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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.12.2019 R 2018 60

December 2, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·12,631 words·~1h 3min·3

Summary

Ortsplanungsrevision | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 60 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi, von Salis und Brunner Aktuar Ott URTEIL vom 2. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, Eheleute D._____, E._____, sowie Eheleute F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, Graues Haus, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde O.1._____,

- 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und G._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beigeladene betreffend Ortsplanungsrevision

- 3 - 1. Am 26. Januar 2012 beschloss der (damalige) Kreisrat des Kreises O.2._____ das am 18. Dezember 2012 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigte und heute gültige Kapitel 7.2 "Pferdesport" des Regionalen Richtplanes O.2._____ (RRIP O.2._____). Dabei wurde als Standort für eine regionale Pferdesporteinrichtung der Standort Z.1._____ im Bereich der Parzelle 347 in der Gemeinde O.1._____ zwischen dem Siedlungsgebiet von O.3._____ sowie der Umfahrungs-/Kantonsstrasse festgesetzt. Die (ursprünglich) in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 347 wird vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Nr. Z.2._____ erfasst. Zudem befindet sich diese Parzelle gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte in der Grundwasserschutzzone S3, die südöstliche Parzellenecke in der Grundwasserschutzzone S2. Zusätzlich ist die Parzelle durch den Gewässerschutzbereich Au sowie eine (summarische) Grundwasser- und Quellschutzzone gemäss kommunalem Baugesetz überlagert. 2. Am 9. März 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde O.1._____ eine Teilrevision der Ortsplanung betreffend Pferdesportbetriebe O.3._____. Dabei wurde unter anderem ein Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (ZP 2016) und ein Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GGP 2016) beschlossen. Im beschlossenen ZP 2016 wurde die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 347 der Zone für Pferdesport (Bauzone gemäss Art. 26ter des Baugesetzes O.1._____ [BG]) zugewiesen. Gleichzeitig sollte die Landschaft- und Uferschutzzone betreffend die Parzelle 347 aufgehoben werden. Gegen diesen kommunalen, am 17. März 2016 publizierten Beschluss wurde keine Planungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG erhoben. Anlässlich der Vernehmlassung bei den kantonalen Amtsstellen im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens wurden, wie bereits anlässlich des Vorprüfungsverfahrens, Vorbehalte gegen die beschlossene Projektvariante 3 gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie der

- 4 - Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 bzw. der Positionierung der Bauten gemäss GGP erhoben. Dies führte schliesslich dazu, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt wurde, welches diese nach Durchführung eines Augenscheins am 16. Juni 2017 erstattete. Gestützt darauf gelangte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE GR) an die Gemeinde O.1._____ und stellte (immerhin) eine Teilgenehmigung der Ortsplanung in Aussicht, sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ und innerhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ angewiesen sei sowie die Bereitschaft zur Projektredimensionierung bestehe bzw. eine solche vorstellbar sei. Diesem Vorgehen stimmte die Gemeinde O.1._____ am 22. August 2017 grundsätzlich zu. Nachdem die Gemeinde O.1._____ ebenfalls am 22. August 2017 an die Gemeinde O.4._____ betreffend des im ENHK-Gutachten erwähnten Alternativstandortes gelangt war und die Gemeinde O.4._____ diese Anfrage negativ beantwortet hatte, überarbeiteten die Projektanten das Vorprojekt im Lichte des ENHK-Gutachtens und die Gemeinde nahm die vom ARE GR verlangten Anpassungen des GGP vor. Der überarbeitete Generelle Gestaltungsplan wurde am 29. September 2017 dem ARE GR zur Vorprüfung eingereicht. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des südwestlichen Teils der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sistiert, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Im Bereich der sistierten Genehmigung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlossene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GEP 2016) wurde hingegen ohne besondere Bemerkungen genehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilrevision des BG, nämlich die Ergänzung mit Art. 26ter BG (Zone für Pferdesport) und Art. 33bis BG,

- 5 genehmigt. Der ZP 2016 wurde also nur insoweit genehmigt, als dass die Anordnung von Hochbauten gemäss Auflagen der ENHK die nordöstliche Fläche der Parzelle 347 im Umfang von ca. 1.18 ha benötige. Auf Basis eines neuen, in Nachachtung der landschaftlichen Schutzanliegen sowie der Auflagen der ENHK erarbeiteten Generellen Gestaltungsplanes könne die Sistierung für die südwestliche Fläche der Parzelle 347 insoweit aufgehoben werden, soweit ein genehmigungsfähiger Genereller Gestaltungsplan diese Flächen (für Aussenanlagen) in Anspruch nehme. Für den nicht sistierten, nordöstlichen Teilbereich der Parzelle 347 sowie den entsprechenden Bereich der Kantonsstrassenparzelle 350 wurde auch die beschlossene Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone gemäss Art. 33 BG genehmigt. Am 2. November 2017 wurde der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid öffentlich bekannt gegeben. Der Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 wurde nicht angefochten. 3. Nach Durchführung des kantonsinternen Vernehmlassungsverfahrens erstattete das ARE GR am 31. Oktober 2017 seinen Vorprüfungsbericht zum überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ in der Fassung vom 27. September 2017. Die öffentliche Mitwirkungsauflage fand vom 2. November bis 4. Dezember 2017 statt. Dazu gingen zwei Eingaben ein, jene der Natur- und Heimatschutzorganisationen Pro Natura Graubünden, WWF Graubünden und Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sowie jene von A._____, C._____, Eheleute I._____, K._____, der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ sowie B._____. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht wurden gegenüber den Planungsmitteln gemäss Vorprüfungsbericht keine vorliegend relevanten Anpassungen vorgenommen. Im November 2017 lud der Gemeindevorstand zur Gemeindeversammlung ein und beantragte in seiner Botschaft die Genehmigung der beabsichtigten Ortsplanungsrevision Pferdesportzone O.3._____ - Gestaltungsplan (Phase II). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 setzte der sich Gemeindevorstand mit der in den beiden Eingaben

- 6 anlässlich der öffentlichen Mitwirkungsauflage geäusserten Kritik auseinander und legte dar, weswegen seines Erachtens den Anforderungen des ENHK-Gutachtens ausreichend Rechnung getragen worden sei. Am 7. Dezember 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde O.1._____ die Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (Stand: 5. Dezember 2017; GGP 2017). Am 12. Dezember 2017 erfolgte die Beschwerdeauflage. 4. Am 11. Januar 2018 erhoben A._____, B._____, C._____, die Eheleute D._____, E._____ sowie die Eheleute F._____ dagegen Planungsbeschwerde an die Regierung, mit dem Antrag, der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben, der sistierte ZP 2016 wie auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone sei nicht zu genehmigen und von der Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ (Pferdebetrieb O.3._____ Phase II [GGP 2017]) sei abzusehen. Die genannten Personen sind Eigentümer von gemäss rechtskräftigem Zonenplan 1:2000 O.3._____ vom 14. November 2001, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 17. September 2002 (ZP 2002), in der Wohnzone 3 (W3) gelegenen Wohnungen auf den Parzellen 184, 246 und 256 bzw. ein Mitglied einer entsprechenden Erbengemeinschaft. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragten die bereits vorstehend genannten Natur- und Heimatschutzorganisationen, welche sich auch im Rahmen der öffentlichen Mitwirkungsauflage geäussert hatten, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 104 KRG im Wesentlichen dasselbe. 5. Am 7., mitgeteilt am 8. August 2018, wies die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde ab (Prot. Nr. 596) und genehmigte den GGP 2017 im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Hinweisen (Prot. Nr. 595). Ferner genehmigte sie auch den im ZP 2016 sistierten

- 7 - Abschnitt der Zone für Pferdesport im Umfang von 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entsprechenden Umfang wurde als Konsequenz auch die Landschaft- und Uferschutzzone (inkl. die parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) aufgehoben. Der restliche Teil der im ZP 2016 sistierten Zone für Pferdesport (ca. 0.44 ha) wurde nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im entsprechenden Umfang bleibe auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das strittige Ortsplanungsverfahren zwar zeitlich sehr straff, aber korrekt durchgeführt worden sei. Ferner stelle sich die (grossräumige) Standortfrage aufgrund der damaligen Standortprüfung bzw. Festsetzung im RRIP O.2._____ sowie dem (Teil-)Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 vorliegend nicht mehr. Der Auflage der ENHK nach einer deutlichen Redimensionierung der Gebäudevolumen sei im vorliegenden GGP 2017 sowie dem vorliegenden Richtprojekt mit einer deutlichen Volumenreduktion, auch infolge der Reduktion der Baubereiche Hochbauten, Rechnung getragen worden. Ebenso wenig sei die Platzierung der Bauten und Anlagen als unbefriedigend zu beurteilen. Im vorliegenden GGP 2017 seien die Aussenanlagen reduziert worden und es sei – unter Beizug der kommunalen Bauberatung – ein Bauprojekt auszuarbeiten, welches dem Anliegen der ENHK betreffend Minimierung von Terrainanpassungen nachkomme sowie eine optimale Eingliederung der zu erstellenden Bauten in die bestehende Bebauung gewährleiste. Es treffe auch nicht zu, dass der Forderung der ENHK auf Hartbeläge und Chaussierungen soweit wie möglich zu verzichten, im vorliegenden GGP 2017 nicht nachgekommen worden sei. Denn auf mehr als der Hälfte der Parzelle 347 seien gemäss GGP 2017 solche baulichen Massnahmen ausgeschlossen bzw. lege der GGP 2017 genau fest, wo solche in Frage kämen. Aufgrund der im GGP 2017 festgelegten, verbesserten Anbindung an den Siedlungskörper und der M._____, dies unter Berücksichtigung umweltrechtlichen (Geruchs-) Abstandsvorschriften, mit weitgehender Freihaltung des westlichen Be-

- 8 reichs der Parzelle 347 und der optimierten Freihaltung des Schuttfächers, habe auf die Zuweisung von ca. 0.44 ha zur Zone für Pferdesport verzichtet werden können und diese verblieben in der Landwirtschaftszone. Gegen die Genehmigung der übrigen ca. 0.58 ha der sistierten Zone für Pferdesport, spreche vorliegend hingegen nichts mehr und dementsprechend sei in diesem Bereich auch die Landschafts- und Uferschutzzone aufzuheben. Aus der Sicht des Grund- und Quellwasserschutz seien bereits im (rechtskräftigen) Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 Vorgaben für das Baubewilligungsverfahren betreffend koordinationsbedürftiger gewässerschutzrechtlicher Zusatzbewilligungen und verschiedener Nachweise formuliert worden, welche weiterhin Gültigkeit besässen, zumal die Zone für Pferdesport in diesem östlichen Bereich bereits rechtskräftig genehmigt sei. 6. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____, die Eheleute D._____, E._____ sowie die Eheleute F._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Beschwerdeentscheid und der dazugehörige Genehmigungsentscheid der Regierung vom 7. August 2018 seien vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner. Sie rügten neben formellen Mängeln des strittigen Nutzungsplanungsverfahren im Wesentlichen, dass im Rahmen der Beurteilung des angepassten GGP 2017 die (grossräumige) Standortfrage bzw. die bereits erfolgte (Teil-)Umzonung in eine Pferdesportzone nicht unumstösslich beantwortet respektive fixiert sei. Infolge des engen Sachzusammenhanges zwischen dem genehmigten und nicht genehmigten Teil der Ortsplanungsrevision habe der fehlende Standortnachweis und die fehlende Rechtskraft betreffend der nicht genehmigten bzw. sistierten Planungsfestlegungen vorliegend im Rahmen der notwen-

