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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 2

December 31, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,814 words·~9 min·7

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

33 Personalrecht 2 Dretg dal persunal Diritto del personale Klage- oder Beschwerdeverfahren. Fristlose Kündigung. Zeitablauf. – Das Rechtsmittelbegehren muss je nach Rechtsmittel anders lauten; bei Klage geht es um Entschädigungsforderungen, bei Beschwerde um die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung bzw. um die Feststellung ihrer Unrechtmässigkeit (E. 2a). – Es genügt, wenn das Rechtsbegehren erkennbar ist; es darf kein überspitzter Formalismus betrieben werden (E. 2b). – Eine stillschweigende Vermutung auf Verzicht einer fristlosen Kündigung infolge Zeitablaufes gibt es gerade nicht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis- sen (E. 3a). – Die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht für eine Kündigung spielen nur im öffentlichen Recht eine Rolle (E. 3b). – Für die Beurteilung der «Rechtzeitigkeit» einer fristlo- sen Kündigung müssen immer auch die Chronologie der Ereignisse und die konkreten Handlungen der Par- teien mitberücksichtigt werden (E. 3c). Procedura di azione o di ricorso. Licenziamento immediato. Trascorrere del tempo. – Il petito deve essere diverso a seconda del rimedio giuridico; l’azione mira all’ottenimento di una pretesa in risarcimento mentre con il ricorso viene esaminata la legittimità del licenziamento immediato, rispettivamente costatata la sua illiceità (cons. 2a). – E’ sufficiente che il petito sia riconoscibile; non è lecito dar prova di formalismo eccessivo (cons. 2b). – Propriamente nell’ambito dei rapporti di lavoro di di- ritto pubblico, non è possibile presupporre una rinuncia tacita al licenziamento immediato a causa del trascor- rere del tempo (cons. 3a). 2

34 2/2 Personalrecht PVG 2011 – L’ossequio del diritto di essere sentiti e la necessità di una motivazione per la pronuncia di un licenziamento hanno valenza solo in diritto pubblico (cons. 3b). – Per giudicare della «tempestività» di un licenziamento immediato vanno sempre prese in considerazione an- che la cronologia degli eventi e le azioni concrete delle parti (cons. 3c). Erwägungen: 2. a) Nach Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren unter anderem auch «vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist». Das Beschwerdeverfahren nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG kommt demgegenüber immer dann zum Zuge, wenn «Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts» angefochten werden. Vorliegend ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei der fraglichen Eingabe vom 27. 09. 2007 in einer Gesamtschau um eine Kombination zwischen einer Klage und einer Beschwerde handelt. Eine Klage ist es, soweit Entschädigungsforderungen (Ziff. 1– 3 im Rechtsbegehren) geltend gemacht wurden; eine Beschwerde ist es aber, soweit die Rechtzeitigkeit und damit letztlich ein Element der Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung (nicht genügende Wahrung des rechtlichen Gehörs; unhaltbares Vorgehen und zu zögerliche Bereinigung der heiklen Angelegenheit durch Vorinstanz) bestritten wurden (vgl. zum Ganzen auch: PVG 2007 Nr. 6, 2005 Nr. 6, 2002 Nr. 3, 2000 Nr. 9). b) Soweit die Vorinstanz (Beklagte/Beschwerdegegnerin) noch in der Duplik unverändert an ihrem Antrag auf Nichteintreten festhielt, erachtet das Gericht diesen Einwand als ungerechtfertigt. Richtig ist dazu zwar, dass sich das in der Eingabe vom 27. 09. 2007 formulierte Rechtsbegehren ( Ziff. 1– 3) tatsächlich nur auf die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Kündigung vom 27. 07. 2007 bezogen hat, weil keine Aufhebung der Kündigung und keine Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt wurden, sondern bereits konkrete Entschädigungsforderungen gestellt wurden. Das Verwaltungsgericht hat in vergleichbaren Fällen (also bei nicht «ganz» korrekt gestellten Rechtsbegehren) aber seit jeher die Praxis verfolgt, dass nicht bloss auf das formulierte Rechtsbegehren abzustellen ist, sondern dass auch weitere Begehren und Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, welche

