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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.10.2018 R 2018 6

October 2, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·9,849 words·~49 min·5

Summary

Quartierplan (Änderung) | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Full text

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 6 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 2. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Quartierplan C._____ (Änderung)

- 2 - 1. Am 22. April 1992 erliess der Gemeindevorstand von X._____ den Quartierplan C._____. Dieser umfasste insbesondere die Parzelle Z.1._____ (ehemals Z.2._____) von B._____. Diese liegt heute in der Wohnzone 0.3 (W 0.3) gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 61 des derzeit gültigen kommunalen Baugesetzes. Die Erschliessung der Parzelle Z.1._____ ist über eine durch das Quartierplangebiet von Nordosten nach Südwesten verlaufende Strasse sichergestellt, welche zugleich auch an der nördlichen Ecke dieser Parzelle endet. Denn die Parzelle Z.1._____ liegt am südwestlichen Rand des (mit Hochbauten) überbaubaren Quartierplangebietes und ist auch die letzte überbaubare Parzelle im Quartierplangebiet. 2. Hinsichtlich der Parkierungssituation enthielten die Quartierplanvorschriften (QPV) vom 22. April 1992 in Art. 18 die folgende Regelung: "Für die Parkierung gelten grundsätzlich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Die Grundeigentümer haben für die notwendige Parkierung auf dem eigenen Grundstück besorgt zu sein; sie dürfen höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anlegen. Die unterirdische Parkierung ist jeweils für mehrere Gebäude zusammen zu planen und zu errichten. Mögliche Standorte für die Parkierungsanlagen sind im Gestaltungsplan enthalten; diese sind jedoch nicht verbindlich." Einschränkungen bezüglich der Umgebungsgestaltung bzw. eine Zaunverbotsfläche tangieren die Parzelle Z.1._____ im Nordwesten (bergseitig) und im Süden. Ein südlicher und westlicher Streifen der Parzelle ist im Sinne einer Nutzungskonzentration mit einem Hochbauverbot gemäss Art. 9 QPV belegt und gemäss Gestaltungsplan zum Quartierplan C._____ bestehen an das Hochbauverbot angrenzende Baulinien. Nachdem im Jahre 2012 das Beizugsgebiet des Quartierplanes erweitert worden war, erfolgte mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 20. Juni 2013 auch eine Anpassung der Quartierplanvorschriften. Insbesondere wurde die Passage von Art. 18 Abs. 3 QPV "Mögliche Standorte für die Parkierungsanlagen sind im Gestaltungsplan enthalten; diese sind jedoch nicht verbindlich" ersatzlos gestrichen.

- 3 - 3. Am 24. August 2012 stellten D._____ und E._____ ein Baugesuch für die Überbauung der Parzelle Z.1._____. Während einem hängigen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, zogen diese ihr Baugesuch am 12. November 2013 zurück, was am 17. Dezember 2013 zu einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führte (Verfahren R 13 116). 4. Am 26. November 2014 ersuchte B._____ den Gemeindevorstand der Gemeinde X._____, den fraglichen Quartierplan betreffend Parkierung, Zaunverbotsgrenzen und Terrainanpassungen abzuändern. Zur Begründung wurden verschiedene Probleme bei der Erstellung einer unterirdischen Parkierung geltend gemacht. Insbesondere beantragte er die Ergänzung von Art. 18 Abs. 2 QPV mit folgendem Wortlaut: "Der Grundeigentümer von Parzelle Nr. Z.1._____ ist berechtigt, die erforderlichen Parkplätze oberirdisch anzulegen, wobei die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze gedeckt anzuordnen ist". Ausserdem sei im Erschliessungsplan (zum Quartierplan C._____) die auf der Parzelle Z.1._____ projektierte, unterirdische Parkierungsanlage zu streichen. 5. Am 11. Dezember 2014 beschloss der Gemeindevorstand, ein Quartierplanverfahren für die Änderung des Quartierplanes einzuleiten und publizierte dies. Dagegen wurde von benachbarten Grundstückeigentümern Einsprache erhoben, welche mit Entscheid vom 19. März 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, abgewiesen wurde. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2015 wurde mit Urteil vom 8. Dezember 2015, mitgeteilt am 29. Juli 2016 abgewiesen (Verfahren R 15 51). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 6. Im Jahr 2017 wurde die Quartierplanänderung erarbeitet. Dabei war (insbesondere im Hinblick auf die Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____) die Aufhebung der Verpflichtung zur Erstellung/Beteiligung an gemeinsamen Parkierungsanlagen beabsichtigt. Ferner sollte den Grundeigentümer die

- 4 - Wahl eingeräumt werden, zukünftig die Hälfte der Parkflächen unterirdisch oder oberirdisch, integriert in das Gebäude realisieren zu können. Bergseitig der Parzelle Z.1._____ sollte im Gestaltungsplan ein Zaunverbotsbereich aufgehoben werden. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens stellte die Stockwerkeigentümergemeinschaft StWEG F._____ und deren Stockwerkeigentümer mit Eingabe vom 6. September 2017 den Antrag, Art. 18 Abs. 3 QPV mit folgendem Passus zu ergänzen: "Werden keine unterirdischen Abstellplätze erstellt, so kann für das entsprechende Bauprojekt hinsichtlich der Ausnützung keine Ausnahme von den gesetzlichen Zonenvorschriften gewährt werden." Zur Begründung wurden ein Qualitätsverlust des Quartierplanes und erhebliche Kostenvorteile bei Verzicht auf eine unterirdische Parkierungspflicht geltend gemacht, welche den Verzicht auf einen Ausnützungsbonus rechtfertigten. Zudem wurde beantragt, den Quartiergestaltungs- und allenfalls den Quartiererschliessungsplan dergestalt anzupassen, dass die bestehende Quartierstrasse im Bereich der Zufahrt zur Parzelle Z.1._____ die maximal zulässige Neigung von 12 % aufweise, damit die Überbauung der Parzelle Z.1._____ so tief wie möglich realisiert werden könne. Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 nahm B._____ dazu Stellung und beantragte die Abweisung dieser Änderungsbegehren. 7. Vom 13. Oktober 2017 bis 13. November 2017 lagen die geänderten Quartierplanunterlagen sowie der dazugehörige Erläuterungsbericht öffentlich auf. Der aufgelegte Erschliessungsplan zum Quartierplan C._____ änderte diesen dahingehend, dass der vormals auf der Parzelle Z.1._____ vorhandene Eintrag "projektierte unterirdische Parkierungsanlage" aufgehoben wurde. Hinsichtlich (der Lage und der [unbestimmten] Höhenquote) der Erschliessungsstrasse waren keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Im Gestaltungsplan zum Quartierplan C._____ wurde auf der nordwestlich an die Parzelle Z.1._____ angrenzenden Parzelle Z.5._____, welche mit einem Hochbau- und Zaunverbot belegt ist, ein 3.5 m breiter und ca. 21 m langer Streifen des Zaunverbotes im Bereich der südöstlichen Parzellengrenze aufgehoben. Damit werden auf der Parzelle Z.1._____ insbeson-

- 5 dere Terrainveränderungen zur Niveauangleichung des Vorplatzes einer projektierten Baute an die bestehende Erschliessungsstrasse ermöglicht. In Art. 18 Abs. 2 QPV wurde der Passus "sie dürfen höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anlegen" sowie Art. 18 Abs. 3 QPV gestrichen. Art. 18 Abs. 2 QPV wurde hingegen wiederum mit folgendem Wortlaut ergänzt: "mindestens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch oder innerhalb des Gebäudes anzulegen." Im Erläuterungsbericht vom 9. Oktober 2017 war im Anhang auch ein Richtprojekt vom April 2017 betreffend die Überbauung der Parzelle Z.1._____ enthalten. 8. Am 13. November 2017 erhoben die heutigen Beschwerdeführer Einsprache gegen die Änderung des Quartierplanes C._____. Dabei stellten sie im Wesentlichen dieselben Anträge, welche bereits im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens in der Eingabe vom 6. September 2017 beantragt wurden. Mit Stellungnahme vom 21. November 2017 beantragte B._____ den unveränderten Beschluss der öffentlich aufgelegten Quartierplanunterlagen und die Abweisung der Einsprache. Am 21. Dezember 2017, mitgeteilt am 22. Dezember 2017, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einsprache ab und erliess den (geänderten) Quartierplan. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'072.-- gingen zu Lasten der Einsprecher. 9. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 erhoben mehrere Stockwerkeigentümer der StWEG F._____ sowie G._____ (A._____ AG und Mitbeteiligte), gemeinsam vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 21. Dezember 2017. Sie beantragten was folgt: "1. Der Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 21. Dezember 2017 betreffend Einsprache und Erlass des Quartierplanes C._____ sei aufzuheben. 2. Die Quartierplanung C._____ sei zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen dergestalt, dass

