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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 20

December 31, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·873 words·~4 min·8

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

10/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 Baueinspracheverfahren. Ausstandspflicht. – Ausstandspflicht nach der Bundesverfassung (E.1). – Das Baueinspracheverfahren ist Bestandteil der Verwaltungsrechtspflege, weshalb sich der Ausstand nach Art. 6a – c VRG richtet (E.2). Procedura d’opposizione edilizia. Ricusa. – Obbligo di ricusa secondo la Costituzione federale (cons. 1). – La procedura di opposizione edilizia è parte della giustizia amministrativa, per cui valgono per la ricusa le re- gole di cui all’art. 6a – c LGA (cons. 2). Erwägungen: 1. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV aufgeführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Der Gemeindevorstand ist keine richterliche Behörde, sondern Organ der Verwaltung. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Urteil 2A.364/1995 des Bundesgerichtes vom 14. Februar 1997 in ZBl 99/1998, S. 289 E. 3b). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (BGE 107 Ia 135 E. 2b, S. 137; 125 I 119 E. 3b – e, S. 123 f.); nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Urteil 1P.426/1999 des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2000 in ZBl 103/2002, S. 36 E. 2a, S. 37 mit Hinweisen). Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden daher grundsätzlich keine Anwendung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach 121 20

10/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE 125 I 119 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 1998 i.S. D, ZBl 100/1999, S. 74 ff., E. 2b und vom 14. Februar 1997 i.S. P., ZBl 99/1998 5. 289 ff., E. 3a). Allerdings ergibt sich daraus für eine verwaltungsbehördliche Rechtspflegeinstanz ein gleichartiger (nicht ein gleicher) Anspruch (vgl. BGE 120 Ia 186 f.). Der Bürger hat einen aus Art. 29 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsinstanz (BGE 107 Ia 137; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, S. 582). Dieser reicht freilich nicht so weit wie die Garantie des Art. 30 Abs. 1 BV. Die verwaltungsinterne Rechtspflege bietet der Natur der Sache nach nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichtsbehörden. Immerhin gebieten die aus Art. 29 BV abgeleiteten Prinzipien, dass keine befangenen Behördenmitglieder am Entscheid mitwirken. Indessen beurteilt sich, wie erwähnt, die Frage, wann Mitglieder einer Administrativbehörde in Ausstand zu treten haben, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. 2. Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 GG, wo es heisst, ein Mitglied einer Gemeindebehörde habe bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse habe. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand laut Abs. 3 nach den Bestimmungen des VRG. Vorliegend geht es um Rechtspflege durch den Gemeindevorstand, da eine Einsprache zu behandeln war. Eine Baueinsprache ist nämlich mehr als ein blosser Rechtsbehelf. Während der öffentlichen Auflage eines Baugesuches kann gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Das Einspracheverfahren ist damit ein förmliches Verfahren, in welchem in ihren Interessen Beeinträchtigte geltend machen können, das Bauvorhaben widerspreche den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die formellen Vorschriften über Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Die Pflicht zur Erhebung der Einsprache ist formelle Voraussetzung für die spätere Teilnahme am Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Insofern kommt sie 122

10/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 einem Rechtsmittel gleich und ist Bestandteil der Verwaltungsrechtspflege. Das hat zur Folge, dass sich der Ausstand nach den Art. 6a – 6c VRG richtet. In Art. 6a VRG werden die Ausstandsgründe aufgezählt. Art. 6b VRG regelt die Anzeigepflicht und das Ausstandsbegehren. Art. 6c Abs. 1 lit. a VRG legt schliesslich fest, dass die Kollegialbehörde bei streitigem Ausstand in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder in Abwesenheit der betroffenen Person entscheidet. Vorliegend hat der Gemeindevorstand diese Bestimmung klar missachtet, da sich der Gemeindepräsident offenbar sowohl am Ausstandsentscheid als auch am Baubescheid beteiligt hat. Zumindest war er nicht abwesend beim Ausstandsentscheid. Dies allein führt zur Aufhebung des Ausstandsentscheides und damit auch des Bau- und Einspracheentscheides. Ob das Ausstandsbegehren sowie die weiteren Begehren des Beschwerdeführers begründet sind oder nicht, spielt damit keine Rolle. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über das Ausstandsbegehren ohne die Mitwirkung des Gemeindepräsidenten befinde und anschliessend ebenfalls über die Einsprache und die Baubewilligung neu verfüge. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. R 11 41 Urteil vom 11. Oktober 2011 123

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