- 9 digen Gesamtbetrachtung materielle Auswirkungen auf den (teilweise genehmigten) ZP 2016. Dabei wurde auch auf die Vorgabe der ENHK hingewiesen, wonach ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes zu suchen sei und es lägen keine triftigen Gründe für ein Abweichen davon vor. Der Nachweis, dass das Vorhaben auf den Standort O.3._____ innerhalb des BLN- Objektes Nr. Z.2._____ angewiesen sei, sei nicht erbracht und entgegen den Vorgaben der ENHK sei keine aktive Alternativstandortprüfung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer stellten auch eine hinreichende Redimensionierung gemäss Forderung der ENHK in Abrede und es seien enorme Terrainveränderungen und Befestigungen nötig. Sie rügten im Lichte der Beurteilung der ENHK auch eine unbefriedigende Platzierung und Grösse der Baukomplexe durch den GGP 2017. Im Ergebnis erfülle der GGP 2017 die von der ENHK aufgestellten (gestalterischen) Anforderungen nicht. Schliesslich rügten die Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone und hoben gewässerschutzrechtliche Probleme hervor, wobei der Nachweis für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen am vorgesehenen Standort bereits im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung bzw. dem GGP 2017 zu erbringen sei. 7. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 3. Oktober 2018 betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung vernehmen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen und die G._____ AG (nachfolgend Beigeladene) zur Teilnahme am Verfahren einzuladen. Am 11. Oktober 2018 lud der Instruktionsrichter die G._____ AG zur Teilnahme am Verfahren bei und setzte ihr eine Frist zur Einreichung ihrer allfälligen Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. November 2018 erkannte der zuständige Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

- 10 - 8. In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 nahm der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) Stellung zur Beschwerde vom 14. September 2018 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen (Planungs-)Beschwerdeentscheid vom 7. August 2018 (Prot. Nr. 596) verwiesen. 9. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 26. Oktober 2018 vernehmen. Sie beantragte auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die von der Regierung am 24. Oktober 2017 genehmigten Teile des Zonenplanes 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____, die dazugehörige Baugesetzbestimmung sowie den Generellen Erschliessungsplan Pferdebetrieb(e) O.3._____ betreffe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Phase II der Ortsplanungsrevision (GGP 2017) zu Recht in zeitlicher Hinsicht forciert habe und erachtete das strittige Nutzungsplanungsverfahren inkl. Mitwirkungsverfahren als in allen Teilen korrekt durchgeführt. Die (grossräumige) Standortfrage sei mit dem Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 dem Grundsatze nach beantwortet und die Beschwerdeführer hätten dazumal eine Anfechtung unterlassen. Sie widersprach auch der beschwerdeführerischen Argumentation betreffend die Missachtung der Vorgaben der ENHK durch den strittigen GGP 2017 und stellte eine ungenügende Prüfung von Alternativstandorten in Abrede. Den (zwingenden) Vorgaben der ENHK, wie insbesondere die verlangte Redimensionierung, sei mit dem GGP 2017 entsprochen worden wobei die Beschwerdegegnerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, das Ausmass der Reduktion ausführlich darstellte. Ebensowenig sei die im GGP 2017 festgelegte Platzierung der Bauten unter dem Gesichtspunkt der Freihaltung des (zentralen Teils des) Schuttfächers zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin entgegnete auch den beschwerdeführerischen

- 11 - Beanstandungen betreffend Terrainveränderungen, (Boden-)Versiegelung sowie (Boden-)Belägen. Schliesslich äusserte sie sich auch noch zu der von den Beschwerdeführern kritisierten (teilweisen) Aufhebung der sistierten Landschafts- und Uferschutzzone sowie den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Mängeln betreffend die gewässerschutzrechtlichen Fragestellungen aus dem Bereich des Grundwasser- und Quellschutzes. 10. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 beantragte die Beigeladene, dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei, soweit die Beschwerdeführer Rügen erhoben hätten welche den am 24. Oktober 2017 genehmigten Teil des Zonenplanes 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____, die dazugehörigen Baugesetzbestimmungen (Art. 26ter und Art. 33bis) sowie den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ beträfen. Eventualiter seien sie abzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des ENHK-Berichtes (vom 16. Juni 2017) sowie den Absichten der Regierung gemäss Schreiben (des ARE GR) vom 6. Juli 2017 schon lange vor dem Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 mit der Überarbeitung begonnen worden sei. Die öffentliche Mitwirkungsauflage habe somit verhältnismässig kurz nach dem Vorliegen des erwähnten Entscheides erfolgen können. Der von den Beschwerdeführern kritisierte zeitlich straffe Ablauf sei nicht zu beanstanden, denn die Mitwirkungseingaben seien in den Entscheid der Gemeindeversammlung eingeflossen. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung sei die (grossräumige) Standortfrage mit dem Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 entschieden worden. Zudem wies die Beigeladene auf die Standortevaluation vor bzw. im Rahmen der Ergänzung des RRIP O.2._____ hin. Der überarbeitete GGP 2017 bewirke ein deutliche Redimensionierung und halte auch den zentralen Teil des Schuttfächers frei. Terrainveränderungen und Terrassierungen würden auf das notwendigste beschränkt und seien

- 12 auch bereits durch den rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan (vom 9. März 2016, genehmigt am 24. Oktober 2017) vorbestimmt. Das konkrete Ausmass von Abgrabungen und Aufschüttungen sei am konkreten Bauprojekt nach Massgabe des Landschaftsschutzes zu prüfen, wobei im Baubewilligungsverfahren wiederum eine Einsprachemöglichkeit bestehe. Schliesslich äusserte sich die Beigeladene zur gewässerschutzrechtlichen Problematik. 11. Am 5. Dezember 2018 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Rechtsbegehren fest. Dabei vertieften sie ihre Argumentation. Die Beschwerdeführer stellten in Abrede, dass sie betreffend die (grossräumige) Standortfrage den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 9. März 2016 bzw. den (Teil-)Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 hätten anfechten müssen. Sie thematisierten auch verschiedene – gemäss ihrer Darstellung – in Frage kommende Standort an anderen Orten im O.2._____, welche überhaupt nicht geprüft worden seien. Zudem sehe die Zone für Pferdesport in einer wertvollen Landschaft unnötige bzw. unzulässige Bauten wie eine Tierarztpraxis sowie Wohnraum vor und eine solche Umzonung von Landwirtschaftsland sei im Lichte von Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b RPV ohnehin unzulässig. Die Beschwerdeführer bekräftigten ihre Ansicht, wonach die von der ENHK verlangte Redimensionierung (der Tierarztpraxis und der Reithalle) nicht vorgenommen worden sei. Zwischenzeitlich seien auf der Parzelle 347 Bauprofile aufgestellt worden und am 29. November 2018 sei ein Baugesuch der Beigeladenen publiziert worden. Diesbezüglich bemängelten die Beschwerdeführer, dass ein paralleles Baubewilligungsverfahren ohne rechtskräftige Planungsgrundlage gegen das Legalitätsprinzip verstosse und es wurde indirekt auch die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 15. November 2018 betreffend die Nichtgewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung kritisiert. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 wiesen die Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht erneut darauf hin, dass die Bauprofile gestellt und das Baugesuch

- 13 publiziert worden sei. Sie überliessen dem Gericht Baugesuchsunterlagen (Pläne des Pferdestalls mit Reithalle und integrierten Wohnräumen). Die Tierarztpraxis sei hingegen nicht Bestandteil des publizierten Baugesuches. 12. Der Beschwerdegegner verzichtete am 17. Dezember 2018 auf eine Duplik. Die Beschwerdegegnerin hingegen duplizierte am 17. Januar 2019, wobei sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielt. Dabei vertiefte auch sie ihre Argumentation und entgegnete insbesondere den von den Beschwerdeführern erwähnten und zu prüfenden (Alternativ-)Standorten im O.2._____. Betreffend den Vorwurf einer ungenügenden Redimensionierung des Projektes, wurde auf Vergleichsobjekte von Stallbauten in ähnlichen Dimensionen im O.2._____ hingewiesen. 13. Am 17. Januar 2019 hielt die Beigeladene duplicando an ihren gestellten Anträgen fest. Auch sie vertiefte ihre Argumentation zu den strittigen Punkten. Insbesondere entgegnete sie auch den von den Beschwerdeführern erwähnten (Alternativ-)Standorten in O.5._____. 14. Am 8. Juli 2019 forderte der Instruktionsrichter das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Einreichung eines Amtsberichtes auf, welcher am 23. Juli 2019 erstattet wurde. Dabei skizzierte das ANU seinen Einbezug in das Nutzungsplanungs- und das hängige Baubewilligungsverfahren und äusserte sich aus rechtlicher Sicht zu den Thematiken Landschaftsschutz, Gewässerschutz und Luftreinhaltung. Dem Amtsbericht lagen zehn Beilagen bei. 15. Am 12. Juli 2019 edierte der Instruktionsrichter beim ARE GR die Mitberichte zum Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017. Das ARE GR reichte am 24. Juli 2019 seien Vorprüfungsbericht vom 31. Oktober 2017 inkl. der verwaltungsinternen Stellungnahme zur Teilrevision der

- 14 - Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II des ANU vom 31. Oktober 2017, derjenigen der Denkmalpflege Graubünden vom 23. Oktober 2017, derjenigen des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) vom 19. Oktober 2017 sowie der Stellungnahme des kantonalen Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) ein. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Schreiben vom 26. bzw. 13. August 2019 auf eine Stellungnahme zum Amtsbericht vom 23. Juli 2019 sowie den vom ARE GR edierten Unterlagen. 16. Am 11. September 2019 fand im O.3._____ bzw. im Umfeld der Parzelle 347 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht statt. Davon wurde ein Protokoll mit Fotografien erstellt. Anlässlich des Augenscheins erfolgte durch die Beigeladene eine Akteneinlage von am Augenschein präsentierten Plakaten. Das Augenscheinprotokoll wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer äusserten sich am 30. September 2019 dazu. Anlässlich dieser Eingabe kritisierten die Beschwerdeführer auch noch die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom 12. September 2019 als überzogen und bemängelten die verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach Beigeladenen eine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Die Beigeladene teilte ebenfalls am 30. September 2019 mit, dass sie zum Protokoll und den Unterlagen keine Bemerkungen anzubringen habe. Am 8. bzw. 16. Oktober 2019 verzichteten die Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdegegner auf eine Äusserung zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. September 2019 zum Augenscheinprotokoll vom 11. September 2019. Am 28. Oktober 2019 äussert sich schliesslich noch die Beigeladene zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. September 2019 und gab eine überarbeitete Honorarnote zu den Akten.

