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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.02.2019 R 2019 10

February 12, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,789 words·~9 min·4

Summary

Baueinsprache (Ausstandsbegehren) | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 10 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 12. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und Einfache Gesellschaft "E._____", Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache/Ausstandsbegehren (Kostenentscheid)

- 2 - Mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 hiess das Bundesgericht die von A._____, B._____, C._____ und D._____, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 84 und 85 vom 19. Juni 2018 erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 84 und 85 vom 19. Juni 2018 insoweit, als damit die Kostenentscheide seiner unteren Instanzen bestätigt werden, sowie im eigenen Kostenpunkt, auf. Die Sache wurde insofern an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 2. Im Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 hat das Bundesgericht in Erwägung 5 insbesondere festgehalten, dass gemäss BGE 143 II 467 und in Umsetzung der Grundsätze von Art. 4 und 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) den Einsprechern die Kosten des Einspracheverfahrens, ausser bei – hier nicht gegebener – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, nicht auferlegt werden dürfen. Die Kostenlosigkeit gilt jedoch nur für das Einspracheverfahren selbst, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren. Insoweit gelten die Kostenregelungen der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. 1C_388/2018 E.5.2). Gemäss Bundesgericht ist für die Kostenverlegung im Beschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich des Kostenentscheids im erstinstanzlichen Ein-

- 3 spracheverfahren, obsiegt hätten. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage die Verlegung der Kosten und Entschädigungen für alle drei kommunalen und kantonalen Instanzen neu festzulegen. Dabei wird es insbesondere darüber zu befinden haben, ob die den Beschwerdeführern zu Unrecht belasteten Kosten im erstinstanzlichen Einspracheverfahren vor der Baukommission der Bauherrschaft zu überbinden oder von der Gemeinde zu übernehmen sind und in welchem Umfang wegen des Kostenpunkts von einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand bzw. im verwaltungsgerichtlichen Prozess auszugehen ist (vgl. 1C_388/2018 E.5.3). 3. Die Beschwerdeführer sind demnach so zu stellen, wie wenn sie im erstinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Auferlegung der Kosten für das Einspracheverfahren vor der Baukommission gewonnen hätten. 3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Gemäss Art. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes werden Aufwendungen von Gemeindefunktionärinnen und Gemeindefunktionären, welche durch [Einsprachen und/oder] Beschwerdeverfahren verursacht werden, separat erfasst und der Verursacherin bzw. dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt, wobei diese Kosten von den privaten Verfahrensbeteiligten primär im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen zu tragen sind. 3.2. Das Obsiegen der Beschwerdeführer lediglich im genannten Kostenpunkt wiegt im Vergleich zu ihren übrigen (rechtskräftig abgewiesenen) Rügen nur gering. Es rechtfertigt somit ein Obsiegen zu 1/10. Im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren auferlegte der Gemeindevorstand den Beschwerdeführern zunächst mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 betreffend Ausstand (Bg-act. 36) Verfahrenskosten

- 4 von Fr. 3'164.--. Mit Beschwerdeentscheid in der Sache vom 11. September 2017 (Bg-act. 37) erhob der Gemeindevorstand bei den Beschwerdeführern ferner Fr. 3'353.-- als weitere Verfahrenskosten. Wird nun berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu einem Zehntel obsiegt hätten, namentlich hinsichtlich der Einsprachekosten, so rechtfertigt es sich, von den im Verwaltungsbeschwerdeverfahren in der Sache erhobenen Gebühren in der Höhe von Fr. 3'353.-- einen Zehntel abzuziehen und den Beschwerdeführern somit 9/10 der Gebühren für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren in der Sache, und zwar Fr. 3'017.70 zu überbinden. Der Restbetrag von Fr. 335.30 für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren in der Sache verbleibt bei der Gemeinde, da es ihr anzulasten ist, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in bundesrechtswidriger Weise den Einsprechern auferlegt wurden. Dagegen gehen die Kosten für das mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 behandelte Ausstandsbegehren im Verwaltungsbeschwerdeverfahren von Fr. 3'164.-vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführer. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 84 und 85 wurden die Beschwerdeführer mit Gerichtskosten von Fr. 5'694.-- belastet. Nach Abzug eines Zehntels, der eben das Obsiegen hinsichtlich der Einsprachekosten berücksichtigt, haben die Beschwerdeführer noch Fr. 5'124.60 an Gerichtskosten zu tragen. Der restliche Betrag von Fr. 569.40 geht aus den obgenannten Gründen zulasten der Gemeinde. 4. Des Weiteren ist über die Parteientschädigung neu zu befinden. 4.1. Kraft Verweis in Art. 5 des kommunalen Gebührengesetzes ist für Parteientschädigungen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren Art. 96 KRG anwendbar. Gemäss (in dieser Fassung nicht mehr anwendbarem) Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG können die Einsprechenden, im Falle der Abweisung oder des Nichteintretens auf die Einsprache, zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden.

