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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.02.2019 R 2018 26

February 19, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·9,681 words·~48 min·3

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 26 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 19. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Die A._____ AG betreibt seit geraumer Zeit auf der Parzelle 302 einen Metzgereibetrieb im Dorfzentrum von X._____. Das Betriebsareal befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone 2 mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Am 5. Juli 2016, mit Nachträgen vom 16. Februar 2017 und vom 30. Oktober 2017, räumte die Gemeinde X._____ B._____ ein bis am 31. Mai 2021 befristetes und bisher nicht ausgeübtes Kaufrecht an der Parzelle 2662 ein. Die Parzelle 2662 und die Restparzelle 2621, welche bei der Gemeinde verbleiben soll, liegen in der Dorfkernzone (ES III). Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016 wurde der Einräumung eines Kaufrechts im Umfang von ca. 3'200 m2 der (damaligen) Parzelle 2621 an B._____ zugestimmt und der Gemeindevorstand auch ermächtigt, den späteren Kaufvertrag unter Berücksichtigung der festgehaltenen Eckwerte zu unterzeichnen. Die Referendumsfrist lief am 17. Juli 2016 unbenutzt ab. 2. Am 9. November 2016 erstattete die C._____ AG im Auftrag der Gemeinde X._____ einen Bericht über den Lärmschutz/Vorsorgemessungen auf der (damaligen) Parzelle 2621. Im Bericht legte die C._____ AG dar, dass entlang der Westfassade des fleischverarbeitenden Betriebs der A._____ AG sich mehrere Ventilatoren für die Kühlung der Lagerräume befänden. Auf der (damaligen) Parzelle 2621, direkt westlich angrenzend an das Areal der A._____ AG, sei eine Überbauung mit drei Wohnblöcken geplant. Aufgrund der Nähe zum Areal der A._____ AG sei abzuklären, ob die massgebenden Lärmgrenzwerte eingehalten und ob allenfalls weitergehende Lärmschutzmassnahmen notwendig würden. Im Bericht gelangte die C._____ AG zum Schluss, dass die Planungswerte bei allen gewählten Empfangspunkten an der Ostfassade auf allen Stockwerken mehr oder weniger deutlich überschritten würden. Bei einzelnen gewählten Empfangspunkten würden voraussichtlich auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. Aufgrund der teilweise deutlichen Überschreitung der Planungswerte an den Ostfassaden müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest in gewissen Bereichen der Nord- und Südfassaden die Planungswerte ebenfalls über-

- 3 schritten würden, auch wenn diese sich heute mit Messungen nicht berechnen liessen. 3. Am 29. November 2016, mitgeteilt am 30. November 2016, erliess der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ den Quartierplan D._____, X._____, welcher vom 14. Oktober bis zum 14. November 2016 öffentlich aufgelegen hat und wogegen keine Einsprachen eingingen. Im Rahmen des Quartierplanes wurde auch die Parzelle 2662 von der Stammparzelle 2621 abparzelliert. Die (neue) Parzelle 2662 sowie der Rest der (früheren) Parzelle 2621 bilden das Quartierplangebiet. 4. Am 9. März 2017 stellte B._____ bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch zur Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern mit Autoeinstellhalle auf dem D._____ bzw. auf den Parzellen 2621 und 2662 in X._____. Das Baugesuch wurde publiziert und vom 17. März bis 6. April 2017 öffentlich aufgelegt. In der Publikation wurde als Bauherrin die "E._____ AG" aufgeführt. 5. Am 6. April 2017 erhob die A._____ AG gegen das Bauvorhaben Einsprache und beantragte, das "Baugesuch Nr. Z.1._____, Überbauung D._____, Parzellen 2621 und 2662, sei nicht zu bewilligen." Eventualiter sei die für eine Prüfung des Baugesuches notwendige Aussenlärmbelastung zu ermitteln. Ebenso sei eine allfällig vorbestandene Geruchsbelastung zu ermitteln. Ferner sei die Zonenplanung im Bereich, der von den Immissionen (insbesondere Lärm und Geruch) der A._____ AG betroffen sei, in dem Sinne zu überarbeiten, dass Wohn-, Industrie- und Gewerbenutzung aufeinander abgestimmt würden. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung durch die Bauherrschaft nicht nachgewiesen worden seien und die Ermittlung der Aussenlärmbelastung nachgeholt werden müsse. Die Anlagen der Einsprecherin seien vorbestehend. Auf sie seien die Emissionsbegrenzungsvorschriften nach Art. 7 LSV nicht anwendbar.

