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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.05.2019 R 2018 63

May 7, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·13,288 words·~1h 6min·4

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 63 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 7. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. B._____ (nachfolgend: Bauherr) ist u.a. Eigentümer der Parzelle 1283 in X._____, auf der er seit vielen Jahren einen Rebberg bewirtschaftet. Die Verarbeitung des Rebgutes aus diesem und anderen Rebbergen erfolgt heute durch den Bauherrn auf besagter Parzelle sowie den daran angrenzenden Parzellen 438 (der Weingut B._____ AG) und 1173 (gemietete Räumlichkeiten). Verteilt auf verschiedene Gebäude und Keller wird das Rebgut verarbeitet, gekeltert, gelagert und abgefüllt. Die Betriebsfläche im Hauptgebäude auf Parzellen 1283 und 438 beträgt etwa 442 m2 und umfasst auch Verkaufs-, Degustations- und Lagerräumlichkeiten. Im angemieteten Gebäude auf Parzelle 1173 steht dem Bauherrn zurzeit eine Arbeitsfläche inklusive Abladefläche von etwa 210 m2 zur Verfügung. Die Gerätschaften für die Bewirtschaftung der Reben werden in einer Remise mit einer Fläche von 105 m2 auf Parzelle 1283 eingelagert. Dem Bauherrn steht damit heute für den Weinbaubetrieb eine Fläche von rund 757 m2 zur Verfügung. 2. Am 6. Januar 2015 reichte der Bauherr ein Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Remise auf Parzelle 1283 und den Neubau zur Erweiterung des Weinbaubetriebes (Baugesuch 2015-0001) sowie ein Baugesuch für die Anlage einer Zufahrtsstrasse über Parzelle 1283 zum Neubau ab der L._____-strasse (Baugesuch 2015-0002) ein. Im geplanten Keltereigebäude sind 683 m2 neue Betriebsfläche vorgesehen. Am 23. Januar 2015 wurden die beiden Baugesuche im Bezirksamtsblatt publiziert. 3. Im Bericht vom 22. Januar 2015 empfahl der Bauberater der Gemeinde, der Baukommission die Bewilligung des Projekts unter der Auflage, dass ein detailliertes Material- und Farbkonzept mit Musterkatalog nachgereicht und genehmigt werde. 4. Mit Entscheid vom 12. August 2015 vereinigte die Baukommission die Baubewilligungs- und Einspracheverfahren zu den Baugesuchen Nrn. 2015-

- 3 - 0001 und 2015-0002, wies die Einsprachen ab bzw. trat darauf nicht ein und erteilte die Baubewilligung mit separatem Baubescheid unter Auflagen. 5. Nachdem die Einsprecher gegen den Einspracheentscheid und den Baubescheid der Baukommission vom 12. August 2015 Einsprache an den Gemeindevorstand erhoben hatten, reichte der Bauherr im Rahmen des Einspracheverfahrens vor dem Gemeindevorstand mit Duplik vom 22. Dezember 2015 eine Projektänderung ein und zwar wie folgt: - Der Neubau wird 3 m nach Osten, d.h. gegen die bestehenden Gebäude verschoben. - Die geplanten Zufahrten auf der Ostseite des Neubaus werden nicht realisiert. Die verkehrsmässige Erschliessung von dieser Seite erfolgt ausschliesslich über den bestehenden Schotterweg. 6. Mit Entscheid vom 9. Februar 2016 wies der Gemeindevorstand die Einsprachen ab bzw. trat darauf nicht ein und bestätigte die Baubewilligungen Nrn. 2015-0001/2015-0002 samt Projektänderung vom 22. Dezember 2015. Da der Gemeindevorstand die Projektänderung bloss als eine geringfügige Abweichung vom bisherigen Projekt erachtete, verzichtete er auf eine erneute Ausschreibung des Projekts. 7. Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Im Urteil R 16 24 vom 4. April 2017 erachtete das Verwaltungsgericht den kommunalen Bauberater aufgrund vergangener Auftragsverhältnisse für den Bauherrn als abhängig und voreingenommen. Es hob deshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Einspracheentscheide auf und wies die Angelegenheit an die Gemeinde zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen bzw. zur Einholung einer Beurteilung der Baugesuche durch einen unabhängigen und unvoreingenommenen Bauberater sowie zum Neuentscheid zurück.

- 4 - 8. Entsprechend wies der Gemeindevorstand die Baukommission am 24. Mai 2017 zur Weiterführung der Angelegenheit an. Die Baukommission zog daraufhin dipl. Arch. ETH/SWB C._____ als Bauberater bei. Dieser erstattete am 28. September 2017 einen positiven Bericht, wobei er indessen insbesondere eine Verschiebung des Neubaus nach Osten um weitere 5 m und eine Senkung der Höhe des Neubaus talseits empfahl. Dazu nahmen die Parteien am 18. Oktober 2017 und 20. Dezember 2017 Stellung. 9. Die Baukommission behandelte die Baueinsprachen daraufhin erneut aufgrund der Beurteilung des neu beigezogenen Bauberaters und wies diese am 7. Februar 2018 ab. Sie hielt – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – zusammengefasst fest, der Ausnahmetatbestand für landwirtschaftliche Ökonomiebauten gemäss Art. 22 Abs. 2 BG sei erfüllt, weshalb das Projekt samt Zufahrtsstrasse zonenkonform sei. Ferner schloss sich die Baukommission der Ansicht des Bauberaters, das Bauvorhaben sei mit dem Ortsbildschutz vereinbar, an. Konflikte mit den ISOS- Schutzzielen seien keine erkennbar. Die vom Bauberater vorgeschlagene Verschiebung des Neubaus um ca. 5 m gegen Osten erachtete sie als nicht sinnvoll und nicht notwendig. Die von den Einsprechern geforderte Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD), eventuell der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) sei nicht erforderlich, da es nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe gehe, keine erhebliche Beeinträchtigung vorliege und die Interessen des ISOS am Ortsbildschutz im Rahmen der Beurteilung des Bauberaters und der Interessenabwägung durch die Baukommission ausreichend berücksichtigt worden seien. Ferner war die Baukommission der Auffassung, dass Art. 53 Abs. 2 BG (maximale Neigung für Rampen) keine Anwendung auf die vorliegende Situation finde. Gleichzeitig bewilligte die Baukommission mit separatem Baubescheid die Baugesuche Nrn. 2015-0001 und 2015-0002 unter verschiedenen Auflagen. Unter anderem verfügte sie in der Baubewilligung unter Ziff. 5, dass

- 5 die Dachlinie parallel zur heute bestehenden Terrainlinie auszugestalten sei, wozu die Gebäudehöhe talseits gegenüber den Baugesuchsplänen um 1 m zu reduzieren sei. Die Gebäudehöhe bergseits sei entsprechend dem Baugesuch zu realisieren. Die bereinigten Pläne seien gemäss kommunaler Praxis innert 20 Tagen ab Mitteilungsdatum nachzureichen. Gemäss Ziff. 6 sei die Zufahrtsstrasse so zu gestalten, dass sie sich natürlich in das Rebgebiet einfüge und das Landschaftsbild nicht nachteilig verändere. Eine Umweltbaubegleitung (UBB) sei beizuziehen. Gemäss Ziff. 7 seien die 11 Parkplätze so zu gestalten, dass die Flächen grün blieben (Schotterrasen, Wiese). Gemäss Ziff. 8 gelte für die Betriebsstätte in der angrenzenden Wohnzone ein Umnutzungsverbot (keine Nutzung zu Wohnzwecken). Gemäss Ziff. 9 gelte bei Einstellung des Weinbaubetriebes eine Wiederherstellungsklausel (Rückbau des Neubaus) und gemäss Ziff. 10 eine Nutzungsbeschränkung für den Degustationsraum (mit Ausnahme von kleineren Degustationen im Rahmen von Besichtigungen im neunen Keltereigebäude seien Anlässe wie bis anhin im bereits bestehenden Degustationsraum durchzuführen). Die Baukommission eröffnete den Parteien sowohl den Einspracheentscheid als auch den Baubescheid am 10. April 2018. 10. Gegen den Einspracheentscheid und den Baubescheid der Baukommission vom 7. Februar 2018 erhoben A._____ und Mitbeteiligte in einer einzigen Eingabe am 1. Mai 2018 Einsprache beim Gemeindevorstand. Auch der Bauherr erhob Einsprache, zog diese aber am 26. Juni 2018 zurück. Am 17. Mai 2018 hatte dieser darauf hingewiesen, dass er neu ab 2021 eine Traubenmenge von 7 ha statt wie bisher von 5.1 ha verarbeiten werde. 11. Im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 entschied der Gemeindevorstand, die Einsprache des Bauherrn werde als erledigt abgeschrieben. Die Einsprache von A._____ und Mitbeteiligte wurde abgewiesen. Ziff. 8 des Baubescheides der Baukommission wurde insoweit konkretisiert, als die Betriebstätte des Weinbaubetriebs in der angrenzenden Dorfkernzone (und nicht in der Wohnzone) lägen und die heute genutzten Betriebsräume zu

- 6 keinen anderen Zwecken (nicht nur nicht zu Wohnzwecken) umgenutzt werden dürften. Der Gemeindevorstand schützte die Ansicht der Baukommission, wonach das Bauprojekt zonenkonform und ortsbildverträglich sei, kein Gutachten der ENHK oder der EKD, eventualiter der KNHK einzuholen sei und Art. 53 BG (maximale Neigung von 15 % für Rampen) keine Anwendung finde. Hinsichtlich der Rüge der angeblich unzureichenden Parkplätze erwog der Gemeindevorstand, diese sei verspätet und selbst beim Eintreten abzuweisen. 12. Dagegen erhoben A._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten Folgendes: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien die nachgesuchten Baubewilligungen für die geplanten Bauvorhaben auf Parzelle 1283 zu verweigern. 2. Es sei ein Gutachten der ENHK oder der EKD, eventualiter der kantonalen Naturund Heimatschutzkommission, einzuholen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner." Sie machten im Wesentlichen geltend, dass das geplante Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Das durch das ISOS ausgewiesene öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes müsse höher gewichtet werden als das private Interesse des Bauherrn, ein neues Keltereigebäude inkl. Zufahrt errichten zu können. Die Erstellung an diesem Standort sei auch nicht betriebsnotwendig, weshalb Alternativstandorte oder Massnahmen am bestehenden Betriebsstandort zu bevorzugen seien. Zudem seien die für das Bauvorhaben zusätzlich notwendigen Parkplätze nicht ausgewiesen. Nach wie vor forderten sie ferner die Einholung eines Gutachtens der ENHK/EKD oder der KNHK. Schliesslich sei die Art. 53 Abs. 2 BG zur maximalen Neigung von 15 % für Rampen verletzt.

- 7 - 13. Am 9. Oktober 2018 beantragte der Bauherr (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten; eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Er trug im Wesentlichen vor, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführer lediglich den Einspracheentscheid, nicht aber den Baubescheid angefochten hätten. Das Bauvorhaben sei zonenkonform; neun weitere Parkplätze seien nicht nötig; der Antrag auf Einholung eines Gutachtens sei abzuweisen; die Bestimmung über die Neigung von Rampen sei nicht einschlägig und hier werde ohnehin nur in geringfügiger Weise davon abgewichen werden, was zulässig sei. 14. Am 22. Oktober 2018 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin hielt an ihrer Begründung im angefochtenen Entscheid fest und setzte sich mit den Argumenten der Beschwerde auseinander. 15. Am 23. Oktober 2018 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 16. Mit Replik vom 26. November 2018 vertieften die Beschwerdeführer ihren Standpunkt unter Festhalten an ihren Anträgen. 17. Mit unveränderten Anträgen vertieften die Beschwerdegegner duplicando am 10. Dezember 2018 ihre Argumentation. Am 19. Februar 2019 forderte der Beschwerdegegner das Gericht auf, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers A._____ und Mitbeteiligte nochmals zu überprüfen, weil er möglicherweise nicht mehr Miteigentümer der Parzelle 1452 sei. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 8 - 1.1. Für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juni 2018, mitgeteilt am 17. August 2018, ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Damit sind die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Anfechtungsobjekt ist hier der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 des Gemeindevorstands. Dieser Entscheid behandelt die Einsprache (eigentlich: Verwaltungsbeschwerde) der heutigen Beschwerdeführer gegen den Baubescheid und Einspracheentscheid der Baukommission vom 7. Februar 2018. Vor Verwaltungsgericht ist nur diesen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 anzufechten, da er sowohl den Baubescheid als auch den Einspracheentscheid verkörpert. Auf die unzutreffenden Vorbringen der Beschwerdegegner bezüglich einer angeblich fehlenden Mitanfechtung des Baubescheids wird deshalb nicht weiter eingegangen. 1.3. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung spricht nichts gegen das Miteigentum des Beschwerdeführers A._____ und Mitbeteiligte an der Parzelle 1452, weshalb sich eine Überprüfung seiner Legitimation zur Baueinsprache – die, wie für die übrigen Beschwerdeführer, bereits mit Urteil R 16 24 bejaht wurde – nicht aufdrängt. Auch lässt das vom Beschwerdegegner eingereichte Schreiben vom 30. November 2018 (BF-act. 18), wonach A._____ und Mitbeteiligte beim eigenen Land die Aufhebung einer Grünfläche im Quartierplan beantragt hat, mit dem Ziel, die Überbaubarkeit zu verbessern, noch nicht auf ein treuwidriges bzw. widersprüchliches Verhalten schliessen. Denn dabei handelt es sich nicht einmal um eine Grünzone, sondern um einen durch Baulinien gebildeten Grünbereich in der Wohnzone. Seine Legitimation zur Baueinsprache ist deshalb gegeben.

