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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 16

December 31, 2002·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·896 words·~4 min·5

Summary

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Full text

6/16 Sozialversicherung PVG 2002 5. a) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Lohnforderungen geltend, die infolge Insolvenz nicht erfüllt werden können. Die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin erfolgte am 21. November 2001. Demzufolge ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, den Beschwerdeführern für ihre offenen Lohnforderungen bis zum 21. November 2001 Insolvenzentschädigungen auszubezahlen. Die Frage einer allfälligen Betriebsübernahme durch die neue S. AG und damit deren solidarische Haftung mit der konkursiten N. AG stellt sich erst im Hinblick auf die Regressforderung der Arbeitslosenkasse. b) Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass den Beschwerdeführern für ihre in der Zeit vom 1. September bis zum 21. November 2001 aufgelaufenen Lohnforderungen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen zusteht. Die Beschwerden sind demnach vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. S 02 49/51/55–63 Urteil vom 21. Juni 2002 Familienzulagen. Ausländer. — Bei ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz mit Kindern im Ausland gilt es bei der Ausrichtung von Kinderzulagen klar zwischen dem Anspruch und der Fällig- keit zu unterscheiden; während sich die Entstehung des Anspruchs ausschliesslich nach kantonalem Familienzulagengesetz (FZG) richtet, hängt die Auszahlung der Zulagen vom konkreten Aufenthaltsstatus (gefes- tigtes Anwesenheitsrecht) des Ausländers ab; für letz- teres sind aber die fremdenpolizeilichen und/oder asyl- rechtlichen Bestimmungen massgebend. Assegni familiari. Stranieri. — Per lavoratori stranieri in Svizzera con bambini all’este- ro occorre chiaramente distinguere tra il diritto alla prestazione e la scadenza degli assegni per i figli; mentre per l’insorgenza del diritto è applicabile unicamente la legge cantonale sugli assegni familiari (LAFC), il paga- mento della prestazione dipende concretamente dallo statuto (diritto durevole di residenza) che ha lo stra- niero per il soggiorno; per quest’ultimo sono però de- 67 16

6/16 Sozialversicherung PVG 2002 terminanti le disposizioni federali sulla polizia degli stra- nieri e/o sull’asilo. Erwägungen: 2. b) Aus den einschlägigen Vorschriften ergibt sich, dass es bei ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz mit Kindern im Ausland bei der Ausrichtung von Kinderzulagen klar zwischen dem Anspruch auf die Zulagen und deren Fälligkeit zu unterscheiden gilt. Während der Anspruch auf Kinderzulagen unmittelbar mit der Aufnahme einer regulären Arbeit im Kanton zu laufen beginnt, setzt die Fälligkeit der Kinderzulagen voraus, dass der Aufenthaltsstatus des ausländischen Arbeitnehmers zuerst verbindlich festgelegt wird. Die Auszahlbarkeit der Kinderzulagen hängt davon ab, ob der Ausländer fremdenpolizeilich mindestens den Status eines anerkannten Flüchtlings (Art. 7 Abs. 1 lit. a AsylV 2) oder vorläufig Aufgenommenen (Art. 7 Abs. 1 lit. b AsylV 2 i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG) hat. Kann wenigstens ein so begründetes Anwesenheitsrecht nachgewiesen werden, steht der Auszahlung der bis dahin zurückbehaltenen Kinderzulagen nichts mehr im Wege. Wird dagegen keines dieser Aufenthaltsrechte erreicht, kann auch die in Art. 84 AsylG verankerte Suspensivbedingung nicht eintreten, was die Fälligkeit zurückbehaltener Kinderzulagen ausschliesst. c) Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der damals 43jährige Beschwerdeführer erstmals 1989 als Flüchtling in die Schweiz einreiste und ihm hier aus politischen Gründen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde. Ab Frühling 1995 war der Asylant regelmässig als Küchengehilfe tätig, wobei der Arbeitgeber die entsprechenden FAK-Abzüge vornahm. Ab Mai 1998 erhielt der Gesuchsteller die von ihm beantragten Kinderzulagen ausbezahlt. Im Zuge der HUMAK (humanitäre Aufnahmeaktion 2000) erhielt er im Juni 2001 die Jahresaufenthaltsbewilligung, worauf er die Beschwerdegegnerin um rückwirkende Auszahlung der ihm bisher (angeblich) noch vorenthaltenen Kinderzulagen bat. Diese reagierte mit dem angefochtenen Entscheid vom Herbst 2001. Aufgrund der eingangs zitierten Vorschriften entbehrt die Rückforderung jeder Grundlage. Wie bereits dem Schreiben vom 13. November 2000 des BFF an die Kasse zu entnehmen war, änderten sich mit der HUMAK im Frühling 2000 rückwirkend ebenfalls der fremdenpolizeiliche Status und damit auch die FAK-Bezugsberechtigung der davon betroffenen Asylanten ab dem Zeitpunkt einer Arbeitsaufnahme in der Schweiz. Nachdem fest- 68

6/17 Sozialversicherung PVG 2002 steht, dass auch der Beschwerdeführer zu den von der HUMAK erfassten Personen zählte und ihm deshalb ab Juni 2001 auch offiziell die B-Bewilligung erteilt wurde, besteht kein Grund, um den Fälligkeitstermin für die ab Mai 1998 geleisteten Kinderzulagen nicht auch rückwirkend festzulegen. Die in Art. 84 AsylG ausdrücklich vorbehaltende Suspensivbedingung für die Auszahlung von Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer trat mit der rückwirkenden Inkraftsetzung der HUMAK und dem gleichzeitig bewirkten Statuswechsel des Beschwerdeführers demnach auch bezogen auf Kinderzulagen ein, auf die schon früher ein rechtmässiger Anspruch entstanden war. Von einem zeitlichen Auseinanderklaffen zwischen dem grundsätzlich unbestrittenen Anspruch auf Kinderzulagen und deren Fälligkeit konnte von jenem Zeitpunkt an keine Rede mehr sein, was bedeutet, dass die angefochtene Rückerstattungsverfügung rechtswidrig ist. Zusammengefasst lässt sich damit festhalten: Kinderzulagen sind im Falle einer HUMAK-Regelung für im Ausland lebende Kinder rückwirkend auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme auszubezahlen. Dem Beschwerdeführer stehen Kinderzulagen seit 1. Mai 1998 zu und er hat sie, soweit sie ihm bereits ausgezahlt worden sind, nicht zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. S 01 269 Urteil vom 19. März 2002 Familienzulagen. Wartejahr Selbständigerwerbender (Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG). — Wird die Frist von zwölf Monaten nicht erheblich unterbrochen, so können die vor und nach der Unterbrechung liegenden Monate zusammengezählt werden. Assegni familiari. Anno di attesa per persone esercitanti un’attività lucrativa indipendente (art. 2 cpv. 1 lett. c LAFC). — Se il termine di 12 mesi non viene interrotto in modo considerevole, i mesi prima e dopo l’interruzione possono essere addizionati. Erwägungen: 2. a) Der Rekurrent arbeitete vom 1. April 2000 bis zum 28. Februar 2001 als Geschäftsführer der Zweigniederlassung einer Kollektivgesellschaft. Seine Tätigkeit während dieser 11 Monate 69 17

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