6/18 Sozialversicherung PVG 2002 wurde unbestrittenermassen als selbständig qualifiziert. Unbestritten geblieben ist auch die Tatsache, dass er im Oktober 2001 wiederum eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Anfang November 2001 war der Rekurrent somit während insgesamt 12 Monaten im Kanton als Selbständigerwerbender tätig gewesen, womit er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Familienzulagegesetzes fällt. b) Zu prüfen bleibt jedoch die Frage, ob das in Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Zeitspanne unselbständiger Tätigkeit unterbrochen werden darf. Im vorliegenden Fall muss die Möglichkeit einer Unterbrechung aufgrund sämtlicher Umstände bejaht werden. So war der Rekurrent während 11 der geforderten 12 Monate ununterbrochen als selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung tätig. Nach einer kurzen Zeitspanne unselbständiger Erwerbstätigkeit von nur 7 Monaten nahm er im gleichen Jahr bereits wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Angesichts dieser Zeitumstände ist es nicht angebracht, ihn nach der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zum Absolvieren eines vollen Wartejahres zu verpflichten. Mit anderen Worten ist der Rekurrent berechtigt, die bereits absolvierten 11 Monate selbständiger Erwerbstätigkeit an die Wartefrist anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als seine siebenmonatige unselbständige Erwerbstätigkeit allein die Folge einer Umstrukturierung der Hauptunternehmung war. c) Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Rekurrent das in Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Ende Oktober 2001 erfüllte und daher seit dem 1. November 2001 als Selbständigerwerbender dem Familienzulagengesetz unterstellt ist. Da die Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls am 1. November 2001 erfolgte, stehen ihm gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b FZG seit diesem Datum Familienzulagen zu. Der Rekurs ist demnach vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. S 02 33 Urteil vom 7. Mai 2002 Verfahren. Änderung des Rechtsbegehrens im Sozialversicherungsbeschwerdeverfahren. 70 18
6/18 Sozialversicherung PVG 2002– — Ist die Abweisung eines Rentenbegehrens Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so kann im Beschwerdeverfahren beantragt werden, es seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Procedura. Cambiamento del petito nell’ambito del ricorso in materia di assicurazioni sociali. — Se oggetto della decisione impugnata è il rifiuto di una rendita, può nella procedura di ricorso venir chiesto che vengano riconosciute delle misure di integrazione. Erwägungen: 1. Bevor sich das Verwaltungsgericht materiell mit der Streitsache befassen kann, prüft es von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen hiefür gegeben sind. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 20. August 2001 der Sozialversicherungsanstalt, worin das Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen wurde. Streitgegenstand bilden indessen allfällige Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Invalidenversicherungsgesetzgebung. Der erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtet diese Änderung des Streitgegenstandes als zulässig, weil im Invalidenversicherungsrecht der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gelte. Die Vorinstanz hat sich hiezu nicht geäussert. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers, über welche in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden worden ist, überhaupt Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren sein kann. Grundsätzlich bildet die Verfügung als Anfechtungsobjekt im nachträglichen Beschwerdeverfahren den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 45 f.). Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind deshalb dem Grundsatze nach unzulässig (BGE 99 Ib 198). Nur unter besonderen Voraussetzungen ist damit eine Änderung des Streitgegenstandes zulässig: Ursprünglicher und neuer Streitgegenstand müssen auf ein und demselben Sachverhalt beruhen, die Änderung führt nicht zu einer Erweiterung, sondern zu einer Verengung des Streitgegenstandes, und schliesslich muss sie sich aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen (Fritz Gygi, a. a. O., S.45 und 256 f.). Das Begehren des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen erfüllt sämtliche der genannten Krite- 71
6/18 Sozialversicherung PVG 2002 rien für eine zulässige Änderung des Streitgegenstandes. Ursprüngliches und neues Rechtsbegehren fussen auf demselben Sachverhalt. Das Begehren um Eingliederungsmassnahmen stellt zudem keine Erweiterung, sondern eine Verengung des Streitgegenstandes dar. Gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG ist nämlich über eine Rente erst nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen zu befinden, was bedeutet, dass das Begehren auf Ausrichtung einer Rente im Verhältnis zu demjenigen auf Eingliederungsmassnahmen eine Erweiterung darstellt und nicht umgekehrt. Des Weiteren steht auch aus prozessökonomischer Sicht ausser Frage, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne weiteres über Eingliederungsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden kann, auch wenn im angefochtenen Entscheid lediglich das Rentenbegehren abgewiesen worden war. Da auch sämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. S 01 205 Urteil vom 14. Mai 2002 72