Sozialversicherung 6 Assicurazioni sociali Arbeitslosenversicherung. Anspruchsberechtigung. – Es wird vermutet, dass dem mitarbeitenden Ehegatten eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, weshalb ihm die Arbeitslosenentschädigung abgesprochen wird (E.5a). – Die Vermutung kann nicht nur beim Nachweis einer eingereichten Scheidungskonvention, Scheidungsklage oder eines Scheidungsurteils widerlegt werden, sondern auch, wenn der Ehemann anhand der faktischen Trennung und der Scheidungsvorbereitungen belegt, dass er bezüglich Unternehmung der Ehefrau weder Einfluss genommen noch Dispositionsfähigkeit besessen hat (E.5d, e). Assicurazione contro la disoccupazione. Diritto all’indennità. –Viene presupposto che il coniuge impiegato nell’azienda abbia una funzione simile a quella del datore di lavoro per cui gli viene negato il diritto all’indennità di disoccu- pazione (cons. 5a). – Questa presunzione non può essere inficiata solo con l’inoltro di una convenzione, un’azione o una sentenza di divorzio, ma anche quando il marito comprova, a mano della separazione di fatto e dei preparativi in vista del divorzio, che egli nell’impresa della moglie non aveva al- cun influsso né capacità decisionale (cons. 5d, e). Erwägungen: 5. a) Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Betrieb, aus welchem der Beschwerdeführer ausgeschieden ist, nicht geschlossen wurde. Der Beschwerdegegner bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zumal weder eine Scheidungskonvention bestehe noch eine Scheidungsklage eingereicht worden sei noch eine rechtliche Trennung vorliege. Gemäss Vermutung in der AM/ALV-Praxis 2003 /2004 (vgl. auch Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] vom Januar 2003, B31) 48 7
6 / 7 Sozialversicherung PVG 2004 betreffend Mitarbeit der Ehegatten sei davon auszugehen, dass er über die unternehmerische Dispositionsfähigkeit verfüge und die Entscheidungen der Ehefrau massgeblich beeinflussen könne, weswegen ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme und ihm die Arbeitslosenentschädigung abgesprochen werde. d) In Anbetracht der seit 1. Mai 2003 tatsächlich fehlenden Einflussnahme und Dispositionsfähigkeit des Versicherten vertritt das Gericht die Rechtsauffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht angehen kann, den Anspruch auf ALE – gestützt auf die Vermutung in der AM/ALV-Praxis 2003 /2004 – von einer eingereichten Scheidungskonvention, Scheidungsklage bzw. einer rechtlichen Trennung abhängig zu machen. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit sollten vielmehr das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Umstände Beachtung finden. Daraus geht nämlich klar hervor, dass die Eheleute auf ihre Scheidung hingearbeitet haben und dass sie seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen faktisch getrennt sind. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, zum einen seien er und seine Ehefrau sich schon im Sommer 2002 über die Scheidung einig gewesen und zum anderen sei eine Scheidung nur wegen der umfangreichen und komplexen Vorbereitungsarbeiten für eine Scheidungskonvention noch nicht zustande gekommen, erscheinen glaubhaft. Indiz für das Auseinanderleben ist denn auch der Rollentausch in der Führung des Betriebs vom 1. November 2002, da von diesem Zeitpunkt an der Versicherte nur aus betrieblichen Gründen, sprich der Wintersaison 2002 / 2003 und der Ski-WM, bei der Ehefrau angestellt gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit der faktischenTrennung und des Scheidungswillens wird schliesslich durch die der Replik beigelegten Dokumente, namentlich die Scheidungskonvention vom 16. März 2004 und das Scheidungsbegehren vom 17. März 2004, untermauert. e) Dass die Ehe formal noch weiter bestanden hat, darf im vorliegenden Fall keine Rolle spielen; ist doch für die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung der effektive Austritt oder Rücktritt des Versicherten aus dem Betrieb, so geschehen am 30. April 2003, kombiniert mit der faktischen Trennung der Ehegatten und der glaubhaft dargelegten beruflichen Neuausrichtung resp. der aus alldem resultierende Verlust der Dispositionsfähigkeit für den Versicherten, massgebend. Die Vermutung aus der AM/ALV-Praxis 2003 / 2004, wonach die Einflussnahme angenommen wird, solange die Ehe rechtlich andauert, wird in diesem Fall umgestossen. Eine arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten ab dem 49
6 / 7 Sozialversicherung PVG 2004 1. Mai 2003 muss hier verneint werden. Nach den dargelegten Umständen ist denn auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung im Sinne des Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG auszumachen. So liegt keine der in BGE 122 V 272 beispielhaft aufgezählten missbräuchlichen Verhaltensweisen, namentlich «Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalles, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä.» vor. Somit kann dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Vermittelbarkeit nicht abgesprochen werden. S 04 8 Urteil vom 5. Mai 2004 50