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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 24

December 31, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·3,194 words·~16 min·8

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 147 Baubusse. Massgeblichkeit der neuen StPO. Rechtliches Gehör. Verantwortung der Architektin. Angemessenheit der Busse. Höhe der Gebühren. Verjährung. – Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von kommunalen Straftatbeständen richtet sich einerseits gemäss Art. 357 StPO nach deren Art. 352 – 356 sowie andererseits nach Art. 4 und 44 EGzStPO wie früher nach dem VRG (E. 1, 2). – Nach zwei Einsprache- und Verwaltungsgerichtsverfah- ren erweist sich die Berufung auf mangelhafte Eröff- nung des Strafverfahrens trotz nicht gerade mustergül- tiger Einleitung als rechtsmissbräuchlich (E. 3, 4). – Trotz Delegation an ihren angestellten Bauführer bleibt die Architektin für Auswahl, Instruktion und Kontrolle ihres Angestellten verantwortlich; die ausgesprochene Busse von Fr. 20 000.– erweist sich unter den gegebe- nen Umständen als angemessen (E. 5a – d). – Für die erhobenen Gebühren besteht eine genügende kommunale gesetzliche Grundlage (E. 5e). – Der für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt fällt im Baurecht als Zustandsdelikt mit der Fertigstellung der rechtswidrigen Baute zusammen (E. 6). Multa edilizia. Valenza del nuovo CPP. Diritto di audizione. Responsabilità dell’architetto. Conformità della multa. Importo delle tasse. Prescrizione. – La procedura per il perseguimento e il giudizio di fattispecie penali comunali si conforma, da un lato, a mente dell’art. 357 CPP agli art. 352 – 356 CPP e, d’altro lato, giusta gli art. 4 e 44 LACPP come finora alla LGA (cons. 1, 2). – Dopo due procedure di opposizione e di ricorso di di- ritto amministrativo l’appello ad un’apertura lacunosa della procedura penale amministrativa, malgrado la stessa non risulti ineccepibile, costituisce un abuso di diritto (cons. 3, 4). – Malgrado la delega a un suo impiegato responsabile del cantiere l’architetto rimane responsabile per la scelta, l’istruzione e il controllo del suo collaboratore; la multa inflitta di fr. 20 000.– risulta appropriata in considerazione della concreta situazione (cons. 5a – d). 24

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 148 – Esiste una base legale comunale sufficiente per le tasse pretese (cons. 5e). – Il momento determinante per l’inizio del termine di prescrizione nel diritto edilizio quale delitto di fatto è la conclusione del manufatto illegale (cons. 6). Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Baubussverfügung des Gemeindevorstands X. vom 24. Februar 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin Verstösse gegen Art. 114 des Baugesetzes der Gemeinde X. (BG) und Art. 86 , 93 und 95 KRG i. V. m. Art. 111, Art. 53, Art. 41 und Art. 56 BG zur Last gelegt werden. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Gemeinde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Busse von Fr. 20 000.– auferlegt hat. 2. a) Seit dem 1. Januar 2011 ist die StPO in Kraft. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des neuen oder alten Prozessrechts ist somit das erstinstanzliche Entscheiddatum. Der hier streitige Strafentscheid der Gemeinde datiert vom 24. Februar 2011. Damit ist die vorliegende Beschwerde nach neuem Recht (Schweizerische Strafprozessordnung) zu beurteilen. b) Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2), d. h. nach den Art. 352 – 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Gemäss Art. 4 und 44 EGzStPO richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem Recht – wie vor Inkrafttreten der StPO – nach dem VRG. In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrücklich ergänzt, dass das Gleiche auch gilt, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen ermächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13 / 2009 – 2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, S. 830). Das per

