechtungsobjekt sei der Beschluss der Regierung vom 21. August 2012, worin diese den ihr zur Genehmigung vorgelegten Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 guthiess und die dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer abwies. Der genannte Genehmigungsbeschluss gründet auf Art. 91 Abs. 2 GG, wonach der Fusionsvertrag der beteiligten Gemeinden ausdrücklich der Genehmigung durch die Regierung bedarf, wobei deren Entscheid «endgültig» ist. Nach Art. 57 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse (lit. a); Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen (lit. b); sowie endgültige Entscheide von Gemeinden, […] des Grossen Rats, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten (lit. c). Gemäss Art. 57 Abs. 2 VRG gilt überdies: Unterliegt ein rechtsetzender Erlass der Genehmigung durch die Regierung oder ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses zulässig. Die Legitimation (Befugnis) zur Beschwerdeerhebung wird in Art. 58 Abs. 1 VRG geregelt: Danach ist zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse legitimiert, wer durch die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. Bezüglich Stimm- und Wahlrechtsbeschwerden hält Art. 58 Abs. 2 VRG fest: Zu Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist befugt, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Laut Art. 58 Abs. 4 VRG ist zur Beschwerde im Übrigen legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat.

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 44 Hinsichtlich der einzuhaltenden Beschwerdefristen gilt bei Verfassungsbeschwerden die übliche 30-tägige Anfechtungsfrist seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bzw. seit amtlicher Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses (Art. 60 Abs. 1 VRG), während bei Stimm- und Wahlrechtsbeschwerden eine verkürzte Anfechtungsfrist von 10 Tagen gilt (Art. 60 Abs. 2 VRG), wobei diese 10-tätige Frist entweder ab Mitteilung des Beschwerdeentscheides (Abs. 2 lit. a) oder ab Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (Abs. 2 lit. b) zu laufen beginnt. b) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts käme als Anfechtungsobjekt aber genauso gut der dem Genehmigungsbeschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. August 2012 zugrunde liegende kommunale Fusionsbeschluss vom 17. Juni 2012 infrage. Jedenfalls liesse sich diese Ansicht mit einem Verweis auf die einschlägige Literatur und die Gesetzesmaterialien (vgl. URSIN FETZ, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss., Zürich 2009, S. 145; und Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft 6/2006 – 2007, S. 554) ebenfalls durchaus begründen. Letztlich kann im konkreten Fall jedoch offen gelassen werden, ob die Anfechtung gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 VRG und Art. 60 Abs. 1 VRG (Anfechtungsobjekt: Genehmigungsbeschluss der Regierung) oder gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. a VRG und Art. 57 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRG und Art. 60 Abs. 1 VRG (Anfechtungsobjekt: Kommunaler Fusionsbeschluss mit Fusionsvertrag der Beschwerdegegnerinnen) erfolgt ist, weil in beiden Fällen eine gesetzliche Grundlage für die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse durch das angerufene Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht gegeben ist. Zu ergänzen bleibt einzig noch, dass es für die Bestimmung des Anfechtungsobjektes wohl hauptsächlich auf die Rechtsnatur/Qualifikation des kommunalen Fusionsbeschusses ankommt, überwiegen dort eindeutig die rechtsetzenden Elemente, wäre der Fusionsvertrag als Anfechtungsobjekt anzusehen; überwiegen hingegen die rechtsgeschäftlichen Elemente im Fusionsvertrag, wäre wohl der Genehmigungsbeschluss der zuständigen Aufsichtsbehörde das massgebende Anfechtungsobjekt. Wie in der einschlägigen Rechtslehre indessen bestätigt wird, kann die Bestimmung der Rechtsnatur des kommunalen Fusionsbeschlusses im Einzelfall schwierig sein und in diesem Sinne als «komplexer Hoheitsakt» (Fetz, a. a. O., S. 138) bezeichnet werden,

