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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.09.2018 R 2018 7

September 12, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,200 words·~16 min·5

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 7 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 12. September 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Dobler, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. A._____ ist zu 2/4 Miteigentümerin der Parzelle Z.1._____ (Geschäftshaus mit Restaurant, Nr. Z.2._____, Laden- und Magazinanbau, Nr. Z.2._____- A, Laden- und Schutzraumanbau, Nr. Z.2._____-B, in X._____. Die weiteren Miteigentümer sind B._____ (1/4) und C._____ (1/4). 2. Im Oktober 2017 stellte das Bauamt der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Gemeinde) fest, dass auf der fraglichen Parzelle Z.1._____ Bauarbeiten/Erdbohrarbeiten an der Liegenschaftsgrenze zur Gemeindestrasse auf Parzelle Z.3._____ für die Erstellung einer Einfriedung im Gang waren, ohne dass dafür ein Baugesuch eingereicht worden wäre. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 wies die Gemeinde die Miteigentümer A._____, B._____ und C._____ darauf hin, dass Einfriedungen gemäss Art. 86 und Art. 87 des kommunalen Baugesetzes (nachfolgend: BG) bewilligungspflichtig seien und einen minimalen Grenzabstand von 30 cm zur Gemeindestrasse aufweisen müssten. Die Gemeinde erwarte bei entsprechender Bauabsicht die Einreichung eines von allen Miteigentümern unterzeichneten Baugesuchs. 3. Einen Monat später stellte die Gemeinde fest, dass die Bauarbeiten ohne Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs zu Ende geführt worden waren und dass die Zaunpfosten einen Grenzabstand von 5-10 cm zur Gemeindestrasse auf Parzelle Z.3._____ aufwiesen. Am 7. November 2017 erliess die Gemeinde einen Baubeschluss, mit dem den Miteigentümern jegliche weiteren baulichen Massnahmen verboten und sie letztmals aufgefordert wurden, innert zehn Tagen ein von allen Miteigentümern unterzeichnetes Baugesuch nachzureichen bzw. zu begründen, warum dies nicht möglich sein sollte. Erfolge dies nicht innert Frist, werde die Baubehörde die Einfriedung auf ihre Kosten in Bezug auf die Einhaltung der Grenzabstände einmessen lassen. Über die Einleitung eines Wiederherstellungs- und Bussverfahrens werde nach Vorliegen der eingeforderten Unterlagen entschieden. B._____ und C._____ äusserten sich dahingehend, dass die Ein-

- 3 friedung ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung durch die Firma E._____ X._____ AG, die Pächterin des dortigen Parkplatzes, deren Geschäftsführerin A._____ ist oder war, erstellt worden sei, und dass diese entfernt werden müsse. A._____ reagierte auf diese Aufforderung hin nicht. 4. In der Folge mass die Gemeinde im Rahmen eines nachträglich von Amtes wegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahrens bzw. einer Ersatzvornahme die Grenzabstände der Zaunpfosten zur Gemeindestrasse ein und bereitete das Baugesuch mit den dazu gehörigen Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 29. November 2017 forderte die Gemeinde die Bauherrschaft bzw. die Miteigentümer letztmals auf, sich innert Frist zu den Baugesuchsunterlagen zu äussern und das von allen Miteigentümern unterzeichnete Baugesuch nachzureichen. Letzteres werde am D.1._____ publiziert. Auf diese Aufforderung hin reagierten die Miteigentümer nicht. 5. Am D.2._____ wurde das Baugesuch publiziert und die Pläne wurden öffentlich aufgelegt. Dagegen gingen innert der Bauauflagefrist keine Einsprachen ein. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2017 liess A._____ der Gemeinde ihre Stellungnahme zukommen, mit der sie ihre Ansicht kundtat, bei der vorgenommenen Art von Sicherung (nicht bewilligungspflichtige mobile Abschrankevorrichtung mit Säulen und Ketten) handle es sich um eine dringliche Notmassnahme und weder um einen Zaun, noch um eine Hecke oder eine Mauer. Sie verlangte, dass die Ersatzvornahme mit sofortiger Wirkung aufgehoben und ihr eine Entschädigung ausgerichtet werde. 6. Mit Bauentscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 wies die Gemeinde das Baugesuch "Einfriedung-Zaun " auf Parzelle Z.1._____ ab und auferlegte die Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs inkl. Ersatzvornahme für die Erstellung der Baugesuchsunterlagen von insgesamt Fr. 960.-- A._____.