- 6 - - der Quartiergestaltungs- und allenfalls der Quartiererschliessungsplan derart angepasst werden, dass die bestehende Quartierstrasse für die Zufahrt zur Parzelle Nr. Z.1._____ ab der Kurve am nordwestlichen Rand der Parzelle Nr. Z.6._____ das maximal zulässige Gefälle von 12 % einhält, und - Art. 18 Abs. 3 der Quartierplanvorschriften so angepasst wird, dass bei einem Verzicht auf den Bau von unterirdischen Abstellplätzen für das entsprechende Bauprojekt kein oder höchstens ein reduzierter Bonus hinsichtlich der Ausnützungsziffer gewährt werden kann. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führten die vorgenannten Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des vorgängigen Einleitungsverfahrens zur Quartierplananpassung seitens der Beschwerdegegner das Erfordernis einer Absenkung der Quartierstrasse postuliert worden sei. Jetzt werde auf eine Absenkung verzichtet, was widersprüchlich und rechtswidrig sei. Dies trage den berechtigten Interessen der Nachbarn ungenügend Rechnung, weil die Absenkung eine zweckdienliche und sachgerechte Massnahme zur Herstellung der Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ darstelle. Zudem würde die beantragte Absenkung eine Beschleunigung der Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle bewirken, weil die Gefahr von Einsprachen reduziert würde. Ferner sei auch unzureichend begründet worden, warum die Anträge der Einsprechenden abgelehnt worden seien und die Beschwerdegegnerin schöpfe das ihr zustehende Ermessen nur unzureichend aus. Die im Vergleich zu den bisherigen Vorschriften reduzierten Anforderungen hinsichtlich der Parkierung und die damit einhergehenden Kostenreduzierungen verlangten nach Treu und Glauben nach einer Aufhebung des Ausnützungsbonus oder zumindest nach einer Reduktion desselben und die Frage nach der Bonusberechtigung müsse aus Rechtssicherheitsgründen bereits im Rahmen der Quartierplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren beantwortet werden. Schliesslich wurden auch noch die Folgen der beschlossenen Quartierplananpassung auf das Gestaltungsniveau als negativ bewertet.

- 7 - 10. Am 19. März 2018 nahm die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Stellung zur Beschwerde vom 1. Februar 2018, worin sie die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte. Zur Begründung führte sie zur Hauptsache aus, dass im Entscheid über die Einleitung des Quartierplanungsverfahrens im Jahre 2015 die Unmöglichkeit erkannt wurde, ein gemeinsame Parkierungsanlage mit anderen Grundeigentümern erstellen zu können. Insofern habe sie sich nicht widersprüchlich verhalten. Das Ziel sei, die Parzelle Z.1._____ überbaubar zu machen. Die konkreten Planungsmassnahmen um dieses Ziel zu erreichen, würden erst während des Ausarbeitungsprozesses festgelegt. Vorgängige Diskussionen über mögliche Anpassungen könnten die Planungsbehörde nicht binden. Die Massnahmen, die eine Überbauung der letzten überbaubaren Parzelle ermöglichten und möglichst geringe (Boden-)Eingriffe erforderten, seien zu favorisieren. Mit dem Verzicht auf eine unterirdische Parkierung und ohne Einbindung in eine gemeinsame Garagierung werde dem Ziel der Quartierplanänderung nachgelebt die Parzelle Z.1._____ überbaubar zu machen ohne sich widersprüchlich zu verhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte beschleunigte Überbaubarkeit sei zwar möglich, aber unsicher. Der Einspracheentscheid sei nicht unzureichend begründet und es liege auch keine Ermessensunterschreitung vor. 11. Mit Eingabe vom 19. März 2018 äusserte sich B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Er beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Er führte dazu insbesondere aus, dass die von den Beschwerdeführern verlangte Absenkung der Erschliessungsstrasse ihn hinsichtlich der zulässigen Gebäude-/Firsthöhe ungerechtfertigterweise benachteilige, weil für deren Bemessung auf das gewachsene Terrain abzustellen sei und im kommunalen Baugesetz keine Pflicht zur Abgrabung bestehe. Insofern sei dieser Antrag nicht mit dem Baugesetz vereinbar, woran sich der Quartierplan

- 8 aber zu halten habe. Mit der Quartierplananpassung solle die Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ mit planerischen Mitteln sichergestellt werden, könne aber nicht auf die Reduktion eines Einsprache-/Beschwerderisikos abzielen. Gemäss dem Richtprojekt im Anhang des Erläuterungsberichts bestehe die Möglichkeit, dass die Parzelle Z.1._____ ohne eine Tieferlegung der Erschliessungsstrasse, welche zu massiven Terrainveränderung führe, überbaut werden könne. Damit liege ein sachlicher Grund für den Verzicht darauf vor und dies trage auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Ein allfälliger Ausnützungsbonus sei erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, wobei im Quartierplangebiet bisher immer ein solcher Bonus gewährt worden sei. Dieser hänge auch nicht nur von der Parkierungslösung ab, sondern auch von weiteren Kriterien, welche das Richtprojekt aber bereits erfülle. Für den von den Beschwerdeführern beantragten Entzug des Bonus bestehe kein sachlicher Grund. 12. Am 7. Mai 2018 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Anträgen festhielten und ihre Argumentation vertieften. Der Beschwerdegegner verzichtete am 22. Mai 2018 auf eine Duplik und verwies auf seine Vernehmlassung vom 9. (recte 19.) März 2018. Die Beschwerdegegnerin verzichtete ebenfalls auf eine Duplik. Sie wies aber noch darauf hin, dass es im seinerzeitigen Verfahren bezüglich des Einleitungsbeschlusses für die Quartierplanänderung nur darum ging, ob sich die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen seit Planerlass geändert hätten. In jenem Verfahren sei aber in keiner Weise über den Inhalt des zukünftigen, geänderten Planes entschieden worden. 13. Mit Schreiben vom 25. bzw. 31. Mai 2018 reichten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie des Beschwerdegegners jeweils ihre Honorarnoten ein. Mit Schreiben vom 31. August 2018 edierte der Instruktionsrichter noch die geltenden Quartierplanbestimmungen bzw. -vorschriften bei der Beschwerdegegnerin, welche diese mit Schreiben vom 6. September 2018

- 9 einreichte. Dies wurde den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner am 10. September 2018 durch das Gericht zur Kenntnis gebracht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie auf die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist vorliegend der Entscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 21. Dezember 2017, worin dieser die Einsprache betreffend die öffentlich aufgelegte Änderung des Quartierplanes C._____ abgewiesen und den geänderter Quartierplan erlassen hat. Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-) Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 4 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegenden weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 1. Februar 2018 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 38, Art. 39 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer haben sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren in eigenem Namen als Einsprecher konstituiert

- 10 und sind mit ihren Anträgen unterlegen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Als Mitglieder von Stockwerkeigentümergemeinschaften bzw. als Stockwerkeigentümer von entsprechenden Stockwerkeigentumseinheiten auf Parzellen, die sich unmittelbar bzw. in sehr kurzer Distanz zur von der Quartierplanänderung vornehmlich betroffenen Parzelle Z.1._____ befinden, sind sie vorliegend zur Beschwerde legitimiert (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 Rz. 43; AEMISEGGER/HAAG in,: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 60 [nachfolgend: RPG-Kommentar 2010]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 136 vom 30. April 2013 E.2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_523/2012 vom 14. Oktober 2013 E.1.2 betreffend eine Baueinsprache). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. In Bezug auf die Kognition des Verwaltungsgerichtes in der vorliegenden Sache ist zuerst auf Art. 51 Abs. 1 VRG hinzuweisen, wonach mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden können. In bau- und planungsrechtlichen Angelegenheit ist zusätzlich auch noch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksichtigen. Demnach muss das kantonale Recht wenigsten ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Zudem ist die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Damit steht zwar dem Verwaltungsgericht, als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz, grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis zu, doch heisst dies nicht, dass es sein eigenes Ermessen ohne weiteres an dasjenige der Planungsbehörde setzen darf. Denn es ist Rechtsmittelinstanz und nicht Planungsbehörde, womit es sich regelmässig rechtfertigt