- 15 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Rechtsschriften sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regierungsbeschluss vom 7. August 2018, mitgeteilt am 8. August 2018 (Prot.-Nr. 596), betreffend die Beschwerdeangelegenheit PB 1/18, welcher die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2017 zum Gegenstand hat. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wies die Regierung des Kantons Graubünden den in der Planungsbeschwerde vom 11. Januar 2018 gestellten Antrag auf Aufhebung des erwähnten Gemeindeversammlungsbeschlusses und die Nichtgenehmigung des sistierten Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016, die (darin vorgesehene) Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone sowie der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ (Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II) ab. Mit separatem Genehmigungsbeschluss vom 7. August 2018, mitgeteilt am 8. August 2018 (Prot. Nr. 595), genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den am 7. Dezember 2017 von der Gemeindeversammlung O.1._____ beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Hinweisen. Ferner genehmigte sie den sistierten Abschnitt der Zone für Pferdesport im Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016 im Umfang von (ca.) 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entsprechenden Umfang wurde somit auch die Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) aufgehoben. Der restliche Teil der sistierten Fläche für Pferdesport im Umfang von (ca.) 0.44 ha wurde hingegen nicht

- 16 genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet, wobei im entsprechenden Umfang auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen bleibe. Schliesslich wurde noch festgestellt, dass die gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erforderliche Kompensation der ca. 0.58 ha zusätzlichen Zone für Pferdesport aus der kantonalen Kompensationsreserve zu Verfügung gestellt werde. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Als Eigentümer von in unmittelbarer Nähe zur von der Ortsplanungsrevision betroffenen Parzelle 347 liegenden Grundstücken oder Stockwerkeigentumseinheiten bzw. Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche Miteigentümerin einer Stockwerkseigentumseinheit ist, liegt unbestrittenermassen eine hinreichende Beziehungsnähe zur vorliegenden strittigen Angelegenheit vor. Die mit ihren Anträgen im vorgängigen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 f. VRG). Somit ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zur Kognition des streitberufenen Gerichts in der vorliegenden Angelegenheit ist noch folgendes zu bemerken. Amtet die Regierung nicht bloss als

- 17 - Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Beschwerdeinstanz, wirkt das Verwaltungsgericht dementsprechend als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz. Somit gilt in solchen raumplanungsrechtlichen Angelegenheiten bloss die (ordentliche) Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG. Demnach überprüft das streitberufene Verwaltungsgericht den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Der Prüfungsumfang beschränkt sich bezüglich der Ermessensausübung aber auf eine Rechtskontrolle, das heisst auf die Prüfung, ob die Ermessensausübung mit Rechtsfehlern im Sinne der Ermessensüberschreitung bzw. eines Ermessensmissbrauchs behaftet ist. Die gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG notwendige Gewährleistung einer Rechtsmittelinstanz mit (grundsätzlich) voller Kognition inkl. Ermessens- bzw. Angemessenheitskontrolle durch das kantonale Recht, wird also vorliegend durch die Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG sichergestellt und die Regierung ist zu einer vollen Überprüfung des angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Teilrevision der Ortsplanung befugt gewesen (Art. 101 Abs. 3 KRG). Dies gilt auch, wenn sich die Regierung im Rahmen der vollen Kognition ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde bewusst sein musste und sich bei der Überprüfung von Ermessenentscheiden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hätte (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.1.2 und R 17 50 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a f., R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.1b und R 14 3 vom 21. Oktober 2014 E.2d m.w.H.). 3. Die Beschwerdeführer rügen schwerwiegende Verfahrensmängel im Verfahren auf Erlass der strittigen Teilrevision der Ortsplanung. Insbesondere bemängeln sie den (zeitlich zu straffen) Ablauf des Mitwirkungsverfahrens gemäss Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO, BR 801.110) sowie die Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung (bereits) am 7. De-

- 18 zember 2017. Nicht einmal eine Woche nach der Zurückweisung des Generellen Gestaltungsplans 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016 (GGP 2016) habe die Beschwerdegegnerin bereits am 2. November 2017 eine "überarbeitete" Planung (als Mitwirkungsauflage öffentlich) aufgelegt. Ohne die Ergebnisse des bis am 4. Dezember 2017 dauernden Mitwirkungsverfahrens abzuwarten, sei bereits am 22. November 2017 zur Gemeindeversammlung eingeladen worden, womit keine – gesetzlich vorgeschriebene – ernsthafte und seriöse Prüfung der Mitwirkungseingaben habe stattfinden können und der Entscheid über die Einwendungen bereits vorweggenommen worden sei. Die Beschwerdeführer hätte am 4. Dezember 2017 im Rahmen einer Mitwirkungseingabe die "überarbeitete" Planung massiv kritisiert. Anstatt die Bedenken der Beschwerdeführer (und auch von Umweltschutzorganisationen) ernsthaft und eingehend zu prüfen, habe die Beschwerdegegnerin die Einwände mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 als unbegründet abgewiesen, ohne hinreichend auf die vorgebrachten Argumente einzugehen. Für die Überarbeitung des GGP sei keine Zeit mehr übriggeblieben, weil das Geschäft bereits am 22. November 2017 für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 traktandiert worden sei. Mit einer solchen Vorgehensweise sei Sinn und Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Mitwirkungsverfahrens in gravierender Art und Weise untergraben worden und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer sei in nicht zu heilender und in schwerwiegender Art und Weise verletzt worden. Diese Vorgehensweise werde den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 KRVO nicht gerecht. Zudem sei auch der auf den 30. Oktober 2017 datierte Planungs- und Mitwirkungsbericht bereits verfasst worden, als die öffentliche Mitwirkungsauflage noch am Laufen war. Es könne nicht Sinn und Zweck eines Planungs- und Mitwirkungsberichts sein, die Einwände der Mitwirkenden unberücksichtigt zu lassen. Zudem sei auch der Vorprüfungsbericht des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE GR) anscheinend erst am 31. Oktober 2017 fertiggestellt worden. Dass im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens betreffend

- 19 den überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan sich nun auch die Umweltschutzorganisationen dagegen wehrten, hätte die Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, die Einwendungen der Mitwirkenden vertieft und seriös zu prüfen. Die Beschwerdeführer stellten schliesslich auch in Abrede, dass die Verlegung des bestehenden Pferdesportbetriebes von grossem öffentlichen und touristischem Interesse sei. Replicando stellten die Beschwerdeführer insbesondere den Rechtfertigungsgrund der Kündigung der bestehenden Stallung bzw. das am früheren Standort vorgesehene (Zweitwohnungs-)Bauvorhaben für eine solche forcierte Anpassung des Generellen Gestaltungsplans bzw. eine nicht seriöse und ernsthafte Prüfung der vorgebrachten Einwendungen in Abrede. Irrelevant sei auch, dass gegen die im März 2016 beschlossene (teilweise nicht genehmigte) Teilrevision der Ortsplanung seitens von Umweltschutzorganisationen und Nachbarn nicht opponiert worden sei. Entscheidend sei einzig, dass gegen den überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) Einwände erhoben worden seien. Weil es sich beim fraglichen Standort um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ handle, sei zwingend eine grössere Sorgfalt und Sensibilität erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer bekräftigten, dass Sinn und Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Mitwirkungsverfahrens in gravierender Art und Weise untergraben worden sei. 3.1. Der Beschwerdegegner stellte sich hingegen bereits im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass das vorliegend strittige Ortsplanungsverfahren in zeitlicher Hinsicht zwar sehr straff, aber korrekt durchgeführt worden sei und den Beschwerdeführern keinerlei Nachteile entstanden seien. So verwies er insbesondere auf ein grosses öffentliches Interesse an Einrichtungen und Betrieben für den Pferdesport sowie Pferdesportveranstaltungen im O.2._____ als wichtigem Bestandteil des touristischen Angebotes sowie für die Erholung und Freizeit für Ortsansässige. Damit habe die dringend nötige Verlegung dieses Pferdesportbetriebes prioritär behan-

- 20 delt werden dürfen, zumal weder im Rahmen des regionalen Richtplanes mit der Festsetzung des vorliegenden Standortes auf der Parzelle 347 noch gegen die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 Eingaben bzw. Beschwerden eingegangen seien. Auch sei in der überarbeiteten Vorlage den ortsbild- und landschaftsschützerischen Interessen zwischenzeitlich viel besser Rechnung getragen worden. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Planung wurde darauf hingewiesen, dass seit Juni 2017 das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vorgelegen habe. Somit habe die Beschwerdegegnerin, auch aufgrund der kritischen Bemerkungen des ARE GR im Rahmen der kantonsinternen Vernehmlassung betreffend die Genehmigung des GGP 2016, bereits seit Mitte Juni 2017 gewusst, dass zumindest der Generelle Gestaltungsplan überarbeitet werden müsse und welche Vorgaben dabei zu beachten seien. Infolge der Dringlichkeit des Projektes, seien die nötigen Revisionsarbeiten sofort an die Hand genommen worden und bereits am 29. September 2017, also rund einen Monat vor der (teilweisen) Genehmigung des Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (ZP 2016), sei der GGP 2017 dem ARE GR zur Vorprüfung eingereicht worden. Der Vorprüfungsbericht sei der Beschwerdegegnerin dann am 31. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Eröffnung des Mitwirkungsverfahrens am 2. November 2017 sei nur möglich gewesen, weil die Anpassungsarbeiten am Generellen Gestaltungsplan bereits während dem hängigen Genehmigungsverfahren für die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 an die Hand genommen worden sei. Die im Rahmen der bis am 4. Dezember 2017 dauernden Mitwirkungsauflage eingegangenen Stellungnahmen, habe die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 (recte 2017) beantwortet. Die Beurteilung der Einwendungen innert zwei Tagen sei, auch angesichts der zeitlichen Dringlichkeit, zulässig und verstosse weder gegen kantonale Verfahrensvorschriften noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführer hätten nicht darlegen können, weshalb die Prüfung (der Mitwirkungseingabe) nicht seriös und ernsthaft erfolgt sei. Dies zumal die

- 21 anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auch in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als zwei Tage für die Prüfung hätte aufwenden müssen, das die Sach- und Rechtslage seit Jahren bekannt gewesen sei. Schliesslich seien die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens zuhanden der beschlussfassenden Gemeindeversammlung zusammengefasst worden, welche die strittige Teilrevision der Ortsplanung am 7. Dezember 2017 beschlossen habe. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich auch das im kantonalen Recht vorgesehene Vorprüfungsverfahren sowie das Mitwirkungsverfahren hinsichtlich deren zeitlichen Abfolge korrekt durchgeführt. 3.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass das Mitwirkungsverfahren in allen Teile korrekt durchgeführt worden sei und dass die Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 die Möglichkeit hatten, frei über die ergänzte Planungsvorlage zu entscheiden. Es könne keine Rede von einer Missachtung der allgemeinen Verfahrensgarantien oder Verletzung des rechtlichen Gehörs sein. Zur Begründung verwies sie auf verschiedene Gründe für eine straffe Durchführung der zweiten Phase der Teilrevision der Ortsplanung im fraglichen Gebiet. So bestehe ein (regionales) öffentliches Interesse an dem zur Debatte stehenden Pferdesportbetrieb, was sich auch in einem entsprechenden Richtplaneintrag des regionalen Richtplans O.2._____ im Bereich von O.3._____ niedergeschlagen habe. Die Beigeladene sei infolge der Kündigung der bisherigen Stallungen dringend auf einen neuen Standort angewiesen und habe bewiesen, dass sie die Voraussetzungen für die Finanzierung und Führung einer solchen Betriebes erfülle. Zudem sei gegen die ursprüngliche Vorlage der Teilrevision der Ortsplanung von keiner Seite opponiert worden. Also weder von den Umweltschutzorganisationen noch vonseiten der Nachbarn, obwohl die ursprünglich vorgesehene Variante 3 weniger gut den ortsbild- und landschaftsschützerischen Interessen Rechnung getragen habe. Damit habe die Beschwerdegegnerin nicht mit Opposition rechnen müssen. Zum beschwerdeführerischen Vorwurf, wo-