- 4 - In jedem Fall hätten allfällige Massnahmen zur Lärmsanierung beim Betrieb der Einsprecherin das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Zudem wurde auch die Berücksichtigung von Geruchsimmission im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verlangt, wobei die Bauherrin ein entsprechendes Gutachten beizubringen habe. Sofern die bestehenden Vorbelastungen durch Lärm und Gerüche, auch bei Anwendung der gebotenen und verhältnismässigen Massnahmen, eine Überbauung des Gebietes D._____ nicht zuliessen, müsse die Gemeinde X._____ die Ortsplanung überprüfen. Schliesslich rügte die Einsprecherin auch noch die Gestaltung des Bauprojektes und wies auf eine Pflicht zur Bewilligung der Einfahrt in die Kantonsstrasse hin. 6. Am 11. Mai 2017 nahm das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Wunsch der Gemeinde Stellung zur Lärm- und Geruchsproblematik infolge des Bauprojektes D._____ auf den Parzellen 2621 und 2662. Hinsichtlich der Lärmproblematik der bestehenden Kälteanlagen wurde auf den Umstand einer Überschreitung der Planungswerte ES III im Baulinienbereich sowie auf eine umweltrechtliche Sanierungspflicht hingewiesen. Beim zur Bewilligung eingereichten Bauprojekt, seien keine Massnahmen erkennbar, welche geeignet seien, die Anforderungen nach Art. 31 LSV zu erfüllen. Hinsichtlich der Geruchsproblematik wurde eine Entlüftung eines Arbeitsraumes des Fleischverarbeitungsbetriebes über ein offenes Fenster als potenzielle Quelle von lästigen Geruchsimmissionen in der Umgebung festgehalten, wobei solche Immissionen nach Massgabe von Art. 6 LRV zu verhindern seien. Dazu werde baldmöglichst eine Besprechung durchgeführt. 7. Am 30. Mai 2017 beantragte B._____, die Einsprache sei abzuweisen. Das Baugesuch sei zu genehmigen und die Einsprecherin sei zu verpflichten, alle seit 1985 erstellten Kälteanlagen mit Ventilatoren zur Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV zu sanieren. Das ANU sei aufzufordern, die

- 5 - Einsprecherin zu verpflichten, die Geruchsimmissionen aus der Binden- Waschanlage in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 LRV möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstünden. Zur Begründung führte er aus, dass die Einsprecherin für die seit 1985 erstellten Kühlanlagen mit Ventilatoren sanierungspflichtig sei und diese Anlagen ortsfeste Neuanlagen gemäss Art. 7 LSV darstellten. Sie hätten die Planungswerte einzuhalten. Allfällige Massnahmen der Bauherrschaft nach Art. 31 Abs. 1 LSV stünden erst zur Diskussion, wenn die Einsprecherin ihrer Sanierungspflicht nachgekommen sei. Die Einsprecherin anerkenne selbst, dass eine Geruchsproblematik bestehe, weil sie die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beantrage. Die Rügen der Einsprecherin bezüglich Gestaltung seien unberechtigt und verspätet. Die geplante Einfahrt in die Kantonsstrasse entspreche dem Quartierplan. Im Ergebnis kam er zum Schluss, dass es die Einsprecherin selbst in der Hand habe, ihrer Sanierungspflicht nachzukommen und die bestehenden Verletzungen der LSV und der LRV zu beheben, um zukünftiges Konfliktpotenzial zum Vornherein zu vermeiden. Die Bauherrschaft sei aber unpräjudizierlich bereit, einen konstruktiven Beitrag zur Lösungsfindung zu leisten und ersuchte den Gemeindevorstand um Durchführung einer Besprechung mit den Verfahrensbeteiligten. 8. Am 27. Juni 2017 beschlossen die Beteiligten an einer Aussprache, das Baubewilligungsverfahren zu sistieren und ein Lärmgutachten einzuholen. Am 20. Juli 2017 nahm die A._____ AG gegenüber der Gemeinde X._____ Stellung hinsichtlich der Aktennotiz zur Besprechung vom 27. Juni 2017. Die Aussagen an dieser Besprechung seien unpräjudiziell. Das Alter ihrer Anlagen sei ungeklärt. Die Parteien seien sich nicht einig, dass ein Zustand geschaffen werden solle, wonach ein Immissionsgrenzwert nach Anhang 6 LSV mit einer Unterschreitung von mindestens 5 dB geschaffen werden solle. Dies sei möglicherweise eine Option. Das Lärmgutachten habe demnach zunächst die Variante "Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach

- 6 - Gesetz" zu prüfen. Die Variante "Unterschreitung um 5 dB" sei ebenfalls zu prüfen. Zusätzlich müsse sich das Gutachten auch über die zu erwartenden Kosten der beiden Varianten aussprechen. Nur damit sei gewährleistet, dass die im Gesetz vorgeschriebene Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden könne. Schliesslich wurde die F._____ AG mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt. Dieses sollte bauliche, technische und betriebliche Massnahmen aufzeigen, wie die Grenzwerte der Lärmimmissionen durch die Kühlanlagen der A._____ AG sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden können. Gleichzeitig sollte es auch das Bauvorhaben auf allfällige Optimierungen bezüglich der Lärmimmissionen überprüfen. 9. Am 18. Januar 2018 erstattete die F._____ AG ihr abschliessendes Gutachten. Darin wurden neben dem IST-Zustand der Lärmsituation auch vier Varianten diesbezüglich geprüft und bewertet, wie die Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte bei der geplanten Überbauung auf den Parzellen 2621 und 2662 eingehalten werden können und (teilweise) auch mit welchen Kosten zu rechnen sei. Die Variante 1 sah eine Umsetzung der Rückkühleranlage vor und wurde bezüglich der Lärmsituation sowie auch hinsichtlich der technischen Voraussetzungen für die Kälteanlage als der beste Lösungsansatz empfohlen. 10. Am 20. März 2018 schrieb der Rechtsvertreter der A._____ AG dem Rechtsvertreter der Bauherrschaft, dass seine Mandantin mit der Ausführung der Variante 1 und der Tragung von maximal einem Drittel der Kosten der Sanierung einverstanden wäre. Es müsste aber definitiv sichergestellt sein, dass die künftigen Bewohner die Problematik Lärm und Geruch nicht erneut thematisieren und weitergehende Massnahmen verlangen bzw. durchsetzen könnten. Die anderen zwei Drittel wären durch die Bauherrschaft bzw. die Gemeinde zu tragen. Betreffend Geruchsbelastungen fehle es an jeglichen Abklärungen. Die Gemeinde bzw. die betreffenden

- 7 kantonalen Amtsstellen hätten diese Problematik von Amtes wegen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären. Falls eine Sanierung erforderlich sein sollte, wären die zu treffenden Massnahmen und die Kostentragung vorab definitiv zu klären. Die Gemeinde sei (als Grundeigentümerin der mit einem Kaufrecht belasteten Parzelle 2662) involviert und mitverantwortlich für Lösungen. Dieses Schreiben ging in Kopie auch an die Gemeinde X._____. Die Bauherrschaft signalisierte in ihrer Antwort, dass sie bei einem vorbehaltlosen Rückzug der Baueinsprache bereit sei, einen Drittel der Kosten an die Ausführung der Variante 1 zu leisten. Bezüglich des Geruchs sei jedoch die Fachstelle des Kantons zuständig und nicht die Gemeinde. Diese Problematik sei zudem nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären. Eine Beteiligung der Bauherrschaft an diesen Kosten stehe nicht zur Diskussion. 11. Am 9. Mai 2018 erliess der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die angefochtene Verfügung. Er erwog, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV der Anlageninhaber die Kosten für die Sanierung seiner Anlagen zu tragen habe. Für eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten fehle nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern Art. 16 Abs. 1 LSV verpflichte diesbezüglich ausdrücklich den Eigentümer (recte: Inhaber). Der angesprochene Anteil von einem Drittel an die Sanierungskosten überstiege zudem die Finanzkompetenz des Gemeindevorstandes und müsste durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden. Diese würde einem solchen Begehren kaum zustimmen und die Gemeinde beteilige sich deshalb nicht an den Lärmsanierungskosten. Falls sich die Parteien nicht einigen könnten, werde die Gemeinde die Lärmsanierung gegenüber der A._____ AG verfügen. Die Problematik der Geruchsimmissionen sei nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu lösen. Zuständig dafür sei die Fachstelle des Kantons. Infolge von Art. 31 LSV könne derzeit keine Baubewilligung erteilt werden, weswegen das Bewilligungsverfahren sistiert bleibe. Konkret verfügte der Gemeindevorstand:

- 8 - "1. Die Gemeinde beteiligt sich nicht an den Kosten für Lärmsanierungsmassnahmen an den Kälteanlagen der A._____ AG entlang der Westfassade der Gebäude auf dem Grundstück Nr. 302. 2. Den Parteien wird eine Frist bis am 09. Juni 2018 angesetzt, um der Baubehörde eine verbindliche Vereinbarung zwischen Bauherr und Einsprecherin vorzulegen, welche den folgenden Mindestinhalt aufzuweisen hat: a) Vereinbarung der Lärmsanierung nach einer der Varianten gemäss Gutachten der F._____ AG vom 19. Dezember 2017, rev. 18. Januar 2018; b) Verbindlicher Zeitplan für die Realisierung der Lärmsanierung gemäss lit. a hiervor; c) Vereinbarung über die Kostentragung für die Lärmsanierung gemäss lit. a hiervor. 3. Das Baubewilligungsverfahren Z.1. bleibt bis zum Ablauf der Frist gemäss Ziff. 2 sistiert. 4. Die Frist gemäss Ziff. 2 wird nur auf gemeinsames Ersuchen der Bauherrschaft und der Einsprecherin erstreckt. 5. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 6. Diese Verfügung kann nicht separat, sondern nur zusammen mit dem Endentscheid (Baubescheid/Einspracheentscheid) angefochten werden. 7. Mitteilung an: …" 12. Am 25. Mai 2018 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdegegner) wurde B._____ bezeichnet. Sie beantragte, die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 9. Mai 2018 betreffend das Baugesuch Nr. Z.1._____ kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben. Zur Begründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass die Vorgaben der Gemeinde X._____ in der angefochtenen Verfügung es den Parteien verunmögliche, eine Einigung zu finden, welche den rechtlichen Vorgaben, aber nicht den Empfehlungen des (einseitigen) Gutachtens der F._____ AG entspreche. Zudem verunmögliche die angefochtene Verfügung insbesondere auch eine Einbindung der Gemeinde X._____ in die Kostenverteilung einer allfälligen späteren Lösung, wobei eine Beteiligung die Gemeinde X._____ auch infolge der nicht sachgerechten Planung angezeigt sei. Ferner weigere sich die Gemeinde X._____ in Verletzung ihrer Koordinationspflicht, die Geruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu

- 9 prüfen. Damit entstehe der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Zudem wurde auch eine falsche Benennung der Bauherrschaft in der Baugesuchspublikation vom 17. März 2017 gerügt. In der angefochtenen Verfügung werde nun B._____ als Bauherr aufgeführt, womit ein falscher Verfügungsadressat genannt werde und die Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Im Zusammenhang mit der Eigentümerstellung der Gemeinde X._____ an den zu überbauenden Grundstücken wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, dass sich diese von sachfremden, primär finanziellen, Motiven leiten lasse und machte somit implizit eine Befangenheit und Voreingenommenheit der Gemeinde X._____ geltend. 13. Am 19. Juni 2018 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führte dabei aus, dass der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung keine nicht wiedergutzumachenden (rechtlichen) Nachteile entstünden, wobei die Beschwerdeführerin schon seit geraumer Zeit bezüglich Lärm und Geruch sanierungspflichtig sei. Unabhängig vom vorliegend betroffenen Baugesuch sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass die Beschwerdegegnerin eine Lärmsanierung verfügen werde und dasselbe werde auch das ANU bezüglich Geruchsimmissionen tun. Mit der angefochtenen Verfügung habe man innert einer (verlängerbaren) Frist den Beteiligten lediglich die Eckpunkte für allfällige Verhandlungen klar machen wollen. Es habe keinerlei Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung gegeben. Die Geruchsproblematik sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und dafür sei das ANU zuständig. Hinsichtlich des eventualiter gestellten Antrages auf Abweisung der Beschwerde wurde auf eine bestehende, bundesrechtliche Sanierungspflicht der beschwerdeführerischen (Kälte-)Anlagen hingewiesen. Die nach 1985 erstellten Kälteanlagen mit

- 10 - Rückkühlungsanlagen an der Westfassade des Produktionsgebäudes hätten nach Art. 7 LSV die Planungswerte einzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin (erstmals) vorgebrachten Befangenheitsgründe führten in der vorliegenden Konstellation zu keinem Ausstandsgrund für die Gemeindebehörden und ihrer Mitglieder und seien zudem auch verspätet, sei doch die Verkaufsabsicht hinsichtlich der Bauparzelle 2662 bereits seit der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016 öffentlich bekannt. Gemäss Art. 16 LSV hätten die Eigentümer (recte: Inhaber) der Anlagen die Sanierungskosten zu tragen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, damit sich die Beschwerdegegnerin an der Sanierung finanzielle beteiligen könne. 14. Am 20. Juni 2018 liess sich auch B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) vernehmen. Auch er beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin. Er stellte klar, dass der Beschwerdegegner und nicht die E._____ AG Baugesuchsteller sei, womit die Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen die falsche Partei gerichtet habe. Das von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten der F._____ AG bestätige die Überschreitung der Grenzwerte durch die mehrheitlich nach 1985 erstellten, ortsfesten Anlagen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7 LSV. Dafür bestehe unabhängig vom geplanten Bauvorhaben eine Sanierungspflicht. Der Quartierplan D._____ sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit dem Beschwerdegegner bekannt sei, habe sich die Beschwerdeführerin weder gegen den Quartierplan D._____, noch gegen die erst vor wenigen Jahren erfolgte Umzonung der Baugrundstücke von der Wohn- und Gewerbezone 2 in die Dorfkernzone zur Wehr gesetzt. Die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb ihr aus dem angefochtenen (Zwischen-)Entscheid im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Nr. Z.1._____ ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachse, sei unzutreffend. Die Beurtei-