- 11 eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von (planerischen) Ermessenentscheiden bzw. lokalen Angelegenheiten zu üben (vgl. VGU R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b; VGU R 17 9, R 17 10, R 17 11 und R 17 12 von 14. November 2017 E.2b, Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2015 vom 22. April 2015 E.3.2 m.H.a. BGE 127 II 238 E.3b/aa; vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 3 RPG, welcher grundsätzlich auch von den Rechtsmittelbehörden zu beachten ist [siehe dazu WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 2 Rz. 62]). Zudem sind Bündner Gemeinden in weiten Teilen der Raumplanung und des Bauwesens autonom (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1 f. m.H.a. BGE 128 I 3 E.2b; vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 3 und Art. 53 KRG sowie Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). 2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es Vorliegend um ein Einzelfallermessen bzw. die Einzelfallgerechtigkeit gehe, weil die Quartierplananpassung lediglich die Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ bezwecke und sich somit das Gericht keine Beschränkung bei der Überprüfung aufzuerlegen habe. In naher Zukunft kommt der geänderte Quartierplan zwar insbesondere dem Grundeigentümer der Parzelle Z.1._____ entgegen, doch werden zukünftige (Ersatz-)Bauvorhaben ebenfalls von der Wahlmöglichkeit zwischen unterirdischer oder oberirdischer, in die Baute integrierter Parkierungsflächen profitieren können resp. müssen sich nicht mehr an gemeinsamen Parkierungsanlagen beteiligen. Einzig bei der Aufhebung des bergseitigen Zaunverbotsbereiches, scheint der Grundeigentümer der Parzelle Z.1._____ auf den ersten Blick der einzige Begünstigte zu sein. Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen im Erläuterungsbericht "Quartierplanung C._____ Änderung 2017" vom 9. Oktober 2017 hinzuweisen, wonach die partielle Aufhebung des Zaunverbotes die erforderlichen Geländeanpassungen in diesem Bereich ermögliche. Dies komme zudem auch dem in diesem Bereich gemäss Quartiererschliessungsplan vorgesehenen öffentlichen Fussweg zugute, weil dieser, wie ursprünglich vorgesehen, beibehalten werden könne (siehe Ak-

- 12 ten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 9, S. 8). Schliesslich ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die Grundordnung bzw. ein (Sonder-)Nutzungsplan im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben angepasst wird und somit ein konkretisiertes Bauvorhaben Auslöser für die Anpassung der bisherigen raumplanerischen Festlegungen bildet. Insofern sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, warum von der vorstehend dargelegten Rechtsprechung bezüglich der tendenziell zurückhaltenden (Ermessens-)Überprüfungspraxis bei kommunalen Planungsentscheiden gerade im vorliegenden Fall abzurücken wäre. 3. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und somit auch ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung ihres Antrages nur damit begründet habe, dass eine Absenkung der Erschliessungsstrasse nicht erforderlich sei. Ferner habe sie ausgeführt, dass für die Absenkung und die dadurch erforderlichen Geländeveränderungen kein sachlicher Grund bestehe. Dies sei widersprüchlich und stehe in klarem Widerspruch zum Sachverhalt. Schliesslich wurde dazu auch noch sinngemäss vorgebracht, dass eine oberirdische Parkierungsanlage einer hinreichenden Verbesserung des Gestaltungsniveaus entgegenstehe und keinen haushälterischen Umgang mit dem Boden darstelle, womit sich kein Ausnützungsbonus rechtfertige. 3.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleitete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan-

- 13 spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich insbesondere aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] bezüglich der Begründungspflicht von Interessenabwägungen bei der Wahrnehmung von raumwirksamen Aufgaben). Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa.). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 140 II 262 E.6.2 m.H.a. 136 I 229 E.5.2). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. zum Ganzen VGU R 11 121 vom 3. Juli 2018 E.3.4; R 18 3 vom 12. September 2018 E.5.2). 3.2. Im angefochtenen Entscheid vom 21. Dezember 2017 (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 1) legte die Beschwerdegegnerin zuerst den Sachverhalt dar und äusserte sich in Ziffer 2.1 hinsichtlich des Antrages der damaligen Einsprecher, wonach bei nicht unterirdisch angelegten Parkplätzen keine Ausnahme von den gesetzlichen Zonenvorschriften betreffend Ausnützung zu gewähren sei. Sie verneinte dies im Wesentlichen mit dem Argument, wonach eine solche Festlegung im Quartierplan nicht sachgerecht sei und dem Gebot der Gleichbehandlung widerspräche. Über die Gewährung ei-

- 14 nes allfälligen Ausnützungsbonus sei erst im Rahmen eines (konkreten) Baubewilligungsverfahrens zu befinden. In Ziffer 2.2 wurde unter Bezugnahme auf das in den aufgelegten Quartierplanunterlagen enthaltene Richtprojekt für die Überbauung der Parzelle Z.1._____ ausgeführt, dass gemäss diesem Richtprojekt auf die von den damaligen Einsprechern verlangte Absenkung verzichtete werden könne. Insofern bestehe für den beantragten "Einschnitt" der Quartierstrasse mit maximalem Gefälle kein sachlicher Grund. Die Beschwerdegegnerin hat somit hinreichend dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführer erscheint dem Gericht ohne weiteres möglich. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffen im Übrigen auch vielmehr die Frage, ob die Begründung der Beschwerdegegnerin haltbar ist oder nicht. Dies ist aber wie vorstehend dargelegt, keine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Insofern ist kein Begründungsmangel ersichtlich. 4.1. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den geänderten Quartierplan in der vorliegenden Fassung erlassen hat und den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen nicht entsprochen hat. Die Beschwerdeführer verlangen im Ergebnis eine Rückweisung der Quartierplanung an die Beschwerdegegnerin, wonach diese in Quartiergestaltungsbzw. -erschliessungsplan ein Gefälle von 12 % auf dem letzten Abschnitt der Erschliessungsstrasse zur Parzelle Z.1._____ hin vorzugeben habe. Ferner habe sie die Quartierplanvorschriften (QPV) so anzupassen, dass bei einem Verzicht auf den Bau von unterirdischen Abstellplätzen für das entsprechende Bauprojekt kein oder höchstens ein reduzierter Bonus hinsichtlich der Ausnützungsziffer gewährt werden darf. 4.1.1. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin einen Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. widersprüchliches Verhalten, Willkür sowie eine Unterschreitung bzw. Missbrauch des ihr zustehenden Ermessens in ihrem Planungsentscheid vor. Sie begründen dies in erster Linie damit,

- 15 dass im vormaligen Einleitungsverfahren zur Änderung des Quartierplanes (vgl. dazu Art. 16 KRVO) sowie dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Verfahren R 15 51) wiederholt die Notwendigkeit einer Absenkung der Erschliessungsstrasse angeführt worden sei. Dies sei massgeblich gewesen, dass die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss abgewiesen worden sei. Nach dem Vorliegen eines unverbindlichen Richtprojektes für die Überbauung der Parzelle Z.1._____, welches aber gar nicht Bestandteil der Quartierplanunterlagen sein könne, soll die Absenkung dieser Erschliessungsstrasse plötzlich nicht mehr erforderlich sein. Der Sinn und Zweck der Quartierplanänderung liege darin, die Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ zu verbessern. Dafür müsse der Quartierplan sämtliche zweckdienlichen und sachgerechten Massnahmen aufnehmen, wozu auch die (früher selbst propagierte) Absenkung der Erschliessungsstrasse gehöre. Dabei seien auch die Vorschläge und Bedürfnisse der Nachbarn zu berücksichtigen. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Verfahren R 15 51 deutlich festgehalten. Die Absenkung der Erschliessungsstrasse führe zu einer Reduktion von Einsprache- und Beschwerderisiken, weil in diesem Fall das Erdgeschoss und somit auch der Dachfirst so tief wie möglich zu stehen komme. In dem die Beschwerdegegnerin ihren entsprechenden Antrag abgelehnt habe und den angepassten Quartierplan unverändert genehmigt habe, weiche sie ohne sachlichen Grund von einem früher eingenommenen Standpunkt ab, was willkürlich bzw. rechtswidrig sei. 4.1.2. Widersprüchlich verhalte sich die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich ihrer Weigerung, die QPV hinsichtlich der Gewährung eines Ausnützungsbonus ihm Sinne des beschwerdeführerischen Antrages anzupassen. Es treffe zwar formell zu, dass über die Gewährung eines Quartierplanbonus erst im Baubewilligungsverfahren entschieden werde, doch fände sich die massgebende gesetzliche Grundlage dafür in Art. 23 Abs. 2 QPV. Eine Änderung desselben im Sinne der beschwerdeführerischen Anträge sei zulässig und es diene dem Gebot der Rechtssicherheit und Transparenz, wenn