- 22 nach die Beschwerdegegnerin die Mitwirkungseingaben nicht seriös und ernsthaft geprüft habe, argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie der Beschwerdegegner in angefochten Beschwerdeentscheid, wonach seit Mitte Juni 2017 die Vorgaben für eine Überarbeitung der Vorlage abschätzbar gewesen seien. Gemäss Art. 13 KRVO müssten Gemeinden nach Abschluss der Vorprüfung den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht und allfälligen Gesuchen für Zusatzbewilligungen während 30 Tagen öffentlich auflegen und dies amtlich publizieren. In dieser Phase könne der Planungsbericht die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens naturgemäss noch gar nicht enthalten. Dementsprechend existiere auch der Planungsbericht vom 30. Oktober 2017 sowie der Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Dezember 2017, wobei in letzterem auch die Ergebnisse der Mitwirkung aufgezeigt seien. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bestehe keine Pflicht, auch den Vorprüfungsbericht des ARE GR aufzulegen und die Beschwerdeführer hätten dies spätestens im Rahmen der Mitwirkungseingabe vom 4. Dezember 2017 rügen müssen. Die Beschwerdegegnerin stellte in Abrede, dass sie infolge der knappen Zeit auf die Argumente der Mitwirkungseingabe der Beschwerdeführer in ihrer Antwort nicht eingegangen sei. So habe sich der Gemeindevorstand mit den massgeblichen Themen wie Standortevaluation, Redimensionierung sowie Hartbelägen und Chaussierungen auseinandergesetzt und diese beurteilt. Zudem sei die Gemeindeversammlung, als beschlussfassendes Organ, über die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 eingehend orientiert worden. Soweit die Beschwerdeführer die Einladung und Traktandierung der strittigen Teilrevision der Ortsplanung bereits am 22. November 2017 bemängelten, sei einzig entscheidend, dass die Stimmbürger über die Planungsvorlage in Kenntnis der vorstehend erwähnten Zusammenfassungen der Mitwirkungseingaben befinden konnten und es der Gemeindeversammlung auch offen gestanden wäre, die Vorlage abzulehnen, wenn die ihnen vorgelegte

- 23 - Begründung als unzureichend erachtet worden wäre. Die ortsansässigen Beschwerdeführer hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, anlässlich der Gemeindeversammlung ihre Sicht der Dinge einzubringen, wovon A._____ in einem 10-minütigen Plädoyer auch Gebrauch gemacht habe. 3.3. Die Beigeladene entgegnete den beschwerdeführerischen Vorwürfen betreffend schwerer Verfahrensmängel im Verfahren auf Erlasse der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung im Wesentlichen mit derselben Argumentation, wie sich auch schon der Beschwerdegegner sowie die Beschwerdegegnerin vorgebracht hatten. Speziell wurde noch auf die sich über 10 Jahre erstreckenden, vorgängigen Planungsarbeiten hingewiesen. Duplicando liess die Beigeladene noch verlauten, dass nach ihrer Wahrnehmung sämtliche relevanten Unterlagen (öffentlich) aufgelegt waren und die Beschwerdeführer ihre Anträge in Kenntnis der Unterlagen stellen konnten. Zudem anerkannten die Beschwerdeführer selbst, dass der Gemeindevorstand ihre Anträge im Mitwirkungsverfahren beantwortet habe und diese stellten nicht in Abrede, dass die in der Gemeinde O.1._____ stimmberechtigten Beschwerdeführer anlässlich der beschlussfassenden Gemeindeversammlung das Wort ergreifen konnten. 3.4. Die Verfahrensvorschriften für den Erlass oder die Änderung der Grundordnung finden sich in Art. 47 ff. KRG und Art. 12 ff. KRVO. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG sind Entwürfe für genehmigungspflichtige Pläne und Vorschriften zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und Unterlagen für eventuelle Gesuche für Zusatzbewilligungen, welche Voraussetzung für die Genehmigung der Nutzungsplanung bilden, der Fachstelle zur Vorprüfung einzureichen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG folgt dem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens die 30-tägige, öffentliche Mitwirkungsauflage, wobei der Gemeindevorstand den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und eventuellen

- 24 - Gesuchen für Zusatzbewilligungen in der Gemeinde aufzulegen hat. Er gibt dies im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammengefasst (Art. 13 Abs. 2 KRVO). Grundlage für das vorstehend beschriebene Mitwirkungsverfahren (hinsichtlich eines politischen Meinungsbildungsprozesse für die kompetenzgerechte Festsetzung des Nutzungsplanes) bilden Art. 4 Abs. 1 KRG sowie Art. 4 RPG (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft 3/2004-2005, S. 287 f.; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 4 Rz. 13 ff. und Art. 33 Rz. 7; Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4.1). Die bündnerische Regelung des Mitwirkungsverfahrens im KRG und der KRVO ist in Lichte des übergeordneten Rechts nicht zu beanstanden (siehe BGE 135 II 286 E.4.2.1 ff.). Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003; siehe auch BGE 135 II 286 E.5.1). Art. 33 RPG macht für den Bereich der Raumplanung Konkretisierungen betreffend die Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des individuellen Rechtsschutzes (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4 m.H.a. BGE 135 II 286 E.4 und 5). Aus Art. 33 Abs. 1 RPG ergibt sich hingegen nicht die Verpflichtung

- 25 auch Nutzungsplanentwürfe öffentlich aufzulegen (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 33 Rz. 7). Den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 33 RPG genügt selbst ein Verfahren, welches die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes erst nach dessen Festsetzung zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet, mit der Folge, dass sich die Betroffenen (je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens) erstmalig gegenüber der Rechtsmittelinstanz rechtlich zur Wehr setzen können (Beschwerdeauflage). Weitergehende Ansprüche sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4.2. m.H.a. BGE 135 II 286 E. 5.2 und 5.3). Der in Art. 33 RPG konkretisierte Gehörsanspruch verlangt also immerhin, dass sich entweder die kommunale oder die kantonale Behörde im Einsprache-, Beschwerde- oder Homologationsverfahren mit den formgerecht und innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befassen muss (BGE 135 II 286 E.5.3 m.H.a. 107 Ia 273 E.2). 3.5. Aufgrund der vorstehend erwähnten Differenzierung zwischen einem Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 4 RPG und Rechtsmittelverfahren (inkl. Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör) im Sinne von Art. 33 RPG, ist die von den Beschwerdeführern kritisierte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Gemeindeversammlung also primär an den kantonalen Vorgaben, insbesondere von Art. 13 KRVO, zu messen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass nach dem ersten Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. März 2016 während dem regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung vornehmlich Kritik am beschlossenen GGP 2016 hinsichtlich der Berücksichtigung von ortsbild- und landschaftsschützerischen Interessen geäussert wurde bzw. wurde hinsichtlich der Positionierung der Bauten anstelle der beschlossenen Variante 3 gemäss Machbarkeitsstudie die Variante 1 als verträglicher beurteilt. Dies nachdem seitens der kantonalen Denkmalpflege und des Amtes für Natur und Umwelt

- 26 - Graubünden (ANU) bereits im Rahmen der Vorprüfung Kritik an der Positionierung der Bauten geäussert wurde. Dieser Umstand führte schlussendlich dazu, dass bei der ENHK ein Gutachten eingeholt wurde, welches nach Durchführung eines Augenscheins am 21. März 2017 am 16. Juni 2017 erstattet wurde (siehe das Schreiben des ARE GR an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2017 in den Akten des Beschwerdegegners [Bg1-act. 4.1] sowie die Stellungnahmen des ANU vom 2. April 2014 und 24. Juni 2016 in den Akten des ANU zum Amtsbericht vom 23. Juli 2019 [ANU-act.] 1 und 3). Im Schreiben des ARE GR vom 6. Juni 2017 wurde unter Bezugnahme auf das ENHK-Gutachten die Nichtgenehmigung der beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung "Pferdesportzone O.3._____" in Aussicht gestellt. Allenfalls käme eine teilweise Genehmigung in Frage, wenn ein Standortnachweis für den im BLN-Objekt Nr. Z.2._____ gelegene Standort O.3._____ erbracht werde und eine Bereitschaft zur Projektredimensionierung hinsichtlich Gebäudevolumen und Fläche der Aussenanlagen bestehe. Am 22. August 2017 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit dem vom ARE GR aufgezeigten Eventualvorgehen, namentlich einer bloss teilweisen Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung sowie der Rückweisung des Generellen Gestaltungsplans einverstanden (siehe Bg1-act. 4.2). Gleichtags wurde auch die Nachbargemeinde O.4._____ betreffend Darlegung der (bisher) erfolgten Standortevaluation ersucht, welche mit Schreiben vom 6. September 2017 (weiterhin) den Standort auf der Parzelle 347 auf dem Gemeindegebiet von O.1._____ unterstützte und insbesondere auf die Standortevaluation von fünf möglichen Standorten im Jahre 2006 verwies, wonach auf dem Gemeindegebiet O.4._____ kein geeigneter Standort vorhanden sei. Ferner wurde auch auf ein von der ENHK als zur vertieften Prüfung vorgeschlagener Standort näher eingegangen und dargelegt, dass bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 dieser Standort als "Waldrand N._____, O.3._____" summarisch abgehandelt worden sei (primär Parzelle 664 auf dem Gemeindegebiet von O.4._____; ganz knapp ausserhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ gelegen). Im Oktober 2006

- 27 lehnte die Gemeinde O.4._____ im erwähnten Schreiben diesen Alternativstandort aus Gründen des Landschaftsschutzes ab, weil eine Bebauung infolge des dortigen schönen Übergangs von Wiesland und Wald abzulehnen und der vorgesehene Pferdesportbetrieb infolge der notwendigen Zufahrten in diesem Naherholungsgebiet unerwünscht sei. Am 29. September 2017 wurde der überarbeitete Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) inkl. Planungsbericht sowie einem Situationsplan des Vorprojektes und der erwähnten Stellungnahme der Gemeinde O.4._____ vom 6. September 2017 dem ARE GR in Nachachtung von Art. 12 KRVO zur Vorprüfung eingereicht (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg2-act. 1]). Am 24. Oktober 2017 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des südwestlichen Teils der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sistiert, bis ein (im Sinne der Erwägungen) überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Im Bereich der sistierten Genehmigung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlossene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GEP 2016) wurde hingegen ohne besondere Bemerkungen genehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilrevision des BG, nämlich die Ergänzung des BG mit Art. 26ter BG (Zone für Pferdesport) und Art. 33bis BG genehmigt. Der nach Durchführung eines verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens verfasste Vorprüfungsbericht des ARE GR betreffend den GGP 2017 datiert vom 31. Oktober 2017, wobei darin insbesondere eine deutliche Redimensionierung sowie die siedlungsnahe Anordnung der Bauten aus der Sicht des Landschaftsschutzes positiv hervorgehoben wurde. Ferner nahm das ARE GR auch noch zur Situation betreffend Gewässer- und Grundwasserschutz Stellung. Im Zeitraum vom 2. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 erfolgte die Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO. Nach Angaben der Beschwerdeführer, wurde bereits

