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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 5

December 31, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,222 words·~6 min·3

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

41 Allgemeine Polizei 4 Affari generali di polizia Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen. – Bei der Anordnung der Vernichtung von Hanfpflanzen handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitsache im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, so dass die Anfechtung beim Verwaltungsgericht möglich ist (E.1, 2). – Die Anordnung der Vernichtung von Hanf ist gerechtfer- tigt, wenn die legale Verwendung des Hanfs nicht gewährleistet resp. die illegale Verwendung nicht ausgeschlossen ist (E.4, 5). Confisca e distruzione di piante di canapa indiana. – L’ordine di distruggere delle piante di canapa indiana va considerato come una controversia di carattere civile giusta l’art. 6 cifra 1 CEDU, contro cui è data la via del ricorso al Tribunale amministrativo (cons. 1, 2). – L’ordine di distruggere le piante di canapa indiana è giustificato se l’impiego legale della canapa non è garan- tito, rispettivamente se la destinazione illegale non può essere esclusa (cons. 4, 5). Erwägungen: 1. Rechtsgrundlage für die vom Rekursgegner angeordnete Beschlagnahmung des in F. angebauten Hanfs ist Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 GesG. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie – entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet wird, – oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen, – oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes geeignet sind. Gemäss Art. 50 GesG kann das Departement generell Einrichtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnahmen, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist 5

42 4 / 5 Allgemeine Polizei PVG 2004 mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder Vernichtung. Die Hanfmeldeverordnung ihrerseits stützt sich auf das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1). 2. a) In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Gestützt auf Art. 51 GesG ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht nur für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen sowie für Beschlagnahmeverfügungen vorgesehen (Abs. 1). Andere Verfügungen und Entscheide des Departements können gemäss Abs. 2 an die Regierung weitergezogen werden. b) Es stellt sich damit das Problem der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung der Vernichtungsanordnung. Bei wörtlicher Anwendung des Art. 51 GesG müsste diese in zweiter Instanz nicht durch das Verwaltungsgericht, sondern durch die Regierung beurteilt werden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG besteht jedoch generell die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheide der Regierung oder kantonaler Departemente, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. c) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (oder über die hier nicht zur Diskussion stehende Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage) in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Anordnung der Vernichtung von Hanfpflanzen um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (BGE 129 I 108). Es besteht daher ein Anspruch auf eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durch ein Gericht. Da es sich um Streitigkeiten gemäss GesG und Hanfmeldeverordnung und somit um kantonales Verwaltungsrecht handelt, besteht zudem kein ordentliches Rechtsmittel auf Bundesebene gegen den vorliegenden Entscheid, weshalb das kantonale Verwaltungsgericht die letzte Instanz darstellt. Dessen Zuständigkeit aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG ist damit gegeben. 4. a) Der Rekurrent bestreitet insbesondere nicht, dass seine Pflanzen einen THC-Gehalt aufweisen, der über dem von der Praxis festgesetzten Grenzwert von 0,3% liegt und sie somit zum