2/2 Personalrecht PVG 2011 35 sich immerhin aus der Begründung einer entsprechenden Eingabe ergeben. Gerade dies kann hier zweifellos bejaht werden, bestritt der Kläger/Beschwerdeführer in der Erwägung 6 der Eingabe vom Herbst 2007 doch noch «vehement den Vorwurf», der Grund für die fristlose Kündigung sei das Würgen eines Mädchens im Klassenlager gewesen, womit er implizite eben auch die Rechtmässigkeit seiner sofortigen Suspendierung und späteren (fristlosen) Entlassung als verfehlt bzw. unverhältnismässig rügte. Die Tatsache, dass er kein förmlich einwandfreies Feststellungsbegehren stellte, schadet ihm daher hier nicht; denn die Feststellung der Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung bildet ja gerade erst die Grundlage für die von ihm ausdrücklich gestellten Entschädigungsforderungen. Die Rechtsbegehren (Ziff. 1– 3) basieren demnach schon auf der festen Annahme und Vorstellung des Klägers/Beschwerdeführers, dass die fristlose Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde und deshalb nun – mittels pekuniärer Abgeltungszahlungen – gesühnt werden sollte. Jede andere Betrachtungsweise oder Interpretation der schriftlichen Eingabe vom 27. 09. 2007 würde zudem auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen, zumal die zeitlichen Vorgaben nach Art. 52 VRG (30-tägige Rechtsmittelfrist nach Kenntnis der Kündigung) für eine Anfechtung vor Verwaltungsgericht in jedem Fall erfüllt worden sind. Auf die Klage nach Art. 63 VRG (ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) bzw. auf die Beschwerde laut Art. 49 VRG (nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) wird hier daher eingetreten und die Streitsache einer materiellen Prüfung unterzogen. 3. a) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es im Wesentlichen den Einwand der «Rechtzeitigkeit» der fristlosen Kündigung und damit die verstrichene Zeitspanne zwischen dem eigentlichen Kündigungsgrund (Vorfall in der Nacht vom 02. / 03. 07. 2007) und der rechtsverbindlichen Mitteilung der fristlosen Kündigung (Beschluss des Schulrats vom 27. 07. 2007) abzuklären und zu entscheiden. Die Kernfrage lautet dabei, ob aufgrund des «Zuwartens» der Gemeinde von fast einem Monat (Anfang bis Ende Juli 2007) darauf geschlossen werden kann, dass zunächst die Fortführung des Anstellungsverhältnisses auch seitens der Gemeinde als zumutbar und vertretbar erachtet worden ist. Der Kläger/Beschwerdeführer machte dazu für seinen Standpunkt sinngemäss geltend, dass eine stillschweigende Vermutung auf Verzicht der fristlosen Kündigung infolge Zeitablaufs anzunehmen sei.

2/2 Personalrecht PVG 2011 36 b) Zunächst gilt es unter Hinweis auf das hier anwendbare öffentliche Recht festzuhalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Kündigung laut Art. 10 des kantonalen Personalgesetzes (PG; BR 170.400) analog anwendbar sind. Danach kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst werden (Abs. 1). Wichtig ist jeder Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar macht (Abs. 2). Vorab ist dabei klarzustellen, dass die Verfahrensvorschriften zwischen einer fristlosen Kündigung im Privatrecht nach Art. 337 OR und derjenigen im öffentlichen Recht laut Art. 10 PG nicht miteinander verglichen werden können. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht für eine Kündigung spielen nur im öffentlichen Recht ein Rolle. Im anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 20.12. 2010 erneut zitierten Bundesgerichtsurteil vom 05. 08. 2009 (BG-Urteil 8C_170 / 2009 E. 6. 2.1) wurde dazu bestätigt, dass Art. 337 OR im öffentlichen Recht nicht anwendbar sei. Im Gegensatz zum Privatrecht erfolgt im öffentlichen Recht vor einer Kündigung immer eine Untersuchung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz), welche eine gewisse Zeit zur Sachverhaltsermittlung benötigt (vgl. auch zur Geltung des öffentlichen Rechts bei vergleichbaren Dienstverhältnissen: VGU U 09 68 / 79, U 05 108, U 06 135, U 07 32, U 07 45, U 07 95, U 01 137 sowie U 00 42). c) Für die Würdigung und Beurteilung des Einwands der verspäteten fristlosen Kündigung infolge Zeitablaufs von fast einem Monat (Juli 2007) gilt es die Chronologie der Ereignisse im Sommer 2007 festzuhalten. Der massgebliche Vorfall ereignete sich auf dem Schulausflug in der Nacht vom 02. auf den 03. 07. 2007 (Handgreiflichkeit gegenüber unmündigem Mädchen; verbale Ausfälligkeiten gegenüber drei weiteren Schülerinnen; kurzzeitiger Kontrollverlust) in X. Die ersten Befragungen des fehlbaren Lehrers erfolgten dann bereits am 04. 07. 2007 durch ein Dreiergremium des örtlich zuständigen Schulrats (Präsident/Vizepräsident und Schulleiter) in X., was die sofortige Suspendierung des Lehrers für den Rest des Schuljahrs nach sich zog, wobei das Schuljahr schon am 06. 07. 2007 endete und die Sommerferien begannen. Nur drei Tage später (also am 09. 07. 2007) beriet der Schulrat erneut an einer ausserordentlichen Sitzung über diesen Fall, wobei die Freistellung des besagten Klassenlehrers bestätigt wurde. Tags darauf (am 10. 07. 2007) wurde der fehlbare Lehrer über die Bestätigung seiner Suspendierung vom Schulpräsiden-