- 28 am 22. November 2017 unter Beilage der Botschaft zum Traktandum 4 (Ortsplanungsrevision; Pferdesportzone O.3._____ – Gestaltungsplan [Phase II]) zur Gemeindeversammlung eingeladen (siehe Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 8). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erfolgte unter anderem eine Mitwirkungseingabe der Beschwerdeführer (siehe Bfact. 9). Dabei verlangten sie von der geplanten Revision (der Ortsplanung) gemäss Mitwirkungsauflage abzusehen. Zur Begründung führten sie insbesondere an, dass (weiterhin) von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes auszugehen sei und die von der ENHK gestellten Anforderungen nicht erfüllt seien. Dazu wurde insbesondere festgehalten, dass kein Nachweis erbracht sei, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes angewiesen sei. Zudem wurde auch die von der ENHK für den Fall eines positiven Nachweises des Angewiesenseins auf einen Standort im BLN-Objekt verlangte Redimensionierung als nicht erfüllt beurteilt, da lediglich auf einen ursprünglich geplanten Zwischengang zwischen der Reithalle und der Tierarztpraxis verzichtet worden sei. Die angedachte Reithalle weise praktisch gleich grosse Abmessungen wie ursprünglich vorgesehen auf. Die ENHK habe hingegen eine deutliche Reduktion der Gebäudevolumen verlangt. Zudem seien auch die Aussenflächen im Wesentlichen gleich belassen worden. Schliesslich sei nicht soweit wie möglich auf Hartbeläge und Chaussierungen verzichtet worden und die Vorlage weise noch zahlreiche weitere Mängel auf. In der Begründung nahmen die Beschwerdeführer neben dem aufgelegten Planungsbericht auch auf den Inhalt des ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017 sowie den Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 24. Oktober 2017 (Prot. Nr. 913) Bezug. Auch Umweltschutzorganisationen beteiligten sich am Mitwirkungsverfahrens und beanstandeten im Wesentlichen eine ungenügende Berücksichtigung der Anträge der ENHK gemäss Gutachten vom 16. Juni 2017. Die Rügen der Umweltschutzorganisationen stimmten im Wesentlichen mit derjenigen der Beschwerdeführer überein (siehe Bf-act. 10). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, nahm der

- 29 - Gemeindevorstand gegenüber den Beschwerdeführern sowie den Umweltschutzorganisationen Stellung zu deren Mitwirkungseingaben vom 4. Dezember 2017. Die Beschwerdegegnerin nahm also, wie von den Beschwerdeführern in ihrer Mitwirkungseingabe vom 4. Dezember 2017 verlangt und im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 KRVO, noch vor der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 zu den Einwendungen Stellung. Am 7. Dezember 2017 von 20:00 bis 22:00 Uhr fand die Gemeindeversammlung statt, wo die strittige Teilrevision der Ortsplanung beschlossen wurde (siehe Bg2act. 2 S. 161 ff.). Dem entsprechenden Protokoll lässt sich auch entnehmen, dass der wesentliche Inhalt der eingegangenen Mitwirkungseingaben sowie die Position des Gemeindevorstandes dazu gegenüber dem beschlussfassenden Organ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 KRVO zusammengefasst wurde. Zusätzlich erhielt einer der Beschwerdeführer, nämlich Herr A._____, die Gelegenheit, seine Standpunkte zu vertiefen, wobei er insbesondere auf die Existenz das ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017 hinwies und seiner Meinung nach die entsprechenden Vorgaben betreffend Angewiesensein auf einen Standort im BLN-Objekt und Redimensionierung nicht erfüllt seien. Schliesslich wurde die strittige Teilrevision der Ortsplanung mit 64 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen bei 12 Enthaltungen von den 80 anwesenden Stimmberechtigen angenommen. Im Zeitraum von 12. Dezember 2017 bis zum 11. Januar 2018 erfolgte betreffend den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2017 über die strittige Teilrevision der Ortsplanung die Beschwerdeauflage gemäss Art. 48 Abs. 4 KRG, worauf am 12. Dezember 2017 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt hingewiesen wurde. Aufgelegt war der GGP 2017, ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (vom 8. Dezember 2017), eine Stellungnahme der Gemeinde O.4._____ (vom 6. September 2017) sowie ein Situationsplan des Vorprojektes. 3.6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass der Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 anlässlich der Mitwirkungsauflage nicht aufge-

- 30 legen habe. Gemäss Beschwerdegegnerin hat der Planungsbericht vom 30. Oktober 2017 zusammen mit dem überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) aufgelegen. Die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Planungsentwürfe bzw. -unterlagen entsprechen den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 KRVO, womit diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.4b). Zudem beanstanden sie den Umstand, dass der neue Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 nur gerade sieben Tage nach dem regierungsrätlichen Beschluss über die teilweise Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Planungsmittel erfolgt sei. Aufgrund des in der vorstehenden Erwägung 3.5 dargestellten Ablaufs der strittigen Teilrevision der Ortsplanung seit dem Schreiben des ARE GR vom 6. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin, worin unter insbesondere eine Nichtgenehmigung bzw. Rückweisung des am 9. März 2016 beschlossenen GGP 2016 (aufgrund des ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017) in Aussicht gestellt wurde, sowie der Einreichung eines angepassten Generellen Gestaltungsplan zur Vorprüfung am 29. September 2017, welcher den Forderungen der ENHK gemäss Gutachten vom 16. Juni 2017 genügen soll, ergibt sich, dass bereits parallel zum noch hängigen Genehmigungsverfahren der ersten Phase der Teilrevision der Ortsplanung betreffend die Zone für Pferdesport in O.3._____ und wogegen keine Planungsbeschwerde erhoben wurde die Anpassungsarbeiten am Generellen Gestaltungsplan aufgenommen wurden. Dass eine solche parallele Anpassung von Planungsmitteln aufgrund von (negativen) Rückmeldungen der Genehmigungsbehörde in irgendeiner Weise gegen kantonales oder eidgenössisches Recht verstossen würde, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargelegt. Dies zumal die heutigen Beschwerdeführer in jenem Genehmigungsverfahren keine Parteistellung eingenommen hatten.

- 31 - 3.6.2. Die Beschwerdeführer erachten es zudem mit Sinn und Zweck des Mitwirkungsverfahrens unvereinbar, dass ihre Eingabe vom 4. Dezember 2017 bereits am 6. Dezember 2017 seitens der Beschwerdegegnerin abschlägig beurteilt wurde. Dazu sind die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 3.4 in Erinnerung zu rufen, wonach ein Mitwirkungsverfahren nach dem kantonalen Recht im Sinne von Art. 4 KRG und Art. 4 RPG dem politischen Meinungsbildungsprozesse für die kompetenzgerechte Festsetzung des Nutzungsplanes dient und aus Art. 33 RPG und Art. 29 Abs. 2 BV diesbezüglich keine weiteren Vorgaben existieren. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens am 6. Dezember 2017 Stellung zu den Einwendungen der Beschwerdegegner genommen und dargelegt hat, aus welchen Gründen diese als unbegründet erachtet werden (siehe Bf-act. 13). Zudem wurde anlässlich der am Abend des 7. Dezember 2017 stattfindenden Gemeindeversammlung auch das Ergebnis bzw. die beiden eingegangenen Mitwirkungseingaben gegenüber der beschlussfassenden Gemeindeversammlung zusammengefasst und Herr A._____, welche anlässlich der Gemeindeversammlung kundgab, dass er auch die Interessen der Verfasser der Mitwirkungseingaben vertrete, vertiefte die von ihnen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Anlässlich der Gemeindeversammlung legte die Beschwerdegegnerin gemäss dem in den Akten liegenden Protokoll auch dar, inwiefern der von ENHK geforderten Redimensionierung nachgekommen und dass die Baubereiche unter Berücksichtigung der einzuhaltenden FAT-Abstände so nah wie möglich an das Siedlungsgebiet verlegt worden seien. Zusätzlich sei der Reitplatz im überarbeiteten Vorprojekt so platziert worden, dass Terrainanpassungen möglichst gering gehalten werden könnten und auch auf Hartbeläge und Chaussierungen werde so weit wie möglich verzichtet. Verzichtet werde auch auf den ursprünglich vorgesehenen (permanenten) Round-Pen. Hinsichtlich des grossräumigen Standortes wurde auf die Festlegung dieses Standortes im genehmigten RRIP O.2._____ verwiesen (siehe Bg2-act. 2 S. 161 ff.). Im Übrigen war bereits

- 32 in der Botschaft vom November 2017 zum vorliegend relevanten Traktandum 4 auf die Reduktion des Volumens der Reithalle sowie die neue Positionierung der Baubereiche hingewiesen worden (siehe Bf-act. 8). Damit war aber das beschlussfassenden Organ hinreichend über die Einwendungen und die Position der Beschwerdegegnerin dazu informiert, um einen Entschluss in Kenntnis der gegenteiligen Meinungen zu fassen. Weder aus Art. 13 KRVO noch dem KRG oder dem Bundesrecht ergeben sich zu Gunsten der Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche auf Behandlung ihrer Mitwirkungseingaben. Dass die vorliegend strittige Teilrevision der Ortsplanung in sehr forciertem Tempo durchgeführt wurde ändert daran nichts, weil die massgebenden, in Art. 13 KRVO festgehaltenen Verfahrensschritte, eingehalten wurden und beispielsweise keine (minimalen) zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Prüfung von Einwendungen des Mitwirkungsverfahrens oder die Form der Zusammenfassung des Mitwirkungsergebnisses an das beschlussfassende Organ bestehen. 3.6.3. Soweit die Beschwerdeführer die Einberufung und Traktandierung der Gemeindeversammlung am 22. November 2017 und somit vor dem Abschluss des Mitwirkungsverfahrens am 4. Dezember 2017 bemängeln ist zu bemerken, dass allfällige Verfahrensfehler betreffend Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung innert zehn Tagen mit Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VRG geltend zu machen und sofort zu rügen gewesen wären (siehe VGU V 12 6 vom 30. Oktober 2012 E.2b f.; vgl. nunmehr auch Art. 21 Abs. 3 des totalrevidierten Gemeindegesetzes für den Kanton Graubünden vom 17. Oktober 2017 [GG; BR 175.050; in Kraft seit: 1. Juli 2018]). Soweit auch mit diesem Argument ein fehlerhaftes Mitwirkungsverfahren gerügt wird, ist wiederum auf die unbestrittenermassen erfolgte Traktandierung inkl. Botschaft der strittigen Teilrevision der Ortsplanung (siehe Bf-act. 8) sowie die bereits vorstehend geschilderte Zusammenfassung des Mitwirkungsergebnisses zu Handen des beschlussfassenden Organs anlässlich der Gemeindeversammlung