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 149 1. November 2005 in Kraft getretene und immer noch gültige Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden bestimmt in Art. 95 Abs. 3, dass die kommunale Baubehörde zuständig für die Bestrafung von Baubussen ist. Diesbezüglich hat sich demnach durch die Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung auf Stufe der Bündner Gemeinden nichts geändert, weshalb auch die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich massgeblich bleibt. 3. a) Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Eröffnung des Strafverfahrens nicht nach den Vorgaben der Praxis des Verwaltungsgerichts erfolgt sei. Demnach ist in formeller Hinsicht zunächst zu prüfen, ob mit dem von der Gemeinde gewählten Vorgehen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Baubussenstrafverfahren gewahrt worden ist. Wie soeben dargestellt, richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem sowie kantonalem Recht nach dem VRG. Dieses hält in Art. 16 Abs. 1 explizit fest, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Darauf kann sie lediglich verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist (Abs. 2). Auch die StPO erwähnt im Zusammenhang mit dem Begriff und der Stellung der Parteien in Art. 107 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben die Parteien das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen. Diese Prozessgarantien werden durch die sich unmittelbar aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergebenden individuellen Verfahrensrechten ergänzt. b) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 150 wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a, 118 Ia 19 E. 1c; G. Steinmann in: B. Ehrenzeller / Ph. Mastronardi / R. J. Schweizer / K. A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2008, N. 21 ff. zu Art. 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu H. Vest in: B. Ehrenzeller/Ph. Mastronardi/R. J. Schweizer/K. A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2008, N. 23 zu Art. 32; J. Frowein/W. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 295; PVG 2003 Nr. 37, 1999 Nr. 52, 1997 Nr. 55, 1993 Nr. 4). c) In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. 4. Vorliegend hat die Gemeinde mit Schreiben vom 28. Juli 2006 an die Bauherrschaft sowie an die Beschwerdeführerin erläutert, sie habe anlässlich eines Augenscheins auf der Baustelle festgestellt, dass der Rohbau nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellt worden sei. Damit sei zumindest formell gegen das Baurecht verstossen worden. Mit Schreiben vom 14. September 2006 wendete sich die Gemeinde erneut an die Beschwerdeführerin und ersuchte sie, einige Fragen betreffend der Verantwortung für die Bauplanung und die Bauausführung, der Weisungsbefugnis auf der Baustelle sowie der unbewilligten Bautätigkeiten zu beantworten. Zudem wurde sie in erwähntem Schreiben aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zuhanden der Gemeinde bekannt zu geben. Zudem hat die Gemeinde in ihrer Baubewilligung bzw. im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 unter Ziffer 3.8 ausdrücklich festgehalten, dass ein grosser

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 151 Teil der mit vorliegendem Baugesuch beantragten Änderungen bereits ausgeführt worden sei. Damit sei sowohl formell wie auch materiell gegen das Baugesetz verstossen worden. Das entsprechende Strafverfahren sei nicht Bestandteil dieses Gesuchs und folge später. Es kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als zuständige Architektin von dieser Baubewilligung bzw. Einspracheentscheidung ebenfalls Kenntnis erhalten hat. Die Schreiben der Gemeinde sowie ihre Ausführungen in erwähntem Einspracheentscheid bzw. in der Baubewilligung konnten für die Beschwerdeführerin als Architektin nun aber keine andere Bedeutung haben, als dass die entsprechenden Baubussverfahren gestützt auf die geltenden Baubussvorschriften eingeleitet werden. Zudem wurden seitens der Beschwerdeführerin von der Gemeinde auch die Angaben über ihre persönlichen Verdienst- und Vermögensverhältnisse einverlangt. Schliesslich war die Beschwerdeführerin im formell- und materiellrechtlichen Bereich gleichzeitig an den zwei Gerichtsverfahren R 07 4/5 sowie R 08 57/62 vor dem Verwaltungsgericht zumindest indirekt beteiligt, woraus sich die Bauproblematik mit ihren Bauverletzungen im Detail ergab. An den anlässlich der Beschwerdeverfahren R 07 4/5 und R 08 57/62 durchgeführten Augenscheinen vom 25. Juni 2007 bzw. vom 5. Februar 2009 war die Beschwerdeführerin sodann sogar persönlich zugegen, weshalb ihr die zur Diskussion stehenden formellen sowie materiellen Baurechtsverletzungen bekannt waren. Eine Berufung ihrerseits auf mangelhafte Eröffnung des Strafverfahrens erweist sich demnach, trotz nicht gerade mustergültiger kommunaler Einleitung des Strafverfahrens, als rechtsmissbräuchlich und somit als nicht schützenswert. 5. a) Gemäss Art. 114 BG sowie Art. 93 KRG sind die Bauherrschaft, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Die verantwortlichen Personen werden mit Bussen zwischen Fr. 200.– und Fr. 40 000.– bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG). b) Vorliegend ergeben sich sowohl die formellen wie auch die materiellen Baurechtsverletzungen aus den bereits erwähnten

