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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 5

December 31, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·943 words·~5 min·7

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

5 Aufenthaltsehe. 3/5 Fremdenpolizei PVG 2007 – Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe (E.1c). – Im konkreten Fall Nachweis nicht erbracht (E.2). Matrimonio fittizio. – Esigenze in materia di prove per un matrimonio fittizio (cons. 1c). – Nel caso concreto fatto non comprovato (cons. 2). Erwägungen: 1. c) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien u.a. darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestünden, die auf eine Scheinehe hindeuten würden, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Wie zudem das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid B 2006/188 vom 27. Februar 2007 zutreffend festgehalten hat, ist es nicht aussergewöhnlich, wenn bei einer Eheschliessung mitunter auch sachliche bzw. handfeste Motive und nicht ausschliesslich die gegenseitige Zuneigung im Spiel sind. Die reine Liebesheirat ist auch unter Schweizern wohl eher ein Ideal, das oft nicht mit der Wirklichkeit korrespondiert. Vielmehr sind die Gründe für das Eingehen einer Ehe in zahlreichen Fällen vielfältig und liegen nicht allein in der gegenseitigen Zunei- 37

3/5 Fremdenpolizei PVG 2007 gung. Lediglich deshalb auf einen mangelhaften Ehewillen zu schliessen, ist nicht zulässig und würde dazu führen, dass nicht wenige Ehen als ungültig im Sinne von Art. 107 ZGB anzusehen wären. 2. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen seien. Die Vorinstanz hat zusammengefasst ausgeführt, verschiedene Indizien sprächen dafür, dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführern ausschliesslich zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer eingegangen worden sei. Der erhebliche Altersunterschied und die Herkunft aus unterschiedlichen Kulturkreisen, der Umstand, dass die Ehefrau der deutschen Sprache nicht mächtig sei und die kurze Dauer der Bekanntschaft bis zum Hochzeitsentschluss deuteten ebenso wie die besonderen Umstände der Bekanntschaft auf eine Scheinehe hin. Die Ehepartner hätten, wenngleich im selben Schlafzimmer, getrennte Betten. Zu diesem Umstand gäben sie unterschiedliche Gründe an. Die Ehefrau hätte bis kurz vor der Hochzeit noch als Tänzerin gearbeitet und schliesslich seien auch die schriftlichen Erklärungen von Nachbarn, Gemeindeeinwohnern und des Gemeindevorstandes nicht geeignet, die Verdachtsmomente für eine Scheinehe zu entkräften, könnte doch das Verhalten der Ehegatten, während einer gewissen Zeit zusammenzuleben und intime Beziehung zu unterhalten, bloss vorgespielt sein, um Behörden und Nachbarn zu täuschen. b) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass einige der von der Vorinstanz genannten Umstände Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bilden. Diese Indizien reichen indessen für sich allein und im Zusammenspiel mit den gegenteiligen Anhaltspunkten nicht aus, um daraus zu schliessen, dass die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können die schriftlichen Erklärungen von Verwandten, Nachbarn, Gemeindeeinwohnern und der Gemeinde, die im Beschwerdeverfahren noch ergänzt wurden, nicht einfach als Gefälligkeitsäusserungen abgetan werden. Wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser schriftlichen Einlassungen hatte, wäre es ihre Pflicht gewesen, diese Personen förmlich als Zeugen einzuvernehmen. Das Gericht seinerseits sieht keinen Anlass dazu, da es die schriftlichen Erklärungen, die von achtbaren Bürgern und Mitgliedern der Gemeindebehörden stammen, als durchwegs glaubwürdig einstuft, ist es doch nicht einzusehen, welches Interesse diese Personen an 38

3/5 Fremdenpolizei PVG 2007 wahrheitswidrigen Aussagen haben könnten. Aus den schriftlichen Erklärungen geht nun hervor, dass die Beschwerdeführer durchaus ihre Ehe seit längerer Zeit leben und bereits davor intensive Kontakte pflegten. Durchgehend vermitteln die Äusserungen den Eindruck, dass sich die Ehefrau liebevoll um Haus und Hof ihres Mannes kümmert, dass sie es geschafft hat, das vorher getrübte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft zu verbessern und dass sie in das Dorfleben integriert ist und auch bereits gut deutsch spricht. Dafür, dass dieses Verhalten bloss vorgetäuscht sein könnte, bestehen nicht die mindesten Anhaltspunkte. Daneben verblassen die von der Vorinstanz angeführten Indizien. Abgesehen davon ist es verfassungsrechtlich mit Blick auf die in Art. 7 BV garantierte Menschenwürde doch zumindest dann fragwürdig, mit Haus- und Schlafzimmerbesuchen und Fragen nach dem Geschlechtsverkehr in die Privatsphäre eines Paares einzudringen, solange andere Beweismittel wie Zeugenbefragungen zur Verfügung stehen. Auch geht es nicht an, die aus solchen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse am wohl eher traditionellen Ehebild der zuständigen Sachbearbeiterin zu messen, das nur eine von verschiedenen heute nebeneinander gültigen und gelebten Auffassungen über die Gestaltung von Partnerschaften repräsentiert. Vielmehr gilt es zu beachten, dass es eben verschiedene Auffassungen darüber gibt, wie eine Ehe gelebt werden soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin neben der Zuneigung zu ihrem Mann noch andere Gründe für die Eheschliessung gehabt haben mag, was nach dem oben Gesagten durchaus legitim ist, liegen insgesamt nicht genügend Indizien dafür vor, dass die Ehe ausschliesslich zum Zwecke der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Die Beschwerdeführer haben daher Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf die für die Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen. U 07 78 Urteil vom 16. Oktober 2007 39

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