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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2012 PVG 2012 14

December 31, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,132 words·~6 min·7

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

133 Sozialversicherung 7 Assicuranza sociala Assicurazioni sociali Alters- und Hinterlassenenversicherung. Invalidenversicherung. Bindung der Ausgleichskasse an einen Zwischenentscheid der IV-Stelle. – Die Ausgleichskasse ist berechtigt, aufgrund einer Zwischenverfügung der IV-Stelle, womit die IV-Rente des Ehemannes per sofort vorsorglich eingestellt wurde, eine Neuberechnung der AHV-Rente der Ehefrau ohne Einkommens-Splitting vorzunehmen (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 31 AHVG); Randziffer 3011 des Kreisschreibens über die Invalidenversicherung (KSVI) unterscheidet nicht zwischen vorsorglichen und ande- ren Entscheiden (E. 2a, b). – Sollte die IV-Stelle in ihrem definitiven Entscheid die Einstellung der IV-Rente des Ehemannes als nicht korrekt beurteilen und die entsprechenden Nachzahlungen für den Ehemann leisten, ist die Ausgleichskasse ge- mäss Randziffer 3011 KSVI wiederum daran gebunden und hat ihrerseits eine Neuberechnung vorzunehmen und die entsprechenden Renten an die Ehefrau nachzu- zahlen (E. 3a). – Hinsichtlich einer Interessenabwägung überwiegen die Interessen der Ausgleichskasse; so besteht für sie bei ei- ner weiteren Ausrichtung der AHV-Rente in unveränder- ter Höhe, d. h. ungeachtet der vorsorglichen Einstellung der IV- Rente des Ehemannes, die Gefahr, dass – bei ei- ner Bestätigung der Einstellung der IV-Rente – die zu viel bezogene AHV-Rente bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht mehr zurückgefordert werden kann (E. 3b). Assicurazione per la vecchiaia e i superstiti. Assicurazione per l’invalidità. Vincolo della cassa di compensazione ad una decisione intermedia dell’ufficio AI. – La cassa di compensazione è legittimata ad eseguire un nuovo calcolo della rendita di vecchiaia spettante alla moglie senza applicare lo splitting (art. 29quinquies cpv. 3 14

134 7/14 Sozialversicherung PVG 2012 lett. a in relazione all’art. 31 LAVS) a seguito di una decisione intermedia dell’ufficio AI mediante la quale la rendita d’invalidità del marito viene da subito provvisionalmente sospesa; la marginale 3011 della circolare sulla procedura nell’assicurazione per l’invalidità (CPAI) non distingue tra le decisioni intermedie e le altre (cons. 2a, b). – Se nella propria definitiva decisione l’ufficio AI non dovesse considerare corretta la sospensione della redita d’invalidità del marito e quindi procedere al versamento posticipato delle dovute prestazioni al marito, la cassa di compensazione sarebbe di nuovo vincolata alla deci- sione giusta la marginale 3011 CPAI e quindi nuova- mente tenuta ad effettuare un nuovo calcolo ed a corrispondere in seguito la relativa rendita alla moglie (cons. 3a). – Per quanto riguarda la ponderazione degli interessi prevalgono gli interessi della cassa di compensazione; nel caso di un’ulteriore corresponsione di una rendita di vecchiaia di uguale entità, a sapere senza tener conto della sospensione provvisoria della rendita d’invalidità del marito, sussisterebbe infatti il pericolo, in caso di conferma della sospensione della rendita d’invalidità, che per le prestazioni di vecchiaia versate di troppo non possa più essere richiesta la restituzione giusta quanto previsto all’art. 25 cpv. 1 LPGA (cons. 3b). Erwägungen: 2. a) Die Art. 29bis bis 33ter AHVG enthalten gemäss Überschrift die «Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten» der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten u. a. Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a). In BGE 127 V 361 hat das Eidgenössische Ver-

135 7/14 Sozialversicherung PVG 2012 sicherungsgericht entschieden, dass der Splitting-Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch erfüllt ist, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist in den Fällen, in welchen der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 124 E. 2.2.1). Gemäss Art. 31 AHVG bleiben sodann die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend, wenn eine Altersrente neu festgesetzt werden muss, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird (Satz 1). Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Satz 2). b) Aufgrund des soeben zitierten Art. 31 AHVG hatte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die Altersrente der Beschwerdeführerin neu zu berechnen, weil die IV-Rente des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der Zwischenverfügung der IV-Stelle per 9. Februar 2011 vorsorglich eingestellt wurde. Wie in der Randziffer 3011 des Kreisschreibens über die Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, ist die Ausgleichskasse an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Das KSVI unterscheidet nicht zwischen vorsorglichen und anderen Entscheiden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, weshalb vorsorgliche Entscheide der IV-Stelle nicht unter die Randziffer 3011 KSVI zu subsumieren wären. Folglich war die Beschwerdegegnerin auch an den vorsorglichen Entscheid der IV- Stelle gebunden. Da der Ehemann aufgrund der vorsorglichen Einstellung der IV-Rente in der Zeit zwischen dem 9. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2011 (vgl. nachstehend E. 3c) nicht rentenberechtigt war, fehlte es an den Voraussetzungen für ein Einkommens-Splitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG und die AHV-Rente der Beschwerdeführerin musste wiederum aufgrund der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften berechnet werden (vgl. Art. 31 AHVG Satz 1), was vorliegend zu einer vorübergehenden Reduktion der AHV-Rente der Beschwerdeführerin geführt hat. Die eingangs gestellte Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, aufgrund der Zwischenverfügung der IV-Stelle, womit die IV-Rente des Ehemannes per sofort vorsorglich eingestellt wurde, eine Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin ohne Einkommens-Splitting vorzunehmen, muss folglich bejaht werden.

7/14 Sozialversicherung PVG 2012 136 Obwohl – wie soeben gezeigt – das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht bemängelt werden kann, soll nachfolgend auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen werden. 3. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin nicht endgültig über deren AHV-Rentenanspruch entschieden. Sollte die IV-Stelle in ihrem definitiven Entscheid die Einstellung der IV-Rente des Ehemannes als nicht korrekt beurteilen und die entsprechenden Nachzahlungen für den Ehemann leisten, ist die Beschwerdegegnerin gemäss Randziffer 3011 KSVI wiederum daran gebunden und hat ihrerseits eine Neuberechnung vorzunehmen und die entsprechenden Renten an die Beschwerdeführerin nachzuzahlen. b) Auch hinsichtlich einer Interessenabwägung überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin. So besteht für sie bei einer weiteren Ausrichtung der AHV-Rente in unveränderter Höhe, d. h. ungeachtet der vorsorglichen Einstellung der IV-Rente des Ehemannes, die Gefahr, dass – bei einer Bestätigung der Einstellung der IV-Rente – die zu viel bezogene AHV-Rente bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht mehr zurückgefordert werden kann. Demgegenüber besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Nachzahlungen – sollte die IV-Rentenaufhebung nicht bestätigt werden – nicht leisten könnte. Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht geltend, dass sie aufgrund der neuen AHV-Rentenberechnung in eine Notlage geraten sei. S 11 149 Urteil vom 15. Mai 2012

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