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 45 der dogmatisch gerade keine eindeutige und schlüssige Unterscheidung zwischen Verfügung (Rechtsanwendung/Rechtsvollzug; individuell-konkret) und Rechtssatz (Schaffung originärer Rechtsvorgaben; generell-abstrakt) mit den daran geknüpften Rechtsfolgen (Verfahren/Rechtsschutz) zulässt. c) Zu prüfen und zu klären bleibt damit aber noch die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführer, von denen der eine (X.) seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der betroffenen Gebietskörperschaft (Beschwerdegegnerinnen) hat und damit dort zweifelsfrei sogar stimm- und wahlberechtigt ist, womit er sowohl die Legitimationsvorgaben von Art. 58 Abs. 1, Abs. 3 und 4 VRG erfüllt. Nicht so verhält es sich aber bezüglich des anderen Beschwerdeführers Y., da dieser nachweislich über keinen festen Wohnsitz in der betroffenen Gebietskörperschaft verfügt und daher von vornherein Art. 58 Abs. 2 VRG nicht erfüllt. Eine Anfechtungsbefugnis könnte sich damit lediglich noch aus Art. 58 Abs. 1 oder 4 VRG ergeben, wobei als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen die Tatsache dienen könnte, dass dieser BeschwerdeführerY. Eigentümer von Grundstücken in der betroffenen Gebietskörperschaft ist und sich deswegen von den angefochtenen Beschlüssen mehr als ein «unbeteiligter Dritter» beschwert bzw. in seinen schützenswerten Interessen betroffen fühlt. Das streitberufene Gericht hat sich zu dieser Legitimationsfrage bereits früher geäussert, indem es zwischen einer unmittelbaren und einer bloss mittelbaren Betroffenheit durch den angefochtenen Erlass unterschieden hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] V 09 4 vom 9. Oktober 2009 E. 4b). Vorliegend hat der angefochtene Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 indessen keine unmittelbaren Folgen oder negativen Beeinträchtigungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers Y., da sich durch den Zusammenschluss der beteiligten Gemeinden überhaupt nichts an der Substanz (wie Grösse, Lage, Bebaubarkeit) oder rechtlichen Ausgestaltung (Verfügbarkeit, Zufahrt/Erschliessung usw.) der einzelnen Grundstücke im Gebiet der betreffenden Gebietskörperschaft verändert. Von einer unmittelbaren, besonders grundstücksrelevanten Betroffenheit dieses Beschwerdeführers kann daher nicht die Rede sein. Eine lediglich mittelbare Betroffenheit genügt aber nach der oberwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts noch nicht, um die Beschwerdelegitimation laut Art. 58 Abs. 1 oder 4 VRG zu bejahen. Die Anfechtungsbefugnis dieses Beschwerdeführers Y. muss folgerichtig verneint werden, womit auf seine Verfas-

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 46 sungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Da der andere Beschwerdeführer X. die Legitimationsbefugnis gemäss Art. 58 VRG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ohne Zweifel erfüllt, ist auf diese Beschwerde aber dennoch einzutreten und die darin erhobenen Einwände auch materiell noch umfassend zu überprüfen. 3. . . . 4. a) Materiell sind für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde speziell die Art. 87, 88 und 91 GG massgebend, welche wie folgt lauten: – Art. 87 GG (Zusammenschluss – 1. Begriff) Durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden können sich diese zusammenschliessen, aufheben oder ihr Gebiet verändern. – Art. 88 GG (Zusammenschluss – 2. Inkraftsetzung) Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig. – Art. 91 GG (Zusammenschluss – 5. Vereinbarung) 1Die beteiligten Gemeinden regeln die neuen Rechtsverhältnisse in einer Vereinbarung. 2Diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. 3Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet die Regierung endgültig. Während die Beschwerdeführer geltend machen, mit Art. 87 GG habe der Gesetzgeber eine lückenhafte Regelung getroffen, die hinsichtlich der Verfassungsgebung für die fusionierte Gemeinde gerichtlich zu füllen sei, und zwar dergestalt, dass nicht nur über den Fusionsvertrag, sondern auch über die Verfassung in den alten Gemeinden separat abgestimmt werden müsse, sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass der vorhandene Gesetzestext aus Rücksicht auf die Gemeindeautonomie bewusst offen formuliert worden sei und deshalb kein Bedarf nach Lückenfüllung bestehe. Vielmehr fehle für den Modus, so wie ihn die Beschwerdeführer fordern, eine Rechtsgrundlage, weshalb ihren Behauptungen, es lägen Rechtsverletzungen vor, von Beginn weg die Grundlage fehle. Diese gegensätzlichen Standpunkte gilt es nachfolgend noch auf ihre Rechtmässigkeit und Haltbarkeit zu prüfen. b) Tatsächlich lässt der Gesetzgeber in den zitierten Vorschriften des Gemeindegesetzes (Art. 87 ff. GG) einen gewissen Spielraum für das konkret anwendbare Fusionsverfahren offen,