- 11 lung und Lösung des Geruchsproblems sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und die Zuständigkeit für die Anordnung von entsprechenden Massnahmen liege beim ANU. Der Beschwerdegegner benötige keine zusätzlichen Bewilligungen des ANU hinsichtlich der Geruchsproblematik, da er nicht Emittent sei. Schliesslich könnte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Geruchsproblematik auch noch in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Bau- und Einspracheentscheid bzw. die Anordnungen des ANU zur Wehr setzen, womit es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil fehle. Eine allfällige Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin an der Lärmsanierung sei auch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern darüber sei im (separaten) Entscheid betreffend Lärmsanierung zu entscheiden, wogegen der Beschwerdeführerin ebenfalls wieder ein Rechtsmittel zu Verfügung stünde. Art. 16 LSV bestimme ohnehin die Beschwerdeführerin als kostenpflichtig. 15. Am 24. August 2018 replizierte die Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen anhand der Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin sowie dem Beschwerdegegner. 16. Am 31. August 2018 und am 3. September 2018 duplizierten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner, welche ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielten. Unter Bezugnahme auf die Replik vom 24. August 2018 vertieften sie ebenfalls ihre Ausführung in ihren Vernehmlassungen und entgegneten den beschwerdeführerischen Einwendungen. 17. Am 1. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin noch eine Triplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein, worin sie weitere Ausführungen zu den bisher erfolgten, beschwerdegegnerischen Rechtsschriften machte. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass das Hauptthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vorliegen eines nicht wiedergutzuma-

- 12 chenden Nachteils sei, weil die Beschwerdegegnerin verfügt habe, dass eine allfällige Einigung nur im Rahmen des Gutachtens der F._____ AG vom 18. Januar 2018 akzeptiert würde, dieses aber einen strengeren Massstab anlege, als es die gesetzlichen Lärmvorschriften vorgäben. 18. Mit Eingaben vom 9. und 10. Oktober 2018 verzichteten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Quadruplik. Allerdings wurde die zwischenzeitlich eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als überhöht und unangemessen kritisiert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 sowie die übrigen Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ erging im Rahmen des Bauvorhabens Nr. Z.1._____ bzw. der entsprechenden Baueinsprache. Sie wurde in Ziffer 6 des Dispositives eindeutig als nicht separat anfechtbar bezeichnet. Vielmehr wurde auf eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem Endentscheid (Baubescheid/Einspracheentscheid) hingewiesen. Dieser Entscheid fällt in sachlicher Hinsicht grundsätzlich unter Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und somit in die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind aber verfahrensleitende Anordnungen, vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt oder sie ausdrück-

- 13 lich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 handelt es sich offensichtlich und unbestritten um eine Zwischenverfügung des Gemeindevorstandes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Nr. Z.1._____. Weil der Gemeindevorstand die angefochtene Verfügung explizit als nicht selbständig anfechtbar bezeichnet hat, ist vorliegend für die prozessuale Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde entscheidend, ob und inwiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt bzw. dass dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde und somit die Prozessvoraussetzung von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG erfüllt wäre. Die Beschwerde wäre hingegen frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. dazu Art. 38 und Art. 52 Abs. 2 VRG). Ferner wäre auch eine formelle und materielle Beschwer sowie ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides erforderlich (siehe Art. 50 VRG). 2. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur (siehe BGE 141 III 395 E.2.5). Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen kann. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung in der Regel nicht aus (BGE 138 III 190 E.6, 137 III 380 E.1.2, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin, darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E.1.1, 134 III 426 E.1.2 in fine). In einem Verfahren betreffend eines baurechtlichen Vorbescheides nach kan-

- 14 tonalem Recht, liess das Bundesgericht allerdings aufgrund der Besonderheit dieses Rechtsinstitutes bzw. dem konkret anwendbaren kantonalen Baurecht auch schon einen tatsächlichen Nachteil genügen, wobei hingegen nicht allein die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens drohen darf (BGE 135 II 30 E.1.3.4). In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) braucht der nicht wiedergutzumachende Nachteil hingegen nicht rechtlicher Natur zu sein. Das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung eines Zwischenentscheides setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Nachteil auch durch einen günstigen Endentscheid nicht (mehr vollständig) behoben werden könnte (siehe KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.]. VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 46 Rz. 9 f. und 25 ff.). 2.1. Die Beschwerdeführerin sieht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil insbesondere im Umstand begründet, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 die verbindliche Vorgabe für eine allfällige Einigung zwischen Bauherrschaft und Einsprecherin gemacht habe, wonach eine solche Vereinbarung eine Lärmsanierung nach einer der Varianten gemäss Gutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2018 vorzusehen habe. Dies verunmögliche ihr eine Einigung mit dem Beschwerdegegner bzw. der Bauherrschaft, welche (lediglich) den rechtlichen Vorgaben und nicht auch einer Variante der F._____ AG entspreche. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner erblicken darin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und beantragen demensprechend primär das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 25. Mai 2018. 2.2. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 ein Nachteil entsteht, welcher sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, ist vorab auf die Hinter-