- 9 - 1.4. Die den Parteien bekannten Verfahrensakten R 16 24, insbesondere das Augenscheinprotokoll, werden beigezogen. Nicht nötig erscheint hingegen der von den Beschwerdeführern geforderte Beizug der Akten für die damals auf der heutigen Bauparzelle 1283 im BAB-Verfahren erstellte Remise, denn hier ist – wie nachfolgend noch dargelegt wird – ein Neubau in einer Bauzone zu beurteilen. Damit wird auch nicht auf die Stellungnahme der damaligen Bauberaterin Monica Brügger vom 18. Juni 2004 eingegangen. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Einsprache der heutigen Beschwerdeführer zu Recht die von der Baukommission an den Beschwerdegegner erteilte Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Remise und den Neubau zur Erweiterung des Weinbaubetriebes auf seiner Parzelle 1283 (Baugesuch 2015-0001) samt Zufahrtsstrasse (Baugesuch 2015-0002) bestätigt hat. 3. Zunächst ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das in der Grünzone geplante Bauvorhaben zonenkonform ist. 3.1. Laut Art. 22 Abs. 1 BG dient die Grünzone dem Schutz des Ortsbildes. Hochbauten und oberirdisch in Erscheinung tretende Tiefbauten sind untersagt. Zulässig sind Kleinbauten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw., die folgende Masse nicht überschreiten: Grundfläche 15 m2, Gebäudehöhe 2.5 m, Firsthöhe 4.0 m. Ausnahmen von diesen Höchstmassen können gemäss Abs. 2 für landwirtschaftliche Ökonomiebauten (u.a. Selbstkelterei) bewilligt werden, die in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb erstellt werden. Bei Baugesuchen ist der Bauberater anzuhören. 3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil R 16 24 vom 4. April 2017 über Art. 22 BG geäussert.

- 10 - Bei einem Rückweisungsentscheid ist die Vorinstanz an die rechtliche Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 19 und 15 2 vom 5. April 2016 E.4c; WEISSENBERGER/HITZEL in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/BaseI/Genf 2016, Art. 61 N 28; BGE 122 I 250 E.2). Beurteilt der Rückweisungsentscheid neben den die Rückweisung betreffenden Punkt auch weitere Gesichtspunkte der Streitsache, sind auch diese Erwägungen bindend für die Vorinstanz. Allgemeine Hinweise oder obiter dicta sind demgegenüber nicht verbindlich (vgl. DO- NATSCH in: GRIFFEL [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 64 N 15). 3.2.2. Im Urteil R 16 24 vom 4. April 2017 hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass mit der kommunalen Grünzone gemäss Art. 22 BG eine selbständige kommunale Zone geschaffen worden sei, für welche die Gemeinde gestützt auf Art. 26 Abs. 3 KRG die erforderlichen Zonenvorschriften selbst erlassen könne und für welche die kantonalen Bestimmungen von Art. 30 KRG betreffend die Grünzone nicht gälten. Dementsprechend beurteile sich die Frage der Zonenkonformität der vorliegend zu beurteilenden Baugesuche − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − einzig nach Art. 22 BG (E.3c). Die Grünzone nach Art. 22 BG stelle zudem gemäss Zonenplan eine Bauzone dar (E.4a). Beim fraglichen Keltereigebäude handle es sich unstrittig nicht um eine Kleinbaute im Sinne von Art. 22 Abs. 1 BG, weil dieses die dort festgelegten Höchstmasse bei weitem überschreite. Es könnten gemäss Art. 22 Abs. 2 BG aber für landwirtschaftliche Ökonomiebauten Ausnahmen von diesen Höchstmassen bewilligt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb erstellt werden und der Bauberater angehört wurde (E.4b). 3.2.3. Im Urteil R 16 24 betraf die Rückweisung zur Neuentscheidung die Einholung einer neuen Bauberatung bei einem unabhängigen Bauberater. Wie

- 11 in vorstehender Erwägung dargelegt, enthalten die Erwägungen im Rückweisungsentscheid R 16 24 aber auch weitere Gesichtspunkte der Streitsache, nämlich die Einordnung der Grünzone gemäss Art. 22 BG als Bauzone. Auch diese Erwägungen waren bindend für die Vorinstanzen und sind weiterhin bindend in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Im Übrigen hielt auch das ARE im E-Mail vom 21. Oktober 2016 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens R 16 24 fest, dass sich die Grünzone in X._____ in der Bauzone befinde und der Hinweis auf die Fruchtfolgefläche aus dem Zonenplan eliminiert werden müsste. Wie von den Vorinstanzen festgestellt, ist der entsprechende Eintrag für Parzelle 1283 somit nicht zu berücksichtigen, 3.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 BG gegeben sind. 3.3.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Geschossfläche (GF) des Neubaus würde 801 m2 (bzw. netto GF 683 m2) betragen und wäre damit weitaus grösser als das heutige Hauptgebäude mit einer GF von 442 m2 (inklusive Barriquekeller von 60 m2 und Degustationsraum von 60 m2). 64 % der gesamten Betriebsfläche wären dann im Neubau und nur 36 % im Hauptgebäude. Somit wäre der Neubau neu der Hauptbetrieb, weshalb die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 BG überhaupt nicht erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, der Neubau sei nicht eigentlicher Hauptbetrieb, sage aber nicht, nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, was den Hauptbetrieb darstelle. Der geplante Neubau sei somit kein Annexbau im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BG. Daran ändere sich nichts, wenn der Bauherr ab 2021 tatsächlich eine Traubenmenge von 7 ha Anbaufläche verarbeiten werde, wie er am 17. Mai 2018 ohne Belege behauptet habe. Auch der Rebbaukommissär habe am 19. Juni 2015 festgehalten, dass das neue Keltereigebäude gross genug sei, um die gesamte Traubenmenge zu verarbeiten und um die Weine im Barriquekeller auszubauen. Dabei habe sich der Rebbaukommissär einzig auf den Neubau bezogen, nicht auch auf die

- 12 heute zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Der Neubau enthalte nebst den Räumen für die Traubenverarbeitung und dem Barriquekeller auch sämtliche weiteren für einen Weinbaubetrieb notwendigen Räume (beispielsweise Lagerräume, Degustationsraum, Labor und Büro). Der Bauherr habe selbst in der Vernehmlassung vor der Baukommission vom 16. März 2015 bestätigt, dass im neuen Kellereigebäude "alle betriebsnotwendigen Räume enthalten" sein werden. Die heutigen Räumlichkeiten, von der Vorinstanz als "Hauptbetrieb" bezeichnet, würden somit lediglich noch als zusätzliche, für den eigentlichen Betrieb jedoch nicht unbedingt benötigte Lager- und Verkaufsräume sowie für die Durchführung von Festen und Weinseminaren dienen. Der Neubau ersetze somit nicht nur die abzubrechende Remise und enthalte nicht nur die Bereiche des Keltereibetriebs, welche heute in den angemieteten Gebäudeteilen seien, sondern sämtliche betriebsnotwendigen Räume. Der Neubau werde damit nicht nur von der Betriebsfläche, sondern auch von der Funktion her inskünftig den Hauptbetrieb darstellten, wie auch an den Augenscheinen festgestellt werden konnte. Die bestehenden Betriebsflächen seien auf mehrere Gebäude verteilt und zum grossen Teil sanierungsbedürftig. Deswegen könnten sie nicht mehr den Hauptbetrieb darstellen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, mit dem Neubau werde kein neuer Hauptbetrieb erstellt. In den Neubau würden im Wesentlichen die platzintensive Traubenverarbeitung und die Lagerung verschoben, hauptsächlich also die Bereiche, welche sich heute im angemieteten Gebäude auf Parzelle 1173 befänden. In den bestehenden betriebseigenen Gebäuden würden die bisherigen Nutzungen aufrechterhalten. Entsprechende Auflagen seien zur Sicherstellung und Klarstellung ergangen: Die Betriebstätte sei am heutigen Standort beizubehalten und bei Einstellung des Hauptbetriebs sei der Neubau auf Parzelle 1283 vollständig zurückzubauen (Ziff. 8 und 9). Auch aus dem Verhältnis der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen in der Dorfkernzone und in der Grünzone kann nicht abgeleitet werden, Art. 22 Abs. 2 BG sei nicht anwendbar. Das Verhältnis zwischen der Grösse der bestehenden Räume im Hauptbetrieb und

- 13 der Grösse eines zu erstellenden landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes werde in Art. 22 Abs. 2 BG nicht erwähnt. Anders als die Beschwerdeführer nämlich ausführen, erlaube Art. 22 BG nicht lediglich die Erstellung von "Annexbauten", worunter ein niedriger Anbau an ein Hauptgebäude verstanden werde. Zugelassen würden explizit landwirtschaftliche Ökonomiegebäude. Solche Ökonomiegebäude seien in aller Regel grösser als Wohnbauten. Es gälten für sie deshalb auch keine Höchstmasse. Hier gehe es um ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude, dessen direkt zusammenhängender Hauptbetrieb sich in einer angrenzenden Zone befinde, nämlich etwa 40 m vom Baustandort entfernt in der Dorfkernzone auf Parzellen 1283 und 438. Das geplante Gebäude stehe in direktem Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb auf Parzelle 1283 und Parzelle 438. Das geplante Gebäude würde vom gleichen Betrieb und gleichen Betreiber genutzt wie der bestehende Hauptbetrieb. Der Zusammenhang im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BG sei gegeben. Der Beschwerdegegner präzisiert, dass der bisherige Torkel ungenügend sei und der Neubau die erforderlichen Verbesserungen bringe. Hier handle es sich nicht um den Hauptbetrieb, sondern um einen notwendigen Betriebsteil bzw. den Ersatz eines veralteten, ungenügenden Torkels. Die anderen Betriebsteile des Weinguts seien relativ neuwertig und für den Betrieb unentbehrlich. Der Weinlagerraum sei 2008 saniert worden. Der Degustationsraum und der Barriquekeller sei 2004 und der Lagerraum 1988 neu erstellt worden. Diese Teile würden beibehalten. Die Beschwerdeführer replizieren, ein Selbstkelterer verarbeite definitionsgemäss die Trauben seiner eigenen Rebberge. Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnern und des Rebbaukommissärs sei erstellt, dass der Betrieb B._____ bereits 2018 und noch verstärkt in den kommenden Jahren überwiegend Trauben keltere, die nicht in seinen (Eigentum oder Pacht) Rebbergen gewachsen seien. Zudem verkaufe er nach wie vor neuseeländische Weine. Im Jahre 2018 habe der Anteil der eigenen Trauben lediglich rund 41 % betragen. Hier liege eher ein Weinhandelsbetrieb vor. Deshalb benötige der Betrieb auch viel mehr Platz, als wenn einzig die eigenen

