10/25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 Baubusse. Verjährung. – Die Rechtsprechung zur Verjährung gilt auch unter dem neuen KRG (E. 1a). – Baurechtswidrigkeit ist kein Dauerdelikt (E. 1b). Multa edilizia. Prescrizione. – La giurisprudenza sulla prescrizione vale anche sotto l’egida della nuova LPTC (cons. 1a). – La contrarietà alla normativa edilizia non è un reato permanente (cons. 1b). Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 KRG wird mit Busse zwischen 200 und 40 000 Franken bestraft, wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt. Gemäss Abs. 4 verjährt der Strafanspruch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts stellt die Verletzung materieller Vorschriften der Bauordnung kein Dauerdelikt dar, sondern ein Zustandsdelikt (vgl. PVG 1982 Nr. 27). Bei einem solchen wird das tatbestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines Zustandes abgeschlossen; in diesem Zeitpunkt ist das Delikt vollendet, und es beginnt die Verfolgungsverjährung zu laufen (PVG 1985 Nr. 26, mit Hinweis auf Hauser/Rehberg, Strafrecht 1, Verbrechenslehre, Zürich 1980, S. 49). Der für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt fällt im Baupolizeirecht somit mit der Fertigstellung der rechtswidrigen Baute zusammen (PVG 1986 Nr. 29) bzw. mit dem Tag, an dem die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde (PVG 1989 Nr. 33), d. h. mit der Beendigung der verbotenen Bauarbeiten (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 687). Als vollendet gilt eine Baute grundsätzlich dann, wenn sie als bezugsbereit betrachtet werden kann; nur nebensächliche, geringfügige Arbeiten zählen nicht als Vollendungsarbeiten (vgl. PVG 1985 Nr. 26). Mit der Revision des KRG, die am 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige Art. 59 Abs. 4 aKRG unverändert übernommen (vgl. PVG 2005 Nr. 30), sodass die vorstehend zitierte Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Gemeinde unverändert auch für die Auslegung von Art. 95 Abs. 4 KRG massgeblich ist. In der Botschaft der Regierung zur KRG-Revision aus dem Jahre 2004 wurde nebst der Erhöhung des Bus- 157 25
10/25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 senrahmens von Fr. 30 000.– auf Fr. 40 000.–, der klaren Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gemeinden (innerhalb der Bauzonen) und Kanton (ausserhalb der Bauzonen) sowie der Verschiebung in das Kapitel formelles Baurecht keine Änderungen bezüglich relative Verjährung vorgenommen. Weder vom Gesetzestext noch von den Gesetzesmaterialien noch vom Bestimmungszweck, der ebenfalls gleich geblieben ist, her drängt sich demnach eine Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichtes, welche früher auch vom Bundesgericht bestätigt worden ist, auf. b) Die Gemeinde macht noch geltend, gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts liege ein Dauerdelikt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführe, sondern auch aufrechterhalte und verweist auf BGE 131 IV 87. Hier würden bis 2009 einerseits die Unterlassung der Wiederherstellung und andererseits das aktive illegale Bewohnen vorliegen. Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung und insbesondere nach dem erwähnten Urteil nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist (BGE 84 IV 17). Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 119 IV 216 E. 2 f.; vgl. auch Günter Stratenwerth, Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N. 10). Eine Dauerstraftat wurde von der Rechtsprechung bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i. V. m. Art. 184 Abs. 4 StGB (BGE 119 IV 216 E. 2 f.), den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGE 118 IV 167 E. 1c S. 172; BGE 128 IV 81 E. 2a), das Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (Urteil 6S.343/1992 vom 28. August 1992 E. 2b/aa mit Hinweisen; BGE 99 IV 266 E. 3 zur Tathandlung des Entziehens), den Verweisungsbruch gemäss Art. 305 StGB (BGE 104 IV 186 E. 1) sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Personen (vgl. BGE 75 IV 37) bejaht, hingegen ausdrücklich verneint für die Bigamie nach Art. 215 StGB (BGE 105 IV 326 E. 3b) und für die Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB (BGE 93 IV 93) sowie die Errichtung einer Baute in Verletzung baupolizeilicher Vorschriften (Urteil des Bundesgerichtes i. S. B. gegen die Gemeinde Davos vom 26. Oktober 158
10/25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 1977 [publiziert in ZSGV 1978 S. 66 ff.]). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist somit diesbezüglich klar. Vorliegend besteht das Delikt demnach nicht in der Nutzung der Baute, sondern in der Vornahme widerrechtlicher baulicher Massnahmen. Diese sind aber gemäss den Zeugenaussagen spätestens Ende Frühling 2002 abgeschlossen worden. Verwaltungsstrafrechtlich hat in jenem Zeitpunkt der Fristenlauf für die fünfjährige relative Verjährung begonnen, und die Verjährung ist Ende Frühling 2007 eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Baustrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. R 10 83 Urteil vom 14. Dezember 2010 159