- 33 vom 7. Dezember 2017 sowie die von einem der heutigen Beschwerdeführer dort gemachten, ergänzenden Äusserungen zu den im Mitwirkungsverfahren erhobenen Einwendungen hinzuweisen. Im Ergebnis konnte die Gemeindeversammlung in Kenntnis der Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens ihren Entscheid für oder gegen die vom Gemeindevorstand zur Annahme beantragten Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II Gestaltungsplan fällen und die Vorgehensweise der Gemeinde ist auch im Hinblick auf die Überschneidung des Mitwirkungsverfahrens mit der Ankündigungszeit der Gemeindeversammlung mit den (einzig) massgebenden Vorgaben von Art. 13 KRVO vereinbar (vgl. dazu sogar Art. 13 Abs. 3 KRVO, wonach allenfalls sogar eine nachträgliche Änderung der in der Mitwirkungsauflage aufgelegten Planunterlagen ohne zweite öffentliche Auflage zulässig ist, sofern in der Publikation des Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung dies bekannt gegeben wird und überdies den direkt Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird; vgl. für die Auslegung von Art. 13 Abs. 3 KRVO: BGE 135 II 286 E.4.2.2 ff.). 3.7. Im Ergebnis dringen die Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen, formellen Rügen in Bezug auf das vorgängige Mitwirkungsverfahren bzw. den Vorbereitungen zum Beschluss der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2017 nicht durch und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte. 4. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass auch im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung der grossräumige Standort noch in Frage gestellt werden könne. Sie begründen dies mit dem Umstand, dass der GGP 2016 von der Regierung mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 nicht, der ZP 2016 nur teilweise genehmigt worden sei. Das Genehmigungsverfahren für den südwestlichen Teil der von der Gemeindeversammlung am 9. März 2016 beschlossenen Zone für Pferdesport auf der Parzelle 347 sei im Umfang von ca. 1.02 ha sistiert worden,

- 34 bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege und damit sei auch die Genehmigung der von der Gemeinde beschlossenen Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone im Bereich der Zone für Pferdesport sistiert worden. Dabei hielten sie auch fest, dass eine Genereller Gestaltungsplan auf derselben hierarchischen Stufe wie ein Zonenplan stehe. Wenn der Standortnachweis nicht erbracht werden könne, dann sei aufgrund des engen Sachzusammenhanges mit dem teilweise bereits genehmigten Zonenplan auch eine Genehmigung des sistierten Zonenplans und des GGP 2017 nicht denkbar. Weil der Zonenplan im sistierten Bereich sowie der GGP 2016 nicht genehmigt worden sei, habe dies die rechtliche Folge, dass der Standortnachweis bzw. auch die Umzonung noch nicht rechtskräftig erbracht bzw. genehmigt worden sei und somit der Standort, zumindest was den südwestlichen Teil der Parzelle 347 und den Generellen Gestaltungsplan betreffe, noch nicht nutzungsplanerisch festgelegt sei. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges zwischen dem genehmigten und nicht genehmigten Teil der Teilrevision der Ortsplanung habe der fehlende Standortnachweis und die fehlende Rechtskraft betreffend den (teilweise) sistierten ZP 2016 sowie die Nichtgenehmigung des GGP 2016 in einer Gesamtbetrachtung angesichts der landschaftlichen Bedeutung des BLN-Gebietes eine materielle Auswirkung auf den bereits (teilweise) genehmigten ZP 2016. Es könne ohne weiteres auch darauf, den Generellen Gestaltungsplan (wohl GEP 2016 gemeint) und die Teilrevision des BG zurückgekommen werden. Bei dieser Ausgangslage, halte die Umzonung einer Landwirtschaftszone in eine Bauzone (Zone für Pferdesport), bei gleichzeitiger Aufhebung einer Landschafts- und Uferschutzzone, bei fehlender gleichzeitiger flächengleicher Auszonung, in Verletzung des Grundund Quellwasserschutzes sowie die Zulassung von Wohnräumen in einer derart wertvollen Landschaft in einem BLN-Gebiet dem übergeordneten Raumplanungsrecht (Richtplan und Raumplanungsgesetz) von vornherein nicht stand. Zusätzlich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ein Nachweis für den Standort O.3._____ im Allgemeinen wie

- 35 auch für den konkret vorgesehenen Standort, wie bereits anlässlich der (teilweisen) Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung, weiterhin fehle. Insbesondere sei der von der ENHK unmissverständlich geforderten Realisierung des Vorhabens an einen Standort ausserhalb des BLN-Objektes nicht nachgekommen worden. Lediglich für den Fall, dass der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes angewiesen sei, habe die ENHK eine deutliche Redimensionierung der Gebäudevolumen gefordert. Das (ursprüngliche) Bauvorhaben sei von der ENHK im Gutachten vom 16. Juni 2017 am vorgesehenen Standort als schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objektes beurteilt worden. Um eine Abweichung von einem ENHK-Gutachten zu rechtfertigen, müssten triftige Gründe vorliegen und die ENHK habe die zu erwartenden Beeinträchtigungen als Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) qualifiziert, womit bereits ein Vorentscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens gefallen sei und es lägen keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vor. Von der Beschwerdegegnerin seien im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung keine Alternativen aktiv geprüft worden wie dies die ENHK verlangt habe. So seien diverse Nachbargemeinden gar nicht angefragt worden und es fehlten Hinweis auf eine seriöse und eingehende Alternativstandortprüfung. So sei auch nie in Erwägung gezogen worden, einen bestehenden Betrieb zu übernehmen und diesen um- und auszubauen. Zudem sei auch der von der ENHK vorgeschlagene Alternativstandort ausserhalb des BLN-Objektes und angrenzend an das Siedlungsgebiet von O.3._____ an der Erschliessungsstrasse bei einem bestehenden Reitplatz auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ und (ebenfalls) in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Betrieb liegend nicht eingehend geprüft worden. Es reiche nicht aus, wenn im Genehmigungsbeschluss sowie dem angefochtenen Beschwerdeentscheid, jeweils vom 7. August 2018 auf eine Ablehnung nach sum-

- 36 marischer Prüfung im Rahmen der Standortevaluation im Jahre 2006 hinsichtlich der Anpassung des RRIP O.2._____ sowie auch infolge der Windverhältnisse im O.2._____ auf eine Problematik von Staub- und Geruchsimmission an dem von der ENHK vorgeschlagenen Standort hingewiesen werde. Da seit der Standortevaluation für die Festsetzung eines Standortes für einen Pferdesportbetrieb im RRIP O.2._____ mehr als zehn Jahre vergangen seien, habe nicht einfach davon ausgegangen werden dürfen, dass sich an der (damaligen) abschlägigen Haltung der anderen Gemeinden nichts geändert habe. Mangels vollständiger Alternativstandortprüfung, hätte die Genehmigung der strittigen Teilrevision der Ortsplanung nicht erteilt werden dürfen. Replicando ergänzten die Beschwerdeführer ihrer Argumentation. Insbesondere brachten sie vor, dass eine Vielzahl von ernsthaft in Frage kommenden Standorten überhaupt nicht geprüft worden seien. So stünde etwa in O.5._____ und ausserhalb des BLN-Objektes seit geraumer Zeit ein Reitstall mit Wohnhaus zum Verkauf und dort bestünden weitere Stallungen inkl. Weideflächen von Pferdesportbetrieben mit ungewisser Zukunft. Auch in O.4._____ bestünden verschiedene in Frage kommende Standorte. Selbst auf dem Gemeindegebiet von O.1._____ gäbe es in O.6._____ mögliche Alternativstandorte. Aufgrund der erwähnten Unsicherheiten bei mehreren bestehenden Betrieben sei zudem von einer Überkapazität an Pferdestallungen auszugehen. Schliesslich rügte er auch noch eine personelle Verflechtung der Besitzer der Parzelle 347 mit der Beschwerdegegnerin. Abschliessend hielten die Beschwerdeführer noch fest, dass die Zone für Pferdesport in einer wertvollen Landschaft unnötige bzw. unzulässige Bauten wie eine Tierarztpraxis sowie Wohnraum vorsehe und eine solche Umzonung von Landwirtschaftsland sei im Lichte von Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ohnehin unzulässig sei, wobei eigentlich das ARE GR bereits im Juni 2009 (im Rahmen der Vorprüfung der Anpassung des RRIP O.2._____) solche Nutzungen an diesem Standort ausgeschlossen habe.

- 37 - 4.1. Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid sowie dem Genehmigungsentscheid, jeweils vom 7. August 2018 auf den Standpunkt, dass sich die grossräumige Standortfrage an sich mit der am 24. Oktober 2017 erfolgten teilweisen Genehmigung der am 9. März 2016 beschossenen Teilrevision der Ortsplanung gar nicht mehr stelle. Im damaligen Genehmigungsbeschluss sei unter Hinweis auf die grossräumige Standortevaluation im Rahmen der Festsetzung der Parzelle 347 im RRIP O.2._____ als Standort für (den aus dem Siedlungskern hinaus zu verschiebenden) Pferdesportbetrieb der fragliche (grossräumige) Standort fixiert worden. Im Rahmen der damaligen Standortevaluation für den RRIP O.2._____ seien verschiedene Standorte analysiert und auf ihre Verfügbarkeit geprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der heute vorgesehene (grossräumige) Standort unter Berücksichtigung aller wesentlicher Standortfaktoren als der geeignetste beurteilt worden sei. Der von der ENHK vorgeschlagenen Standort mit einem bestehenden Reitplatz im Umfeld des Siedlungsgebietes von O.3._____ auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ komme aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. So habe die Gemeinde O.4._____ bereits im Jahre 2006 anlässlich der Standortevaluation für die Festsetzung eines Pferdesportbetriebstandortes im RRIP O.2._____ diesen Bereich als Standort Nr. 4 "Waldrand N._____, O.3._____" summarisch abgelehnt und sich neben den weiteren auf ihrem Gemeindegebiet geprüften Standort auch grundsätzlich gegen einen Standort auf ihrem Gemeindegebiet ausgesprochen. Zudem seien gemäss Auskunft des Betreibers des dort bestehenden Reitplatzes die lokalen Windverhältnisse an diesem Standort hinsichtlich Staub- und Geruchsimmissionen problematisch bezüglich des südwestlich gelegenen Siedlungsgebiets, was das geplante Vorhaben an diesem Standort nicht zulasse. Der ZP 2016 sei im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 im Sinne der Erwägungen genehmigt worden. Die (vorbehaltlose) Genehmigung habe den östlichen bzw. nordöstlichen Teil der von der Gemeinde be-

- 38 schlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.15 ha (recte 1.18 ha) umfasst und für diesen Bereich sei auch die Landschafts- und Uferschutzzone aufgehoben worden. Dieser Grundstücksteil sei aus landschaftlicher Sicht der einzig mögliche Standort für die vorgesehenen Hochund Nebenbauten. Weil der GGP 2016 die Hochbauten in der östlichen Parzellenecke vorgesehen habe und dies aus landschaftlichen Gründen abzulehnen war, sei der südwestliche Teil der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha sistiert worden, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Dementsprechend sei der GGP 2016 nicht genehmigt und zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen worden. Damit sei klar gewesen, das der (grossräumige) Standort an sich nicht mehr fraglich sei, immerhin aber noch die Überarbeitung des GGP 2016 im Sinne der Erwägungen bzw. im Lichte der Vorgaben der ENHK notwendig wurde. Sofern die Vorgaben der ENHK (insbesondere betreffend Redimensionierung sowie Minimierung von Hartbelägen und Chaussierungen) eingehalten würden, könne der GGP 2017 genehmigt werden. 4.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert im Wesentlichen gleich wie der Beschwerdegegner, nämlich, dass die grossräumige Standortfrage durch den unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 dem Grundsatz nach (zugunsten des vorgesehenen Standortes auf der Parzelle 347) beantwortet worden sei. Die Beschwerdegegnerin ergänzte dazu noch, dass die Regierung die Umzonung und die damit geschaffene Zone für Pferdesport im Wesentlichen genehmigt habe und somit die Möglichkeit geschaffen wurde, die darin vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten zu erstellen. Die Sistierung der Genehmigung habe einen vergleichsweise untergeordneten Bereich betroffen, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar gewesen sei, ob dort aus Gründen des Ortsbildund Landschaftsschutzes die vorgesehenen Nebenanlagen überhaupt möglich seien. Dieser Punkt sollte im Rahmen der Überprüfung des Gene-