- 14 - Trauben gekeltert würden. In Art. 22 Abs. 2 BG würden Selbstkeltereien speziell genannt. Somit könne sich der Beschwerdegegner für das Bauvorhaben nicht auf Art. 22 Abs. 2 BG berufen. Sein Platzbedarf sei zum grossen Teil nicht der eines Selbstkelterers. Der Bau von Gebäuden, welche hauptsächlich oder zu einem grossen Teil dazu verwendet würden, fremde Trauben (ohne Bezug zur Rebfläche D._____, teilweise sogar aus anderen Gemeinden wie Y._____ und Z._____) zu keltern, dürfe nicht in der Grünzone erfolgen. Ohne den Zukauf fremder Trauben und ohne Lohnkeltereien wäre der Beschwerdegegner nicht auf den Neubau angewiesen. Landwirtschaftliche Ökonomiebauten, welche nicht primär der Selbstkelterei dienten, seien gemäss Art. 22 Abs. 2 BG in einer anderen Zone als der Grünzone zu erstellen, da sie deren Zonenzweck widersprächen. Dem hält der Beschwerdegegner dagegen, "Selbstkelterer" seien Weinproduzenten, die aus eigenen und zugekauften Trauben Wein hergestellten und unter eigenem Label verkauften. Wie die meisten Betriebe in dieser Gegend sei der Beschwerdegegner Selbstkelterer, ein klassischer Familienbetrieb. Eine Lohnkelterei von 6.2 t habe der Beschwerdegegner ausnahmsweise 2018 für einen Nachbarn ausgeführt. Seine Weinberge im Ausland habe der Beschwerdegegner verkauft, was schon im Verfahren R 16 24 nachgewiesen worden sei. Restbestände von einigen Flaschen würden Liebhabern zum Kauf angeboten. Die Beschwerdegegnerin unterstreicht, dass Art. 22 BG die Selbstkelterei nicht als Voraussetzung des Bauvorhabens, sondern bloss als Anwendungsfall umschreibe. Art. 22 BG unterscheide nicht zwischen Hauptbetrieben, die lediglich eigene Trauben verarbeiteten und solchen, die Trauben zur Verarbeitung zukauften. Zukauf von Weintrauben durch Weinbaubetriebe sei üblich, insbesondere, weil der Erwerb von Rebflächen zu Eigentum oder zur Pacht kaum möglich sei. Der Begriff Selbstkelterei bedeute nicht Eigenkelterei. Der geplante Neubau sei offensichtlich eine landwirtschaftliche Ökonomiebaute gemäss Art. 22 Abs. 2 BG. Dieser verlange nur, dass die landwirtschaftliche Ökonomiebaute in einen direkten Zusammen-

- 15 hang mit einem in der angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb erstellt werde. Dies sei hier der Fall. 3.3.2. Den Beschwerdegegnern ist darin beizustimmen, dass die Erstellung des neuen Torkels der Hauptbetrieb auf Parzellen 438 und 1283 nicht ersetzt. Dass die Betriebsfläche des Neubaus grösser ist als die bestehenden Betriebsräume, heisst noch nicht, dass der Hauptbetrieb dort stattfindet. Während die eigentliche Kelterei – also die Verarbeitung, die zurzeit in den gemieteten Räumen auf Parzelle 1173 stattfindet – in das neue Gebäude verlegt werden soll, werden die Degustations-, Verkaufs- und Administrativbereiche im Hauptgebäude auf Parzelle 438 und 1283 des Beschwerdegegners beibehalten (vgl. Pläne zur Flächennutzung [BGin-act. B14]). Dort werden auch weiterhin die Anlässe stattfinden (im neuen Gebäude sind kraft Auflage in der Baubewilligung ausser Besichtigungen keine Anlässe gestattet). Der Ort, von dem aus die Betriebsaktivitäten gesteuert werden, befindet sich deshalb weiterhin im Hauptgebäude in der Dorfkernzone. Den Beschwerdegegnern ist weiter auch darin zuzustimmen, dass Art. 22 Abs. 2 BG nicht zwischen Hauptbetrieben, die lediglich eigene Trauben verarbeiten und solche, die Trauben zur Verarbeitung zukaufen, unterscheidet. Mit den Beschwerdegegnern ist davon auszugehen, dass Selbstkelterer Weinproduzenten sind, die aus eigenen und zugekauften Trauben Wein herstellen und unter eigenem Label verkaufen. Der Beschwerdegegner gilt deshalb als Selbstkelterer. Selbst wenn dies nicht zuträfe, wäre zu vermerken, dass Art. 22 Abs. 2 BG Selbstkeltereien nur als Beispiel aufzählt. Die Voraussetzungen einer landwirtschaftlichen Ökonomiebaute in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb sind deshalb erfüllt. 3.4.1. Ferner führen die Beschwerdeführer aus, der Bezug zur Grundsatzbestimmung von Art. 22 Abs. 1 BG werde nicht hinreichend gewahrt. Durch die Bewilligung solch eines grossen Baukörpers werde der Hauptzweck der Grünzone, nämlich deren Freihaltung von Hochbauten zwecks Schutzes

- 16 des Ortsbildes, vereitelt. Die Überschreitung des Regelmasses nach Art. 22 Abs. 2 BG habe in einem angemessenen Verhältnis zu Art. 22 Abs. 1 BG zu stehen, ansonsten sie dem Grundgedanken von Art. 22 BG nach einem möglichst effektiven Schutz des Ortsbildes zuwiderlaufe. Demgegenüber bejahen die Beschwerdegegner die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Das geplante Gebäude diene offensichtlich der Bewirtschaftung der Rebfläche, womit der Zonenzweck erfüllt sei. Gemäss VGU R 16 24 E.3c sei die Grünzone gemäss Art. 22 BG eine selbstständige kommunale (Bau-)zone. Die Zonenkonformität beurteile sich nur nach Art. 22 BG. Art. 22 Abs. 2 BG sei für solche Bauten wie das geplante geschaffen worden. Der Hauptbetrieb des Beschwerdegegners befinde sich rund 30 m entfernt auf dem gleichen Grundstück in der Dorfzone, der Neubau stehe in direktem Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb, decke die betrieblichen Bedürfnisse ab und der Neubau und die Altbauten bildeten eine betriebliche Einheit. Der Bauberater sei angehört worden und dieser habe den Neubau befürwortet. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 BG erfüllt. 3.4.2. Die Ausnahme in Art. 22 Abs. 2 BG bezieht sich nicht auf die grundsätzliche Frage, ob Bauten oder Anlagen in der Grünzone zulässig seien. Die Ausnahme bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit der Bewilligung von Ökonomiebauten in Überschreitung der in Abs. 1 formulierten Höchstmasse. Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 BG erfüllt. Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Ökonomiebaute, die mit seinem Hauptbetrieb in der Dorfkernzone zum Teil auf der Bauparzelle 1283 und zum anderen auf seiner angrenzenden Parzelle 438 direkt zusammenhängt. Zudem wurde der Bauberater angehört. Dass Bauten im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BG relativ gross werden können, hat der Gesetzgeber offensichtlich gewollt, hat er doch in Art. 22 Abs. 2 BG eine Ausnahme von in Abs. 1 für die Grünzone festgelegten Höchstmassen vorgesehen, namentlich für Selbstkeltereien (in der Vorgängerbestimmung [Art. 26 aBG 1974] galt in der Grünzone im Übrigen ein Bauverbot, das mit der Ortsplanungsrevision 2009 abgeschafft wurde). Selbstkeltereien sind Gebäude, bei de-

- 17 nen mit hohen Räumen zu rechnen ist, weil darin die Weintanks untergebracht sind. Dies bedingt den Bau grosser Kubaturen, was durch die Ausnahme in Art. 22 Abs. 2 BG ermöglicht werden soll. Die Baukommission hat in der von den Beschwerdeführern zitierten Stellungnahme vom 31. Mai 2018 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand im Übrigen sinngemäss ausgeführt, dass grössere landwirtschaftliche Ökonomiebauten zwar im Widerspruch zum Hauptzweck der Grünzone, nämlich die betreffenden Flächen zwecks Schutzes des Ortsbildes von Hochbauten freizuhalten, jedoch in Zusammenhang mit einem Weinbaubetrieb zulässig seien (vgl. Ziff. 3.3. BGin-act. C5). Das geplante Keltereigebäude in der zur Bauzone zählenden Grünzone ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 BG somit zonenkonform. 4. Das projektierte Gebäude ist aber noch auf seine Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen und einer Interessenabwägung zugunsten der Heimatschutzanliegen bzw. des Ortsbildschutzes zu unterziehen. 4.1.1. Das ganze Dorf von X._____ steht unter ISOS-Schutz. Im Dorf X._____ fallen aber auch die Umgebungszonen, namentlich Rebhänge und Wiesen, unter den Schutz des ISOS-Objekts, mit dem Erhaltungsziel, diese unverbaut zu behalten. Die Bauparzelle 1283 liegt mehrheitlich in der Grünzone, worauf sich grösstenteils, nebst einem Grünbereich, in dem die heutige Remise steht, der Rebberg "D._____" befindet. 4.1.2. Da das strittige Bauvorhaben etwa nicht ausserhalb der Bauzone, sondern in einer (beschränkten) Bauzone (Grünzone) realisiert werden soll, ist vorwegzunehmen, dass hier keine Bundesaufgabe vorliegt und die Schutzbestimmung von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) somit nicht greift. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundes-

- 18 verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von andern Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich (BGE 135 II 209 E.2.1). Das Inventar ist somit nicht als direkt anwendbares Recht zu verstehen. Vielmehr hat nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in die entsprechenden Erlasse zu erfolgen. Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt sind, finden sie im Baubewilligungsverfahren Anwendung. Das ISOS ist deshalb grundsätzlich nur mittelbar, über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung, es sei denn es liegt eine Situation vor, in welcher die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.5.5). Die Pflicht zur Beachtung des ISOS findet somit primär ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung; zum andern aber auch darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (vgl. BGE 135 II 209 E.2.1).

- 19 - 4.2. Aus dem ISOS und dem kantonalen Richtplan lässt sich für die Gemeinde die Verpflichtung ableiten, den Schutz des Ortsbildes in die Nutzungsplanung zu übernehmen. Dies hat die Beschwerdegegnerin getan, indem sie u.a. die Grünzonen ausgeschieden hat, die nur Betriebsbauten zulassen, welche im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehen. Damit wurden Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes, insbesondere auch im Ortskern, von der normalen Überbauungsmöglichkeit ausgenommen. Ob damit den Vorgaben des ISOS genügend nachgekommen ist, muss hier nicht überprüft werden. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren – im Gegensatz zu R 16 24 – Art. 22 BG nicht (mehr) vorfrageweise angefochten. Es ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des ISOS bei der Ortsplanungsrevision 2009 erfüllt waren, andernfalls die Regierung diese nicht genehmigt hätte. Jedenfalls darf hier angenommen werden, dass keine Situation vorliegt, in der die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachtet. Die Überprüfung der Grundordnung der Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.3.1. Die Beschwerdeführer tragen vor, Gemeinden müssten gemäss Art. 3 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz (KNHG; BR 496.000) bei der Beurteilung von Baubesuchen eine umfassende Interessenabwägung durchführen, wenn wertvolle Ortsbilder betroffen seien. Solche seien so weit als möglich zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiege. Aus Gründen des Ortsbildschutzes könne ein Baugesuch auch abgewiesen werden. Werde auf eine Interessenabwägung verzichtet, sei Art. 3 KNHG verletzt. Bei grösseren Bauten in der Grünzone gemäss Art. 22 Abs. 2 BG sei immer eine Interessenabwägung (unter Einbezug der Schutzinteressen des ISOS) vorzunehmen. Dabei sei auch die Frage zu prüfen, ob die Baubewilligung in der Grünzone erteilt werden könne. Es gehe also nicht nur um Fragen der Gestaltung, sondern auch um die Frage, ob die Baute grundsätzlich zulässig sei.

- 20 - Der Beschwerdegegner wendet ein, gemäss Arbeitshilfe der VLP (heute: EspaceSuisse, Schweizer Verband für Raumplanung) bestehe bei der Berücksichtigung des ISOS im Baubewilligungsverfahren ein deutlich geringerer Spielraum als bei der Nutzungs- und Sondernutzungsplanung. Die Gemeinde sei den Verpflichtungen im Rahmen der Nutzungsplanung betreffend ISOS-Umsetzung durch Schaffung von Art. 22 BG nachgekommen. Das Projekt entspreche der Grundordnung. Der Beschwerdegegner habe gemäss Art. 22 RPG Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung. Der Beschwerdegegnerin zufolge enthalte Art. 3 KNHG keinen selbstständigen Regelungsgehalt, sondern wiederhole nur das allgemeine Legalitätsprinzip. Aus Art. 3 KNHG könne der Beschwerdeführer nichts zur Anwendbarkeit des ISOS-Inventars im kommunalen Bewilligungsverfahren ableiten. Die Beschwerdegegnerin habe das ISOS rechtsprechungsgemäss auf Stufe Nutzungsplanung ausreichend berücksichtigt durch die Ausscheidung grossflächiger Grünzonen. Damit seien Umgebungsbereiche innerhalb des Siedlungsgebietes, insbesondere auch im Ortskern, von der ordentlichen Überbaubarkeit ausgenommen worden und es sei nur eine sehr eingeschränkte, der Weinbautradition dienende Überbaubarkeit zugelassen. Die Grünzone sei rechtskräftig und grundeigentümerverbindlich. Im Rahmen eines kommunalen Baubewilligungsverfahrens finde das im ISOS-Inventar aufgeführte Schutzziel, wonach die Umgebungszonen unverbaut bleiben müssten, keine direkte grundeigentümerverbindliche Anwendung. Eine Berücksichtigung könne das ISOS-Inventar nur dann finden, wenn und soweit im Baubewilligungsverfahren Raum für eine Interessenabwägung bestehe. Dies sei hier bei der Frage der Gestaltung der Neubaute der Fall. Hier verfüge die Behörde über ein Entscheidungsermessen, welches sie auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung wahrzunehmen habe. Dabei habe sie den Bauberater über die Gestaltung anzuhören. Nur in Bezug auf diese Frage der Gestaltung seien die Interessen und Schutzanliegen gemäss ISOS-Inventar zu berücksichtigen, nicht jedoch in Bezug auf die Frage, ob die Baute oder Anlage grundsätzlich zulässig sei.

