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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 3

December 31, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,082 words·~5 min·5

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

39 Allgemeine Polizei 3 Affars generals da polizia Affari generali di polizia Kehrichtbusse. Unschuldsvermutung. – Eine ohne ausreichende Beweise ausgefällte Kehrichtbusse verstösst gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie Art. 32 Abs. 1 BV und ist daher aufzuheben. Multa concernente i rifiuti. Presunzione d’innocenza. – Una multa sui rifiuti accollata senza sufficienti prove contravviene al principio della presunzione d’innocenza giusta gli art. 6 cpv. 2 CEDU e 32 cpv. 1 CF, per cui va annullata. Erwägungen: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2010, mit welchem die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Busse vom 30. März 2010 über Fr. 1600.– (zzgl. weiterer Kosten von Fr. 130.–) bestätigt worden ist. b) Nach Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5000.– nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Im vorliegenden Fall geht es um einen Gesamtgeldbetrag in Höhe von Fr. 1730.–, und es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist somit offensichtlich gegeben. 2. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Reglementes über die regionale Abfallbewirtschaftung der PEB werden Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5000.– bestraft. b) In seinem Rekurs (recte: Beschwerde) bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Deponierung von PET- Flaschen vor dem Kehrichthäuschen, und er akzeptiert entsprechend die ihm gegenüber ausgesprochene und einspracheweise 3

40 3/3 Allgemeine Polizei PVG 2011 bestätigte Busse nicht. Er macht geltend, er habe an besagtem Tag zwar Glasflaschen zurückgebracht, nicht aber PET-Flaschen deponiert. Auch den aktenkundigen Zeugenaussagen lasse sich nichts ihn Belastendes entnehmen. c) Ziel eines jeden Strafverfahrens ist es, den Schuldigen der Strafe zuzuführen und den Unschuldigen vor Strafe zu bewahren. Dies erfordert, dass die Anschuldigungen genau geprüft werden, sollen doch dem Entscheid jene Verhältnisse zugrunde liegen, wie sie zur Zeit der Tat bestanden haben. Es geht dabei um die Erforschung der materiellen Wahrheit. Sie beinhaltet unter anderem die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität. Das entlastende Material ist genau so wie das belastende zu ermitteln und zu berücksichtigen. Das Gericht prüft im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Es entscheidet allein nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen halten kann (vgl. BGE 103 IV 300f., mit Hinweisen). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen. Entscheidend ist allein die Überzeugungskraft eines Beweismittels. Der Richter muss durch ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil die volle Überzeugung gewinnen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen darf, während umgekehrt eine theoretisch entferntere Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, keinen Freispruch rechtfertigt (vgl. ZR 72, 1973, Nr. 80). Ein weiterer und hier entscheidender Grundsatz ist jener des «in dubio pro reo». Der Grundsatz wird direkt aus der Vermutung der Unschuld gemäss Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und aus Art. 32 Abs. 1 BV abgeleitet. Daraus ergibt sich, dass das Gericht einen Angeschuldigten freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von dessen Schuld nicht gewinnen kann. Danach werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Erheblich sind Zweifel nur dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. 3. a) Die Verfällung des Beschwerdeführers in eine Busse erfolgte mit der Begründung, es sei beobachtet worden, dass er am 12. Februar 2010 PET-Flaschen vor dem Kehrichthäuschen deponiert habe. Zudem sei es bereits das fünfte Mal, dass sich die Gemeinde zu einer Anzeige gegen ihn verpflichtet gesehen habe. Einspracheweise wurde im Wesentlichen auf die wiederholte Be-

41 3/3 Allgemeine Polizei PVG 2011 gehung, welche eine Busse rechtfertige, abgestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden sodann noch zwei Zeugen angeführt, welche die der Bussverfügung zugrunde liegende Beobachtung bestätigen könnten. b) Anlässlich der Zeugeneinvernahme hat die Zeugin A. auf entsprechende Frage ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer «Flaschen und Dosen entsorgte. Vor dem geschlossenen Haus war ein grosser gefüllter PET-Flaschen-Sack sowie ein kleiner gelber offizieller Kehrichtsack. Herr B. hat mir mitgeteilt, dass der kleine Sack nicht ihm gehöre, der grosse Sack störe ja hier niemanden. Ich kann es nicht hundertprozentig beschwören, ob der grosse PET-Sack von Herrn B. war. Mir ist aber aufgefallen, dass er den grossen Sack zurecht legte.» Auf die nachhakende Frage, ob sie eindeutig gesehen habe, dass die PET-Flaschen von B. deponiert wurden, antwortete sie unter Verweis auf die oben zitierte Antwort mit «Nein». Sie habe ihn auch nicht bei der Gemeinde angezeigt. Sie habe aber anlässlich einer tags drauf vor dem Kehrichthäuschen allgemein geführten Diskussion namentlich genannt, und gesagt, dass der Sack mit den PET-Flaschen von ihm hingestellt worden sei. Der zweite Zeuge hielt fest, dass er diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe. Frau A. habe ihm aber gesagt, dass Herr B. am Vorabend «normale Flaschen und Dosen in den korrekten Container entsorgt habe und dabei auch den PET- Sack dort abgestellt habe». c) Ausgehend von den Sachverhaltsdarstellungen der einvernommenen Zeugen lässt sich nun entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts zulasten der vom Beschwerdeführer vertretenen Darstellung, die PET-Flaschen an besagtem Abend nicht persönlich vor dem Kehrichthäuschen deponiert zu haben, ableiten. Etwas anderes vermag jedenfalls keiner der beiden angeführten Zeugen aufgrund eigener Wahrnehmungen und Beobachtungen rechtsgenüglich darzutun, weshalb ausgehend vom erwähnten strafrechtlichen Grundsatz «in dubio pro reo» auf die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er sei für das Deponieren des die Busse auslösenden PET-Sackes nicht verantwortlich, abzustellen ist. Der Umstand, dass er an jenem Abend den Sack im Beisein der Zeugin A. zurecht gelegt haben soll, mag zutreffen, doch steht damit nicht fest, dass er den Sack dort auch persönlich deponiert hat. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang relevant, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen wiederholtem Widerhandeln gegen die Kehrichtbestimmun-

3/3 Allgemeine Polizei PVG 2011 42 gen gebüsst worden ist und die entsprechenden Bussen jeweils auch bezahlt hat. Daraus kann jedenfalls kein Nachweis für das ihm zur Last gelegte, rechtswidrige Verhalten konstruiert werden. Abgesehen davon stellen PET-Flaschen keinen echten Abfall, sondern wie eben auch Glas usw. zurückzubringendes, wiederverwertbares Material dar. Was die Beschwerdegegnerin sonst noch zur Stützung ihrer Auffassung vorbringt, ist nicht geeignet, die dem Beschwerdeführer zuzugestehende Unschuldsvermutung umzustossen. Fehlt es aber am rechtsgenüglichen Nachweis eines rechtswidrigen Fehlverhaltens, hat die Vorinstanz die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse zu Unrecht bestätigt. Die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides samt Busse gutzuheissen. U 10 72 Urteil vom 18. Februar 2011

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