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 152 Verwaltungsgerichtsurteilen R 07 4/5 vom 28. Juni 2007 sowie R 08 57/62 vom 10. Februar 2009. In Verletzung formellen Baurechts wurden in Abweichung der bewilligten Pläne eingestandenermassen ein Verbindungsgang sowie ein zugänglicher Raum zwischen dem Garagentrakt und dem Schwimmbad errichtet. Weiter wurde auf der Terrasse und dem Garagendach entgegen den bewilligten Plänen eine durchgehende Betonbrüstung erstellt, obwohl eine durchsichtige Brüstung unterbrochen von Betonpfeilern bewilligt worden war, bei der Garage ein Türdurchbruch, der zum Hauseingang führt sowie westlich der Schwimmbadhalle eine Blocksteinmauer erstellt. Für all diese baulichen Vorkehren lagen zum damaligen Zeitpunkt keine Baubewilligungen vor. Zudem wurde auch der Schwimmbadraum entgegen den bewilligten Plänen vergrössert, indem die Glasfront um ca. 1,5 Meter weiter talwärts erstellt wurde. Äusserlich wurde bei der Küche das Fenster in Abweichung der bewilligten Pläne erstellt und im Obergeschoss ein Dachflächenfenster angebracht. Demnach wurde vorliegend wiederholt und ohne vorherige Einreichung entsprechender Baugesuche von den bewilligten Plänen abgewichen. Mit der Erweiterung des Schwimmbadraumes, der Erstellung des Zugangs zum Schwimmbad und des Raumes zwischen dem Garagen- und Wohntrakt wurde überdies auch Art. 53 BG, der die zulässige Ausnutzung regelt, verletzt. Eine nachträgliche Bewilligung wurde erst möglich, nachdem die erforderliche Bruttogeschossfläche von einer benachbarten Parzelle auf die Bauparzelle transportiert worden war. Ausserdem konnten die Brüstung sowie die Blocksteinmauer westlich des Schwimmbadtraktes aufgrund der Missachtung materieller Baurechtsvorschriften nachträglich nicht bewilligt werden. Nebst formellem wurde somit beim Bau des Ferienhauses offenkundig auch materielles Baurecht verletzt. c) Die Beschwerdeführerin versucht in ihren Rechtsschriften erfolglos, die Verantwortung für die nachgewiesenermassen erfolgten formellen und materiellen Baurechtsverletzungen vollumfänglich dem damals in ihrem Architekturbüro angestellten Y. zuzuschieben. Sie beantragt diesbezüglich auch ihre Einvernahme als Zeugin. Dies vermag aber zu keiner anderen Erkenntnis zu führen, denn es stand der Beschwerdeführerin zweifelsohne frei, die Bauführung an ihren Angestellten zu delegieren. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass ihr nach wie vor die Pflicht oblag – wie es für Hilfspersonen üblich ist – ihren Angestellten zu überwachen und seine Tätigkeit auf der Baustelle zu kontrollieren. Als Arbeitgeberin hätte sie es denn auch durchaus