- 21 - 4.3.2. Gemäss Art. 3 KNHG sorgen der Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Abs. 1). Laut Abs. 2 erfüllen sie diese Aufgabe namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen für Bauten und Anlagen (lit. c). Laut Botschaft der Regierung zum KNHG (Heft Nr. 3/2010 – 2011, S. 233) sollen schutzwürdige Objekte soweit als möglich erhalten werden. Ein Abweichen von der Erhaltung eines Schutzobjektes ist nur zulässig, wenn den Schutzzielen andere gleich- oder höherwertige Interessen entgegenstehen. Es muss also in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden: Dies erfordert vorab die Ermittlung und Gewichtung aller relevanten Interessen und deren umfassende Würdigung im Rahmen des Entscheides. Lässt sich nach Abwägung aller Interessen die Beeinträchtigung des Schutzobjektes nicht vermeiden, sorgen der Kanton oder die Gemeinden dafür, dass die Verursachenden besondere Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen auf das Unvermeidliche und für angemessen Ersatz treffen. Die Kosten für diese Massnahmen sind von den Verursachenden zu tragen. 4.3.3. Wie oben bereits festgestellt, ist Art. 22 BG eigentümerverbindlich und wird hier nicht einer konkreten Normenkontrolle unterzogen. Gemäss dessen Abs. 2 können bei bestimmten – hier gegebenen – Voraussetzungen die Errichtung von Ökonomiebauten wie die vorliegende genehmigt werden. Wie die Beschwerdegegnerin hervorhebt, besteht somit ein im ihren Ermessen liegender Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung (Kann-Vorschrift). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist, wie bereits gesagt,

- 22 nicht zu prüfen, ob die Baute grundsätzlich zulässig, also zonenkonform ist. Da aber Ermessensspielraum besteht, ist die allgemeine Interessenabwägung gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vorzunehmen. Nicht einzusehen ist im Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführer, weshalb hier die Interessenabwägung, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, nur auf die Frage der Gestaltung zu begrenzen sei, geht es doch beim Ausnahmetatbestand Art. 22 Abs. BG um die Frage, ob eine im Vergleich zu den Höchstmassen in Abs. 1 grössere, landwirtschaftliche Ökonomiebaute bewilligt werden kann. Nachfolgend muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Schutzziele des ISOS somit geklärt werden, ob die Beschwerdegegnerin das geplante, an sich zonenkonforme Keltereigebäude samt Zufahrtsstrasse zu Recht bewilligt hat. 4.3.4. Zu bemerken ist, dass hier bereits ein zweistufiges Verfahren (Einspracheverfahren vor der Baukommission und Einspracheverfahren [oder besser: Verwaltungsbeschwerdeverfahren]) vor dem Gemeindevorstand stattfand. Damit erfolgte eine volle Überprüfung durch eine "Beschwerdebehörde", nämlich den Gemeindevorstand. Dem Verwaltungsgericht kommt daher hinsichtlich der Frage, ob hier eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, wohl eher nur beschränkte Kognition zu (keine Angemessenheitskontrolle; vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] und Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Insoweit hat er die Gemeindeautonomie im Bereiche der Nutzungsplanung zu respektieren. Anderseits geht es hier indessen nicht nur um die Anwendung kommunalen Rechts, sondern auch um die Überprüfung der ISOS-Schutzziele, die das Verwaltungsgericht mit voller Kognition vornimmt. 4.4. Bevor auf die eigentliche Interessenabwägung eingegangen wird, ist vorab im Sinne der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die geplante Baute überhaupt und in dieser Grösse notwendig ist.

- 23 - 4.4.1. Die Beschwerdeführer behaupten, dass der Beschwerdegegner nicht darauf angewiesen sei, an dieser für den Ortsbildschutz derart heiklen Lage ihren Neubau zu errichten. Für die Aufrechterhaltung des Weinbaubetriebs und für die Bewirtschaftung der Rebfläche sei das umstrittene Bauvorhaben gar nicht notwendig. Die von den Vorinstanzen heraufbeschworene Gefährdung des Erhalts der X._____er Weinbautradition sei an den Haaren herbeigezogen; der Erhalt der Weinbaubetriebe im Dorf sei sicher nicht von weit in den Grünzonen gebauten Torkeln abhängig. Nach ihren Informationen werde der Beschwerdegegner zudem den gemieteten Torkel auch auf längere Sicht hinaus benützen können. Wenn hier überhaupt ein Keltereigebäude gebaut werden dürfe, dann dürfe es zudem nicht grösser werden als unbedingt notwendig. Das Bundesgericht habe für BAB gewisse Grössenmassstäbe für die Betriebsfläche angelegt und bestimmt, dass die Grösse des Bauvorhabens strikte auf das betrieblich Notwendige beschränkt werden müsse. Wenn gemäss Bundesgericht bei einer Jahresproduktion von 120'000 Weinflaschen eine gesamte Betriebsfläche von 1'250 m2 überdimensioniert sei (dazu wird auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E.10 ff. verwiesen), so treffe dies bei einer Produktion von rund 20'000 Flaschen (dazu wird auf die Duplik vor der Baukommission vom 20. Mai 2015 Ziff. II/D/3.4.1 verwiesen) bei einer Betriebsfläche von über 1'100 m2 (bzw. mit dem angemieteten Räumen von über 1'300m2) umso mehr zu. Der Neubau beschränke sich nicht auf die betrieblich notwendige Grösse. Vor wenigen Jahren sei im Übrigen gemäss Bauherrn 551 m2 Geschossfläche ausreichend gewesen (dazu wird auf die zurückgezogene Baueingabe vom Mai 2013 verwiesen). Andere X._____er vier Kellereien hätten eine weit weniger grosse Betriebsfläche, verarbeiteten teilweise aber eine deutlich grössere Traubenmenge. Die Beschwerdeführer beantragen die Einholung eines Gutachtens zur Frage der für den vorliegenden Betrieb notwendigen Betriebsfläche bzw. zum Ausmass des allfälligen zusätzlichen Platzbedarfs unter Berücksichti-

- 24 gung der bereits heute zur Verfügung stehenden Betriebsflächen/Räumlichkeiten. Die Beschwerdegegnerin erwidert, ein räumlich begründetes Platzbedürfnis müsse nicht nachgewiesen werden, weswegen die Vergleiche mit anderen Betrieben oder die Rechtsprechung für zonenwidrige Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nicht weiter zu beachten seien. Das Platzbedürfnis sei aber ausgewiesen (dazu wird auf die Beurteilung des Rebbaukommissärs vom 16. Juni 2015 und die ergänzende Mitteilung des Beschwerdegegners vom 17. Mai 2018, wonach er ab 2021 eine Traubenmenge von neu 7 ha statt wie bisher 5.1 ha verarbeiten werde). Gemäss Rebbaukommissär beschränke sich der Neubau auf das betrieblich Notwendige. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die jetzigen bloss zugemieteten Verarbeitungsräume (Torkel, Gärkeller, etc. [auf Parzelle 1173]) zu klein und unpraktisch, verwinkelt und auf verschiedenen Ebenen liegend seien, was das Arbeiten mit Staplern und Hubwagen verunmögliche. Die Räume im Gebäudekomplex Vers. Nr. 81-A (auf Parzelle 483) und in der Remise auf Parzelle 1283 seien in ungünstiger Weise verteilt. Die Optimierung der Arbeitsabläufe sei in den bestehenden Räumen nicht möglich. Sie seien veraltet und könnten nicht bedürfnisgerecht ausgebaut werden. Der gemietete Torkel auf Parzelle 1173 sei mittelfristig nicht gesichert. Bereits 2007 habe der damalige Eigentümer angekündigt, der Torkel werde mit der Zeit als Wohnraum genutzt werden. Parzelle 1173 sei auf den Sohn übertragen worden. Dieser habe den Mietvertrag zwar bisher nicht in Frage gestellt, beanspruche aber bereits heute einen Teil des Torkels für sich. Der Neubau sei somit notwendig. Beim Neubau gehe es nicht nur um eine massvolle Erweiterung, sondern auch um den Ersatz bestehender Räumlichkeiten. Ersetzt werden müsse der zugemietete Torkel mit 210 m2 Fläche, der mit 60 m2 zu kleine Barriquekeller im Hauptgebäude und die Remise mit 105 m2, welche in den Neubau integriert werde. Es würden 375 m2 Gewerbefläche ersetzt, ohne Erweiterung. Der Rebbaukommissär habe bestätigt, dass der Neubau keineswegs überdimensioniert sei.

- 25 - Für die Weinproduktion seien im Neubau 570 m2 vorgesehen, was für einen Betrieb von 7.5 ha nicht zu gross sei. Der Beschwerdeführer habe 2018 58 t Trauben verarbeitet, drei blaue und fünf weisse Sorten. Zusätzlich würden vier Blauburgunder als Lagenweine vermarktet, welche somit separat gekeltert werden müssten. Dabei kämen verschiedene Gärmethoden zur Anwendung. Der Betrieb benötige unterschiedliche Gebinde und Gebindegrössen, vor allem aber genügend Platz. Dieser Platz sei nicht nur im Neubau, sondern auch in den bestehenden Betriebsteilen vorgesehen, welche weiter verwendet würden. Der bisherige Torkel reiche dafür jedoch nicht. Die Vergleiche mit anderen X._____er Weinbaubetrieben seien fehlerhaft. Vergleiche seien zudem nicht entscheidend, massgeblich sei die betriebliche Notwendigkeit und Angemessenheit des projektierten Neubaus. Beides habe der Rebbaukommissär in seinem aktualisierten Gutachten vom 3. Oktober 2018 bestätigt. 4.4.2. Die Betriebsfläche im Hauptgebäude auf Parzellen 1283 und 438 beträgt ca. 442 m2 und umfasst auch Verkaufs-, Degustations- und Lagerräumlichkeiten. Im angemieteten Gebäude auf Parzelle 1173 steht dem Beschwerdegegner zurzeit eine Arbeitsfläche inkl. Abladefläche von etwa 210 m2 zur Verfügung. Die Gerätschaften für die Bewirtschaftung der Reben werden in einer Remise mit einer Fläche von 105 m2 untergebracht (total heutiger Bestand: 757 m2). Hinzu sollen inskünftig 683 m2 Betriebsfläche (netto, vgl. BGin-act. B12) im neuen Gebäude kommen. Im geplanten Neubau sind folgende Räumlichkeiten und Vorrichtungen vorgesehen (vgl. BGin-act. B5): Im Untergeschoss: - Remise (143 m2) - WC/Garderoben (10 m2) - Flaschenlager (83 m2) - Technik (33 m2) - Lager (29 m2) (298 m2)

- 26 - Im Erdgeschoss: - Büro/Labor/Verkostung (66 m2) - Erschliessung (12 m2) - WC/Abstellraum (8 m2) - Barriquekeller (70 m2) - Weissweinkeller (45 m2) - Arbeitsraum (81 m2) - Rotweinkeller (103 m2) (385 m2) (total 683 m2) Die Betriebsfläche im Hauptgebäude wird dem Beschwerdegegner erhalten bleiben (442 m2). Die 210 m2 im angemieteten Gebäude stehen dem Beschwerdegegner kurz- und mittelfristig weiterhin zur Verfügung, langfristig ist die Prognose aufgrund des Mietverhältnisses naturgemäss zumindest unsicher. Die Remise von 105 m2 Betriebsfläche wird abgebrochen. Somit stehen dem Beschwerdegegner kurz- und mittelfristig (442 m2 + 683 m2 - 105 m2) neu 1'020 m2, langfristig (1'020 m2 - 210 m2) neu 810 m2 Betriebsfläche zur Verfügung. Davon ist noch der Technikraum im neuen Gebäude (BGin-act. B5) abzuziehen, der nicht zur eigentlichen Betriebsfläche gehört (1'020 m2 resp. 810 m2 - 33 m2), sodass dem Beschwerdegegner netto kurz- und mittelfristig ca. 987 m2, langfristig ca. 777 m2 Betriebsfläche zur Verfügung stehen werden. Die Netto-Betriebsfläche des Beschwerdegegners wird folglich, kurz- und mittelfristig betrachtet, um ca. 230 m2, langfristig betrachtet aber lediglich um ca. 20 m2 vergrössert. Auch der Flächenvergleich mit anderen neuen Keltereigebäuden (vgl. BG-act. 6) spricht angesichts der Bewirtschaftungsfläche des Beschwerdegegners (7.5 ha [vgl. BG-act. 5]) zu Gunsten einer optimalen Dimensionierung des Bauprojekts. 4.4.3. Die kantonale Fachstelle Weinbau gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zur kantonalen Weinverordnung [BR; 917.400]), welcher der Rebbaukommissär angehört, hat im Auftrag des Beschwerdegegners zwei Kurzgutachten vom 19. Juni 2015 und 3. Oktober 2018 (BGin-act. B15 und BG-act. 3) über die Kapazität des projektierten Selbstkeltereigebäudes verfasst. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner

- 27 in den Jahren 2011 bis 2018 26 bis 58 Tonnen pro Jahr eigene und zugekaufte Trauben verarbeitet hat und die Keller auf eine Kapazität von 40 t rote Trauben und 10 t weisse Trauben sowie der Barriquekeller auf rund 10 t Trauben ausgelegt sind. Letzterer könne jedoch bei der Traubenverarbeitung im Herbst nicht beansprucht werden, womit er nicht zur Verarbeitungskapazität zu zählen ist. Die Erntemenge von 40 t zeige, dass die Kellerkapazität in einem solchen Jahr knapp bemessen sei, während für kleinere Mengen von Trauben das Fassungsvermögen des Kellers ausreiche. Üblicherweise brauche es während der Gärung einen Leerraum von mindestens 10 % in den Gebinden und einen zusätzlichen Tank beim Pressen und Umziehen der Weine. Die Erntemenge werde ab 2020 nochmals um ca. 14 t steigen. Die Fachstelle Weinbau schliesst aufgrund der Pläne und der Erntemengen, dass der geplante Keller nicht überdimensioniert ist. 4.4.4. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sich die Fachstelle Weinbau einzig auf den Neubau bezogen habe und nicht auch auf die heute zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Der Neubau enthalte neben den Räumen für die Traubenverarbeitung und dem Barriquekeller auch zusätzlich sämtliche weiteren für einen Weinbaubetrieb notwendigen Räume die Lagerräume, die Stationsräume, Labor und Büro. Demzufolge könne das neue Gebäude nicht nur die angemieteten Räume und die abzubrechende Remise, sondern sämtliche heute bestehenden Betriebsflächen vollumfänglich ersetzen und eigenständig funktionieren. Dazu ist erstens zu sagen, dass das neue Gebäude keine Gastronomie- Räumlichkeiten enthält. Die Degustations- und Verkaufsbereiche sowie auch die Administration verbleiben im Hauptgebäude. Wie zudem der Augenschein im Verfahren R 16 24 gezeigt hat, sind die Platzverhältnisse in den jetzigen Räumlichkeiten ausgesprochen eng (vgl. Augenscheinprotokoll vom, Standort 5, Torkel Parzelle 1173, Standort 6, Lagerraum/Weinkeller und Standort 7, Degustationsraum). Dass die Verhältnisse eng sind, bestätigt auch die Fachstelle Weinbau in ihrer aktuelleren Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 (BG-act. 3). Die Platzverhältnisse in den bestehenden

- 28 - Lokalitäten sind ihm zufolge völlig ungenügend. Das Weingut brauche zwingend neue Räumlichkeiten, um die Trauben im richtigen Zeitpunkt zu lesen und zu verarbeiten, den Arbeitsablauf zu verbessern und Kapazitäten für die künftigen Mengen zu schaffen. Die Fachstelle Weinbau weist zudem darauf hin, dass mehrere Betriebe in der Gegend zu Beginn ein zu kleines Keltereigebäude gebaut hätten, das sie in der Folge hätten erweitern müssen. Auch wenn diese Gutachten im Auftrag des Beschwerdegegners erstellt wurden, besteht kein Anlass, an der Unabhängigkeit und an den Ausführungen der kantonalen Fachstelle Weinbau zu zweifeln. Das geplante Gebäude erscheint somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht überdimensioniert. Die Einholung eines Gutachtens betreffend notwendige Betriebsfläche ist nicht nötig. 4.5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Rahmen der Interessenabwägung hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass Alternativstandorte ausserhalb der Grünzone bestünden. Die Prüfung sei unterlassen worden. Der Zonenzweck der Grünzone bestehe in der Freihaltung zwecks Schutzes des Ortsbildes und die Grünzone sei gemäss ISOS von Bauten freizuhalten. Demnach hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass X._____ über genügend Flächen in einer "normalen" Bauzone (wie etwa den Gewerbe-Wohnzonen) verfüge, wo ein neuer Torkel errichtet werden könne. Das private Interesse des Bauherrn an der Projektrealisierung vermöge das öffentliche Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Grünzone und damit des Schutzes eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung somit u.a. auch aus diesem Grund nicht aufzuwiegen. Wie die vor Vorinstanz als Beilage 4 eingereichte Skizze "Bauliche Freiheiten am bestehenden Betrieb" zeige, könnte die Bauherrschaft auch die sich in ihrem Eigentum befindlichen Betriebsgebäude in Einklang mit den kommunalen Bauvorschriften deutlich vergrössern und so sogar zu einer grösseren Betriebsfläche kommen, als mit dem umstrittenen Bauvorhaben geplant.

- 29 - Rebflächen und Ortsbild könnten auch dadurch geschont werden, dass – wenn schon ein neuer Torkel erstellt werden soll – der Torkel so nah als möglich an die bestehenden Bauten gerückt und auf die Erstellung einer neuen Zufahrt verzichtet werde. Ein Grossteil des Gebäudes könnte auch unterirdisch erstellt werden, denn es bestehe keine betriebliche Notwendigkeit, zwei oberirdische Geschosse zu erstellen, zumal der Torkel nicht der Durchführung von Anlässen dienen soll. Mit Blick auf die Schonung des ISOS- Objekts hätte eine solche Lösung zumindest geprüft werden müssen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, zwar sei in Art. 22 Abs. 2 BG das Wort "Ausnahme" enthalten; dieses beziehe sich aber nicht auf die grundsätzliche Frage, ob Bauten oder Anlagen in der Grünzone zulässig seien, weil diese eine Bauzone sei und das Bauen sich nach Art. 22 BG richte. Eine eigentliche Ausnahmebewilligung sei nicht notwendig. Die Ausnahme beziehe sich lediglich auf die Überschreitung der in Abs. 1 formulierten Höchstmasse. Es handle sich hier nicht um die Bewilligung ausserhalb der Bauzone, bei denen entsprechend eine ISOS-Inventarisierung auch bei der grundsätzlichen Frage zu berücksichtigen sei, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne oder nicht. Die Frage nach Alternativstandorten und betriebliche Notwendigkeit könnten deshalb, anders als bei BAB, welche, da nicht zonenkonform, nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung erstellt werden könnten, keine Rolle spielen. Auch der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass Hinweise auf angebliche Alternativstandorte verfehlt seien. Art. 22 Abs. 2 BG schreibe einen direkten Zusammenhang des Neubaus mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb ausdrücklich vor. 4.5.2. Mit den Beschwerdegegnern ist festzuhalten, dass hier die Beurteilungskriterien für BAB nicht zum Zuge kommen, da die Grünzone – wie bereits erwähnt – eine Bauzone ist. Insbesondere müssen auch keine Alternativstandorte eruiert werden. Wie unten noch dargelegt wird, gehören Selbstkeltererbetriebe ins Dorf und nicht ins Industrie- bzw. Gewerbege-

- 30 biet. Ist das geplante Gebäude am vorgesehenen Standort mit dem Ortsbild- und Heimatschutz vereinbar, was nachfolgend noch zu klären ist, muss nicht nach möglichen, angemesseneren Alternativstandorten gesucht werden. Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass eine Erweiterung der bestehenden Gebäude in der Dorfkernzone (vgl. dazu die Skizze der Beschwerdeführer [BF-act. 4]) in den betriebsnotwendigen Massen unrealistisch erscheint. Ob dann ein Grossteil des Gebäudes – wie ferner von den Beschwerdeführern noch erwähnt – auch unterirdisch erstellt werden könnte, muss das Gericht, gleich wie Alternativstandorte, nicht beurteilen. 4.6.1. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Grünzone sei eine beschränkte Bauzone gemäss Art. 18 RPG mit Elementen einer Schutzzone von Art. 17 RPG. Art. 22 Abs. 2 BG sei entsprechend restriktiv auszulegen. Die X._____er Grünzone sei keine gewöhnliche Bauzone; sie diene in erster Linie dem Schutz des Ortsbildes von nationaler Bedeutung. Gemäss ISOS müssten die heute noch vorhandenen Rebgebiete unverbaut bleiben; dazu zähle auch die Umgebungszone VI, wo das Bauvorhaben geplant sei. Die Aufnahme von X._____ ins ISOS bewirke, dass das Inventarobjekt möglichst zu schonen sei (Art. 6 Abs. 1 NHG und Art. 3 KNHG). Ein neues Keltereigebäude dürfe nicht als alleinstehendes Gebäude in einer Grünzone errichtet werden, sondern müsse so weit als möglich am Rand der Grünzone zu liegen kommen. Der Neubau trete aufgrund seiner Lage und Grösse viel zu stark in Erscheinung. Dies werde auch dadurch erhellt, dass die für die Bewirtschaftung der Rebflächen notwendigen Bauten bisher nie in den bewirtschafteten Flächen erstellt worden seien, wie der Plan "Lage des Projekts in der X._____er Grünzone" zeige. So befänden sich in den Grünzonen "E._____" und "F._____" keine Gebäude. In der Grünzone "G._____" stehe lediglich ein kleines Wingerthäuschen, allerdings direkt an der Strasse, am Rand der Grünzone. In der "H._____" sei der Betrieb I._____ ebenfalls ganz am Rand der damaligen Landwirtschaftszone (bzw. heutigen Grünzone) erstellt worden. Auch in der Grünzone "D._____" habe der vor Jahren

- 31 abgebrochene grosse Stall direkt an der K._____ gelegen. Niemandem wäre es in den Sinn gekommen, ein Keltereigebäude in der bewirtschafteten Fläche zu erstellen, und diese Baute sogar noch mit einer langen Zufahrt durch die bewirtschaftete Fläche hindurch zu erschliessen. Der geplante Baukörper mit einer Grundfläche von über 450 m2 würde eine grössere Fläche beanspruchen als praktisch alle Gebäude in der Umgebung und wäre mit 37 m 12 m länger als dies in den umgebenden Zonen statthaft wäre. Nur in der Gewerbezone, allenfalls in der ZöBA und der Landwirtschaftszone, wäre ein solch grosses Gebäude zulässig. Der Bauberater gehe nicht bzw. nur unzureichend darauf ein, dass sich der Baustandort nicht irgendwo im Dorf, sondern in der Grünzone bzw. der Umgebungszone IV gemäss ISOS befinde, welcher Standort gemäss ISOS- Beschrieb unverbaut bleiben solle. Der Bauberater gehe teilweise von einer falschen Sachverhaltsdarstellung aus. So könne der Neubau nicht aus 100 m, sondern von der L._____strasse aus 70 m Entfernung eingesehen werden. Seine Fotomontagen seien zudem stark untertrieben bzw. beschönigend. Die Fotomontagen der Beschwerdeführer würden die wahren Dimensionen zeigen. Wenn gemäss Bauberater zudem die niedrige Bautenhöhe der heutigen Remise für den Erhalt des geschützten Ortsbildes wichtig sei, leuchte es nicht ein, wieso ein deutlich höherer Neubau mit dem Ortsbildschutz vereinbar sein sollte. Entgegen den Auffassungen des Bauberaters verändere das Bauvorhaben das Dorfbild. Gerade aufgrund seiner Dimensionierung und seiner Lage in der Grünzone sei seine Wirkung auf das Ortsbild gross. Diese Wirkung werde durch die geplante Zufahrtsstrasse mitten durch die Grünzone hindurch noch weiter gesteigert. Selbst die Baukommission habe zugestanden, dass das Bauvorhaben die Dorfansicht von Westen her "substantiell verändern" werde (Ziff. 1.2 Stellungnahme vom 31. Mai 2018) und dem Hauptzweck der Grünzone (nämlich dessen Freihaltung) widersprechen werde (Ziff. 3.3 der Stellungnahme vom 31. Mai 2018). Dies sei bei der Auslegung von Art. 22 Abs. 2 BG und bei der Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