- 39 rellen Gestaltungsplan sowie unter Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen geklärt werden. Somit habe von der Neuregelung im Generellen Gestaltungsplan abgehangen, ob (auch) im sistierten Bereich ebenfalls eine Zone für Pferdesport ausgeschieden werden solle oder nicht. Der genehmigte Bereich der Zone für Pferdesport hingegen sei definitiv und stehe nicht mehr zur Diskussion. Diese definitive Einzonung beantworte die (grossräumige) Standortfrage. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argumentation mit dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den genehmigten und nicht genehmigten bzw. sistierten Anteilen der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung, welche vorliegend auch die grossräumige Standortfrage überprüfbar mache, stellte die Beschwerdegegnerin in Abrede. Es verhalte sich im Gegenteil so, dass der rechtskräftig genehmigte Teil des im Wesentlichen genehmigten ZP 2016 und der vollständig genehmigte GEP 2016 die (grossräumige) Standortfrage bestimme und nur in kleinstem Rahmen Raum für Anpassungen lasse. Insofern spiele hinsichtlich des (grossräumigen) Standortes auch das ENHK-Gutachten keine Rolle mehr insoweit darin festgestellt wurde, dass die Erstellung eines Pferdesportbetriebes mit Betriebswohnung und Tierarztpraxis gemäss Varianten 1 bis 3 am vorgesehenen Standort (Parzelle 347) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ führe und ein Standort ausserhalb des BLN- Objektes zu suchen sei. Im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 habe sich die Regierung mit der (grossräumigen) Standortfrage im Detail auseinandergesetzt, womit im vorliegenden Verfahren nur noch die Eventualvorgaben des ENHK-Gutachtens beachtlich seien. Schliesslich interpretierten die Beschwerdeführer auch das ENHK-Gutachten falsch. Zwar habe die ENHK die Begründung im Richtplantext beanstandet, wonach Landschaftsbereich im Randgebiet eines BLN-Objektes (per se) weniger schutzwürdig seien, doch habe die ENHK auch ausdrücklich anerkannt, dass bei der Erarbeitung des regionalen Richtplanes auch mehrere, ausserhalb des BLN-Objektes gelegene, Gemeinden für Standortmöglich-

- 40 keiten angefragt worden seien und die Antworten dazu abschlägig gewesen seien. Somit seien durch die ENHK als alternative Standorte offensichtlich nicht die weiteren Gemeinden im O.2._____ angedacht worden, sondern das Areal auf der anderen Seite der M._____ auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ (primär im Bereich Parzelle 664 auf dem Gemeindegebiet von O.4._____). Hinsichtlich dieses Standortes habe aber die Beschwerdegegnerin die Gemeinde O.4._____ am 22. August 2017 erneut angefragt und von dieser am 6. September 2017 wiederum eine abschlägige Antwort erhalten. Damit sei der beschwerdeführerische Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin keine Alternativstandorte geprüft habe, nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei es gerechtfertigt gewesen, dass die Regierung von der Beschwerdegegnerin keine weiterreichenden Standortabklärungen verlangt habe, sei doch erst fünf Jahre davor der RRIP O.2._____ mit der Festsetzung des jetzigen Standortes auf der Parzelle 347 als Ersatz für den bestehenden Betrieb inkl. Reithalle und Tierarztpraxis genehmigt worden. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne habe davon ausgegangen werden können, dass sich an der damaligen Haltung der umliegenden Gemeinden nichts geändert habe, zumal aufgrund der per 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG mit den Übergangsbestimmungen von Art. 38a RPG die Gemeinden des O.2._____ zur Überprüfung ihrer Bauzone sowie allfälligen Reduktionen verpflichtet seien und somit kein grosses Interesse an der Ausscheidung einer solchen Bauzone bestünde. Duplicando wurde die rechtskräftige Festlegung des Standortes O.3._____ für den Pferdesportbetrieb aufgrund der (teilweisen) Genehmigung des ZP 2016 bekräftigt. Zudem wurde wiederum auf die behördenverbindliche Festsetzung dieses Standortes im genehmigten RRIP O.2._____ hingewiesen, welcher noch nicht einmal die Hälfte der Planungsperiode von 15 Jahren erreicht habe. Schliesslich wurde auf die Abklärungen bei der Gemeinde O.4._____ betreffend des von ENHK aufgeworfenen Alternativstandortes hingewiesen, welche von der Gemeinde O.4._____ abschlägig beantwortet wurden. Schliesslich wurde auch noch

- 41 detailliert auf die von den Beschwerdeführern in der Replik angeführten Standorte auf den Gemeindegebieten von O.4._____ und O.1._____ (O.6._____) eingegangen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angeführten Standorte in O.5._____ werde sich die Beigeladene vernehmen lassen, weshalb diese Standorte keine valablen Alternativstandorte darstellten. Abschliessend erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die ENHK einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objekt als möglich qualifiziert habe und die von ENHK kritisierte Bewertung der Schutzwürdigkeit der Landschaft aufgrund ihrer Lage im Kern oder am Rand eines BLN- Objektes sei ohnehin nicht ganz überzeugend, da damals für den Kreis O.2._____ entscheidend gewesen sei, dass keine andere Gemeinde als die Beschwerdegegnerin ein Interesse an der Beherbergung eines solche Pferdesportbetriebes bekundet habe und O.3._____ sich dafür bestens eigne. Die Auswahl eines Alternativstandortes würde zudem auch die Abänderung des RRIP O.2._____ bedingen, wobei ein solches Revisionsverfahren einen höchst ungewissen Ausgang hätte. 4.3. Auch die Beigeladene äusserte sich in dieselbe Richtung wie die Beschwerdegegner. In der Duplik vom 17. Januar 2019 nahm sie trotzdem ergänzend zu den von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 5. Dezember 2018 angeführten und als zu prüfende Alternativstandorte benannten, bestehenden Betrieben in O.5._____ jeweils detailliert Stellung. Neben der Verfügbarkeit dieser Standorte stellten auch die benötigten Flächen für ein modernes Pferdesportzentrum die Eignung dieser Standorte in Frage. Zudem bewirtschafte die Beigeladene auch rund 20 ha Landwirtschaftsfläche für die Futtermittelgewinnung, welche im Betriebszentrum eingelagert würden und somit allzu lange Transportwege zwischen den Stallungen und den bewirtschafteten Flächen zu vermeiden seien. 4.4. Vorgängig ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen, dass im Rahmen der Anfechtung der vorliegend strittigen

- 42 - Teilrevision der Ortsplanung vom 7. Dezember 2017, umfassend den GGP 2017 sowie den Entscheid über das Schicksal der mit Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 sistierten, südwestlichen Teilfläche der Zone für Pferdesport auf der Parzelle 347 gemäss dem am 9. März 2016 beschlossenen ZP 2016, weiterhin der grossräumige Standort bzw. die Festsetzung des RRIP O.2._____ für die Pferdesporteinrichtung Z.1._____ in Frage gestellt werden kann, obwohl der ZP 2016 im nordöstlichen Bereich im Umfang von 1.18 ha, der GEP 2016 sowie die Teilrevision des BG vom 9. März 2016 am 24. Oktober 2017 von der Regierung im Sinne der Erwägungen und mit Vorbehalten sowie Feststellungen genehmigt wurde. 4.4.1. Grundsätzlich kommt die vorfrageweise Prüfung von Richtplananordnung im Rahmen eines Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahrens in Frage (vgl. VGU R 17 72, 17 73 vom 3. Oktober 2018 E.4.1; TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richtund Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 32; BGE 119 Ia 285 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 1A.19/2007 vom 2. April 2008 E.2.2.3). Vorliegend ist aber von Bedeutung, wie der Umstand zu bewerten ist, dass im Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 der ZP 2016 betreffend die Einzonung der Parzelle 347 in eine Zone für Pferdesport lediglich der südwestliche Teil im Umfang von 1.02 ha sistiert wurde bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege, die nordöstliche Fläche im Umfang von 1.18 ha aber als genehmigungsfähig erachtet und dementsprechend genehmigt wurde. Der ZP 2016 wurde also im Dispositiv im Sinne der Erwägungen mit diesen Vorbehalten und Feststellungen genehmigt. Ferner wurde auch die Teilrevision des BG (inkl. Art. 26ter BG [Zone für Pferdesport]) sowie der GEP 2016 ohne weitere Bemerkungen genehmigt (siehe Bf-act. 4). Wie in der vorstehenden Erwägung 3.5 bereits erwähnt, wurde bei der ENHK ein Gutachten eingeholt, weil im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung betreffend die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 (wiederholte) Kritik am

- 43 - GGP 2016 hinsichtlich der darin vorgesehenen Positionierung der Baubereiche gemäss Variante 3 geäussert wurde (siehe Bg1-act. 4.1). Gestützt auf Art. 7 NHG wurde bei der ENHK ein Gutachten beantragt, welches auf den 16. Juni 2017 datiert ist (siehe Bf-act. 5). Dieses basiert auf umfangreichen Unterlagen, welche unter die damalige Änderung des RRIP O.2._____, welcher im Jahre 2012 von der Regierung genehmigt wurde, sowie auch die am 24. Oktober 2017 teilweise genehmigte Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ betreffen. Die ENHK legte unter anderem dar, wie es zur Festsetzung des Standortes (Z.1._____) für diesen Pferdesportbetrieb im RRIP O.2._____ kam und welche (Standort-)Prüfungen vorgängig durchgeführt worden waren, legte die spezifischen Schutzziele fest und äussert sich zu der im Richtplan enthaltenen Begründung für diese Standortwahl. Sie hielt fest, dass der Randbereich eines BLN-Objektes nicht per se weniger schutzwürdig sei, als im Zentrum des BLN-Objektes. Massgebend für die Beurteilung eines Vorhabens sei nicht seine Nähe zum Rand des BLN-Objektes, sondern seine Auswirkungen auf die Schutzwerte. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, inwiefern die im Rahmen der vorgenommenen raumplanerischen Interessenabwägung auf die an den geprüften Standorten vorhandenen Werte des BLN-Objekte eingegangen worden sei. Die ENHK kam gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und den am 21. März 2017 durchgeführten Augenschein zum Ergebnis, dass die Erstellung eines Pferdesportbetriebes mit Betreiberwohnung und Tierarztpraxis gemäss den Varianten 1 bis 3 am vorgesehenen Standort zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ führe. Sie beantragte, dass ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes gesucht werde. Sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN- Objekts angewiesen sei, so seien die Gebäudevolumen deutlich zu redimensionieren und die Bauten und Anlagen seien am Rand des Schuttfächers zu platzieren, damit der zentrale Teil des Schuttfächers von Bauten und technischen Anlagen freigehalten werde und die Sichtverbindung zwi-