- 5 - In analoger Anwendung dieser Bestimmung sieht die Gemeinde im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Entschädigung für anwaltlich vertretene Bauherren im Falle der Abweisung einer (Verwaltungs-)Beschwerde vor (vgl. Beschwerdeentscheid vom 11. September 2017 [Bg-act. 37] E.14). Art. 96 Abs. 2 KRG äussert sich nicht zu einer Entschädigungsfolge zugunsten der Einsprecher. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis steht den Einsprechern keine Entschädigung zu. Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist der Verweis in Art. 5 des kommunalen Gebührengesetzes auf Art. 96 KRG unzutreffend, da gestützt darauf (anwaltlich vertretenen) obsiegenden Nachbarn als Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Zur Gewährleistung einer rechtmässigen Zusprechung von Entschädigungen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist deshalb Art. 78 Abs. 1 VRG und dessen Rechtsprechung heranzuziehen. Danach wird im Rechtsmittel- oder Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. 4.2. Wie gesagt obsiegen hier die Beschwerdeführer im Kostenpunkt betreffend das Einspracheverfahren zu einem Zehntel. Dass die Kosten des Einspracheverfahrens in bundesrechtswidriger Weise den Einsprechern auferlegt wurden, ist – wie oben bereits gesehen – der Gemeinde (und nicht etwa der Bauherrschaft) anzulasten. Die Gemeinde hat demnach die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Rahmen ihres Obsiegens (1/10) zu entschädigen. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Honorarnote über Fr. 5'550.-- eingereicht. Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren liegt hingegen keine Honorarnote vor. Da er sich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren damit begnügt hatte, die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids der Baukommission zu verlangen, jedoch hinsichtlich der Aufbürdung der Einsprachekos-

- 6 ten nichts vorgetragen hatte (vgl. Beschwerde vom 10. Juli 2017 [Bg-act. 31] und Stellungnahme zum Gutachten vom 30. August 2017 [Bg-act. 35]), erscheint angemessen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das Verwaltungs- und Gerichtsbeschwerdeverfahren von gesamthaft Fr. 555.-- (1/10 von Fr. 5'550.--) zuzusprechen. 5. Zu klären ist noch die Frage, ob die Kosten für das Einspracheverfahren vor der Baukommission von insgesamt Fr. 3'571.75 (wovon 9/10 [Fr. 3'214.60] den heutigen Beschwerdeführern und 1/10 den übrigen Einsprechern zugeteilt wurden) der Bauherrschaft oder der Gemeinde zu überbinden sind. Dabei ist aber lediglich der den Beschwerdeführern auferlegte Anteil von Fr. 3'214.60 neu zu verlegen, zumal sich die übrigen Einsprecher nicht gegen den Einspracheentscheid der Baukommission gewehrt haben. 5.1. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Satz 1). Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird (Satz 2, in dieser Form nicht mehr anwendbar). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes werden Aufwendungen, für welche das Gebührengesetz keinen Gebührenansatz vorsieht, der Verursacherin bzw. dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt. Laut Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes werden Aufwendungen von Gemeindefunktionärinnen und Gemeindefunktionären, welche durch Einsprachen [und/oder Beschwerdeverfahren] verursacht werden, separat erfasst und gemäss Art. 1 Abs. 2 abgerechnet, wobei diese Kosten von den privaten Verfahrensbeteiligten primär im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen zu tragen sind.

- 7 - 5.2. In BGE 143 II 467 schützt das Bundesgericht insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden und verbietet daher die Auferlegung der Einsprachekosten an die Einsprecher, unter Ausnahme offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 f.). Infolge dieser Bundesgerichtspraxis ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG – wie oben bereits erwähnt – in dieser Fassung bundesrechtswidrig und nicht mehr anwendbar. Im Lichte der Rechtsprechung ist er nun so auszulegen, dass die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechenden die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden können, wenn die Einsprache in offensichtlich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist [s. dazu auch nArt. 96 Abs. 2 KRG]). Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Einsprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar. 5.3. Mit BGE 143 II 467 wurde einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Das Bundesgericht führte andererseits aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Das Verursacherprinzip ist auch in den vorzitierten Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes verankert. Demnach gehen die Einsprachekosten gestützt auf das Verursacherprinzip zulasten des Baugesuchstellers, der mit Einreichung seines Baugesuchs auch die folgenden Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen, nicht offensichtlich missbräuchlichen Einsprachen verursacht hat. Demnach erkennt das Gericht:

- 8 - 1. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand in der Sache betreffend das Baugesuch Nr. 2017-0004 haben A._____, B._____, C._____ und D._____ der Gemeinde X._____ unter Solidarhaft innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides Fr. 3'017.70 zu zahlen. 2. Für die Behandlung des Ausstandsbegehrens im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand haben A._____, B._____, C._____ und D._____ der Gemeinde X._____ unter Solidarhaft innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides Fr. 3'164.-- zu zahlen. 3. Für die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden R 17 84 und R 17 85 haben A._____, B._____, C._____ und D._____ unter Solidarhaft Fr. 5'124.60 sowie die Gemeinde X._____ Fr. 569.40 der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides zu zahlen. 4. Die bei A._____, B._____, C._____ und D._____ erhobenen Kosten für das Einspracheverfahren vor der Baukommission der Gemeinde X._____ betreffend Neubau Mehrfamilienhaus Parzelle Nr. 660, von Fr. 3'214.60 gehen zulasten der Mitglieder der einfachen Gesellschaft "E._____" und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides an die Gemeinde X._____ zu bezahlen. 5. Die Gemeinde X._____ hat A._____, B._____, C._____ und D._____ für die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden R 17 84 und R 17 85 sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand betreffend das Baugesuch Nr. 2017-0004 mit insgesamt Fr. 555.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 6. [Rechtsmittelbelehrung]

- 9 - 7. [Mitteilungen]

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