- 32 - Nebst der Dimensionierung sei der Neubau auch hinsichtlich der Architektur unzureichend, namentlich hinsichtlich der grossen südseitigen Fensterfront und der grossen südseitigen Auskragung des Obergeschosses. Solche Elemente seien nicht typisch für Keltereigebäude, sondern viel eher für Wohnbauten. Das Gebäude müsste zudem noch deutlich näher als die empfohlenen 5 m an die bestehenden Gebäude herangerückt werden (die empfohlene Heranrückung von 5 m wurde nicht verfügt). Der Beschwerdegegner antwortet, dass die Beschwerdegegnerin eine Interessenabwägung mit Bezug auf die Anliegen des Heimatschutzes vorgenommen habe. Auch der neue Bauberater habe das Bauvorhaben geprüft und die Feststellungen des früheren Bauberaters bestätigt. Das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen des Ortsbildschutzes. Auch der Bündner Heimatschutz befürworte das Bauprojekt. X._____ sei ein Weinbaudorf. Weinbetriebe gehörten ins Dorf und nicht ins Industriegebiet. Hier gehe es um einen sorgfältig geplanten Neubau von höchster architektonischer Qualität, welcher sich gut in die Umgebung einfüge. Der Neubau sei nicht im Rebberg vorgesehen, sondern am Rand einer Gebäudegruppe. Der grösste Teil des Erdgeschosses befinde sich unter dem gewachsenen Terrain. Altbauten und neuer Torkel würden zukünftig das Weingut mit Innenhof bilden. Auch die Beschwerdegegnerin hebt hervor, dass die Weinbaubetriebe seit jeher das Ortsbild von X._____ prägten. Die typischen Betriebe befänden sich nicht in der Gewerbezone weitab vom Dorfkern (mit einigen Ausnahmen), sondern mitten im Dorf. Ohne Grünzone würden Rebflächen bald überbaut und typische Bauten des Weinbaus wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe, Remisen oder eigentliche Keltereien an den Siedlungsrand oder in die Gewerbezone verdrängt, weil sie dem grossen Baudruck kaum standhalten könnten. Dies würde die Bewirtschaftung erschweren und das Ortsbild nachhaltig verändern. Für die Erstellung des Gutachtens des Bauberaters sei das Neubauprojekt gemäss Baugesuchsplänen erneut profiliert worden. Das Gutachten des Bauberaters C._____ bestätige im Wesentlichen die Beurteilung des kom-

- 33 munalen Bauberaters. Das Bauprojekt erfülle die gestalterischen Anforderungen im Sinne der Interessen des Ortsbildschutzes unter wenigen Anpassungsempfehlungen. Er verändere das Dorfbild kaum. Die getroffene Analyse und die Folgerungen des Bauberaters seien vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Den Bauberatern hätten alle Unterlagen, insbesondere die Baugesuchspläne mit den exakten Abmessungen zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, was an der Fachbeurteilung der zwei Bauberater falsch sein sollte. Das ISOS sei vom Bauberater sehr wohl berücksichtigt worden. Der Bauberater habe die Ortsbildverträglichkeit des Bauvorhabens nach den Beurteilungskriterien des ISOS geprüft. Ebenfalls habe die Gemeinde geprüft, ob die konkreten ISOS-Schutzziele durch das Bauvorhaben nachteilig tangiert werden und die Frage verneint. Der Neubau komme an die Stelle der abzubrechenden Remise am Rand der Grünzone. Es werde kaum merklich Rebfläche vernichtet. Die Rebfläche behalte ihren Charakter. Der Gesetzgeber habe die Interessenabwägung teilweise bereits vorweggenommen, weil Bauten und Anlagen für die Bewirtschaftung der Rebflächen in der Grünzone zulässig seien. Sogar wenn die Grünzone ein bisschen geschmälert würde, würde die Interessenabwägung gleich ausfallen. Der Neubau diene der Aufrechterhaltung des Weinbaubetriebs an seiner für das Orts- und Dorfbild wichtigen Lage. Es diene der Erhaltung der nachhaltigen Bewirtschaftung der wertvollen Rebflächen. 4.6.2. Der Bauberater hielt betreffend das Ortsbild fest, der vorgeschlagene Neubau ersetze einen Bestandesbau und besetze ungefähr dessen Standort. In seiner Dimension und Lage verändere er am Dorfbild kaum etwas. Die Architektur des Neubaus – am Übergang von Arbeitsgarten zu Rebberg – zeige sich vor allem als Teil der Grünbereiche und nicht als Teil der Wohnbauten. Funktion, Bauform, Material, Farbe und Lage unterschieden sich vom dörflichen Wohnhausbau und bezögen sich auf die Rebbergzone. Die Bestimmung der Materialisierung stehe noch aus.

- 34 - Betreffend Qualität der Räume zwischen den Häusern hielt der Bauberater fest, der Neubau solle als Infrastrukturbau am Übergang von Wohngebiet und Rebberg stehen. Keinesfalls solle er sich inmitten des Rebberges befinden. Zwischen Wohnbauten und Keltereigebäude müsse sich auch ein angemessen grosser Zwischenraum, der funktionellen Belangen der Kelterei diene, befinden. Betreffend Verhältnis der Bebauung zur Nah- und Fernumgebung hielt der Bauberater fest, die neue Bebauung unterscheide sich aus der Nah- und der Fernsicht von der heutigen Situation im Grundsatz nicht wesentlich. Der Dorfcharakter werde somit kaum verändert, nahezu weiter gefügt. Die genauen Dimensionen und Baumaterialien seien aber wichtig für eine noch etwas optimiertere Integration. Der Bauberater empfahl, den Neubau noch um ca. 5 m weiter nach Osten in Richtung der heutigen Kellereigebäude zu rücken. So werde der Rebberg noch klar freigestellt bleiben und der Innenhof erhalte eine noch etwas gefasstere Form. Innerbetrieblich sei dies kein Problem. Der Neubau solle, wie die heutige Remise, ein längs parallel mit dem Rebbergboden fallendes Dach aufweisen. Die Dachlinie solle genau parallel zur heute bestehenden Terrainlinie verlaufen. Es sollte versucht werden, die Höhe des Neubaus vor allem talseits noch etwas abzutiefen, damit die gewünschte Korrektur der Dachlinie umgesetzt werden könne. Bergseits könne der Bau dafür auch gering erhöht werden. Die Entfernung des grossen Nussbaums könne befürwortet werden. Er stehe an einer für den Rebbetrieb unlogischen Lage. Die Parkierung im neuen/bestehenden Innenhof dürfe nicht vergrössert werden und die heute bestehenden Grünflächen müssten weiterhin grün bleiben. Das Projekt erfülle – unter Umsetzung der genannten Änderungsvorschläge – die gestalterischen Anforderungen im Sinne der Interessen des Ortsbildschutzes. Der Neubau führe die baustrukturellen sowie die ortsbildmässigen Qualitäten in hohem Masse weiter (vgl. Bericht vom 28. September 2017 [BGin-act. A2]).

- 35 - 4.6.3. Diesen Ausführungen des Bauberates kann weitgehend beigepflichtet werden (zu präzisieren ist lediglich, dass es sich beim zu entfernenden Baum um einen Kirschbaum und nicht um einen Nussbaum handelt). Das geplante (zonenkonforme) Gebäude kommt zwar in die Grünzone zu liegen. Der Standort befindet sich aber nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, weit in der Grünzone, sondern am Rande derselben, 20-30 m von der Dorfkernzone entfernt, wo die übrigen Betriebsgebäude des Beschwerdegegners liegen. Gemäss ISOS sollen im betreffenden Gebiet (Umgebungszone VI) die Rebberge und einzelne Wiesen (vgl. Foto-Nrn. 73 und 74 samt entsprechender Karte) besonders unbebaut bleiben. Das Bauvorhaben ist aber auf dem Gelände geplant, wo bereits die abzubrechende Remise steht. Geschützte Rebflächen und schutzwürdige Wiesen werden dort kaum beansprucht. Wie die Beschwerdegegnerin festhält, wird der Neubau nicht in unberührter Landschaft erstellt, sondern an der Stelle der bestehenden Remise. Zwar wurde der Neubau nicht nochmals 5 m weiter nach Osten gelegt. Bereits mit der Projektänderung wurde indessen der Standort 3 m näher als ursprünglich projektiert an die Dorfkernzone herangerückt, was den Gesamteindruck verbessert. Schliesslich wurde das Dach noch um 1 m gesenkt, was ebenfalls zu einer besseren Einfügung in die Umgebung führt. Das geplante Keltereigebäude weist ein Aussenmass von 37.07 m auf 10 m bzw. 14.40 m bei einer Höhe von 5.85 m auf der Nordseite und 7.10 m auf der Südseite auf. Werden die Visualisierungen der Beschwerdeführer (BF-act. 9 und 10, 15) und des Bauberaters (vgl. Bericht vom 28. September 2017 S. 2 und 3 [BGin-act. A2]) einander gegenübergestellt, lässt sich daraus schliessen, dass erstere stark zu relativieren sind und im Endergebnis eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Auffassung der Beschwerdegegner, wonach Selbstkeltereibetriebe ins Dorf und nicht ins Industrie- (bzw. Gewerbe)gebiet gehören, kann ebenfalls geteilt werden. Dies hat zum einen der Gesetzgeber mit Art. 22 BG so gewollt (vgl. dazu die obigen Erwägungen). Zum anderen ist mit der Fach-

- 36 stelle Weinbau davon auszugehen, dass Selbstkelterer im Dorf Kunden anziehen, wovon auch die Gastronomie profitiert (vgl. Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 [BG-act. 3]). Angesichts der Zonenkonformität des Bauvorhabens ist im Übrigen irrelevant, wie viele andere Ökonomiegebäude sich ebenfalls in der Grünzone befinden, weshalb sich nicht aufdrängt, auf die veraltete, parteiliche Beurteilung von T._____ vom 8. August 2013 und auf den Plan "Lage des Projekts in der X._____er Grünzone" (Beilage 3 im vorinstanzlichen Verfahren) einzugehen. Wie gesehen, werden die Schutzziele des ISOS kaum tangiert und das Bauprojekt fügt sich gut in das Ortsbild ein. Damit ist mit den Vorinstanzen (welche die ISOS-Schutzziele beachtet haben) festzustellen, dass die Interessenabwägung zugunsten des Bauvorhabens ausfällt. Die privaten Interessen des Beschwerdegegners an der Realisierung der geplanten Betriebserweiterung überwiegen die öffentlichen Interessen an der kompletten Freihaltung des geplanten Baustandortes in der Grünzone. Wie im Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dient der geplante Neubau der Aufrechterhaltung des Weinbaubetriebs und damit auch der nachhaltigen Bewirtschaftung der für die Gemeinde wertvollen Rebflächen. Die öffentlichen Interessen an der möglichsten Freihaltung wurden im Übrigen auch mit den verfügten Auflagen (Nutzungsverbot, Wiederherstellungsklausel) berücksichtigt. Die Vorinstanzen haben nach dem Gesagten Art. 22 Abs. 2 BauG nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – in offensichtlich unhaltbarer Weise und damit willkürlich ausgelegt und angewendet. 5. Zu prüfen ist des Weiteren die von den Beschwerdeführern gerügte Zufahrt. 5.1. Gemäss den Beschwerdeführern sei auch die Strassenerstellung nicht bewilligungsfähig. Es existiere keine vorbestehende Fahrspur. Im Bereich der geplanten Zufahrtsstrasse seien die Zwischenräume der Rebparzellen bis anhin lediglich zur Bewirtschaftung befahren worden.