43 4 / 5 Allgemeine Polizei PVG 2004 Konsum von Betäubungsmitteln geeignet wären (vgl. BGE 126 IV 199 f.; VGU R 03 41). Er bringt jedoch vor, er baue den Hanf nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern von ätherischem Öl an. Zur Untermauerung dieserTatsache legt er eine Bestätigung des Hotels X. vor, nach der er einen Abnehmer habe, «wenn das ätherische Öl die gesetzlichen Bestimmungen des Lebensmittel/ Heilmittelgesetzes und des BetmG erfüllt». Bei dieser Bestätigung handelt es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Abnahmevertrag, der geeignet ist, den Nachweis für die legale Verwendung des Hanfs zu erbringen. Das Schreiben des potenziellen Abnehmers bestätigt lediglich ein unter Vorbehalten geäussertes Interesse am ätherischen Öl der Hanfkrautpflanzen. Es gibt keinerlei Auskunft über die Art der Gewinnung des Öls und schweigt sich namentlich auch über die Verwendung der Restpflanzen aus. Damit kann es nicht gegen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung und Vernichtung vorgebracht werden. b) Der Rekurrent macht weiter geltend, es bestehe schon deshalb keine Gefahr für die Betäubungsmittelgewinnung, weil das Öl vor der eigentlichen Reife geerntet werde. Wie der Rekursgegner jedoch zu Recht vorbringt, hatten die Hanfpflanzen des Rekurrenten bereits Ende Juni, also mehrere Monate vor der Reife, einen THC-Gehalt von 0,3 –1,1%. Ein vom Rekursgegner beigelegtes Gutachten beweist, dass bereits ab einem THC-Gehalt von 0,5% eine berauschende Wirkung erzielt werden kann. Der vom Rekurrenten angebaute Hanf war somit bereits im Juni zumindest zum Teil für die Betäubungsmittelgewinnung geeignet. Der Einwand, dass dem zum Zeitpunkt der Ölgewinnung kurz vor der Reife anders sei, kann demnach nicht gehört werden. c) Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Rekurrenten, er lasse das Öl vor der Lieferung durch die Kantonsapothekerin untersuchen. Dem Rekurrenten wird nicht unterstellt, dass das Öl selber einen unzulässigen THC-Gehalt habe oder sonst in irgendeiner Weise gesundheitsschädigend sei. Vielmehr müsste er nachweisen, dass auch der Rest der Pflanzen nicht zur Betäubungsmittelgewinnung verwendet wird, was ihm jedoch vorliegend misslingt. d) Keine Rolle spielen kann, dass sich laut den Angaben des Rekurrenten die im Sortenkatalog des Bundes angegebenen Hanfsorten für seine Zwecke nicht eignen. Zunächst kann die Richtigkeit dieser Aussage aufgrund eines vom Rekurrenten selber eingereichten Schreibens der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarökonomie und Landbau in Zürich bezweifelt werden. Gene-

4 / 5 Allgemeine Polizei PVG 2004 44 rell kann aber festgehalten werden, dass die speziellen Wünsche und Ziele von Hanfpflanzern keine Rolle spielen dürfen, sofern es darum geht, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Dass der Sortenkatalog angeblich keine zur Ölgewinnung geeignete Sorte beinhalte, kann daher keinesfalls als Rechtfertigung für den Anbau von Hanf, der sich zur Betäubungsmittelgewinnung eignet und für dessen legale Verwendung kein Nachweis erbracht wurde, dienen. e) Der Rekurrent kann demnach ausser seinen eigenen Angaben nichts vorbringen, was gegen die Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zur Betäubungsmittelgewinnung sprechen würde. Die Beschlagnahmung gemäss Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 Abs. 1 GesG wurde daher zu Recht angeordnet. Da es sich zudem um eine dauernde Gefahr handelt, ist auch die Anordnung der Vernichtung gemäss Art. 50 Abs. 2 gerechtfertigt. 5. Selbst wenn jedoch von einer vollkommen legalen Verwendung des Hanfs durch den Rekurrenten selber ausgegangen werden könnte, müsste er gewährleisten, dass auch die illegale Verwendung durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies gelingt ihm entgegen seiner Ansicht nicht. Die gelegentlichen Patrouillen, die er mit seinem Hund durchführt, können nicht verhindern, dass am angepflanzten Hanf Diebstähle verübt werden. Die abgelegene Lage der Pflanzung bewirkt vielmehr, dass sich Dritte, sind sie einmal auf das Hanffeld gestossen, ungestört dort bedienen können. Daran ändert auch die Bereitschaft des Rekurrenten zur Vornahme weiterer Sicherheitsmassnahmen nichts, da die Ausarbeitung und Einführung eines ausreichenden Sicherheitskonzepts in der kurzen bis zur Ernte verbleibenden Zeit nicht realistisch erscheint. Damit stellt der vom Rekurrenten angepflanzte Hanf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, was allein eine Sicherstellung durch die Behörden rechtfertigt. U 04 90 Urteil vom 25. August 2004

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