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 47 doch ist dieser gewollt; so zählt die Botschaft zur Teilrevision des Gemeindegesetzes (im Heft Nr. 12/2005 – 2006 zu Art. 91 GG, S. 1079) zunächst beispielhaft Regelungsgegenstände der Vereinbarung unter den beteiligten Fusionsgemeinden auf, um anschliessend festzuhalten, dass je nach den konkreten Verhältnissen der fusionswilligen Gemeinden die genannten Regelungsgegenstände bzw. ein Teil davon oder gar andere, weitere Bereiche zu regeln seien und deswegen – um der Gefahr einer gewissen Unvollständigkeit einer solchen Auflistung vorzubeugen – auf eine Aufzählung von möglichen bzw. notwendigen Vereinbarungsinhalten gänzlich zu verzichten sei (letztzitierte Botschaft, S. 1079 f.). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht von einer Regelungslücke gesprochen werden, sondern vielmehr von einer (absichtlich) bloss rudimentären Regelung, die unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie ein den konkreten Verhältnissen angepasstes Fusionsverfahren ermöglichen sollte. Den Rügen der Beschwerdeführer ist im Prinzip schon mit dieser Bewertung und Interpretation des vorliegend massgebenden Gemeindegesetzes der Boden entzogen, da sich das in Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrags festgehaltene Verfahren voll und ganz auf das Gemeindegesetz stützen kann bzw. keinerlei Verletzungen von Verfassungs- oder Gesetzesrecht ersichtlich sind. Trotzdem erscheinen im Folgenden einige Betrachtungen zum gesetzgeberischen Konzept von Gemeindefusionen und zum Einwand der «fehlenden Rechtspersönlichkeit» der neuen Gemeinde angebracht. c) Das Gemeindegesetz sieht unter dem Titel «Gemeindegrenzen und Zusammenschluss von politischen Gemeinden» Gemeindefusionen vor; so können sich die fusionswilligen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse (in jeder Gemeinde separat) zusammenschliessen, wobei der Fusionsbeschluss bzw. der zur Abstimmung vorgelegte Fusionsvertrag ein komplexes Konstrukt mit rechtsetzenden und rechtanwendenden Elementen sein kann. Bei Annahme der Abstimmungen in den beteiligten Gemeinden entsteht die neue Gemeinde bereits, allerdings unter dem Vorbehalt der später noch folgenden Genehmigung des Fusionsvertrags durch die Regierung (Art. 91 Abs. 2 GG) sowie durch den Grossen Rat (Art. 88 GG). Der Beschluss in den Fusionsgemeinden erfolgt also suspensiv bedingt. Dies ist die logische Konsequenz, da die Kompetenz für Gemeindefusionen gemäss Art. 88 und 91 Abs. 2 GG beim Kanton liegt. Umgekehrt gilt es aber ebenso klar festzuhalten, dass die Gemeindeautonomie im Rahmen des kantonalen Fusionsrechts zu beachten ist. Die Rechts-