- 37 - Heute bestehe einzig eine Zufahrt von der L._____-strasse her zur Doppelgarage des Hauses M._____, nicht aber zur Bauparzelle. Die bestehende Zufahrt führt gradlinig tangential in die L._____-strasse, während die geplante neue Strasse aus mehr oder weniger rechtem Winkel mit grossem Längsgefälle (über 15 % im Kurvenbereich) einmünden würde. Diese Zufahrt würde einer Überprüfung nach VSS Norm "640 050, Grundstückszufahrten“ nicht Stand halten, insbesondere was den Gefällsbruch am Rand der L._____-strasse angehe. Vollständige Pläne des Strassenprojekts sei nicht aufgelegt worden; das Büro N._____ überschreibe seine Arbeit immer als "Projektentwurf". Eine vollständige Projektierung würde wohl einige Details aufzeigen (z.B. Längsgefälle, Schüttungen, Entwässerung), die bei den bewilligten Entwürfen zumindest Fragen aufwerfen würden. Ein solcher Plan müsste zeigen, wie die gestalterische Entzweiung des Rebgebietes vermieden werden solle. Gemäss Beschwerdegegner werde das Trassee angesät, gemäss Beschwerdegegnerin werde es mit zwei geschotterten Fahrstreifen und einem gewachsenen Mittelstreifen ausgeführt. Letzteres widerspräche den Empfehlungen des Bauberaters, wäre aber für die Befahrbarkeit mit Kleinlastwagen notwendig. Illusorisch sei zu glauben, dass die Zufahrt ohne festen Belag und mit einer Längsneigung von 15 % mit Lastwagen befahren werden könne. Mangels ausreichender Baugesuchs-Unterlagen sei den Beschwerdeführern eine substantiierte Anfechtung der Bewilligung der Zufahrtsstrasse verunmöglicht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei verletzt, namentlich könnten sie gegen die konkrete Ausgestaltung der Zufahrtsstrasse kein Rechtsmittel ergreifen. Ein Bauvorhaben müsse in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft werden. Es müsse bei Bewilligungserteilung klar sein, wie die konkrete Ausführung erfolge. Die Pläne stellten nur die ersten rund 44 m der neuen Zufahrtsstrasse dar, nicht aber den restlichen Verlauf bis zum geplanten Keltereigebäude. Sodann würden in der Begutachtung O._____ Ausführungen zur Tragfähigkeit einer neuen Strasse gemacht; in einem Bauprojekt hätten diese Massnah-

- 38 men definitiv dargestellt werden müssen, was aber vorliegend unterlassen worden sei. Auch spreche O._____ von Rückbaukonzepten, welche nun im Projektentwurf fehlten. Zudem seien im Längenprofil in den Profilen 15.137, 20.000 und 30.000 die Terrainhöhen und die Projekthöhen mit identischen Werten angegeben, was nicht stimmen könne; wichtig für die Beurteilung des Strassenprojekts wären im Übrigen auch die Terrainhöhen südlich der Kilometrierung 40.000, die jedoch nicht angegeben seien. Ohne entsprechende Angaben könne nicht überprüft werden, ob die angegebenen enormen Längsneigungen überhaupt eingehalten werden können, und ob die Böschungen und Mauern nicht gar noch höher ausfallen werden. Aus dem Projektentwurf ergebe sich zudem nicht schlüssig, ob nun eine Blocksteinoder eine Betonmauer geplant ist, und wie lang diese genau sein wird. Auch aus diesen Gründen sei die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen. Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, die neue Zufahrt werde einzig der An- und Ablieferung von Material und Wein dienen. Dies sei jedoch in keiner Weise garantiert. Vielmehr müsse damit gerechnet werden, dass diese Strasse auch als Zufahrt für die Besucher des neuen Torkels sowie für den bestehenden Betrieb und die fünf Haushaltungen in den Gebäuden 81, 81-A und 81B dienen und damit deutlich mehr Verkehr verursachen werde, als von den Vorinstanzen angenommen. Für die Zufahrt mit Personenwagen, Traktoren (auch mit Anhängern) und Kleinlastwagen wie Mercedes Sprinter sei die geplante neue Zufahrtsstrasse aber gar nicht notwendig. Diese Fahrzeuge könnten wie bis anhin auch von der P._____gasse her zufahren (und müssten dann auch die L._____-strasse nicht befahren, auf welcher für Motorfahrzeuge grundsätzlich ein Fahrverbot herrsche und nur Zubringerdienst gestattet sei). Für grössere Fahrzeuge, welche hauptsächlich für die Anlieferung der Leerflaschen eingesetzt würden (mittelschwere LKW von 18 bis 26 t, z.B. MAN oder Mercedes Benz Axor), sei die geplante Zufahrtsstrasse jedoch absolut ungeeignet. Mit solchen Fahrzeugen lasse sich eine mehrheitlich 3 m breite Strasse ohne Bankett, aber mit einer mehr als 34 m anhaltenden Steigung von über 15 %, Gras-

- 39 bewuchs (Schotterrasen) und einer unmöglichen Einmündung schlicht nicht befahren. Da ein Umladen der Transportgüter auf landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Stapler notwendig sei, sei die Erschliessung über die bestehende Einfahrt von der P._____-gasse her ausreichend. Auch aus diesen Gründen hätten die Vorinstanzen die geplante Zufahrtsstrasse nicht bewilligen dürfen. Die Auflage, die Strasse sei so zu gestalten, dass sie sich natürlich ins Rebgebiet einfüge und das Landschaftsbild nicht nachteilig verändere und eine UBB beizuziehen sei, genüge nicht. Der Bauberater habe sich nicht näher dazu geäussert, ob die Strasse mit dem Ortsbildschutz vereinbar sei. Angesichts der Aufschüttungen und Mauern, der Länge (150-200 m) und Lage (mitten in der Grünzone) der Strasse werde sich auch mit den vom Bauberater geforderten bzw. verfügten Massnahmen nicht vermeiden lassen, dass die Zufahrt von nah und fern als trennendes Element wahrgenommen werden werde. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, es werde keine neue Strasse gebaut. Der zu erstellende Weg sei nicht neu und dafür werde kein Rebland konsumiert. Die Fahrpiste bestehe seit den 70er-Jahren entlang der Grenze zwischen Parzellen 1263 und 926. Der vorgesehene Schotterrasenweg sehe gleich aus wie die bestehende landwirtschaftliche Zufahrt. Nur der Koffer werde verstärkt, so dass der Weg mit LKW befahren werden könne. Die Oberfläche werde weder gekiest noch asphaltiert, sondern angesät. Die Linienführung bleibe gleich. Reben müssten nicht entfernt werden. Es erfolge kein sichtbarer Eingriff in die Landwirtschaft. Es werde eine begrünte Fahrpiste erstellt, welche in der Landschaft kaum erkennbar sei und einem herkömmlichen Bewirtschaftungsweg im Weinberg entspreche. Dies sei mit Plänen dokumentiert worden. Die Strasse sei zonenkonform, diene sie doch zur Erschliessung eines zonenkonformen Gebäudes. Das Befahren mit kleineren LKWs sei nötig, müsse doch sichergestellt sein, dass grössere Fahrzeuge, welche den his-

- 40 torischen Torbogen ab der Q._____-strasse nicht passieren können, zum Betrieb gelangen könnten. Eine Umladung der Güter sei nicht mehr nötig. Die Rasenschotterpiste könne nur über die L._____-strasse erreicht werden, die kraft Fahrverbot nur durch Anstösser und Zubringer befahren werden dürfe. Es sei nicht möglich, dass Zusatzverkehr entstehe. Lieferanten und Privatkunden kämen zudem zu den üblichen Geschäftszeiten, weshalb keine Immissionen in der Nacht zu befürchten seien. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Zufahrt werde ab bestehendem Abzweiger ab der L._____-strasse entlang des bereits heute mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrenen Trassees parallel zu den Rebreihen und schliesslich entlang der südlich und östlich verlaufenden Parzellengrenzmauern zum Neubau geführt. Die geplante Zufahrt sei nicht nur durch ihre Linienführung, sondern auch durch ihre Ausgestaltung gut in die Umgebung eingegliedert (geschotterte Fahrstreifen, bewachsener Mittelstreifen, einspurig befahrbar, ohne Kreuzungsmöglichkeiten, Breite 3 m, in der Kurve maximal 3.7 m). Sie werde als landwirtschaftlicher Fahrweg wahrgenommen. Eine teilweise Befestigung durch Stützmauern sei aufgrund der topographischen Verhältnisse zwingend, ändere aber an der Eingliederung der Zufahrt in den Rebberg – der typischerweise auch durch Stütz- und Grenzmauern gegliedert werde – nichts. Konflikte mit den ISOS-Schutzzielen und dem Ortsbildschutz seien nicht erkennbar. Auch die Zufahrtsstrasse sei zonenkonform. Sie stehe mit dem landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude in einem funktionalen Zusammenhang. Zufahrtstrassen zu zonenkonformen Ökonomiegebäuden müssten ebenfalls zonenkonform sein. Die geplante Zufahrt solle einzig der Anlieferung und dem Abtransport von Material und Wein dienen und die heute ungenügende Zufahrt ab der P._____-gasse ergänzen. Es werde ein Schotterrasenweg und keine voll ausgebaute Strasse errichtet. Das Bauvorhaben komme an den Rand der Grünzone zur Grenze der Dorfkernzone zu stehen. Nur wenige Rebstöcke müssten beseitigt werden. Die Rebfläche D.____ würde damit kaum merklich verkleinert. Auch der Fahrstreifen trete nicht markant in Erscheinung und unterscheide sich kaum von

- 41 zulässigen, für die Bewirtschaftung der Rebflächen erforderlichen Fahrstreifen. Der Charakter der Grünzone D._____ bleibe erhalten und das Ortsbild von X._____ werde nicht geschmälert. Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer seien beim Verfahren betreffend die Strasse nicht tangiert worden. Es gehe hier nicht um die Stückelung und Etappierung eines Bauvorhabens auf verschiedene Bewilligungsverfahren. Die Frage der Erschliessung werde auch nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben. Der Beizug einer UBB stelle zudem sicher, dass vor Ort eine bestmögliche Anpassung an die Topographie zur optimalen Einfügung der Strasse ins bestehende Gelände erreicht werde. VSS-Normen seien für private Erschliessungsbereiche wie hier nicht anwendbar. 5.2. Vorab gilt zu präzisieren, dass das grundsätzliche Bauverbot für Hochbauten und oberirdisch in Erscheinung tretende Tiefbauten gemäss Art. 22 Abs. 1 BG wohl auch Anlagen (wie die hier strittige Erschliessungsstrasse) erfasst, könnten doch Verkehrsanlagen andernfalls die Grünzonen beliebig durchqueren und damit dessen Schutzzweck aushebeln, was vom Gesetzgeber nicht gemeint sein dürfte. Der Zufahrtsweg ist deshalb als Erschliessungsanlage ebenfalls nach Art. 22 BG zu prüfen und einer Interessenabwägung zu unterziehen. 5.3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, dass keine vollständigen Pläne des Strassenprojekts aufgelegt worden seien. Mangels ausreichender Baugesuchs-Unterlagen sei ihnen eine substantiierte Anfechtung der Bewilligung der Zufahrtsstrasse verunmöglicht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei verletzt, da sie gegen die konkrete Ausgestaltung der Zufahrtsstrasse, die erst später noch bestimmt werde, kein Rechtsmittel ergreifen könnten. Diese Einwände sind unbegründet. Erstens sind die genehmigten Pläne betreffend die Erschliessung – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer – nicht als Entwürfe bezeichnet (vgl. BGin-act. 17, 18, 19 und 20). Dass ferner lediglich die ersten 44 m der geplanten Zufahrt dargestellt worden seien, ist nicht zutreffend. Der Verlauf und die

- 42 - Ausgestaltung des Zufahrtswegs ist zwar nicht im Projektentwurf 1:500 (BGin-act. B4), jedoch in den entsprechenden Erschliessungsplänen (BGin-act. 17, 18, 19 und 20) ersichtlich. Somit wurde das rechtliche Gehör gewahrt. 5.4. Gemäss Bauberater darf die geplante Strasse das Rebgebiet nicht gestalterisch entzweien. Dies ist nicht zu befürchten; denn der Zufahrtsweg führt zwar nicht am Rand der Grünzone entlang, jedoch auf einem bereits bestehenden und genutzten Bewirtschaftungsweg auf Parzelle 1283 entlang der Grenze zu Parzelle 926 und 434 (vgl. Augenscheinprotokoll vom 23. Februar 2017, Standort 1 und 2; vgl. auch BF-act. 6 und 7). Ausserdem ist hervorzuheben, dass der Bauberater die klare Anweisung erteilt hat, die neue Strasse müsse in ihrer Oberfläche dem Rebbergboden angepasst werden, grün bewachsen, mit wenig Kiesanteil. Dass ein Schotterrasenweg erstellt werden soll, ergibt sich aus den genehmigten Plänen. Nur im Bereiche der bestehenden Grundstückzufahrt soll eine Rampe mit Belag und eine Blocksteinmauer auf einer Länge von 14 m gebaut werden (vgl. BGin-act. B17 und B18). Gemäss der Gutachterin Dipl. Ing. Agr. ETH von O._____ wird kein unbeeinträchtigtes Kulturland beansprucht, zumal der geplante Weg entlang dem bereits genutzten Bewirtschaftungstrasse führt. Laut der Gutachterin wird das Landschaftsbild durch einen Schotterrasenweg nicht sichtbar verändert. Bei genügender Fundation eigne sich ein Schotterrasenweg auch als Zufahrt für Lastwagen (vgl. Gutachten vom 25. November 2013 [BGinact. B21]). Wie das Gutachten von O._____ zeigt, ist eine landschaftlich und ökologisch verträgliche Gestaltung des Zufahrtswegs sichergestellt. Dafür wird zudem die eingesetzte UBB sorgen – wie als Auflage in Ziff. 6 des Baubescheids verfügt wurde. Die Ausgestaltung in den Projektplänen entspricht den Ausführungen im Gutachten von O._____. Das im Gutachten von O._____ erwähnte Rückbaukonzept (Rückbau des Kiesmaterials) ist im Übrigen lediglich ein Vorschlag der Gutachterin für Notzeiten und für die vorgesehene Ausgestaltung nicht massgeblich. Ausserdem ist die Gut-

- 43 achterin der Ansicht, dass der gewählte Standort die optimale Variante ist. Denn die jetzige Zufahrt von der Dorfstrasse her würde bei grösseren Transporten zu Sperrungen führen. Andere Lösungen würden gemäss Gutachterin zudem wertvolles Kulturland in Anspruch nehmen. Schliesslich ist beizufügen, dass die Fahrten auf die betriebsbedingte An- und Ablieferung beschränkt sind. Somit ist auch die Ortsbildverträglichkeit des Erschliessungswegs gegeben. Die Interessenabwägung fällt deshalb zugunsten der Realisierung des geplanten Zufahrtswegs aus. 5.5. Die weitere Rüge, die Erschliessungsanlage halte eine Überprüfung gemäss VSS Norm 640 050 (Grundstückszufahrten) nicht stand, ist unbegründet. Die VSS-Normen können zwar auch bei im Privateigentum stehenden Erschliessungsanlagen im Sinne von Richtlinien beigezogen werden, dies allerdings stets unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse. Hier besteht bereits eine Einmündung in die L._____-strasse (vortrittsberechtigte Gemeindestrasse) im Sinne einer Grundstückzufahrt. Die geplante Rampe bringt keine wesentliche Änderung an der bestehenden Einmündung (vgl. BGin-act. 17 und 18), weshalb eine Überprüfung der VSS Norm 640 050 (Grundstückszufahrten) nicht vorzunehmen ist. 5.6.1. Zuletzt tragen die Beschwerdeführer noch vor, die geplante Zufahrtsstrasse würde über eine Länge von 34 m eine Neigung von über 15 % aufweisen, und zwar bis und mit Einmündung in die L._____-strasse. Dies verstosse gegen Art. 53 Abs. 2 BG. Die von den Vorinstanzen erwähnten direkten Ausfahrten würden in Art. 53 Abs. 1 BG geregelt. Der als verletzt gerügte Art. 53 Abs. 2 BG befasse sich hingegen (auch) mit Zufahrten wie der vorliegend zu beurteilenden Zufahrtsstrasse. Besondere Verhältnisse, die gemäss Art. 53 Abs. 3 BG ein Abweichen von Art. 53 Abs. 2 BG gestatteten, gebe es nicht.