- 4 - 7. Gegen diesen Bauentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids, die Verpflichtung der Vorinstanz, das Meldeverfahren durchzuführen, eventualiter die Baubewilligung zu erteilen. 8. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. 9. Mit Replik vom 27. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 14. Februar 2018 fest. 10. Mit Duplik vom 3. Mai 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 8. März 2018. 11. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, die Honorarvereinbarung sowie die Kostennote einzureichen. Eine solche ging seitens der Beschwerdeführerin nicht ein. Auf die weitere Begründung im angefochtenen Bauentscheid vom 15. Januar 2018 sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 5 - 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Baubewilligung inkl. Einspracheentscheid einer kommunalen Baubehörde, vorliegend nämlich der Bauentscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10), stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (vgl. Art. 92 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG]; BR 801.100; Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO]; BR 801.110; Art. 90 Baugesetz der Gemeinde X._____ [nachfolgend: BG]) und der Einspracheentscheid ist auch kein endgültiger Entscheid (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG]; SR 700). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Dessen funktionale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht in der Regel in Dreierbesetzung entscheidet, zumal vorliegend weder eine Konstellation im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG (Fünferbesetzung) noch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VRG (Einzelrichter) vorliegt. 1.2. Gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, welche die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG) und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) gewährleistet. Das allgemeine Beschwerderecht nach Bundesrecht ergibt

- 6 sich aus Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Demnach muss die Beschwerdeführerin am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben und dort ganz oder teilweise unterlegen sein (lit. a; formelle Beschwer), vom Entscheid oder Erlass besonders berührt sein (lit. b; materielle Beschwer) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c; materielle Beschwer) (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 562 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 RPG, Art. 50 VRG sowie Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 13 51 / R 14 99 vom 19. Mai 2015 E.1b mit Hinweis auf VGU R 14 52 vom 13. Januar 2015 E.2 u.a.; PVG 2003 Nr. 34). 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bauentscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin (Bf-act. 2, Bg-act. 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch "Einfriedung- Zaun" auf Parzelle Z.1._____ zu Recht abgewiesen hat oder nicht. 3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 3 KRG ist das Baugesuch, wenn die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist, durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unterzeichnen. Diese Bestimmung ist, so Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG, unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 89 Abs. 3 KRG sind die Gemeinden nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu behandeln, deren Bauberechtigung offensichtlich fehlt (VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1; PVG 1990 Nr. 25 und PVG 1987 Nr. 20). Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache

- 7 des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob der Bauherrin die Realisierung ihres Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht (vgl. VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b mit Hinweisen, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1). Hinter dieser Praxis steht unter anderem die Überlegung, dass es den Baubehörden nicht zuzumuten ist, Baugesuche, welche mitunter umfangreiche und komplizierte Abklärungen erfordern, materiell zu behandeln, sofern von vornherein feststeht, dass dem Gesuchsteller die zivilrechtliche Berechtigung offenkundig fehlt (VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b; PVG 1987 Nr. 20). Die Gemeinde ist nur in Fällen von offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bauberechtigung befugt, ein Baugesuch nicht an die Hand zu nehmen (…) (VGU R 12 4 vom 24. April 2012 E.2b, VGU R 05 19 vom 30. August 2015 E.4a). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin zu 2/4 der vom Baugesuch betroffenen Parzelle Z.1._____. Folglich ist zu prüfen, ob sie befugt war bzw. ist, über den von der Einfriedung betroffenen Teil der Parzelle Z.1._____ allein zu verfügen. Dies ist klarerweise nicht der Fall, denn für die Anordnung bzw. Ausführung von baulichen Massnahmen auf Grundstücken im Miteigentum sind die Art. 467a-e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu beachten. Die Beschwerdeführerin hat als eine von drei Miteigentümern weder die Mehrheit aller Miteigentümer inne noch vertritt sie mit ihrem Anteil von 2/4 den grösseren Teil der Sache. Damit kann sie im Alleingang weder notwendige bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB (Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer) noch nützliche Bauarbeiten gemäss Art. 647d ZGB (nützliche Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung

- 8 der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt) oder schon gar keine luxuriösen Bauarbeiten gemäss Art. 647e ZGB (Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer) vornehmen. Folglich muss auch nicht geprüft werden, ob es sich bei der fraglichen Einfriedung um eine notwendige, nützliche oder luxuriöse Baumassnahme handelt, was zudem ohnehin eine vom Zivilrichter zu entscheidende Frage ist. Dass es sich bei der fraglichen Einfriedung um eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB handelte – wozu z.B. die Vornahme von Ausbesserungen etc. zählen –, zu deren Vornahme jeder Miteigentümer befugt ist, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, vielmehr geht auch sie selbst von einer notwendigen baulichen Massnahme nach Art. 647c ZGB aus. Auch gibt sie nicht an, dass sie gestützt auf von der Miteigentümergemeinschaft getroffene anderslautende Vereinbarungen (z.B. ein Nutzung- und/oder Verwaltungsreglement gemäss Art. 647 ZGB) zur Erstellung der fraglichen Einfriedung berechtigt gewesen wäre. Unerheblich ist auch, ob die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der E._____ X._____ AG ist bzw. war, was sie mit Einlage eines Handelsregisterauszugs (Bf-act. 5) bestreitet, wobei solches für diese Frage ein untaugliches Beweismittel darstellt, zumal in einem Handelsregisterauszug nur Präsidentin oder Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Revisionsstelle, jedoch keine Angestellten wie z.B. eine Geschäftsführerin eingetragen werden (Art. 45 Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Die Beschwerdeführerin verweist, wie erwähnt, selbst auf Art. 647c ZGB (notwendige bauliche Massnahmen) und macht geltend, aufgrund der jüngsten Entwicklungen in X._____ (unzulässiges Betreten des Areals, Vandalenakte wie die Demolition der Zaunpfosten auf Parzelle Z.1._____, vgl. Foto in der Replik vom 27. April 2018 S. 5) handle es sich bei der Erstellung der Einfriedung um eine zivilrechtliche Notwendigkeit. Diese Um-

- 9 stände mögen zwar zutreffen und insofern auch ärgerlich sein, doch entbinden sie die Beschwerdeführerin nicht von der Einholung der erforderlichen (zivilrechtlichen) Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der (öffentlich-rechtlichen) Baubewilligung. Auch ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin das Schweigen der Miteigentümer als Zustimmung deutete, zumal die Beschwerdegegnerin von ihr ausdrücklich die Einreichung eines von allen Miteigentümern unterzeichneten Baugesuchs forderte (Bgact. 1, 3, 6), und die Miteigentümer sich in deren Schreiben vom 18. bzw. 24. November 2017 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 4 und 5) klar gegen die Einfriedung aussprachen. 3.3. Grundsätzlich ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich an der zivilrechtlichen Berechtigung zur Vornahme von baulichen Massnahmen, hier der Erstellung von Zaunpfosten entlang der Parzelle Z.1._____ auf der Grenze zu Parzelle Z.3._____ mangelt. Folglich wäre die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gar nicht verpflichtet gewesen, auf das Baugesuch einzutreten. Die Interessenlage ist allerdings so, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens zielt, was aber die rechtskräftige Feststellung eines materiell vorschriftswidrigen Zustands voraussetzt (VGU R 12 9 vom 27. August 2013 E.3a, VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E.2a). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin trotz offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Berechtigung auf das Baugesuch eintrat und es auch materiell behandelte. Diesem Vorgehen steht die oben zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Bauberechtigung (vgl. VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1; PVG 1990 Nr. 25 und PVG 1987 Nr. 20) nicht entgegen, zumal diese vor allem darauf abzielt, der Baubehörde diesbezüglich umfangreiche und komplizierte Abklärungen zu ersparen, was vorliegend nicht erforderlich war.

- 10 - 4.1. Ist die Beschwerdegegnerin auf das Baugesuch eingetreten, prüft das angerufene Gericht im Nachfolgenden, ob der Bauentscheid vom 15. Januar 2018 (Bf-act. 2, Bg-act. 10) aus materieller Sicht den entsprechenden baugesetzlichen Bestimmungen standhält oder nicht. 4.2. Gemäss Art. 40 Ziff. 18 KRVO sind Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig, sofern sie sich nicht ausserhalb der Bauzonen befinden. Allerdings bestimmt Art. 86 Abs. 3 KRG, dass die Gemeinden in ihrem Baugesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren (vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, Art. 50 f. KRVO) unterstellen können. Dies hat die Beschwerdegegnerin gemacht, gemäss Art. 86 Ziff. 10 BG sind Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe dem Meldeverfahren unterstellt. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 KRVO sieht auch vor, dass die Baubehörde von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass materielle Vorschriften verletzt sein könnten. Auch dies war vorliegend der Fall, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 40 Abs. 3 KRVO und angesichts der ausgebliebenen Reaktion seitens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin müsse nun ein Meldeverfahren durchführen (vgl. Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens), kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn aber ein Meldeverfahren durchgeführt würde bzw. durchgeführt worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin nicht von der Einreichung eines Baugesuchs (Art. Z.3._____ Abs. 1 KRVO) und der Einhaltung der materiellen Vorschriften befreien (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 1 KRVO). Die Beschwerdeführerin kann also mit diesem von ihr vorgebrachten Begehren bzw. Argument nichts zu ihren Gunsten erreichen. 4.3. Gemäss Art. 65 BG dürfen Einfriedungen längs öffentlichem Eigentum und längs öffentlichen und privaten Verkehrsanlagen die Verkehrssicherheit so-