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 48 grundlage dafür findet sich in den Art. 87 und 91 Abs. 1 GG. So sind die Gemeinden grundsätzlich frei, über eine Fusion zu beschliessen und sie sind auch befugt, die neuen Rechtsverhältnisse in einer Vereinbarung – sprich dem Fusionsvertrag – zu regeln. Den Gemeinden kommt infolgedessen im bündnerischen Recht ein erheblicher Ermessenspielraum in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Fusion zu (FETZ, a. a. O., S. 87). Aus der Gemeindeautonomie ergibt sich auch, dass die neue Verfassung auf kommunaler Ebene entsteht. Die Kompetenz der Stimmbürger, vor Inkrafttreten der Fusion über die neue Verfassung abzustimmen, wird von den Beschwerdeführern zu Recht auch nicht bestritten. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die Stimmbürger der fusionierten Gemeinden je getrennt über die Verfassung abstimmen müssten und nicht im Rahmen der fusionierten Gemeinde. Tatsächlich fehlt hierüber eine gesetzliche Regelung, doch nicht im Sinne einer Lücke, sondern im Sinne eines gewollten Freiraums, das konkrete Vorgehen im Rahmen des Fusionsvertrages festzulegen. Genau dies haben die fusionswilligen Gemeinden gemacht und mit Art. IV Ziff. 3 im Fusionsvertrag das Verfahren bzw. weitere Vorgehen festgelegt. Dem Gericht erscheint es dazu offensichtlich, dass die alten Gemeinden zu diesem Schritt (zielführende Vorgehensweise) kompetent und berechtigt waren. d) Es bleibt somit noch die Frage der Rechtspersönlichkeit der neuen Gemeinde zu klären. Da gemäss Art. 88 GG der kommunale Fusionsbeschluss erst mit dem Genehmigungs-/Erwahrungsentscheid des Grossen Rates in Kraft tritt, hat dieser politische Hoheitsakt offenkundig konstitutiven Charakter (vgl. FETZ, a. a. O., S. 147 mit Hinweis auf BEATRIX ZAHNER, Gemeindevereinigungen – öffentlich-rechtliche Aspekte, Diss., Zürich 2005, S. 274). Bis zu dieser parlamentarischen Genehmigung befindet sich die ganze Fusion demnach in einem Schwebezustand. Die Situation, in welcher ein Rechtssubjekt zwar noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt hat, aber trotzdem schon rechtsverbindlich handeln kann, ist unbestritten aussergewöhnlich, jedoch nicht einzigartig und deshalb auch nicht ausgeschlossen. Vergleichbares findet sich im Gesellschaftsrecht im Zuge der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und anderen Rechtsformen. Ein Rückgriff auf privatrechtliche Bestimmungen ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, wenn die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unvollständig sind (vgl. FETZ, a. a. O., S. 176 Fn 838 mit Hinweis auf HÄFELIN/ MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz 1291

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 49 und BGE 101 Ib 87 betreffend Anwendung von Genossenschaftsrecht). Auch verhalten sich die Beschwerdeführer mit dem Argument der fehlenden Rechtspersönlichkeit widersprüchlich, wenn sie die grundsätzliche Zulässigkeit einer Abstimmung über die Verfassung (und weitere Geschäfte) der neuen Gemeinde vor dem Inkrafttreten der Fusion nicht bestreiten, hingegen der Ansicht sind, dass das Abstimmungsgremium die alten Gemeinden sein sollten und nicht die neue. Die Beschwerdeführer lösen damit zwar das Problem mit der Rechtspersönlichkeit, doch auf Kosten des Grundsatzes, dass jedes Gemeinwesen nur über eigene Rechtssätze befinden kann und nicht über solche, welche andere – im konkreten Fall die neue Gemeinde – betreffen. Von Bedeutung ist auch die sich auf das FusG stützende Argumentation der Beschwerdeführer, wonach vor Inkrafttreten der Fusion eine getrennte Abstimmung in den zu fusionierenden Gesellschaften und eben gerade nicht erst später eine Abstimmung in der neuen Gesellschaft (einem «Niemand») vorgesehen sei. Würde das Fusionsgesetz demnach analog angewendet, liesse sich der gewünschte Abstimmungsmodus der Beschwerdeführer begründen (vgl. im Besonderen Art. 14 Abs. 4 FusG: Bei der Kombinationsfusion im Rahmen des Fusionsberichts ist denTeilhabern der zu fusionierenden Gesellschaften zwingend der Entwurf der neuen Statuten [Verfassung] zu unterbreiten). Die Analogie krankt aber daran, dass sie im öffentlichen Recht (speziell im Vergleich zum offen formulierten Gemeindegesetz) nicht die einzig mögliche ist, sondern eine Lösungsmöglichkeit unter vielen darstellt. Gegen eine Analogie zum engmaschig und detailliert ausformulierten Fusionsgesetz spricht etwa, dass dort das Verfahren sehr ausführlich und abschliessend geregelt wurde. Gerade auf dieses Charakteristikum des privatrechtlichen Fusionsgesetzes wurde im öffentlich-rechtlichen Gemeindegesetz aus Rücksicht auf die hoch bewertete Gemeindeautonomie verzichtet. Daraus ergibt sich für das streitberufene Gericht, dass das Verfahren nach Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrages vom 17. Juni 2012 durch den kommunalen Fusionsbeschluss der alten Gemeinden rechtlich hinreichend legitimiert ist und somit gegen keinerlei Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verstossen hat. e) Im Übrigen sei nur noch erwähnt, dass die von den Beschwerdeführern favorisierte Vorgehensweise (zweistufiges Verfahren) – mit getrennten Abstimmungen in den einzelnen Fusionsgemeinden – selbst über die Verfassung aus rechtstaatlicher Sicht zwar eine denkbare Lösung wäre, aber ebenfalls nicht pro-