- 44 - Laut der Beschwerdegegnerin sei hier Art. 53 BG dagegen nicht anwendbar. Die Bestimmung beziehe sich insbesondere nicht auf private Zufahrtsstrassen. Im Strassennetz von X._____ seien Kreuzungen zwischen Strassen, die den Anforderungen von Art. 53 BG nicht entsprächen, keine Besonderheit. Der Beschwerdegegner ergänzt, die Gemeinde habe zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 53 BG für Rampen und Zufahrten für Einstellhallen und Garagen gelte. Damit solle verhindert werden, dass Fahrzeuge bei Schnee und Eis auf die Strasse rutschen. Zudem gälten die Masse gemäss Abs. 2 nicht absolut. Die Zufahrt übersteige an einer Stelle das Gefälle von 15 % in minimaler Weise, nämlich um 0.184 %. Die Rampe befinde sich aber innerhalb des Baugrundstücks und nicht im Bereich der Einmündung in die L._____-strasse. 5.6.2. Gemäss Art. 53 müssen Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Länge und 3.0 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5.0 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern (Abs. 1). Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 3.0 m Länge vorhanden sein. Zudem sind die Ausfahrten mit Radien von 3.5 m auszurunden (Abs. 2). Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in Ortsbildschutzbereichen, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten (Abs. 3). 5.6.3. Art. 53 BG regelt die Zu- und Ausfahrten. Wie der Beschwerdegegner ausführt und oben bereits angetönt, befindet sich die Rampe innerhalb des Baugrundstücks und nicht im Bereich der Einmündung in die L._____strasse. Dort besteht bereits ein abfallender Abzweiger. Somit kann Art. 53 BG, namentlich dessen Abs. 2, nicht verletzt sein, da es sich bei der strittigen Rampe um einen grundstücksinternen Erschliessungsabschnitt han-

- 45 delt. Ausserdem bezweckt Art. 53 Abs. 2 BG durch die Festlegung einer maximalen Strassenneigung von 15 % offenbar, Verkehrsstörungen durch ausrutschende Fahrzeuge zu verhindern. Die minimal über 15 % liegende Rampe erscheint in dieser Hinsicht ohnehin unproblematisch, weshalb die Beschwerdegegnerin selbst bei Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 2 BG und Annahme einer Überschreitung der Maximalneigung von 15 % eine Ausnahme nach Art. 53 Abs. 3 BG gestatten durfte. Nach dem Gesagten ist der Zufahrtsweg als Erschliessungsanlage des neuen Gebäudes bewilligungsfähig. 6. Ferner bemängeln die Beschwerdeführer die Anzahl der geplanten Parkplätze. 6.1. Für "andere Bauten und Anlagen", also auch für das geplante Keltereigebäude, bestimmt gemäss Art. 54 Abs. 1 BG die Baukommission die Anzahl der nötigen Abstellplätze, wobei sie sich an die Normen der VSS halten kann. 6.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, wie der Vergleich eines Luftbildes mit dem Parkierungsnachweis vom 22. Dezember 2015/17. Februar 2016 zeige, bestünden sämtliche für das Bauvorhaben ausgewiesenen Parkplätze schon heute und würden bereits heute benötigt, für den Betrieb und die Wohnungen in den umliegenden Häusern. Somit stehe für den neuen Torkel kein Parkplatz zur Verfügung. Gemäss Beurteilung des Bauberaters dürfe die Parkierung im Innenhof nicht vergrössert werden. Aufgrund des Neubaus wären aber zusätzlich zu den bestehenden 11 Parkplätzen mindestens 9 Parkplätze nötig. Es werde somit eine unterirdische Parkierung benötigt. Die bestehenden Parkplätze würden wie bis anhin für die bestehenden Wohnungen und den bestehenden Betrieb benötigt. Daran ändere nichts, dass diesbezüglich noch keine Pflichtparkplätze verfügt worden seien. Im neuen Gebäude sei geplant, beispielsweise Degustationen im Rahmen von

- 46 - Betriebsführungen und Tagen der offenen Tür durchzuführen. Dabei werde auch der in der Dorfkernzone bestehende Degustationsraum weiter genutzt, somit könnten mehrere Degustationen gleichzeitig stattfinden und dies brauche mehr Parkplätze. Die 11 zusätzlichen Parkplätze seien somit zweifellos notwendig, seien aber nicht aktenkundig ausgewiesen. Gemäss Bauberater dürfe die Parkierung im Innenhof nicht vergrössert werden. Folglich müsse mit wildem Parkieren gerechnet werden, auf öffentlichem oder privatem Grund. Darauf erwidert der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführer hätten in der Einsprache an den Gemeindevorstand die Anzahl Parkplätze nicht beanstandet. Deshalb sei der Baukommissionsentscheid rechtskräftig geworden. Darauf sei wegen Verspätung nicht einzutreten. Die Kritik sei auch unbegründet. Die 11 ausgewiesenen Parkplätze seien bei weitem ausreichend. Der Nachweis der Parkplätze sei erbracht. Ein altes Ökonomiegebäude werde durch ein neues ersetzt und die Anzahl Mitarbeiter nicht erhöht. Es brauche auch nicht mehr Kundenparkplätze. Es stimme nicht, dass 9 weitere Parkplätze benötigt würden. Auch auf Parzellen R._____ (1173) und S._____ (1430) seien die erforderlichen Parkplätze vorhanden. Die Beschwerdeführer forderten zusätzliche, nicht benötigte Parkplätze und machten sich gleichzeitig angeblich Sorgen um den Verlust von Grünflächen, was widersprüchlich sei. Die Beschwerdegegnerin betont, dass sie die Parkplätze geprüft habe. Für den Betrieb samt neuem Ökonomiegebäude stünden ausreichend Parkplätze auf eigenem Grund zur Verfügung. Hier räume das Gesetz der Baukommission ein Ermessen zur Festlegung der Anzahl nötiger Abstellplätze ein. Die Bauherrschaft habe der Beschwerdegegnerin einen Parkplatznachweis vorgelegt. Dieser sei nach Ansicht und ständiger Praxis der Baubehörde ausreichend. Die Beschwerdegegnerin habe nach pflichtgemässem Ermessen festgestellt, dass die 11 Parkplätze, selbstverständlich unter Berücksichtigung der heutigen Nutzung, für die Erstellung des geplanten landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes (in dem grössere Anlässe ausdrücklich untersagt seien) bei weitem ausreichend seien. Eine Auflage

- 47 sei deshalb nicht verfügt worden. Gemäss Baubewilligung seien die 11 Parkplätze entsprechend dem Parkierungsnachweis so zu gestalten, dass die Flächen grün blieben (als Schotterrasen, als Wiese). Hier bestehe ausreichend Abstellfläche auf eigenem Grund. Andernfalls stünden darüber hinaus sowieso genügend Abstellflächen auf privatem Grund zur Verfügung. Die Gefahr einer Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden für die Parkierung bestehe somit nicht. Bei den bestehenden Gebäuden auf Parzellen 438, 1173, 1283 und 1430 handle es sich um sehr alte Gebäude. Bisher habe die Gemeinde für diese keine Pflichtparkplätze verfügt. Die Parkierung für diese Gebäude erfolge ebenfalls auf privatem Grund, weswegen die Beschwerdegegnerin keinen Anlass habe, zu intervenieren. 6.3. Nach Art. 51 Abs. 3 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig. Soweit die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Mindestanzahl Parkplätze geltend machen und dies zur Verweigerung der Erteilung der Baubewilligung führen könnte, können sie eine solche Rüge – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – erheben. 6.4. Bei den Baugesuchsakten liegt eine Berechnung der Pflichtparkplätze gemäss VSS-Norm vom 19. Juni 2015 (BGin-act. B11) vor, die insgesamt (für den Bestand und den Neubau) auf 8 Parkplätze (6 für das Personal und 2 für Besucher/Kunden) kommt. Ausgeführt wird darin noch, dass das Keltereigebäude maximal 2 Parkplätze für Personal benötige und aus diesem Grund die angebotenen Parkplätze für das Personal auf 2 reduziert würden. Die Anzahl Parkplätze für Kunden werde auf 4 erhöht. Insgesamt stünden somit 6 Parkplätze für das Keltereigebäude und 4 für die Wohnungen zur Verfügung, insgesamt also 10 Parkplätze (1 bestehend und 9 neu). Der Berechnung liegt ein Situationsplan mit den eingezeichneten Parkplätzen bei. Bei den Akten liegt zudem ein ebenfalls von der Baukommission am 7. Februar 2018 genehmigter Situationsplan 1:500 vor, der die Projek-

- 48 tänderung vom 22. Dezember 2015 (Versetzung des Gebäudes um 3 m nach Osten) beinhaltet und worin vermerkt wird, dass am 17. Februar 2016 die bestehenden Parkplätze eingetragen worden seien. Im Plan eingetragen sind insgesamt 11 Parkplätze (vgl. BGin-act. B4). 6.5. Gemäss oberwähnten Plänen sind 1 bestehender und 9 neue Parkplätze ausgewiesen. Wie die von den Beschwerdeführern beigelegte Satellitenaufnahme (BF-act. 16) und die Fotos des Augenscheinprotokolls vom 23. Februar 2017 (Standort 4, S. 6) zeigen, werden in der Tat bereits heute 9 Parkplätze genutzt. Neu sollen deshalb bloss (aber immerhin) 2 Parkplätze dazukommen. Es ist davon auszugehen, dass 11 Parkplätze genügen. Denn grundsätzlich massgebend für die Anzahl Pflichtparkplätze ist die bei den Baugesuchsakten liegende Berechnung der nötigen Anzahl Pflichtparkplätze vom 19. Juni 2015 (BGin-act. B11), wonach total 7.4277, gerundet 8, Parkplätze zur Verfügung stehen müssen, und zwar für den Bestand und den Neubau des Betriebs zusammen. Die Berechnung der Pflichtparkplätze erfolgte gemäss VSS-Norm SN 640 281 "Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen". Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, was an dieser Berechnung falsch sein sollte. Die Beschwerdegegnerin hat ihr nach Art. 54 BG zukommendes Ermessen somit nicht missbraucht. 7. Die Beschwerdeführer erachten ferner den Verzicht auf Einholung eines Gutachtens der ENHK/EKD oder der KNHK als nicht statthaft. Dies angesichts der Tatsache, dass sich der Bauberater mit dem ISOS nicht in genügender Weise auseinander gesetzt habe, und der Tatsache, dass mit der Stellungnahme von T._____ eine Auffassung vorliege, welche derjenigen des Bauberaters klar widerspreche. Die Beschwerdeführer unterstreichen sodann, dass auch die Baukommission von einer "substantiellen Veränderung" der Ansicht des geschützten Dorfbildes von Westen her spräche, weshalb umso mehr eine Begutachtung unbedingt notwendig sei.

- 49 - 7.1. Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann (Art. 17a NHG). Laut Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) erstatten die ENHK und die EKD besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer

R 2018 63 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.05.2019 R 2018 63 — Swissrulings