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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 27

December 31, 2003·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,331 words·~7 min·6

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

128 Enteignung 10 Espropriazione Materielle Enteignung. Beginn der Verjährungsfrist bei Ortsplanungen. – Für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist bei Ortsplanungen rechtfertigt es sich, grundsätzlich an den Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlus- ses der Ortsplanung anzuknüpfen (E. 1– 3). – Zur Geltendmachung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung genügt die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 54 Abs. 6 KRG (E. 4). Espropriazione materiale. Inizio del termine di prescrizio- ne per la pianificazione locale. – In principio, per la determinazione dell’inizio del termine di prescrizione per la pianificazione locale si giustifica fondarsi sul momento della comunicazione del decreto di approvazione (cons. 1– 3). – Per far valere pretese d’indennità per espropriazione materiale basta il termine di prescrizione di 5 anni giu- sta l’art. 54 cpv. 6 LPTC (cons. 4). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die von den Rekurrenten eingeklagte Forderung aus materieller Enteignung zufolge einer Planungsmassnahme bereits verjährt ist oder nicht. Während Vorinstanz und Gemeinde die eingeklagte Forderung ausgehend vom Genehmigungsdatum der Ortsplanung (7./9. Oktober 1996) für bereits verjährt halten, gehen die Rekurrenten davon aus, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein könne, weil ihres Erachtens der massgebende Zonenplan erst mit dem abgewiesenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 23. Mai 1997, mitgeteilt am 20. Juni 1997, in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen ist von Art. 26 RPG auszugehen. Danach genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungsplanung und ihre Anpassungen (Abs. 1). Die Nutzungspläne werden mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde verbindlich (Abs. 3). Der Wortlaut des dritten Absatzes 27

129 10 /27 Enteignung PVG 2003 bestimmt deutlich, dass Nutzungspläne von Bundesrechts wegen mit der Genehmigung verbindlich, d.h. rechtswirksam werden (vgl. hiezu Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 26 Rz 33). Art. 37 Abs. 3 KRG übernimmt diese Vorgabe und legt ergänzend fest, dass Zonenpläne mit dem Genehmigungsbeschluss der Regierung in Kraft treten (Satz 1 in fine). Aufgrund dieser Bestimmungen steht bereits fest, dass der von der Rekursgegnerin 2 am 24. März und 4. September 1995 beschlossene Zonenplan daher mit der Genehmigung durch die Regierung bzw. dessen Mitteilung am 9. Oktober 1996 in Kraft getreten ist. 3. a) Die Rekurrenten machen nun geltend, der Zonenplan sei wegen des Rekursverfahrens vor Verwaltungsgericht erst mit der Mitteilung jenes Urteils, somit am 21. Juni 1997, in Kraft getreten. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Die damalige Rekurserhebung vermag nämlich am oben dargelegten Anknüpfungszeitpunkt bereits deshalb nichts zu ändern, weil der Einreichung eines Rekurses keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 57 VGG). Ein Entscheid (wie z.B. ein Genehmigungs- oder Beschwerdeentscheid der Regierung in Ortsplanungssachen), welcher mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, tritt daher mit der Mitteilung an die Parteien in formelle Rechtskraft und wird somit ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Anders zu entscheiden wäre nur dann, wenn auf entsprechenden Antrag hin einem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Vorliegend ist nun aber unbestritten, dass die heutigen Rekurrenten im damaligen Rekursverfahren keinen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben; entsprechend ist auch keine vorsorgliche Verfügung nach Art. 57 und 31 VGG ergangen, welche den Zeitpunkt des Inkrafttretens hätte hinausschieben können. b) Die Rekurrenten bringen in diesem Zusammenhang ohne dies aber näher zu begründen vor, eine solche Verfügung wäre im damaligen Verfahren gar nicht möglich gewesen. Warum dies aber so sein sollte, ist nicht ersichtlich; denn ein Antrag auf aufschiebende Wirkung war in jenem Verfahren weder von Gesetzes wegen ausgeschlossen noch aus anderen Gründen unmöglich. Dies umso mehr, als sie ein Rechtsschutzinteresse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade mit der Hinderung des Inkrafttretens und der Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes für die Prüfung der Voraussetzungen einer drohenden materiellen Enteignung auf den Abschluss des Rekursverfahrens hin hätten begründen können.