- 16 diese Frage nicht auf das Baubewilligungsverfahren verschoben werde. Gemäss Erläuterungsbericht liege die innere Begründung für den Bonus in den erhöhten Anforderungen an die Parkierung, welche zu Mehrkosten geführt hätten. Bei Lockerungen der Anforderungen an die Parkierungssituation, sei es nach Treu und Glauben angezeigt, auch den entsprechenden Bonus aufzuheben bzw. zumindest deutlich zu reduzieren. Die vorgeschlagene Lockerung hinsichtlich Parkierung unterscheide sich kaum mehr von der Regelung gemäss kommunalem Baugesetz. Die hohen Kosten für unterirdische Abstellplätze sei für das Verwaltungsgericht im Verfahren R 15 51 ein wesentlicher Grund für die Annahme von veränderten Verhältnissen gewesen. Insofern verhalte sich die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht widersprüchlich und rechtswidrig, weil sie von einem im Einleitungsverfahren eingenommenen Standpunkt abweiche. 4.1.3. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch einen Missbrauch bzw. die Unterschreitung des ihr in Planungssachen zustehenden Ermessens vor. Bereits das Verwaltungsgericht habe im Urteil R 15 51 vom 8. Dezember 2015 festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die seitens des damaligen und heutigen Beschwerdegegners eingebrachten Änderungsvorschläge behaftet sei, sondern auch jene der Nachbarn zu berücksichtigen habe, denn Ziel und Zweck der Quartierplanrevision sei die Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ zu verbessern. Dazu gehörten nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch praktische. Diese umfassende Betrachtungsweise bedinge, dass den Anliegen der Nachbarn soweit Rechnung zu tragen sei, wie dies in einer Bauzone möglich sei. Weil die Beschwerdegegnerin einseitig nur die Interessen des Eigentümers der Parzelle Z.1._____ berücksichtige und die Anträge der Nachbarn abgelehnt habe, missbrauche die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bzw. unterschreite es insofern, als sie den Quartierplan nur soweit anpassen wolle, wie dies rechtlich notwendig sei. Dies trage dem Sinn und Zweck der Quartierplanänderung zu wenig Rechnung, weil

- 17 dieser Zweck eine weitergehende Anpassung des Quartierplanes, wie beispielsweise die Absenkung der Zufahrt, bedinge. 4.2. Nach Art. 5 Abs. 3 BV sind Behörden zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet, womit sich widersprüchliches Verhalten verbietet. Insbesondere darf ein einmal eingenommener Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund gewechselt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712 f.; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2122). Die Abgrenzung des Verbotes von widersprüchlichem Verhalten zum aus Art. 9 BV fliessenden Vertrauensschutzgrundsatz, erweist sich vielfach als schwierig (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 713 m.H.a. WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 6/2002, S. 283). Es rechtfertigt sich hingegen, die für den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV infolge einer behördlichen Zusicherung entwickelten Kriterien grundsätzlich auch für die Beurteilung der Frage zu verwenden, ob eine Behörde ohne sachlichen Grund von einem früher eingenommenen Standpunkt abweicht und sich somit in unzulässiger Weise widersprüchlich verhält bzw. gegen das allgemeine Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verstösst (vgl. WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2122 m.H.A. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E.4.1.2.1; GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 190 ff.; siehe für die Unterscheidung des Vertrauensschutzes zum Verbot des widersprüchlichen Verhaltens auch WE- BER-DÜRLER, a.a.O., S. 282 f.). Art. 9 BV gewährt einer Privatperson gegenüber dem Staat einen Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden und schützt ihn somit in seinen, aus dieser Vertrauensgrundlage resultierenden, berechtigten Erwartungen, wenn er entsprechende, nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und die Fehlerhaftigkeit einer ihm bekannten Zusicherung nicht erkennbar war (siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624, 627 ff.;

- 18 - TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22 Rz. 1 ff.; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1970 ff.). Der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV setzt mithin also neben einer Vertrauensgrundlage auch die Kenntnis dieser Vertrauensgrundlage voraus und eine allfällige Fehlerhaftigkeit darf nicht erkennbar gewesen sein. Zudem ist eine infolge der Vertrauensgrundlage getätigte, nicht rückgängig zu machende Disposition sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem (geschaffenen) Vertrauen und der Vertrauensbetätigung erforderlich. Schliesslich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und den entgegenstehenden Interessen, insbesondere dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen. Dies gilt insofern, als die Vertrauensgrundlage dem objektiven Recht widerspricht. Wenn hingegen eine Vertrauensgrundlage grundsätzlich mit dem objektiven Recht im Rahmen einer zulässigen Ermessensausübung in Einklang zu bringen wäre, ist dies nach Ansicht von GÄCHTER ein Fall für den Schutz vor widersprüchlichem Verhalten gemäss Art. 5 Abs. 3 BV (GÄCHTER, a.a.O., S. 191 f.). Dies ändert aber nichts an dem Erfordernis einer Vertrauensgrundlage, dem Vertrauen darauf sowie einer entsprechenden Vertrauensbetätigung. Nur hinsichtlich der ebenfalls vorzunehmenden Interessenabwägung ist gemäss GÄCHTER das öffentlichen Interesse an der "richtigen Rechtsanwendung" geringer zu gewichten, wenn eine Vertrauensgrundlage dem objektiven Recht nicht widerspricht, sondern es sich nur um eine andere, ebenfalls gesetzmässige Anwendung oder Auslegung einer Norm handelt (GÄCHTER, a.a.O., S. 192). 4.3. Behördliches Ermessen stellt den gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum der entscheidenden Behörde dar, welcher auf einen nicht eindeutig normierten Tatbestand und/oder Rechtsfolge zurückzuführen ist. Die Behörde hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 396, 409; WIEDERKEHR, in: WIEDER- KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1454; vgl. auch BGE 139 II 3.1, 121 I 117 E.4c). Bei Planungsaufgaben ist davon nach sachgerechten Erwägungen und in

- 19 - Beachtung der (raumplanungsrechtlichen) Planungsgrundsätze (siehe Art. 1 und 3 RPG) Gebrauch zu machen bzw. ist bei Handlungsspielräumen in der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben eine (umfassende) Interessenabwägung durchzuführen (siehe Art. 3 Abs. 1 RPV; AE- MISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 Rz. 33 ff. [nachfolgend: RPG-Praxiskommentar NUP 2016], Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 10 und 29 ff; vgl. auch BGE 112 Ia 281 E.3c). 4.4. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Rechtsanwendung nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605; WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1924). Grobe Ermessenfehler können eine willkürliche Rechtsanwendung darstellen, soweit eine schlechthin unhaltbare oder missbräuchliche Betätigung des Ermessens vorliegt (WIEDERKEHR, in: WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1942). 4.5. Der Entscheid über die Anpassung von (Sonder-)Nutzungsplanungen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. Art. 21 Abs. 1 KRVO erfolgt im Rahmen einer zweistufigen Beurteilung bzw. Interessenabwägung, wobei allerdings die zwei Schritte nicht vollständig voneinander getrennt werden können. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung zu überprüfen ist, wobei daran nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Im zweiten Schritt hat die Planungsbehörde ebenfalls durch Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Plananpassung gerechtfertigt ist bzw. sind die Folgen der vorgesehenen Anpassung für die Grundeigentümer abzuwägen (vgl. zum Ganzen TAN- QUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskom-

- 20 mentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 33 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.2; BGE 140 II 25 E.3). Es steht fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin zur Änderung des Quartierplanes C._____ schützte (Verfahren R 15 51). Es kam dabei zum Schluss, dass sich die Verhältnisse seit dem ursprünglichen Erlass des fraglichen Quartierplanes im Jahre 1992 bezüglich der Parzelle Z.1._____ resp. der darauf zu errichtenden Parkierung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO bzw. Art. 21 Abs. 2 RPG erheblich verändert haben. Es erkannte eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darin, dass die grundsätzlich in Art. 18 Abs. 3 QPV vorgeschriebene gemeinsame unterirdische Parkierungsanlage in Anbetracht der bereits erfolgten Überbauung des übrigen Quartierplangebietes nicht mehr möglich sei und auch eine nachträgliche Beteiligung an entsprechende Anlagen anscheinend nicht möglich sei. Insofern würde eine Überbauung dieser Parzelle gegen die erwähnte Vorschrift verstossen. Auch wenn insbesondere in Abweichung von dieser Quartierplanbestimmung, welche Parkierungsanlagen "für mehrere Gebäude zusammen" vorsah, auch Einzel-Parkierungsanlagen im Quartierplangebiet bewilligt worden seien, führe dies nicht dazu, dass diese Bestimmung nach Gutdünken der Parteien nicht mehr zu Anwendung gelange. Es bestehe also eine objektive Unmöglichkeit Art. 18 Abs. 3 QPV bei der Überbauung der Parzelle Z.1._____ Nachachtung zu verschaffen. Zudem hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse auch insofern erheblich geändert, als der Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ bei deren Anbindung an die Erschliessungsstrasse zu wenig Rechnung getragen wurde (zum Ganzen VGU R 15 51 vom 8. Dezember 2015 E.4b und c). Hinsichtlich der Interessenabwägung im Verhältnis zwischen Planbeständigkeit und notwendiger Anpassung an veränderte Verhältnisse wurde insbesondere auf das Alter des bestehenden Quartierplanes hingewiesen, welcher den ordentlichen Planungshorizont schon längst überschritten hatte. Ferner verneinte es ein öffentliches Erhaltungsinteresse am bestehenden Quartierplan. Hingegen bestehe im Sinne einer haushälterischen Boden-