- 11 wie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Einfriedungen entlang von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben einen Mindestabstand von 30 cm einzuhalten und sie dürfen eine Höhe von 70 cm nicht überschreiten (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BG). Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BG). Je nach Zweckbestimmung kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten (Art. 65 Abs. 4 BG). Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass die mit einer Kette miteinander verbundenen, metallenen Zaunpfosten entlang der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin fest im Boden verankert, 92 cm hoch sind, einen Durchmesser von 6 cm und einen Abstand von 5-10 cm zur öffentlichen Strasse auf Parzelle Z.3._____ aufweisen. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Feststellungen nicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einhaltung eines Mindestabstands von 52 cm zur Parzelle Z.3._____ forderte (30 cm + 22 cm aufgrund der Mehrhöhe). Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer baulichen Massnahme auf Parzelle Z.1._____ offensichtlich kommunales Baurecht verletzt hat, ist es nichts als folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung verweigerte. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Insbesondere ist unzutreffend, dass die erstellte Einfriedung eine Erweiterung der bereits bestehenden Stützmauer darstelle, die Aussengrenze damit bewilligt sei ("bewilligte Grundstücksgrenze" zum Weg auf Parzelle Z.3._____) und für die Einfriedung deshalb keine Baubewilligung mehr notwendig sei. Auch ändert der Vergleich mit der Situation vor Schliessung des Einkaufszentrums, als die Parkplätze ständig benutzt worden sein sollen, nichts daran, dass das BG für Einfriedungen Grenzabstände verlangt, jedoch nicht für parkierende Autos. Auch belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass in der Gemeinde eine langjährige Praxis be-

- 12 stehen würde, wonach die Mindestabstände nicht eingehalten würden. Sie kann sich somit auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 599). Nicht zu hören ist schliesslich die Behauptung, Art. 65 Abs. 2 BG verstosse gegen die Eigentumsgarantie, weil nicht ersichtlich sei, welche Polizeigüter damit geschützt würden. Die Beschwerdegegnerin war einerseits aufgrund von Art. 22 KRG befugt, in ihrem BG strengere Regeln als im KRG (hier insbesondere den von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 76 Abs. 4 KRG, vgl. auch VGU R 10 74 vom 28. Oktober 2010 E.4b) zu erlassen, andererseits hat sie ausreichend klar dargetan, welche Polizeigüter betroffen sind, dass diese Bestimmung nämlich angesichts einiger sehr enger kommunaler Strassen auf dem Gemeindegebiet erlassen worden und v.a. für die Müllentsorgung und die Schneeräumung wichtig sei. 4.4. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 KRG setzt voraus, dass ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten. Erst dann kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden (Art. 82 Abs. 1 KRG). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersucht, weder um eine solche nach Art. 82 Abs. 1 KRG noch um eine Ausnahme gemäss Art. 65 Abs. 4 BG. Dementsprechend enthält der angefochtene Bauentscheid vom 15. Januar 2018 auch keine Ausführungen zu den entsprechenden Voraussetzungen und das Gericht kann sich dazu mangels Streitgegenstand bzw. Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 50 f. VRG) gar nicht äussern.

- 13 - 4.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auf das im Rahmen einer Ersatzvornahme im Namen der Beschwerdeführerin gestellte Baugesuch gar nicht hätte eintreten müssen, es in materieller Hinsicht jedoch zu Recht abgewiesen hat. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Gestützt auf diese Bestimmung sind die Gerichtskosten angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'500.-- festgesetzt, sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. 5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht vorliegend gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 2‘784.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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