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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 35

December 31, 2003·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·550 words·~3 min·5

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

14 / 35 Verfahren PVG 2003 Einsprache- und Rekursberechtigung bei Mobilfunkanlagen. – Einsprache- und damit auch rekursberechtigt gegen eine geplante Mobilfunkanlage sind alle Personen, die innerhalb eines Radius wohnen, in welchem die Intensität der Strahlung einen Zehntel des Anlagegrenzwer- tes (AGW) überschreitet; Formel zur Berechnung von 10 % des AGW. Legittimazione all’opposizione e al ricorso per impianti per la telefonia mobile. – Contro un previsto impianto per la telefonia mobile sono legittimate ad interporre opposizione e pertanto pure ricorso tutte le persone che abitano in un raggio entro il quale l’intensità delle radiazioni è superiore ad un decimo dei valori limite dell’impianto (VLI); formula per il calcolo del 10 % del VLI. Erwägungen: 1. Vorgängig einer materiellen Beurteilung der sich stellenden Fragen ist der von der Rekursgegnerin 2 gestellte Nichteintretensantrag zu prüfen. Entscheide über die Bewilligung von Mobilfunkanlagen sind letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Entsprechend ist im vorliegenden kantonalen Verfahren die Rekurslegitimation im gleichen Umfang zu gewähren wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 OG. Zum Rekurs ist mithin berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer geplanten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (BGE 128 ll 168). In BGE 128 l 59 hat das Bundesgericht die Berner Praxis zur Bestimmung der Legitimation (BVR 2001 S. 252 Erw. 2 und S. 257 ff.) übernommen. Es hielt diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst ja nur darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, welche von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen. Dieser Ansicht ist beizupflichten, zumal damit langwierige und aufwändige Abklärungen zwecks Beantwortung formeller Fragen unnötig werden. 167 35

14 / 35 Verfahren PVG 2003 Im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen ist die Rekurslegitimation somit immer dann zu bejahen, wenn die Intensität der Strahlung in der Hauptstrahlungsrichtung einen Zehntel des Anlagegrenzwertes ausmacht. Wer innerhalb dieses Kreises wohnt, ist durch eine geplante Mobilfunkanlage mehr als die Allgemeinheit berührt. Ausgedrückt wird dieses mehr als die Allgemeinheit Berührtsein mit der Formel: d = 70 x (ERP): AGW Im vorliegenden Fall soll die geplante Mobilfunkanlage im Frequenzbereich (ERP) zwischen 900 und 1800 MHz senden; der Anlagegrenzwert (AGW) beträgt somit 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV). Die vier Sendeantennen verfügen über äquivalente Strahlungsleistungen (ERP) von minimal 600 W (Antenne 1D) bzw. maximal 2000 Watt (Antenne 1E_1G). Ausgehend von der höheren Sendeleistung der Antenne 1E_1G beträgt der Radius d der mehr als die Allgemeinheit Betroffenen im konkreten Fall ca. 626 m: d= (70x 2000): 5 = 626.10. Die Rekurrenten, welche lediglich rund 30 m entfernt und mit direktem Sichtkontakt zum Antennenstandort wohnen, sind im Lichte der dargelegten Legitimationsumschreibung daher ohne weiteres zur Rekurserhebung berechtigt. Was die Rekursgegnerin 2 dagegen vorbringt, erweist sich daher als unbehelflich. Sie scheint im Übrigen übersehen zu haben, dass sie aufgrund ihrer eigenen Berechnungen (vgl. Standortdatenblatt S. 5 sowie Blatt A9) einen Radius dEINSPRACHE von rund 754 m errechnet hat. Auf den Rekurs kann somit – nachdem das Vorhandensein der übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass gibt – eingetreten werden. R 02 143 Urteil vom 28. August 2003 168

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