- 15 gründe dieser Verfügung der Beschwerdegegnerin einzugehen. Mit dieser (verfahrensleitenden) Anordnung beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, eine gütliche Einigung zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin betreffend die bestehende Lärmproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Nr. Z.1._____ anzuregen. Denn aktenkundig ausgewiesen ist, dass insbesondere auf der Bauparzelle 2662 mit dem vorliegenden Bauprojekt die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (siehe das durch die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2018 S. 13 f. [Gutachten F._____] in den Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 6). Auf Basis dieses Kenntnisstandes, kann die Baubewilligung gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) momentan nicht ohne weiteres erteilt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einsprachebehandlung den Parteien die Eckpunkte für eine von der Gemeinde hinsichtlich der Beseitigung der Lärmproblematik akzeptablen und gesetzeskonformen Lösung skizzierte. Dafür wurde der Bauherrschaft und der Einsprecherin eine Frist bis zum 9. Juni 2018 angesetzt, welche aber auf gemeinsames Ersuchen verlängerbar gewesen wäre. Die entsprechende Vereinbarung zur Lösung des Lärmproblems hat gemäss angefochtener Verfügung eine der im Gutachten F._____ skizzierten Varianten zu beinhalten, einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung festzuhalten sowie auch die Kostenverteilung zu regeln. Damit wollte also die Beschwerdegegnerin die Lärmproblematik, ausgehend von der Parzelle 302 auf die Bauparzelle 2662, einer einvernehmlichen Regelung auf Basis des gemeinsam in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens zuführen. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls verlangte Einbezug der Geruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, war hingegen nach der Intention der Beschwerdegegnerin nicht in diesem Rahmen zu lösen. Denn dazu führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass für die Geruchsimmissionen nicht die Gemeinde, son-

- 16 dern die entsprechende Fachstelle des Kantons zuständig sei und dies nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu lösen sei. Dies bemängelt die Beschwerdeführerin insbesondere als Verletzung des Koordinationsgebotes gemäss Art. 50 und 88 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). 3.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Koordination der Regelung der Geruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Erteilung einer Baubewilligung für eine Anlage mit erheblichen Luftverunreinigungen und somit den Erfordernis von weiteren umweltrechtlichen, kantonalen Zusatzbewilligung und somit zu koordinierende Entscheidungen im Sinne von Art. 88 KRG und Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) in Frage steht (vgl. auch Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [KUSG; BR 820.100] und Art. 1 Abs. 2, Art. 4 sowie Anhang 1 und 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung [KUSV; BR 820.110]). Vielmehr erging die angefochtene Verfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der Erstellung von Wohnbauten, von welcher keine dermassen problematischen Geruchsemissionen zu erwarten sind. Die (potenzielle) Geruchsproblematik ist vielmehr durch den Fleischverarbeitungsbetrieb der Beschwerdeführerin bedingt (siehe Kontrollbescheid des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt [ANU] vom 10. Mai 2017 in den Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 7 sowie die Stellungnahme des ANU im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vom 11. Mai 2017 [Bf-act. 7]). In diesem Kontrollbescheid und der Stellungnahme wurde unter anderem in einem Arbeitsraum anstelle der Fassung von Geruchsemissionen nahe an ihrer Quelle und eine entsprechende Ableitung zur Verhinderung übermässiger Immissionen in der Umgebung eine Entlüftung über ein offenes Fenster festgestellt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit dem ANU aufzunehmen bzw. werde baldmöglichst eine Besprechung durchgeführt. Damit