2/2 Personalrecht PVG 2011 37 ten telefonisch informiert und zur Eingabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Zudem wurde vereinbart, dass sich der Kläger/Beschwerdeführer zu Beginn der Woche vom 16. 07. 2007 beim Schulrat melde, um das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu besprechen. In Anbetracht dieses Zeitrasters sowie der getätigten Aktivitäten der Beklagten/ Beschwerdegegnerin lässt sich nun aber nicht sagen, die bis dahin verstrichene Zeitdauer von knapp zwei Wochen sei unnötig gewesen, um hinreichend Licht ins Dunkel über die genauen Abläufe und Vorkommnisse anlässlich jener Nacht Anfang Juli 2007 (für seriöse Sachverhaltsermittlung im Interesse aller Betroffenen) im Hinblick auf eine allfällige Nichtweiterbeschäftigung des Klägers/Beschwerdeführers zu bringen. Ferner ist weiter erstellt, dass sich der betroffene Lehrer im Zuge der Erstbefragungen vom 04. 07. 2007 zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfe frei äussern konnte und somit auch sein rechtliches Gehör gewahrt wurde. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als er ja auch noch zur schriftlichen Stellungnahme vor Erlass der Kündung aufgefordert wurde. Was die Fortsetzung des Abklärungs- und Anhörungsverfahrens betrifft, so geht sowohl aus der Zeugeneinvernahme des Schulratspräsidenten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25.10. 2010, S. 2 – 3) als auch des Schulratsvizepräsidenten (EV-Protokoll vom 25.10. 2010, S. 2) übereinstimmend hervor, dass die – anhand der eingegangenen Reaktionen von besorgten Eltern – von Beginn weg sehr heikle Angelegenheit trotz der angelaufenen Sommerferien äusserst zügig vorangetrieben wurde und sich der eigentliche Entlassungsentscheid vom 27. 07. 2007 in der Folge nur deshalb verzögerte, weil dem Kläger/ Beschwerdeführer noch die Gelegenheit gegeben werden sollte, sich zu den neuen Erkenntnissen (Arztbericht vom 11. 07. 2007 Dr. K., der Würgemerkmale feststellte) zu äussern. Der Kläger/Beschwerdeführer war dann aber infolge Weiterbildung im Unterland (Ferienwoche ab 16. 07. 2007) ortsabwesend und daher – ohne Zutun oder Verschulden der Beklagten/ Beschwerdegegnerin – auch nicht sofort für weitere Verfahrensschritte der Vorinstanz erreichbar. Darauf (am 18. 07. 2007) meldete sich der Rechtsvertreter des Klägers/Beschwerdeführers bei der Gemeinde, was schon am 19. 07. 2007 zur Kontaktaufnahme des Rechtskonsulenten der Gemeinde mit RA B. führte und schliesslich in der Gesprächsterminvereinbarung vom 26. 07. 2007 endete. Anlässlich dieser Aussprache – an der der Kläger/Beschwerdeführer in Begleitung des Anwalts (RA B.) persönlich anwesend war und an der er sich nochmals äussern konnte – wurde ihm sodann

2/2 Personalrecht PVG 2011 38 offen kommuniziert, dass aufgrund der festgestellten Verfehlungen (ärztlicher Nachweis einer Tätlichkeit; Verstoss gegen frühere Zielvereinbarung 2005 betreffend dieselbe Problematik) eine «fristlose Kündigung» erfolgen werde. Die entsprechende Kündigungsmitteilung datierte dann vom 27. 07. 2007. Dieser Geschehensablauf zeigt nun aber mit aller Deutlichkeit, dass der Beklagten/ Beschwerdegegnerin kein formelles Versäumnis (Zeitbedarf für sorgfältige Abklärung der zu Beginn widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen; Vermeidung rufschädigender Vorverurteilung) oder sonst wie unerklärlich spätes Handeln (mehrfache Anhörung erfolgt) zum Nachteil des Klägers/Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann. Seitens der Gemeinde sind auch zu keinem Zeitpunkt etwelche vertrauensbildenden Massnahmen angeordnet oder getroffen worden, woraus der Kläger/Beschwerdeführer nun im Nachhinein etwas zu seinen Gunsten herleiten könnte. Aus der Zeugeneinvernahme des Schulratspräsidenten (EV-Protokoll vom 25.10. 2010, S. 4 oben) geht vielmehr eindeutig hervor, dass der Kläger/ Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Freistellung (also ab 04. 07. 2007; bestätigt am 09. 07. 2007) sogar selbst durchaus mit einer späteren Entlassung rechnete. U 07 87 Urteil vom 20. Dezember 2010 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 29. Dezember 2011 abgewiesen (8C_294/2011).

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