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 153 in der Hand gehabt, den ihr weisungsunterworfenen Bauführer an der Inangriffnahme von Bautätigkeiten ohne Bewilligung zu hindern. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften ausführt, sie habe von den unbewilligten Bautätigkeiten nichts gewusst, so ist sie ihren Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Die Eingabepläne an das Bauamt wurden ausserdem regelmässig von der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Bauherrschaft unterzeichnet, und auch sonst stand sie betreffend allfälliger Fragen mit dem Bauamt in Kontakt. Demnach hätten ihr anlässlich eines Besuchs auf der Baustelle die unbewilligten Bautätigkeiten ins Auge stechen müssen. Zudem erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund der nachhaltigen Auswirkungen auf das Gebäude als gänzlich unglaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erstellung der unbewilligten Bauteile habe der Bauführer Y. im Alleingang ohne ihre Kenntnis in Auftrag gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es in Kenntnis der unbewilligten Bautätigkeit unterlassen, die gegen das Gesetz und die Bewilligung verstossenden Arbeiten abzustellen, obwohl dies für sie als verantwortliche Architektin und Arbeitgeberin des Bauführers ein Leichtes gewesen wäre. d) Bezüglich des Verschuldens sowie der Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin kann auf die detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen der Gemeinde im Strafentscheid verwiesen werden. Angesichts des gesetzlichen Höchstrahmens von Fr. 40 000.– und in Würdigung des beschwerdeführerischen Verschuldens, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums erscheint die ausgefällte Busse von Fr. 20 000.– als vertretbar, weshalb weder Raum noch Veranlassung für eine Reduktion bzw. für die anbegehrte Aufhebung der ausgesprochenen Baubusse besteht. e) Was die erhobenen Gebühren im Umfang von Fr. 7491.– betrifft, bringt die Beschwerdeführerin vor, diese seien ausserordentlich hoch und liessen sich im Rahmen des vorliegenden Sachverhalts nicht rechtfertigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG, welcher gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbar ist, erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Die Gemeinden haben die Be-

10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 154 messung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung zu regeln (Art. 96 Abs. 3 KRG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde X. im Jahre 1989 mit dem Erlass der Baupolizei- Gebührenordnung, zuletzt revidiert am 21. Februar 2008, nachgekommen. In Art. 13 erwähnter Verordnung ist sodann festgehalten, dass Arbeiten und Aufwendungen der Baubehörde, die wegen Widerhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften nötig werden, wie baupolizeiliche Kontrollen, Augenscheine sowie Einstellungs- und Bussverfügungen, nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Dabei halten sich vorliegend die von der Gemeinde hierfür angewandten Ansätze durchaus im Rahmen der für die betreffende Tätigkeit üblichen Ansätze. Weder der festgehaltene Zeitaufwand noch die Stundenansätze sind zu hoch, auch nicht diejenigen des Gesamtgemeindevorstandes, welcher im Übrigen nur für eine angesichts des langwierigen Verfahrens bescheidene Zeit von einer Stunde in Rechnung gestellt wurde. Sowohl das Honorar der Bauamtmitarbeiter wie auch dasjenige des Rechtsanwaltes, dessen Beizug angesichts des aufwendigen Verfahrens durchaus gerechtfertigt erscheint, erweisen sich als angemessen. Angesichts des langwierigen und schwierigen Verfahrens sind die in Rechnung gestellten Gebühren insgesamt durchaus gerechtfertigt. Was die Aufteilung erwähnter Gebühren zu je einem Drittel auf die drei Gebüssten betrifft, ist festzuhalten, dass Gebühren, im Gegensatz zur Busse, nicht nach dem Verschulden sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten verteilt werden. Unter Berücksichtigung der drei gleich langen und aufwendigen Strafverfahren erscheint die gewählte Verteilung zu je einem Drittel ebenfalls als vertretbar. Demzufolge erweist sich der Strafentscheid vom 24. Februar 2011 als vollumfänglich rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. a) An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Strafanspruch der Gemeinde sei aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung verjährt, nichts zu ändern. Gemäss Art. 95 Abs. 4 KRG verjährt der Strafanspruch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts stellt die Verletzung materieller Vorschriften der Bauordnung kein Dauerdelikt, sondern ein Zustandsdelikt dar (vgl. PVG 1982 Nr. 27). Bei einem solchen wird das tatbestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines Zustands abgeschlossen;