- 17 ist aber auch gesagt, dass die Emissionskontrolle von Luftverunreinigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegend (auch) hinsichtlich übermässiger Geruchsimmission durch die kantonale Fachstelle wahrgenommen wird und hinsichtlich der beanstandeten Entlüftung eines Arbeitsplatzes bereits konkrete Schritte für die Behebung eingeleitet worden sind (vgl. dazu auch Bg-act. 8). Dies gestützt auf die massgebenden, umweltrechtlichen Vorschriften des USG, der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), des KUSG, der KUSV sowie unter Berücksichtigung des für die Luftreinhaltung besonders wichtigen Grundsatzes der Emissionsbeschränkung an der Quelle sowie dem Vorsorgeprinzip (vgl. JÄ- GER, in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 384 ff. Rz. 4.206 ff.; siehe für die Zuständigkeit für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung sowie die Beseitigung von vorschriftswidrigen Zuständen: Art. 2 ff. KUSG und Art. 1 ff. KUSV). Eine eigentliche Koordination im Sinne von Art. 88 KRG mit Zusatzbewilligungen im Rahmen der Baubewilligung für die geplanten Wohnbauten ist vorliegend hinsichtlich Geruchsimmissionen also nicht gesetzlich vorgeschrieben, weil das strittige Bauvorhaben, soweit ersichtlich, keiner diesbezüglichen zusätzliche Bewilligung bedarf. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 50 KRG beschlägt ohnehin die entsprechende Koordination von Zusatzbewilligungen mit dem Genehmigungsentscheid für die Grundordnung und nicht (direkt) das Baubewilligungsverfahren. Denn diese Bestimmung findet sich im Kapitel "4.3. Kommunale Nutzungsplanung" unter dem Titel "4.3.2.7. Verfahren" und beschlägt somit das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren für die kommunale Grundordnung gemäss Art. 49 f. KRG und Art. 14 f. KRVO. Die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Koordinationspflicht, weil die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung lediglich die im Rahmen der Baubewilligung zwingend zu berücksichtigen, problematischen Lärmemissionen einer einvernehmlichen Lösung zuführen wollte (vgl. dazu Art. 22 USG und Art. 31 LSV), führt für die Beschwerdeführerin

- 18 demnach auch nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil ihr Einwendungen zur Abwendung allfälliger, gegen sie gerichteter Massnahmen hinsichtlich der Geruchsemissionen im entsprechenden Verfahren zu thematisieren sind bzw. waren und dieser Punkt von der explizit als nicht anfechtbar erklärten Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018 in nicht zu beanstandender Weise auch gar nicht erfasst ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin im jetzigen Stand des Baubewilligungsund Einspracheverfahrens mit der angefochtenen Zwischenverfügung nachvollziehbar (vorerst) lediglich die Lärmproblematik einer einvernehmlichen Lösung zuführen wollen. Es kommt hinzu, dass (nur) dafür auch ein entsprechendes Gutachten vorlag. Im Ergebnis fehlt es somit hinsichtlich der nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildenden Geruchsproblematik an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, welcher sich auch später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Damit kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.2. Die von der Beschwerdeführerin als unzulässig erachtete Vorgabe der Beschwerdegegnerin, wonach eine allfällige Vereinbarung bezüglich der Lärmsanierung zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin eine der Varianten des Gutachtens F._____ zum Gegenstand haben müsse, führt für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, welcher sich voraussichtlich auch später nicht mehr beheben lassen wird. Denn soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr dadurch eine einvernehmliche Lösung für die Lärmproblematik verunmöglicht werde, welche (im Gegensatz zum Gutachten F._____) auf den minimalen, gesetzlichen Anforderungen basiere, ergibt sich auch daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG. 3.2.1. Im Lärmschutzrecht bestehen drei Arten von Belastungsgrenzwerten. Nämlich die Alarmwerte (AW), die Immissionsgrenzwerte (IGW) und die

- 19 - Planungswerte (PW), wobei die Immissionsgrenzwerte für die jeweiligen (technischen) Lärmarten in Abhängigkeit von der Lärmempfindlichkeitsstufe und Tageszeit in der LSV festgelegt sind und die Schwelle der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit definieren. Bei Überschreitung der IGW gilt der Lärm umweltrechtlich betrachtet als übermässig und kann zu entsprechend (Sanierungs-)Massnahmen führen (vgl. zum Ganzen JÄGER, in GRIFFEL/LINI- GER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], a.a.O., S. 394 ff. Rz. 4.246 ff.). Die fraglichen Bauparzellen 2621 und 2662 sind der Dorfkernzone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III im Sinne von Art. 43 LSV zugeordnet. Auch die Parzelle 302 mit dem Betriebsstandort der Beschwerdeführerin ist der ES III zugeordnet. Nach Anhang 6 zur LSV gelten in der ES III für Industrieund Gewerbelärm die folgenden Belastungsgrenzwerte: PW Tag: 60 dB(A) PW Nacht: 50 dB(A) IGW Tag: 65 dB(A) IGW Nacht: 55 dB(A) Das Gutachten F._____ geht davon aus, dass es sich bei den Rückkühlern an der Westfassade des Betriebsgebäudes und somit den massgebenden Emissionsquellen aus umweltrechtlicher Sicht um Neuanlagen (ortsfeste Anlagen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der massgebenden Vorschriften noch nicht [so] bestanden) handle, welche (grundsätzlich) die Planungswerte einzuhalten haben (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Dementsprechend legen die Gutachter bei zwei der vorgeschlagenen Lärmsanierungsvarianten (Variante 1: Umsetzung Rückkühlanlage inkl. Lärmschutzwand; Variante 2: Ersatz der bestehenden Lärmschutzwände) ihrer Beurteilung die Planungswerte zugrunde. Ferner gibt es noch eine Variante mit dem Ersatz der bestehenden Lärmschutzwände, welche dann an den projektierten Gebäudestandorten auf der Bauparzelle 2662 die Immissionsgrenzwerte einhielten. Weil sie aber die für Neuanlagen geltenden Planungswerte nicht einhielten, sei eine Ausnahmebewilligung bzw. Erleichterung seitens der Vollzugsbehörde erforderlich.

