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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 2

December 31, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·928 words·~5 min·7

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

Staatsorganisation 2 Organizzazione dello Stato Rückgriff. Ersatzforderung für Feuerwehreinsatzkosten. Haftungsvoraussetzungen. – Wird der Einsatz der Feuerwehr durch schuldhaftes Verhalten verursacht, können die Gemeinden für alle Ausla- gen aus dem Einsatz auf die Schuldigen Rückgriff neh- men (Art. 45 FPV; E. 1). – Dabei wird unter Fahrlässigkeit das Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt verstanden; es genügt neu auch leichte Fahrlässigkeit (E. 2, 3). Regresso. Pretesa di risarcimento per costi occasionati dall’intervento dei pompieri. Presupposti per la responsabilità. – Se l’intervento dei pompieri è stato causato da un comportamento colposo, i comuni hanno un diritto di regresso verso le persone responsabili per tutte le spese d’intervento (art. 45 OPF; cons. 1). – Per negligenza s’intende il fatto di non applicare la do- vuta attenzione; oggi basta anche la negligenza lieve (cons. 2, 3). Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Rechnungsverfügung der Gemeinde vom 17. Juli 2007, mit der der Beschwerdeführer zur Zahlung von insgesamt Fr. 2552.30 verpflichtet wurde. Gemäss Art. 44 FPV sind Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr unentgeltlich. Gemäss Art. 45 FPV kann jedoch auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden. 2. a) Es ist unbestritten, dass das Entfachen des Feuers vorliegend ursächlich für den Flurbrand und den darauf folgenden Feuerwehreinsatz war. Fraglich ist allein, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Brandverursachung trifft. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Art. 45 FPV keine Kausalhaftung statuiert. Da ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges 22 2

2/2 Staatsorganisation PVG 2008 Verursachen des Brandes vorliegend ausscheidet, ist zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Rahmen des Art. 45 FPV genügt – im Gegensatz zu der bis Ende 2000 geltenden Regelung, bei der Voraussetzung für einen Rückgriff die vorsätzliche oder grobfahrlässige Begehungsweise war – auch leichte Fahrlässigkeit. Unter Fahrlässigkeit wird das Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt verstanden. Das Verschulden ist darin zu erkennen, dass es der Pflichtige unterlässt, den Willen zur Vermeidung der Rechtsgutsverletzung aufzubringen und die entsprechenden vermeidenden Massnahmen zu ergreifen (Andreas Furrer/Rainer Wey, in: Marc Amstutz u.a., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Auflage 2007, OR 99 Ziff. 18). Die Lage der Feuerstelle am Fusse einer Böschung, nur wenige Meter von Bäumen entfernt und ohne Wasserzugang, ist per se nicht als ideal zu bezeichnen. Hinzu kam die einsetzende Trockenheit, derer sich die Brandverursacher durchaus bewusst waren. Die Männer hätten erkennen können und müssen, dass unter diesen Umständen schon eine kleine – im April nicht seltene – Windböe die Flammen auf die Böschung zutreiben und das trockene Gras in Brand setzen könnte; auch ein Übergreifen auf die nahe liegenden Bäume war in diesem Falle nicht auszuschliessen. Angesichts der prekären Lage der Feuerstelle waren umso höhere Anforderungen an die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zu stellen. Den Sorgfaltspflichten wäre dann Genüge getan gewesen, wenn ein Übergreifen des Feuers nach menschlichem Ermessen hätte ausgeschlossen werden können. Beispielsweise wäre dies mit einer Verlegung der Feuerstelle auf flaches Gelände, grösserer Entfernung zu Bäumen und allenfalls einer höheren Steineinfassung zu erreichen gewesen. Nötigenfalls hätten der Beschwerdeführer und sein Kollege vom Entfachen des Feuers ganz absehen müssen. Stattdessen beschränkten sie sich auf das Entfernen des trockenen Grases rund um die Feuerstelle. Es bleibt festzustellen, dass die Männer zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen haben, welches die Verkehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den konkreten Umständen erfordert. Der Beschwerdeführer hat somit die lokale Brandgefahr in vorwerfbarer Weise unterschätzt, sodass ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. b) Daran ändert es nichts, dass die Verursachung des Brandes keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte. Aus der Tatsache, dass der zuständige Untersuchungsrichter keine Strafunter- 23

2/2 Staatsorganisation PVG 2008 suchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB durchführte, lässt sich keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Verwaltungsverfahren ableiten. Hier ist eine Parallele zu der Regelung in Art. 53 OR zu ziehen: Im Rahmen des Zivilverfahrens besteht keine Bindung an strafrichterliche Urteile, da der Verschuldensbegriff im Zivilrecht nicht mit jenem des Strafrechts identisch ist (Anton K. Schnyder in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage 2003, Art. 53 Rz 1). Entsprechendes gilt im Bereich des Verwaltungsrechts, weshalb auch hier eine präjudizielle Wirkung abzulehnen ist. Die Gemeinde war daher in ihrer Beurteilung frei. Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die vom Beschwerdeführer angeführte Literaturstelle (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2002, Rz 58 –76; insb. Rz 69 f.) gestützt. c) Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin treffe die Beweislast hinsichtlich der Fahrlässigkeit, ergibt sich der Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, auf die es ausschliesslich ankommt, hinreichend klar aus den beigelegten Fotos. d) Aus der Tatsache, dass auch ortsansässige Bauern an der fraglichen Stelle Feuer machen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blosse Benutzung durch Einheimische macht sie nicht zur offiziellen Feuerstelle. Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten oder auch nur fahrlässig, ausserhalb solcher Feuerstellen Feuer zu machen. Allerdings sind in diesem Falle erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Agierenden zu stellen. Diese wurden vorliegend nicht beachtet; die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Eigenverantwortung des Einzelnen. Die Überbürdung der Schadens- und Einsatzkosten in voller Höhe ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Dem Flurbrand wohnte die erhebliche Gefahr eines wesentlich höheren Schadens inne, auch wenn sie sich glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Gemessen am konkreten Gefährdungspotential sowie an den üblicherweise bei Brandfällen entstehenden Kosten ist die Schadensumme relativ gering geblieben. 3. Die Rechnungsverfügung der Gemeinde ist daher vollumfänglich zu schützen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. U 07 73 Urteil vom 11. Januar 2008 24

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