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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.10.2019 R 2019 79

October 15, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·838 words·~4 min·4

Summary

Baueinsprache (Kostenentscheid) | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 79 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 15. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin und B._____, C._____ und D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)

- 2 - Mit Urteil 1C_511/2018 vom 3. September 2019 hiess das Bundesgericht die vom A._____ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 66 vom 10. Juli 2018 erhobene Beschwerde teilweise gut. Der Bau- und der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 12./21. Juli 2017 wurden aufgehoben und die Baugesuche 2016-32 und 2016-34 abgewiesen. Zudem hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 66 vom 10. Juli 2018 auf, soweit er die Beschwerde gegen den Bau- und den Einspracheentscheid abwies. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Weiter wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziffer 1 Urteilsdispositiv). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--wurden den privaten Beschwerdegegnern zu drei Vierteln (Fr. 3'000.--) und der Beschwerdeführerin zu einem Viertel (Fr. 1'000.--) auferlegt (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Die Beschwerdegegner wurden verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziffer 3 Urteilsdispositiv). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1643). 2.1. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.-- neu zu verlegen.

- 3 - 2.2. Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, wobei Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 467 einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Anderseits führte das Bundesgericht aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden betreffend Kosten im Baueinspracheverfahren von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat in seinen Urteilen R 19 58 vom 20. August 2019 (E.2.2) und R 19 10 vom 12. Februar 2019 (E.5.3) die dortigen Einsprachekosten den Baugesuchstellenden auferlegt. Gestützt auf die dargelegte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung sind somit vorliegend die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 4'000.-- auf die Beschwerdegegner (B._____, C._____ und D._____) als Baugesuchsteller zu überbinden. 3.1. Nach der ebenfalls verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aussergerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren R 17 66 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu zu verlegen. 3.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterlie-

- 4 gende Partei die Kosten zu tragen. Nach den Vorgaben des Bundesgerichts im Urteil 1C_511/2018 vom 3. September 2019 unterliegt A._____ im Beschwerdeverfahren R 17 66 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu nicht mehr vollumfänglich, sondern obsiegt überwiegend. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 66 von total Fr. 3'244.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- und den Kanzleiauslagen von Fr. 744.--) gehen damit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel zulasten von A._____ und je zu drei Achteln zulasten der Gemeinde X._____ einerseits sowie von B._____, C._____ und D._____ anderseits. 3.3. Die unterliegende Partei wird weiter nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der anwaltlich vertretene A._____ obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 66 überwiegend, weshalb ihm zulasten der Gemeinde X._____ sowie von B._____, C._____ und D._____ eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zusteht. Aufgrund der Honorarnote vom 26. Oktober 2017 ist A._____ ermessensweise eine gekürzte Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zulasten von B._____, C._____ und D._____. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens R 17 66 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden von total Fr. 3'244.-- gehen zu einem Viertel (Fr. 811.--) zulasten von A._____. Die restlichen Verfahrens-

- 5 kosten tragen zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) die Gemeinde X._____ einerseits und unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) B._____, C._____ und D._____ anderseits. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit einer reduzierten aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. B._____, C._____ und D._____ haben A._____ unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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