155 10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 in diesem Zeitpunkt ist das Delikt vollendet, und es beginnt die Verfolgungsverjährung zu laufen (PVG 1985 Nr. 26, mit Hinweis auf R. Hauser/J. Rehberg, Strafrecht 1, Verbrechenslehre, Zürich 1980, S. 49). Der für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt fällt im Baupolizeirecht somit mit der Fertigstellung der rechtswidrigen Baute zusammen (PVG 1986 Nr. 29) bzw. mit dem Tag, an dem die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde (PVG 1989 Nr. 33), d. h. mit der Beendigung der verbotenen Bauarbeiten (vgl. C. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N. 687). Als vollendet gilt eine Baute grundsätzlich dann, wenn sie als bezugsbereit betrachtet werden kann; nur nebensächliche, geringfügige Arbeiten zählen nicht als Vollendungsarbeiten (vgl. PVG 1985 Nr. 26). Mit der Revision des KRG, die auf den 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige Art. 59 Abs. 4 aKRG unverändert übernommen (vgl. PVG 2005 Nr. 30), sodass die vorstehend zitierte Rechtsprechung unverändert auch für die Auslegung von Art. 95 Abs. 4 KRG massgeblich ist (VGU R 10 83). b) Vorliegend waren weder der unbewilligte Durchgang noch der Hohlraum zwischen der Garage und dem Wohntrakt, geschweige denn der Gesamtbau, im Frühjahr 2006 abgeschlossen. Dies bestätigen auch die zahlreichen Baugesuche, die in den Jahren 2006 und insbesondere 2007 eingereicht wurden und später zur Ausführung gelangten (vgl. Baugesuch vom 21. September 2006 [beschwerdegegnerische Beilage 25], Baugesuch vom 27. März 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 36], Baugesuch vom 9. August 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 39] sowie Baugesuch vom 5. November 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 42]). Des Weiteren hat der Bauführer Y. mit Schreiben vom 18. August 2006 an das Bauamt der Gemeinde selber angezeigt, dass die Bauarbeiten am geschlossenen Hohlraum zwischen der Garage und dem Ferienhaus erst nach Fertigstellung des Rohbaus abgeschlossen werden könnten. Die Bauvollendung wurde von der Bauherrschaft denn auch erst im Jahr 2010 zur Schlussabnahme angezeigt. Den vorstehenden Ausführungen zufolge kann demnach keine Rede davon sein, dass die rechtswidrigen Bauten bereits im Jahr 2006 abgeschlossen wurden bzw. das Ferienhaus bereits im Jahr 2006 bezugsbereit war, weshalb die fünfjährige Verjährung im Sinne von Art. 95 Abs. 4 KRG vorliegend offensichtlich nicht eingetreten bzw. durch den Bussentscheid vom 24. Februar 2011 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die absolute Verjährung von zehn Jahren ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. R 11 36 Urteil vom 15. November 2011

156 10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 19. April 2012 teilweise gutgeheissen bezüglich an sich als zulässig und begründet erachtete Berufung auf die mangelhafte Eröffnung des Strafverfahrens, welche jedoch vor Verwaltungsgericht geheilt worden sei, und im Übrigen mit zwei weiteren Parallelbeschwerden abgewiesen (1c_4, 14 und 18/2012).

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