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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2012 PVG 2012 19

December 31, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·892 words·~4 min·7

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

Steuern 10 Taglias Imposte Vermögenssteuer. Steuerwert von Grundstücken. Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung. Auslegung. – Bestimmung des Steuerwerts von Grundstücken bei der Vermögenssteuer (E. 2). – Entsprechend dem Wortlaut sowie in Beachtung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze sind gemäss Art. 56 Abs. 4 StG neben Burgen und Schlössern auch weitere Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung hauptsächlich zum Ertragswert zu besteuern (E. 3, 4). Imposta sulla sostanza.Valore fiscale di fondi. Edifici d’importanza storica e monumenti. Interpretazione. – Determinazione del valore fiscale di fondi per l’imposta sulla sostanza (cons. 2). – Conformemente al testo e in ossequio ai principi costituzionali dell’imposizione sono da tassare al valore reddituale giusta l’art. 56 cpv. 4 LIG, accanto a castelli e manieri, anche altri edifici di importanza storica e degni di essere protetti quali monumenti storici (cons. 3, 4). Erwägungen: 2. Grundsätzlich gilt bei der Vermögenssteuer der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit als Steuerwert der Grundstücke (Art. 56 Abs. 1 StG). Wohn- und Geschäftshäuser werden zum Mittel des einfachen Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre bewertet (Art. 56 Abs. 2 StG). Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden dagegen gemäss Art. 56 Abs. 4 StG hauptsächlich zum Ertragswert besteuert. Die für vorliegendes Verfahren massgebende Bestimmung von Art. 56 Abs. 4 StG ist nachfolgend sachgemäss auszulegen. 3. a) Bei der Auslegung von Normen des Verwaltungsrechts gelangen die grammatikalische, die systematische, die his- 166 19

10/19 Steuern PVG 2012 torische und die teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung, wobei das Bundesgericht von einem Methodenpluralismus ausgeht, der keiner Methode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.1, 135 III 112 E. 3.3.2, 134 II 249 E. 2.3). Es sollen vielmehr all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Zu erwähnen ist zudem die verfassungskonforme Auslegung von Verwaltungsrecht. Diese kommt im Verwaltungsrecht zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen. In einem solchen Fall ist jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung am besten entspricht (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 230). b) Ausgangspunkt von Art. 56 Abs. 4 StG bildeten gemäss Botschaft der Regierung die Erhaltung von Burgen und Schlössern im Privatbesitz, welche ein erhebliches Problem darstellten. Deren Erhaltung liege im öffentlichen Interesse des Kantons Graubünden, weshalb für diese Objekte besondere Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden sollten (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes, Heft Nr. 7/1998–99, S. 209 f.). Auch im Rahmen der anschliessenden Grossratsdebatte plädierten die zuständige Regierungsrätin und ein Grossrat schliesslich dahingehend, dass beim Antrag gemäss Botschaft, mithin einer Anwendung von Art. 56 Abs. 4 StG einzig auf Burgen und Schlösser, zu bleiben sei. Eine eigentliche Abstimmung wurde im Grossen Rat indes mangels Antrages nicht durchgeführt. An sich kann vor diesem Hintergrund wohl davon ausgegangen werden, dass die Regierung mit der Botschaft wie auch der Grosse Rat als eigentlicher Gesetzgeber eher Burgen und Schlösser und dementsprechend wenige Grossanlagen vor Augen hatten und als von Art. 56 Abs. 4 StG erfasst betrachteten. c) Nun ist aber der Wortlaut von Art. 56 Abs. 4 StG bezüglich Gebäudekategorien überhaupt nicht in diesem Sinne einschränkend. Vielmehr erfasst er sämtliche «Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung», was an sich auch sachlich geboten und korrekt erscheint. Auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes sowie der verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze von Art. 127 Abs. 2 und 3 BV und Art. 95 KV, insbesondere des Grundsatzes der Allgemeinheit der Besteuerung, welcher die steuerliche Erfassung aller 167

10/19 Steuern PVG 2012 Personen und Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ordnung verlangt und dementsprechend die willkürliche Privilegierung oder Diskriminierung einzelner Personen und Personengruppen verbietet, sowie vor dem Hintergrund des Ziels der Entlastung von Privatpersonen, welche Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung im Privatbesitz halten, erscheint die Berücksichtigung des Gesetzestextes von Art. 56 Abs. 4 StG in jeder Hinsicht als geboten. Dementsprechend ist der Gesetzestext der vorstehend erwähnten Absicht des Gesetzgebers sowie der Regierung vorzuziehen. Inwieweit daneben die formulierten Voraussetzungen bezüglich Kosten für die Erhaltung und die entsprechenden gewissen Opfer der Eigentümer für die Bewertung hauptsächlich zum Ertragswert vorhanden sein müssen, kann zur Sicherstellung des verfolgten Zweckes (eher grösseren Anlagen), zur Abwendung von zu grossen Begehrlichkeiten und auch zur Gleichbehandlung der Gesuchsteller entweder in der Ausführungsgesetzgebung oder in einer erklärenden Weisung festgehalten werden. Solche liegen zurzeit indes nicht vor. 4. Für den vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Liegenschaft um ein grösseres Patrizierhaus von anerkannter historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung handelt. Dies wird im Übrigen auch von der Steuerverwaltung anerkannt. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer für den Unterhalt der Liegenschaft in den letzten Jahren einerseits selber über eine Million Franken aufgebracht und wurden andererseits entsprechend auch von Kanton und Bund mit sechsstelligen Beiträgen unterstützt. Dementsprechend sind aber im konkreten Fall die erwähnten Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 4 StG – mithin das Bestehen eines Gebäudes von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung sowie die Erbringung gewisser Opfer von den Eigentümern – in jeder Hinsicht als erfüllt zu betrachten. Dies hat die Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2009 im Rahmen des Einspracheverfahrens auch so festgestellt und entschieden. Diese sachgerechte Sicht der Dinge ist auch für das Jahr 2010 zu übernehmen. A 12 31 Urteil vom 23. Oktober 2012 168

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