- 21 nutzung ein gewichtiges öffentliches Interesse bereits eingezontes Land möglichst zeitgerecht der vorgesehenen Nutzung, vorliegend also der Überbauung, zuzuführen. 4.6. Gemäss Art. 2 RPG und Art. 2 und 3 KRG sorgen insbesondere die Gemeinde dafür, dass die für ihre raumwirksamen Tätigkeiten (vgl. dazu Art. 1 RPV) notwendigen Planung erarbeitet werden. Ferner bestimmt Art. 14 RPG, dass (Rahmen-)Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens ordnen und dabei vorab zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen unterschieden wird. Insofern statuieren Art. 2 und 14 RPG eine bundesrechtliche Planungspflicht. Diese wird in Art. 2 f. KRG wieder aufgenommen und hinsichtlich des Inhaltes von kommunalen Quartierplänen in Art. 51 ff. KRG näher bestimmt, wobei es sich bei den Quartierplänen um Folgeplanungen im Rahmen der Grundordnung handelt (siehe Art. 51 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 KRG). Bei der Nutzungsplanung als raumwirksame Tätigkeit bzw. bei entsprechenden Interessenabwägungen sind insbesondere die Ziele der Raumplanung und die Planungsgrundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c RPV; AEMISEGGER/KISS- LING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 29; TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Kommentar 2010, Art. 3 Rz. 18; Urteil des Bundesgerichts 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013 E.2.3.2). Stehen den (Planungs-)Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, wägen sie die Interessen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 RPV ab und legen diese dar. Bei der Ausarbeitung und dem Entscheid über einen (Sonder-)Nutzungsplan ist somit infolge des der Planungsbehörde zustehenden Ermessens, die jedem (Nutzungs-)Planungsprozess immanente, umfassende Interessenabwägung hinsichtlich des materiellen Gehalts des zu erlassenden oder zu ändernden (Sonder-)Nutzungsplanes vorzunehmen (vgl. zur Methode der Interessenabwägung: AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016,

- 22 - Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 10 ff.). (Sonder-)Nutzungsplanungen regeln zudem direkt und verbindlich insbesondere die zulässige Nutzung des (privaten) Grundeigentums (JEANNERAT/MOOR, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 14 Rz. 17; siehe auch Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 RPG; vgl. auch WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 14 Rz. 3 ff. und Art. 21 Rz. 4 ff.). Insofern betreffen solche raumwirksame Tätigkeiten auch die in Art. 26 BV garantierte Eigentumsgarantie, womit entsprechende Eigentumsbeschränkungen und (Neu)Definitionen des Eigentumsbegriffs auch nach den allgemeinen Regeln von Art. 36 BV zu beurteilen sind. Demensprechend haben nutzungsplanerische Anordnungen sich auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen, müssen im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und angemessen, erweisen (JEANNERAT/MOOR, in: AE- MISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 14 Rz. 41 ff.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 und 2343 ff.). 5.1. Das primäre öffentliche Interesse besteht in der Ermöglichung der rechtund zweckmässigen Überbauung der Parzelle Z.1._____ im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG). Dies entspricht auch dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG (Siedlungsentwicklung nach innen) bzw. dem raumplanerischen Grundsatz nach Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG (Innere Verdichtung; vgl. AEMISEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 40; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 1 Rz. 14; vgl. zum Konzentrationsprinzip unter dem bis zum 30. April 2014 geltenden Recht: WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 1 Rz. 18 ff. und Art. 3 Rz. 33 f.; vgl. zudem Art. 15a Abs. 1 RPG, welcher ebenfalls die Zuführung von Grundstücken in der Bauzone zu ihrem eigentlichen Zweck fördern soll). Diesem Interesse kann zwar, soweit ersichtlich, sowohl mit der von den Beschwerdeführern verlangten Absenkung des letzten

- 23 - Teilstückes der Erschliessungsstrasse mit einem Gefälle von 12 % bis zum Anschlusspunkt auf der Parzelle Z.1._____ an ihrer nördlichen Ecke, als auch mit der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen, angepassten Quartierplan gewählten Lösung Rechnung getragen werden. In jedem Fall ist aber der Passus in Art. 18 Abs. 3 QPV zu streichen, wonach die (unterirdischen) Parkierungen jeweils für mehrere Gebäude gemeinsam zu planen und zu errichten sind. Denn dies ist aufgrund der veränderten Verhältnisse zwischenzeitlich nicht mehr möglich (vgl. dazu VGU R 15 51 vom 8. Dezember 2015 E.4b). Als weiteres öffentliches Interesse ist auch die Minimierung von Geländeveränderung bzw. die möglichst landschaftsverträgliche Einordnung der Bauten und Anlagen zu nennen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen haben sowie Art. 73 Abs. 1 KRG; siehe AEMISEG- GER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 35; WALD- MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 3 Rz. 24 ff.). Dementsprechend besagt Art. 13 Abs. 1 QPV zur Umgebungsgestaltung auch, dass die bestehenden Geländeverhältnisse zwischen dem Zaunverbotsbereich und dem überbaubaren Gebiet, so gut als möglich zu erhalten und künstlich wirkende Aufschüttungen zu vermeiden sind. Als private Interessen sind insbesondere diejenigen von gewissen Nachbarn (Aussichtsschutz) sowie des Bauherrn (möglichst uneingeschränkte Nutzung des Baulandes) zu nennen. 5.2. Als massgebendes Interesse der Nachbarn bringen die Beschwerdeführer das Aussichtsinteresse vor. Die Absenkung der Erschliessungsstrasse würde aber nicht nur alle Miteigentümer des Teilstücks der Quartiererschliessungsstrasse (Parzelle Z.3._____) in ihren Eigentumsrechten betreffen, sondern führte entlang der Parzellen Z.4._____ bis Z.5._____ auch zu einer stetig höheren Böschung oder allenfalls sogar zu einer Stützmauer und somit zu einem markanten, quer zum Hang verlaufenden Geländeeinschnitt. Denn der Abstand zwischen dem Punkt, ab welchem gemäss den Beschwerdeführern die Absenkung mit dem Gefälle von 12 % beginnen

- 24 soll, befindet sich gut 20 m von der Parzellengrenze Z.1._____/Z.3._____ entfernt. Dementsprechend entstünde durch die beantragte Absenkung schliesslich eine Höhendifferenz von mehr als 2.5 m vom Ausgangspunkt der Absenkung bis zum südwestlichen Ende der Strassenparzelle Z.3._____ beim Anstoss an die Parzelle Z.1._____. Auch unter Berücksichtigung des bereits bestehenden, leichten Gefälles resultierte daraus ein markanter und quer zum Hang verlaufender Geländeeinschnitt, welcher unter landschaftlichen Gesichtspunkten negativ zu bewerten ist. Demgegenüber betrifft die bergseitige Aufschüttung auf der Parzelle Z.1._____ gemäss Richtprojekt weniger Grundeigentümer direkt, womit bei der von der Beschwerdegegnerin favorisierten und gewählten Variante nicht generell von einem erhöhten Einsprache- bzw. Beschwerderisiko auszugehen ist, sofern dies überhaupt ein sachgerechtes Kriterium darstellt. Denn es besteht die Gefahr, dass bei einer solchen Betrachtungsweise nicht die unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gesamthaft betrachtet vorteilhafteste Lösung resultiert, sondern sich diejenige durchsetzt, welche von Beteiligten favorisiert wird, welche es verstehen eine entsprechende Drohkulisse aufzubauen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck einer umfassenden Interessenabwägung, auch wenn es unter Umständen zu einer Beschleunigung der Verfahren führen könnte. Ferner hindert ein im Baubewilligungsverfahren angestrengtes Rechtsmittelverfahren die Realisierung nicht zwingend, denn der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (siehe Art. 53 VRG) und eine akzessorische Kontrolle des Quartierplanes fällt ausser Betracht, weil dies bereits im vorliegenden Verfahren beurteilt wird und eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung nur in Ausnahmefällen zugelassen wird (vgl. dazu VGU R 16 72, R16 73 vom 11. Mai 2017 E.8b m.H.a BGE 135 II 209 E.5.1 und 106 Ia 310 E.3; VGU R 14 91, R 14 92 vom 28. Juni 2016 E.3c/aa; siehe auch TANQUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 29 ff.). Zudem ist überhaupt nicht sicher, ob sich im Rahmen eines nach den Wünschen der Beschwerdeführer abgeänderten

