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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 21

December 31, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·891 words·~4 min·5

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

9 / 21 Gebühren und Abgaben PVG 2004 Parkplatzersatzabgabe. Gesetzesdelegation. –Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation (E.1a, b). – Es genügt, wenn im Gesetz die Exekutive beauftragt wird, die erforderliche Zahl der Abstellplätze zu bestim- men (E.1c). Contributo compensativo per posteggi. Delega legale. – Presupposti per una delega legale (cons. 1a, b). – La delega è sufficiente se in una legge l’esecutivo viene incaricato di stabilire il necessario numero di posteggi (cons. 1c). Erwägungen: 1. a) Der Rekurrent ist der Auffassung, die angefochtene Ersatzabgabe beruhe auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage, weil Art. 60 Abs. 3 BG es dem Stadtrat überlasse, die Berechnungsgrundlage festzusetzen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. b) Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen von der Legislative an die Exekutive stellt grundsätzlich eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar, weshalb sie besondere Voraussetzungen zu erfüllen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Gesetzesdelegation nur zulässig, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 118 Ia 245, 247 f.; Ulrich Häfelin/ Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, N 1014; Häfelin/ Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, 3. A., N 328): 1. Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein; 2. Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten sein; 3. Die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken; 4. Die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben sein. In Bezug auf die letzte Anforderung an die Gesetzesdelegation (Ziff. 4) hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Abgaberecht den Grundsatz entwickelt, dass das Gesetz im formellen Sinne mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen hat. Das Gesetz hat namentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den 111 21

9 / 21 Gebühren und Abgaben PVG 2004 abgabebegründenden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63 ff.;118 Ia 320, 323 f. = Pra 82 [1993] Nr. 139). Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt. Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 249 f. E.2). c) Vorliegend sind die Anforderungen 1. bis 3. gemäss E. 1.b unbestritten erfüllt. Fraglich ist einzig, ob die Bemessungsgrundlage in ausreichender Dichte im Gesetz selber enthalten ist. Dies ist zu bejahen. Die Bemessung der Ersatzangabe ist in den Art. 14 und 15 des kommunalen Perimetergesetzes geregelt, indem dort ein bestimmter Betrag pro abzugeltenden Parkplatz festgelegt wird. Dagegen regelt das Gesetz – im Gegensatz etwa zu Wohnungen – für Gaststätten und andere Betriebe mit starkem Publikumsverkehr die Anzahl der zu erstellenden bzw. abzugeltenden Pflichtparkplätze nicht, sondern ermächtigt den Stadtrat, die Anzahl der erforderlichen Parkplätze festzulegen. Diese Delegation ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht ungenügend, sondern ergibt sich aus der Natur der Sache. Ratio legis der Bestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch eine Ersatzabgabe ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.). Der Grundeigentümer hat deshalb eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Wie viele Parkplätze zu schaffen sind, ist grundsätzlich anhand der Umstände des einzelnen Falles zu ermitteln. So ist beispielsweise nach Art, Grösse und Nutzung der Bauten zu prüfen, wie viele Parkplätze für das konkrete Bauvorhaben erforderlich sind. Es ist mithin einerseits eine Frage der Sachverhaltsermittlung und andrerseits eine solche des technischen Ermessens, die Anzahl an Pflichtparkplätzen festzusetzen (vgl. dazu: Zimmerlin, a.a.O., S. 158 f; Zaugg, Baugesetz des Kantons Bern, 2.A., S. 170 f.; Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, S. 38 ff.). Dabei darf grundsätzlich auf Durch- 112

9 / 21 Gebühren und Abgaben PVG 2004 schnittsmassstäbe oder auf Normen von Verbänden abgestellt werden. Das Legalitätsprinzip gebietet es jedoch nicht, die Anzahl Pflichtparkplätze etwa für jede Gebäudeart oder Nutzung in einem formellen Gesetz festzuschreiben. Vielmehr genügt es, wenn die Verwaltung ermächtigt wird, etwa die «notwendige», «erforderliche» oder «ausreichende» Anzahl Abstellflächen zu ermitteln und festzusetzen. Die Auslegung und Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der Verwaltung. Derartigen unbestimmten Gesetzesbegriffen kann nicht nur im Bau- oder Kausalabgaberecht häufig begegnet werden; sie sind selbst im Steuerrecht, wo die strengsten Anforderungen an die Einhaltung des Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und stehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. So wird im Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise, betriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsauslagen, üblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Aufwand und dergleichen mehr gesprochen. Vor allem die Komplexität der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisierung möglichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte und das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Einzelfall rechtfertigten durchaus eine gewisse Unbestimmtheit der Normen in diesem Sinne (BGE 109 Ia 284; ASA 60, S. 6), ohne dass deswegen das Legalitätsprinzip verletzt würde. Wenn der Gesetzgeber die Festlegung der notwendigen Anzahl Pflichtparkplätze u.a. für Gaststätten an die Exekutive delegiert hat, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. A 04 26 Urteil vom 6. Juli 2004 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig. 113

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