10 /27 Enteignung PVG 2003 130 c) Steht aber fest, dass für die Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist grundsätzlich an den Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Ortsplanung anzuknüpfen ist, kommt der von den Rekurrenten ins Feld geführten Frage, ob der Rekurs gemäss Art. 61 Abs. 2 KRG gegen Entscheide der Regierung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 KRG ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel darstelle, gar keine Bedeutung zu. Auch aus Art. 71 VGG vermögen sie nichts zu Gunsten ihrer Begehren abzuleiten, weil sich diese Bestimmung aufgrund des Wortlautes und der systematischen Stellung im Gesetz ausschliesslich mit der formellen Rechtskraft von Urteilen des Verwaltungsgerichts befasst. d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Eigentumsbeschränkung, aus welcher die Rekurrenten die eingeklagten Ansprüche aus materieller Enteignung ableiten, bereits mit der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung am 9. Oktober 1996 in Kraft trat. Massgeblicher Stichtag für die Beurteilung der sich stellenden Verjährungsfragen ist im vorliegenden Fall daher dieses Datum und nicht etwa der 21. Juni 1997. 4. a) Gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG verjähren Entschädigungsansprüche wegen materieller Enteignung innert 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung an. Die Zuweisung des fraglichen Gebietes zur Wohnzone A der zweiten Nutzungsetappe mit Freigabe im ordentlichen Wiedereinzonungsverfahren trat nach dem oben Dargelegten im Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung, am 9. Oktober 1996, in Kraft. Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG begann damit am 10. Oktober 1996 zu laufen und lief am 10. Oktober 2001 aus. Unbestritten ist, dass die geklagte Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung von den Rekurrenten gegenüber der Gemeinde erstmals am 25. April 2002 geltend gemacht worden ist. Nachdem frühere Entschädigungsbegehren weder aktenkundig noch von den Rekurrenten geltend gemacht worden sind, erweist sich die streitige Forderung als offenkundig verjährt. Im Lichte von Art. 54 Abs. 6 KRG betrachtet, erweist sich das Entschädigungsbegehren daher als verjährt. b) Soweit die Rekurrenten sinngemäss noch die in Art. 54 Abs. 6 KRG statuierte Frist als zu kurz erachten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Frist von 5 Jahren zur Geltendmachung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung erscheint insgesamt betrachtet als angemessen. Daran vermag

10 /27 Enteignung PVG 2003 131 die rekurrentische Argumentation, dass bei Inkrafttreten von Zonenplanänderungen im Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsentscheides im Falle länger dauernder Verwaltungsgerichtsverfahren die Frist zur Einreichung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung in unzulässiger Weise gekürzt werde‚ so dass im Extremfall Entschädigungsbegehren sogar vor dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes gestellt werden müssten, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass das damalige Verfahren vor Verwaltungsgericht lediglich 8 Monate dauerte, hätten die Rekurrenten das Inkrafttreten der Planungsmassnahme wie oben dargelegt durch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichtes hinausschieben können. Nicht übersehen werden darf ferner, dass sie seit Juli 1997 jederzeit durch ein entsprechendes Entschädigungsbegehren das Verfahren einleiten oder zumindest die Verjährung unterbrechen hätten können. Mit der Gemeinde ist davon auszugehen, dass unter diesen Umständen sicher nicht gesagt werden kann, die Rekurrenten seien in ungebührlicher Weise an der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche gehindert worden. Sie hatten im Gegenteil reichlich Zeit, um ohne erheblichen Aufwand ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit Bezug auf Beginn und Dauer einer Verjährungsfrist darf sodann nicht übersehen werden, dass auch seitens des betroffenen Gemeinwesens ein gewichtiges Interesse an einem eindeutigen Verjährungsbeginn sowie einer überschaubaren und nicht allzu lange bemessenen Verjährungsfrist besteht. Ferner dient die Verjährungsfrist nicht bloss der Rechtssicherheit, sondern erleichtert auch den zuständigen Instanzen die Beurteilung von Entschädigungsbegehren. Da für die Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Enteignung nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens sondern bei Inkrafttreten der Planungsmassnahme massgeblich sind, würden zu lange Verjährungsfristen dazu führen, dass im Enteignungsverfahren unter Umständen sehr weit zurückliegende tatsächliche Verhältnisse abgeklärt und gewürdigt werden müssten, was in niemandes Interesse läge. Die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 54 Abs. 6 KRG erweist sich daher als angemessen. c) Aufgrund des Gesagten steht damit fest, dass die von den Rekurrenten geltend gemachte Forderung aus materieller Enteignung eindeutig verjährt ist. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich insofern ohne weiteres als rechtens. Ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang bleibt der Umstand, dass die Rekurs-

10 /27 Enteignung PVG 2003 132 gegnerin 1 formell einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, obwohl die Frage der Verjährung materiell-rechtlicher Natur ist und bereits von daher einen Sachentscheid voraussetzt, wie er sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auch ergibt. Mit dieser Präzisierung ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. R 03 74 Urteil vom 7. November 2003

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