- 25 - Quartiererschliessungs- und -gestaltungsplanes nicht andere Nachbarn dagegen zur Wehr setzen würden, weil ein entsprechendes Auflageprojekt bisher noch nicht öffentlich aufgelegt wurde. Insofern setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht in klaren Widerspruch zum Sachverhalt und ihr kann diesbezüglich keine willkürliche Rechtsanwendung vorgeworfen werden. 5.3. Ein wesentlicher Punkt für die Annahme veränderter Verhältnisse seit dem ursprünglichen Erlass des Quartierplanes vor mehr als 20 Jahren im Verfahren R 15 51 war für das Gericht auch die unglücklich gewählte Anbindung der Parzelle Z.1._____ an die Erschliessungsstrasse. Gemäss damaliger Auskunft der Beschwerdegegnerin, liess man sich bei der Realisierung der Erschliessungsstrasse vermutlich mehr von landwirtschaftlichen Überlegungen leiten, als von einer die Vorgaben des Quartierplanes berücksichtigenden Erschliessung der Parzelle Z.1._____ resp. wurde der Realisierung einer unterirdischen Parkierung zu wenig Beachtung geschenkt. Die damals zur Diskussion stehende Absenkung der Quartierstrasse im Bereich des Anschlusses an die Parzelle Z.1._____, welche im vorliegenden Verfahren von den Beschwerdeführern eingefordert wird, hat sich nun aber nach zutreffender Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausarbeitung einer konkreten Quartierplanänderung, gestützt auf das im Erläuterungsbericht vom 9. Oktober 2017 enthaltene Richtprojekt, als nicht erforderlich herausgestellt, weil dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer recht- und zweckmässigen Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ auch mit einer weniger prägnant in Erscheinung tretenden Geländeveränderung Genüge getan werden kann. Denn im Rahmen des Entscheides über die Einleitung einer Quartierplanänderung stellt sich primär die Frage nach veränderten (rechtlichen und/oder tatsächlichen) Verhältnissen und ob sich eine Anpassung der (Sonder-)Nutzungsplanung, angesichts der gegenläufigen Interessen der Planbeständigkeit und dem Erfordernis den (Sonder-)Nutzungsplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen, rechtfertigt. Ist entschieden, dass sich eine Plananpassung rechtfertigt, ist bei

- 26 der nachfolgenden Erarbeitung der Planung den üblichen raumplanerischen Zielen- und Planungsgrundsätzen zu folgen, bei Handlungsspielräumen eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV vorzunehmen und auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV Rechnung zu tragen, wobei keine strikte Bindung an Überlegungen aus dem vorangegangenen Einleitungsverfahren bestehen kann. Das gemäss kantonalem Recht zweiteilig ausgestaltete Verfahren auf Erlass oder Änderung eines (amtlichen) Quartierplanes gemäss Art. 16 ff. KRVO i.V.m. Art. 53 Abs. 2 und 4 KRG, führt im Rahmen des Einleitungsbeschlusses zu einem (schlussendlich) vor Bundesgericht anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Erlasses eines Quartierplanes an sich sowie dem Planungsgebiet (siehe dazu BGE 140 II 25 E.1.1). Denn gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO müssen solche Einwendungen während der öffentlichen Auflage des Planes mit dem Abgrenzungsgebiet mit Einsprache geltend gemachten werden, wobei im weiteren Verfahren solche Einwendungen nicht mehr erhoben werden können (siehe PVG 2011 Nr. 17 E.1c). Insofern beschränkt sich der materielle Gehalt des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses auf diese Fragen. Sodann wird in Art. 17 KRVO explizit vorgesehen, dass nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses der Quartierplan durch Fachleute erarbeitet wird, wobei die Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten (Abs. 1) und die Planungsbehörde die Anforderungen für die Ausgestaltung der Quartierplanbestandteile festlegt und für die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen zu sorgen hat (Abs. 2). Dieser Entwurf wird dann zur Gewährleistung der öffentlichen Mitwirkung wiederum öffentlich aufgelegt und gegen den Quartierplanentwurf kann im Rahmen der Legitimationsvorschrift über die Planungsbeschwerde (Art. 101 KRG) erneut Einsprache erhoben werden (Art. 18 Abs. 1, 2 und 3 KRVO). Die öffentliche Auflage wird grundsätzlich wiederholt, wenn der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert wird (Art. 18 Abs. 4 KRVO). Aus diesen Gründe ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausarbeitung und Beschluss über den (geän-

- 27 derten) Quartierplan nicht an allfällige, bereits im Einleitungsverfahren diskutierte Umsetzungsvarianten gebunden sein kann, sondern eine (Sondernutzungs-)Planung mit der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG sowie der Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG, Art. 4 KRG und Art. 17 KRVO) durchzuführen hat. Denn Gegenstand des Einleitungsverfahrens bildet, wie gesehen, nur die Zulässigkeit der Einleitung des Verfahrens an sich sowie die Plangebietsabgrenzung. Insofern fehlt es bereits an einer behördlichen Vertrauensgrundlage, welche gemäss Rechtsprechung zum Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV resp. für die Annahme eines ungerechtfertigten, widersprüchlichen Verhaltens einer Behörde erforderlich wäre (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2; siehe auch TANQUEREL, in: AEMISEGGER/ MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 51). In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass Nutzungspläne bei veränderten Verhältnissen überprüft und geändert werden können und somit ein Grundeigentümer keinen absoluten Anspruch auf die bisher geltenden Nutzungsmöglichkeiten hat (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 646 ff.; TANQUEREL, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], RPG-Praxiskommentar NUP 2016, Art. 21 Rz. 56; BGE 123 I 175 E.3a). Vorliegend wäre im Übrigen sehr fraglich, inwiefern die Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche, im Einleitungsverfahren geschaffene Vertrauensgrundlage nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben und worin sie aus Gründen des Vertrauensschutzes bzw. nach Treu und Glauben zu schützen wären. 5.4. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass das Verwaltungsgericht im Urteil R 15 51 vom 8. Dezember 2015 durch den Hinweis an die Gemeinde, wonach für nachfolgende Ausarbeitung des angepassten Quartierplanes die Beschwerdegegnerin nicht auf die Anpassungsvorschläge des damaligen und heutigen Beschwerdegegners bzw. des vormaligen Ge-

- 28 suchstellers der Quartierplananpassung beschränkt sei, deutlich festgehalten habe, dass die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen seien, geht dies nicht über die Ermittlung und Berücksichtigung der entsprechenden Interessen im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV hinaus. Dabei ist auch noch anzumerken, dass die mutmasslichen Aussichtsinteressen der Beschwerdeführer nicht zwingend die einzigen nachbarlichen Interessen im Planungsprozess darstellen (vgl. vorstehende Erwägung 5.2) und daraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass ihrem Antrag ohne Weiteres zu entsprechen wäre. 5.5. Ferner sind auch die allgemeinen Regeln bezüglich der Einschränkung von Grundrechten gemäss Art. 36 BV zu berücksichtigen, wonach nur geeignete, erforderliche und angemessene bzw. zumutbare Massnahmen zu treffen sind. Das siedlungsgestalterische Ziel, Parkierungsflächen (zumindest teilweise) nicht offen sichtbar anzuordnen und somit eine diesbezügliche Entlastung des Aussenraumes zu bewirken, kann auch mit der Verpflichtung zur Integration von solchen Abstellflächen in das Gebäude begegnet werden. Insofern erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gewählte (Alternativ-)Lösung als geeignet und auch erforderlich, weil keine milderen Massnahmen für dieses, im öffentlichen Interesse liegende, Ziel ersichtlich sind. Die grossflächige Absenkung der Erschliessungsstrasse, wobei auch die daraus resultierenden Aushubarbeiten auf der Parzelle Z.1._____ mitzuberücksichtigen sind, erweist sich hingegen gemäss dem Richtprojekt im Anhang zum Erläuterungsbericht vom 9. Oktober 2017 nicht (mehr) als erforderlich. Insofern wäre die Verpflichtung des Beschwerdegegners zu einer solchen Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie nicht zu rechtfertigen, soweit nicht weitere, geschützte Grundrechtsposition von Dritten oder überwiegende öffentliche Interessen dies geradezu gebieten würden. 5.6. Die von den Beschwerdeführern beantragte Absenkung wäre zudem mit einer markanten und quer zum Hang verlaufenden Terrainveränderung