- 44 schen O.3._____ und dem O.3._____ersee nicht beeinträchtigt werde. Zudem sei in Nachachtung des festgelegten Schutzzieles 3.2 (Erhaltung des offenen Charakters der Kulturlandschaft) ein möglichst siedlungsnaher Standort zu wählen, allfällige Terrainveränderungen auf das Minimum zu beschränken (festgelegtes Schutzziel 3.1 [Erhaltung des naturnahen Charakters des Bachdeltas]) und auf Hartbeläge sowie Chaussierungen (für Betriebs- und Verkehrsflächen) so weit als möglich zu verzichten (festgelegtes Schutzziel 3.13 [Standortangepasste land- und alpwirtschaftliche Nutzung des Talbodens und der Alpen]). Hinsichtlich eines Standortes ausserhalb des BLN-Objektes erwähnte die ENHK einen unmittelbar an das Siedlungsgebiet angrenzenden bestehenden Reitplatz an der Erschliessungsstrasse auf dem Gemeindegebiet von O.4._____, welcher im Rahmen des regionalen Richtplanes nicht geprüft worden sei. Sie empfahl, diesen Standort vertieft zu prüfen. Die ENHK wünschte über den weiteren Verlauf des Geschäfts informiert zu werden. Im unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 wurde nebst der Übereinstimmung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen und regionalen Richtplan betreffend den grossräumigen Standort festgehalten, dass die allgemeine Standortfrage anlässlich der Aufnahme der Parzelle 347 als Standort für Pferdesportbetriebe im RRIP O.2._____ gestellt und eingehend geprüft worden sei. So seien anlässlich dieses Richtplanverfahrens verschiedene Alternativstandorte analysiert und auf ihre Verfügbarkeit kontrolliert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Standort auf der Parzelle 347 unter Berücksichtigung aller wesentlicher Standortfaktoren als der geeignetste zu beurteilen sei. Hinsichtlich des von der ENHK zur vertieften Prüfung vorgeschlagenen Standortes auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ und (ganz knapp) ausserhalb des BLN-Objektes gelegenen Standortes angrenzend an das Siedlungsgebiet von O.3._____ an der Erschliessungsstrasse beim bestehenden Reitplatz wurde ausgeführt, dass dieser aus verschiedenen Gründen nicht in Frage komme. So habe die Gemeinde O.4._____ bereits im

- 45 - Jahr 2006 die Aufnahme des (von der ENHK erwähnten) Standortes "Waldrand N._____, O.3._____" (damaliger Standort 4) in den RRIP O.2._____ sowie auch die weiteren auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ gelegenen Standorte abgelehnt und sich grundsätzlich gegen die Festsetzung eines solchen Standortes auf ihrem Gemeindegebiet ausgesprochen (vgl. dazu auch Bg1-act. 4.7). Zudem bestünden an diesem Standort staubtechnische- und geruchsmässige Probleme aufgrund der lokalen Windverhältnisse (Nordostwind). Denn gemäss Auskunft des Betreibers des bestehenden Reitplatzes müsse dieser an besonders trockenen und windigen Tagen mehrmals künstlich bewässert werden, um Reklamationen der südwestlich angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner vorzubeugen, was sehr umständlich sei. Aufgrund dieser Umstände, unterstütze die Regierung den im RRIP OP festgesetzten Standort für den geplanten Pferdesportbetrieb auf der Parzelle 347, wobei dieser Standort auch von der ENHK nicht grundsätzlich ausgeschlossen werde. In einem nächsten Schritt seien die Redimensionierung der Kubaturen und Anpassungen der Gebäudeanordnung zu prüfen. Anlässlich dieser Prüfung, vornehmlich des GGP 2016, gelangte die Regierung aber wie bereits in der vorstehenden Erwägung 3.5 ausgeführt zum Ergebnis, dass der GGP 2016 nicht und die im ZP 2016 vorgesehene Umzonung der Parzelle 347 in die Zone für Pferdesport nur im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Parzellenteil genehmigt werden könne. Die Umzonung und Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone im südwestlich Parzellenteil im Umfang von 1.02 ha wurde hingegen sistiert, bis ein überarbeiteter Generellen Gestaltungsplan vorliege. Der Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017, worin wie gesehen die grossräumige Standortfrage hinsichtlich der Parzelle 347 infolge der teilweisen Genehmigung der Zone für Pferdesport gemäss ZP 2016 im nordöstlichen Parzellenteil beurteilt wurde und (lediglich) eine Redimensionierung und Neupositionierung des Pferdesportbetriebes in einem überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan verlangt wurde, stützte sich auf die von ENHK in ihrem Gutachten zugelassene Möglichkeit, einen redimensio-

- 46 nierten und neu positionierten Pferdesportbetrieb an diesem Standort als zulässig zu erachten, sofern gewisse Anforderungen hinsichtlich Grösse und Position der Bauten sowie der Geländegestaltung eingehalten würden. Dieser Entscheid wurden dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu Handen der ENHK gemäss Verteiler im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 eröffnet, wie dies die ENHK in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 gewünscht hatte (siehe Art. 27 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). 4.4.2. Seitens der über den Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 informierten ENHK sind aber keine Beanstandungen dieses Vorgehens (Teilgenehmigung des ZP 2016 mit Bestätigung des grossräumigen Standortes und Rückweisung des GGP 2016 zur Überarbeitung) aktenkundig. Ebensowenig hat das gemäss Art. 12g NHG beschwerdeberechtigte BAFU, welches vom Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 infolge der Führung des Sekretariats der ENHK (siehe dazu Bf-act. 5 und https://www.enhk.admin.ch/de/die-kommission/sekretariat, zuletzt besucht am 7. Januar 2020) ebenfalls Kenntnis erhielt, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, obwohl gegen die am 9. März 2016 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ keine Planungsbeschwerde erhoben worden war und dies auch aus dem Genehmigungsbeschuss vom 24. Oktober 2017 hervorging (siehe zum [subsidiären] Beschwerderecht des BAFU: KELLER, in: KELLER/ZUFFE- REY/FAHRLÄNDER [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 12g Rz. 5 ff.; vgl. auch Art. 27 Abs. 2 lit. f und Abs. 3 NHV). Insofern ist davon auszugehen, dass die Feststellung einer nicht erfolgreichen Suche nach ebenfalls geeigneten Alternativstandorten ausserhalb des BLN-Objektes (im Raum O.3._____) und dementsprechend dem Festhalten am Standort gemäss RRIP O.2._____ auf der Parzelle 347 von der ENHK und dem BAFU akzeptiert wurden. Damit ist aber, entsprechend der Argumentation der Beschwerdegegner, die grossräumige Standortfrage in-

- 47 folge des unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschlusses vom 24. Oktober 2017 mit dem Ergebnis des bereits im RRIP O.2._____ festgesetzten Standortes auf der Parzelle 347 hinreichend geklärt und darauf ist nicht mehr zurückzukommen, auch wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die (damalige) Prüfung von Alternativstandorten kritisieren und infolge eines engen sachlichen Zusammenhang eine verbindliche Festsetzung des grossräumigen Standortes in Frage stellen. Zudem kann noch angemerkt werden, dass den Beschwerdeführern, welche bereits im Zeitpunkt der Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. März 2016 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ am 17. März 2016 über dingliche Berechtigungen an Liegenschaften in der Nachbarschaft der Parzelle 347 verfügten (siehe Bg1-act. 2.4 und 2.5), die Möglichkeit zur Erhebung einer Planungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG betreffend die vorliegend von ihnen nun kritisierte, grossräumige Standortwahl bzw. die durchgeführte Alternativstandortortprüfung offen gestanden hätte, sie davon aber offensichtlich keinen Gebrauch gemachten haben. 4.4.3. Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheides sowie des Genehmigungsentscheides vom 7. August 2018 stellt sich Regierung also zu Recht auf den Standpunkt, dass infolge der unangefochten gebliebenen teilweisen Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung durch die Regierung am 24. Oktober 2017 die grundsätzliche Frage bzw. der grossräumige Standort für den geplanten Pferdesportbetrieb im Sinne der Beschwerdegegnerin beurteilt bzw. auf der Parzelle 347 festgelegt worden sei und keine weitergehende Alternativstandortprüfung durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen war. Zudem wurde auch festgestellt, dass sich die Gemeinde O.4._____, auf deren Gemeindegebiet der von der ENHK erwähnte und vertieft zu prüfende Standort mit einem bestehenden Reitplatz liege, sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 6. September 2017 wiederum ablehnend ge-

- 48 genüber diesem Standort geäussert habe. Damit ist aber auch ausgewiesen, dass im Vorfeld des Genehmigungsbeschusses vom 24. Oktober 2017 der explizit von der ENHK erwähnte Alternativstandort, welcher ganz knapp ausserhalb des BLN-Perimeters liegen würde, noch einmal bei der Gemeinde O.4._____ abgeklärt wurde. Wie bereits anlässlich der Standortevaluation auf deren Gemeindegebiet im Jahre 2006 betreffend die im Jahr 2012 genehmigte Richtplananpassung, wandte sich die Gemeinde O.4._____ gegen diesen Standort. Hinsichtlich der Eignung der Parzelle 347 wird im Richtplan bei den Hinweisen zu den Standorten Pferdesporteinrichtungen positiv hervorgehoben, dass von diesem Standort aus unter anderem ein direkter Zugang zu den bisher bewirtschafteten Weideflächen sowie den Reitwegen bestehe. Die im vorliegenden Verfahren von der kantonalen Fachbehörde für den Landschaftsschutz, nämlich dem ANU (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV; BR 496.100]), abgegebene Stellungnahme stützt die vorstehenden Ausführungen. So verwies das ANU in seinem Amtsbericht vom 23. Juli 2019 hinsichtlich der Thematik Landschaftsschutz insbesondere auf seine Stellungnahmen vom 13. Februar 2018 und 3. Oktober 2018, welche das ANU im Rahmen der Verfahrensbeteiligung durch die Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG bzw. der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde abgeben hatte (siehe ANU-act. 7 f.). In der Stellungnahme vom 13. Februar 2018 wurde dem Einwand widersprochen, dass die vorgesehene Erweiterung des Siedlungsgebietes in einem BLN-Objekt unvereinbar mit dem kantonalen Richtplan sei. Die ENHK habe differenzierter ausgeführt, dass (zwar) ein Standort ausserhalb des BLN- Objektes Nr. Z.2._____ zu suchen sei, im Folgesatz aber (implizit) festgehalten, dass im Falle des Nachweises eines Angewiesenseins auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes der vorgesehene Standort nicht ausgeschlossen sei und eine Platzierung und Gestaltung der geplanten Anlage als möglich erachtet, welche nicht (mehr) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes führe. Dieser

- 49 - Standortnachweis sei nach Ansicht des ANU, insbesondere mit der grossräumigen Standortevaluation anlässlich der Richtplananpassung ab dem Jahre 2006 sowie den Abklärungen bei der Gemeinde O.4._____ betreffend dem von der ENHK in ihrem Gutachten erwähnten Standort mit dem Antwortschreiben der Gemeinde O.4._____ vom 6. September 2017, erbracht.

R 2018 60 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.12.2019 R 2018 60 — Swissrulings