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 50 blemfrei wäre, wie nachfolgende Gesichtspunkte verdeutlichen: – die alten Gemeinden würden über eine fremde Verfassung, nämlich diejenige der neuen Gemeinde, abstimmen; – bei Annahme der Fusion in allen alten Gemeinden und gleichzeitiger Ablehnung der Verfassung in einer oder mehreren Gemeinden (zum selben oder einem späteren Zeitpunkt) würde eine rechtlich unklare und unerwünschte Situation entstehen; – die alten Gemeinden könnten die Verfassung der neuen Gemeinde nur gesamthaft annehmen oder verwerfen, nicht aber artikelweise durchberaten und abändern; – nach erfolgtem Fusionsbeschluss könnte auf die Abstimmung über die Verfassung hin mit kurzfristigen Schriftenhinterlegungen (trotz allfälliger Karenzfrist) taktiert werden. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das vorliegend in Art. IV Ziff. 3 gewählte Vorgehen zwar nicht die einzig richtige Lösung darstellt, indessen als den konkreten Umständen entsprechend angepasst, sinnvoll und im Einklang mit den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Vorgaben bezeichnet werden darf. Der Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 enthält die Eckwerte der neuen Verfassung bereits. Ausserdem ergeben sich zahlreiche Kompetenzabgrenzungen aus dem kantonalen Recht (Gemeindegesetz). Die Stimmberechtigten der fusionierenden Gemeinden konnten sich im Vorfeld der Abstimmung über die Fusion ein genügend klares Bild über die künftige (neue) Gemeinde machen. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass dem Minderheitenschutz angemessen Rechnung getragen wurde (je sieben Sitze im Gemeinderat an die alte Gemeinde Arosa und an die alten Gemeinden – dies obschon die alten Gemeinden punkto Einwohner nur rund 1/3 [1 00 Personen] der neuen Gemeinde [2200 Personen] ausmachen). Weiter konnten die Stimmberechtigten anlässlich der konstituierenden Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2012 von ihrem Antragsrecht bei der Beratung der neuen Gemeindeverfassung, des Stimm- und Wahlrechts sowie des Steuergesetzes Gebrauch machen, was rege geschah (vgl. Protokoll zur Gemeindeversammlung). Dabei gab es klare Abstimmungsresultate zu den einzelnen Anträgen und Schlussabstimmungen (vgl. Resultat zur Verfassung der neuen Gemeinde: 661 Ja- zu 266 Nein-Stimmen [Verhältnis 70:30] bei Stimmbeteiligung von 41 % laut Urnenabstimmung vom 4. November 2012). Im Übrigen sind die Hinweise der Beschwerdeführer auf Art. 51 ff. GG unbehelflich, da sich jene Vorschriften zur Rechtspersönlichkeit von Gemeindeverbindungen im Zusammenhang mit der Gründung von Regional-

2/3 Staatsorganisation PVG 2013 51 und Gemeindeverbänden äussern, wobei die bisherigen/alten Gemeinden dort weiterbestehen und nicht wie bei einer Fusion zugunsten einer neuen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft aufgegeben werden. Das vorgeschlagene Modell der Beschwerdeführer wäre zwar möglich, jedoch nicht besser als das gewählte Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen gewesen. Dass verschiedene Verfahren zur Anwendung gelangen können, ist der offenen Formulierung der Art. 87 und 91 Abs. 2 GG zuzuschreiben, die aus Rücksicht auf die Gemeindeautonomie vom Gesetzgeber so gewollt war. Die Verfassungsbeschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird. V 12 10 Urteil vom 3. September 2013 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.

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