- 29 verbunden (siehe auch vorstehende Erwägung 5.2), wobei dem Gericht die Verhältnisse vor Ort aus dem Augenschein im Verfahren R 15 51 bekannt sind (vgl. dazu VGU R 15 51 vom 8. Dezember 2015 E.4c). Die bergseitige Aufschüttung auf der Parzelle Z.1._____ hinter dem zu erstellenden Gebäude ordnet sich hingegen nach Ansicht des Gerichts bedeutend besser in die bestehenden Geländeverhältnisse ein, weil infolge des Gefälles auf der Parzelle Z.1._____ sowie den geltenden Höhenbeschränkungen, wie im Richtprojekt vorgesehen, eine terrassenartige Einpassung des Gebäudes ins geneigte Gelände naheliegend ist. Auch wenn an der bergseitigen Fassade beim Geländeschnitt 3 des Richtprojektes eine Aufschüttung in der Höhe von knapp zwei Metern ausgewiesen ist, wird diese Auf- bzw. Anschüttung durch das eingepasste Gebäude verdeckt werden und ist, wie vorgesehen, in Richtung Südwesten an die dort bestehenden Geländeverhältnisse zu modellieren. Die sichtbare, quer zum Hang verlaufende Abstützung der Garagenzufahrt bzw. des Vorplatzes ist hingegen bloss etwa einen Meter hoch und vier Meter lang, bevor sie hangeinwärts abknickt und erscheint somit aus landschaftlicher Sicht im Vergleich zur tiefer gelegten Erschliessungsstrasse vorteilhafter (vgl. zum Ganzen die Geländeschnitte und Visualisierungen des Richtprojektes gemäss Anhang zum Erläuterungsbericht vom 9. Oktober 2017 [Bg-act. 9]). Im Ergebnis sprechen für die von der Beschwerdegegnerin beschlossene Änderung des Quartierplanes neben dem bereits im Einleitungsverfahren in die Waagschale geworfenen öffentlichen Interesse an der Ermöglichung einer recht- und zweckmässigen Überbauung von bereits eingezontem Bauland auch Aspekte des Landschaftsschutzes (vgl. bereits vorstehende Erwägung 5.1 f.). Die geltend gemachten vergrösserten Bauvolumen infolge der in die Baute zu integrierenden Fahrzeugabstellflächen führen nicht zwingend zu negativen Auswirkungen auf das Siedlungs- und Landschaftsbild bzw. überhaupt zu einer Vergrösserung der Baukuben, weil die alternative Möglichkeit zur Erstellung von oberirdischen, in das Gebäude integrierten Parkierungsflächen weder etwas an der grundsätzlich bestehenden Höhenbeschränkung gemäss Art. 11 Abs. 1 QPV (7.5 m Gebäudehöhe gemäss Art. 61 BG

- 30 für die Zone W 0.3; Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe für einzelne Bauten um maximal 3.5 m, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 QPV i.V.m. Art. 83 Abs. 2 lit. c BG und Art. 25 Abs. 4 KRG, aber zulässig; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 QPV), noch an den zulässigen Gebäudegrundflächen für einzelne, selbständige Bauten gemäss Art. 11 Abs. 1 QPV etwas ändert, wobei der Zusammenbau von bis zu zwei selbständigen Bauten unter gewissen Bedingungen bewilligt werden kann (Art. 11 Abs. 2 QPV). Denn die Begrenzung der Baukuben erfolgt primär durch Gebäude- und Grenzabstände sowie maximale Gebäudelängen und -höhen oder äquivalente Festlegungen (vgl. zu dieser Thematik im Bezug auf Nutzungsübertragungen bzw. der Funktion der Ausnützungsziffer: VGU R 13 211 vom 4. März 2014 E.8c und R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.5b; PVG 1993 Nr. 23 E.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2014 vom 16. Oktober 2014 E.2.5). Insofern ergibt sich, unter Mitberücksichtigung der zulässigen Bruttogeschossflächen je Parzelle gemäss Quartiergestaltungsplan, daraus nicht zwingend eine Vergrösserung der Kubatur der Gebäude im Verhältnis zur früheren Fassung der Quartierplanvorschriften (vgl. dazu insbesondere auch Art. 53 Abs. 2 bis 4 BG betreffend die Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschossflächen). Zudem bestehen im gesamten Quartierplangebiet und in der näheren Umgebung zusammengebaute Gebäude mit erheblichem Gebäudevolumen bzw. Gebäudelängen von bis zu 24 m. Dazu gehört insbesondere auch das Gebäude auf der Parzelle Z.6._____, welches im Stockwerkeigentum eines Teils der Beschwerdeführer steht (vgl. dazu Bg-act. 6 und 7). Inwiefern die Beschwerdeführer konkrete Nachteile durch die vornehmlich gegen Nordwesten hin erforderliche Auf- bzw. Anschüttung erleiden, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weil diese vornehmlich bergseitig hinter dem projektierten Gebäude zu liegen kommt und dieses infolge des Gefälles gemäss Richtprojekt im Stil eines Terrassenhauses in die Umgebung eingepasst werden soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum eine solche bergseitige Auf- bzw. Anschüttung bei dem geplanten Gebäude zu direkten Vorteilen für den Beschwerdegegner hinsichtlich der zulässigen (absoluten) Gebäude- und Firsthöhe bzw.

- 31 zu diesbezüglichen Nachteilen für die Beschwerdeführer im Vergleich zum ursprünglichen Quartierplan führt (vgl. dazu die Regelungen in Art. 55 BG für die Bestimmung der Gebäude- und Firsthöhe). Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Änderung der Quartierplanvorschriften vom 20. Juni 2013 Art. 11 Abs. 1 QPV dahingehend geändert wurde, dass die maximale Gebäudehöhe von 9 m gestrichen wurde und nun auf die ordentlichen Gebäudehöhen (7.5 m für die Wohnzone W 0.3) gemäss Zonenschema in Art. 61 BG verwiesen wird. Insofern ergab sich aus der damaligen Quartierplananpassung für die damals noch unüberbaute Parzelle Z.1._____ beispielsweise gegenüber der früher erstellten Baute eines Teils der Beschwerdeführer anscheinend bereits eine grundsätzliche Reduktion der zulässigen Gebäudehöhe um 1.5 m. 5.7. Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Interessen also ermittelt und in ihrem Planungsentscheid sachgerecht die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Massnahmen zur Sicherstellung der Überbaubarkeit der Parzelle Z.1._____ getroffen, womit sie die gebotene, umfassende Interessenabwägung für planerische Massnahmen vorgenommen hat und dies sowohl im angefochtenen Entscheid als auch im Erläuterungsbericht zur Quartierplanänderung vom 9. Oktober 2017 entsprechend offengelegt hat. Denn darin wurde insbesondere festgehalten, dass für die ursprünglich angedachte Absenkung der Erschliessungsstrasse mit einem entsprechenden Geländeeinschnitt, infolge des zwischenzeitlich ausgearbeiteten Richtprojektes und in Kombination mit den von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Anpassungen am Quartierplan, kein sachlicher Anlass mehr bestehe. Ferner weist sie zu Recht darauf hin, dass die (quer zum Hang verlaufende) Absenkung der Erschliessungsstrasse im letzten Teilstück bis zur Parzelle Z.1._____ aus landschaftlicher Sicht im Vergleich zur bergseitigen Auf-/Anschüttung gemäss Richtprojekt Nachteile mit sich bringt. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass den Beschwerdeführern durch den geänderten Quartierplan im Vergleich zur ursprünglichen Planung kein besonderer Nachteil im Bezug auf die (absoluten) Höhenbe-

- 32 schränkungen auf der Nachbarparzelle entsteht, kann der Beschwerdegegnerin kein Ermessensfehler oder eine unsachgerechte Handhabung des Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie dem Antrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist. 6.1. Die Beschwerdeführer verknüpfen die für eine sachgerechte/zweckmässige Überbauung der Parzelle Z.1._____ erforderlichen Anpassungen am Quartierplan mit der Forderung, wonach bei einem Verzicht auf eine (teilweise) unterirdische Anordnung der Parkierungsflächen zwingend eine Aufhebung oder zumindest deutliche Reduktion des Quartierplanbonus gemäss Art. 23 Abs. 2 QPV (vgl. auch Art. 83 Abs. 2 lit. a BG) einhergehen muss. Auch wenn im Normallfall erst im Baubewilligungsverfahren über die Gewährung des entsprechen Bonus entschieden werde, dränge es sich vorliegend doch auf, eine Reduktion bzw. ein Ausschluss des Quartierplanbonus bereits im Rahmen des geänderten Quartierplanes festzulegen, sofern auf unterirdische Parkierungsflächen verzichtet werde. Denn mit der Option auf den Verzicht von (teilweise) unterirdisch anzuordnenden Parkierungsflächen ginge eine erhebliche Kostenreduktion einher und der Bonus sei ursprünglich auch als Kompensation für die erheblich von der Grundordnung abweichenden Parkierungsvorschriften im Quartierplan vorgesehen worden. Würden diese Parkierungsvorschriften gelockert, müsse auch der zu gewährende Quartierplanbonus angepasst werden. 6.2. In Art. 23 Abs. 2 QPV wird festgehalten, dass ein Quartierplanbonus von maximal 0.03 beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Welches diese Voraussetzungen genau sind, lässt sich den Quartierplanvorschriften aber nicht direkt entnehmen. Diese lassen sich aber unter Berücksichtigung von Art. 83 Abs. 2 BG konkretisieren (vgl. auch die Zweckumschreibung gemäss Art. 3 QPV). Demnach kann die Baubehörde die im Zonenschema gemäss Art. 61 BG angegebenen Höchstwert für die Ausnützung um maximal 0.05 erhöhen, wenn der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonische und siedlungsbaulich

- 33 vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogenere Umgebungsgestaltung bietet (Art. 83 Abs. 2 lit. a BG). Entscheidend ist also für die Gewährung des maximalen Bonus von 0.03 auf die im Quartiergestaltungsplan C._____ je Parzelle festgelegten Bruttogeschossflächen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 23 Abs. 1 QPV), ob der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch und siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung bietet. Wenn dies der Fall ist, kann die Baubehörde im Quartierplangebiet C._____ also einen maximalen Quartierplanbonus von 0.03 gewähren. 6.3. Wenn nun die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Bewilligung oder Reduktion resp. Verweigerung des maximalen Quartierplanbonus von 0.03, keinen Anlass sieht, bereits im Rahmen der QPV generell eine Anpassung des höchstzulässigen Quartierplanbonus im Zusammenhang mit den nunmehr auch zulässigen, oberirdischen, ins Gebäude integrierten Parkierungsflächen vorzunehmen, kann ihr auch diesbezüglich keine rechtswidrige oder mangelhafte Ausübung des Ermessens vorgeworfen werden. Denn nach wie vor bestehen gegenüber der Grundordnung erhöhte Parkierungsanforderungen (vgl. dazu Art. 39 Abs. 4 BG, wonach ein Drittel der notwendigen Parkplätze, mindestens jedoch einer, gedeckt und nach Möglichkeit unterirdisch anzuordnen ist). Erst ab einer Ausnützungsziffer von 0.5 oder höher kann die Baubehörde verlangen, dass die Hälfte der notwendigen Parkplätze unterirdisch anzuordnen sind (Art. 39 Abs. 4 BG). Insofern gelten auch mit den geänderten Quartierplanvorschriften weiterhin strengere Vorgaben bezüglich Parkierung als bei der Regelbauweise gemäss kommunalem Baugesetz. Ferner regelt Art. 23 QPV die Voraussetzungen für die Gewährung und die Abstufung des Quartierplanbonus nicht abschliessend, sondern der Baubehörde werden in Art. 83 Abs. 2 BG die massgeblichen Gesichtspunkte für die Gewährung eines Quartierplanbonus vorgegeben. Dabei gehört das zwingende Erfordernis einer unterir-

- 34 dischen Parkierungsfläche entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht dazu. Entscheidend ist, ob aus architektonischer und siedlungsbaulicher Sicht eine vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die Gestaltung, einer differenzierten Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Parzelle Z.1._____ an ihrer südlichen und der westlichen Grenze in einem bis zu 9 m breiten Streifen mit einem Hochbauverbot im Sinne von Art. 9 QPV überlagert ist, welches die Erstellung von oberirdischen Bauten darauf (fast) vollständig untersagt. Wenn die Beschwerdegegnerin nun im Rahmen der vorliegend strittigen Änderung der Quartierplanung zum Schluss kommt, dass die Frage nach der Gewährung des Quartierplanbonus gemäss Art. 23 Abs. 2 QPV aufgrund eines konkreten Bauprojektes im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden soll, ist dies nicht zu beanstanden. Wie vorstehend dargelegt, werden dem Eigentümer der Parzelle Z.1._____ insbesondere aus siedlungsgestalterischen Aspekten heraus, Teilflächen der Parzelle mit einem Hochbauverbot belegt, wovon nicht alle der als überbaubar zu bezeichnenden Parzellen im Quartierplangebiet betroffen sind. Eine erhöhte Ausnützungsziffer hat auch nicht zwingend einen negativen Einfluss auf die (Siedlungs-)Gestaltung infolge von vergrösserten Bauvolumen zur Folge, weil die Grösse der zulässigen Baukuben primär von anderen Festlegungen in der Grundordnung bzw. in den anwendbaren Sondernutzungsplanungen abhängt (vgl. VGU R 13 211 vom 4. März 2014 E.8c und R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.5b; PVG 1993 Nr. 23 E.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2014 vom 16. Oktober 2014 E.2.5; siehe auch vorstehende Erwägung 5.6). Insofern erweist sich eine Beurteilung der Gewährung bzw. der Verweigerung des Quartierplanbonus und sowie allenfalls seines Umfanges im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, unter Berücksichtigung des konkreten Bauvorhabens und unter Miteinbezug der massgeblichen Gesichtspunkte gemäss Art. 83 Abs. 2 BG, als sachgerecht. Denn so kann dem Erfordernis nach gestalterisch hochwertigen Lösungen betreffend dem Gebäude, der Umgebungsgestaltung sowie den weiteren individuellen

- 35 - Lasten und Vorteilen infolge des Quartierplanes im Sinne einer hohen Siedlungsqualität im vorgegebenen Rahmen Rechnung getragen werden. Dies mit dem Ziel, eine in gestalterischer Hinsicht möglichst hochwertige Vervollständigung der Überbauung zu verwirklichen. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich noch vorbringen, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren R 15 51 die hohen Kosten für unterirdische Abstellplätze als wesentlicher Grund für die Annahme von veränderten Verhältnissen betrachtet habe, bleiben sie einen entsprechenden Beleg im erwähnten Urteil schuldig und die vormaligen Gründe für die Annahme von veränderten Verhältnissen sind für die Plananpassung der zweiten Stufe auch nicht unbedingt relevant (vgl. vorstehende Erwägung 5.3). Warum das Gericht im Verfahren R 15 51 von veränderten Verhältnissen ausgegangen ist, wurde hingegen in der vorstehenden Erwägung 4.5 ausführlich dargelegt. 7. Die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis von dem ihr zustehenden Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht und die von ihr vorgenommene Interessenabwägung, welche auch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen hat, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge betreffend Anpassung des Quartierplanes war somit weder willkürlich, noch verletzte sie den verfassungsmässigen Anspruch von Privaten auf den Schutz von nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen infolge einer behördlichen, berechtigtes Vertrauen erweckenden Verhaltensweise und der Beschwerdegegnerin ist auch kein Ermessenfehler bei der Ausarbeitung und dem Beschluss des geänderten Quartierplanes vorzuwerfen. Die den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 96 KRG zu je einem Achtel auferlegten Einsprachebehandlungskosten, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu VGU R 17 55 vom 10. April 2018 E.9b/aa ff.; R 17 49 vom 31. Juli 2017 E.3c). Schliesslich wird mit dem Entscheid in der Sache auch der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 53 VRG gegenstandslos.

- 36 - 8.1. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG die Gerichtskosten zu gleichen Teilen. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Damit sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleiauslagen, unter solidarischer Haftung untereinander, den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 VRG ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 8.2. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte am 31. Mai 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'228.-- (8.25 h x Fr. 250.-- zzgl. 3 % Pauschalauslagen der Honorarsumme und 7.7 % MWST) ein. Der geltende gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist hingegen nicht durch eine entsprechende Honorarvereinbarung belegt, womit von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist (vgl. zum praxisgemäss zu entschädigen Stundensatz: VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Somit haben die die unterliegenden Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im Betrag von insgesamt Fr. 2'196.45 (8.25 x Fr. 240.-- zzgl. 3 % Pauschalauslagen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin steht hingegen in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- 37 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 824.-zusammen Fr. 3‘824.-gehen zu je einem Achtel und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten der A._____ AG und Mitbeteiligte. Die jeweiligen Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG und Mitbeteiligte haben B._____, ebenfalls zu gleichen Teilen, mit insgesamt Fr. 2'196.45 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Juni 2019 abgewiesen (1C_646/2018).

R 2018 6 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.10.2018 R 2018 6 — Swissrulings