- 20 - 3.2.2. Ziffer 2 der angefochtenen Zwischenverfügung setzte der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner eine Frist bis zum 9. Juni 2018, um eine entsprechende einvernehmliche Vereinbarung über die Lärmsanierung der Anlagen an der Westfassade nach einer Variante des Gutachtens F._____ mit verbindlichem Zeitplan für die Realisierung und einer Vereinbarung über die Kostentragung dieser Lärmsanierung einzureichen. Diese Frist ist zwischenzeitlich längst abgelaufen. Mangels gemeinsamen Ersuchens der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners um Verlängerung dieser Frist bei der Beschwerdegegnerin, erfolgte gemäss den vorliegenden Akten auch keine Fristverlängerung. Die Beschwerdeführerin stellt sich in der Replik vom 24. August 2018 auf Standpunkt, dass infolge der am 25. Mai 2018 eingereichten Beschwerde die Frist entsprechend verlängert werde, womit der zwischenzeitliche Fristablauf nicht zu beachten sei und der angefochtene Zwischenentscheid nicht gegenstandslos geworden sei wie dies der Beschwerdegegner vorbringe. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die verwaltungsgerichtliche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2018 auch nicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, womit der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Fristenlauf durch die Beschwerdeerhebung unterbrochen worden sei, so nicht gefolgt werden kann. Denn nur die Beantragung respektive Gewährung der Suspensivwirkung hemmt die Vollstreckbarkeit einer in die Rechtspositionen des Adressaten eingreifenden Verfügung. Bei ablehnenden bzw. verweigernden Verfügungen zeitigt die Suspensivwirkung hingegen grundsätzlich keine spezifische Wirkung. In diesem Fall sind allenfalls vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den weiteren Parteien im Interesse der beförderlichen Behandlung des Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahrens eine verlängerbare Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses angesetzt, um der Beschwerdegegnerin eine allfällige Vereinbarung vorzulegen. Anderenfalls wurde in den Erwägungen der Erlass einer Sanierungsverfügung hinsicht-

- 21 lich der Lärmproblematik in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des Fristenlaufes bzw. -stillstandes während einem hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bietet sich in diesem Zusammenhang die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. bis zum Ablauf der Einigungsfrist gültige Rechtsprechung zum letztmöglichen Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns, der Verwirkungsfrist hinsichtlich der erteilten Baubewilligung sowie dem Lauf von Bauvollendungsfristen an (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] R 14 57 vom 1. Februar 2017 E.3c f. m.H.a. PVG 2014 Nr. 25 und VGU R 16 50 vom 10. Januar 2017). Gemäss PVG 2014 Nr. 25 wird für die Berechnung der einjährigen Frist bis zum Baubeginn nach dem damals gültigen Art. 91 KRG auf den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Baubewilligung abgestellt. Diese ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn die Baubewilligung erteilt ist und davon sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich Gebrauch gemacht werden könnte, weil beispielsweise noch im Rahmen der Baubewilligung verfügte Bedingungen und Auflagen (zwischenzeitlich) erfüllt sind (vgl. PVG 2014 Nr. 25 E.3c ff.). Um einen entsprechenden Fristenlauf während eines hängigen Beschwerdeverfahrens zu unterbinden, müsste bei der Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung beantragt werden oder direkt ein Gesuch um Verlängerung der Frist während des Beschwerdeverfahrens bei der Baubewilligungsbehörde beantragt werden. Überträgt man diese, auch aus den allgemeinen Grundsätzen über die Vollstreckbarkeit und dem Ergebnis einer gewährten aufschiebenden Wirkung fliessenden, Überlegungen im vorliegenden Fall auf die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin, welche weder die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, noch bei der Beschwerdegegnerin um eine Fristverlängerung ersucht hat, wurde der Lauf der entsprechenden Frist für eine einvernehmliche Einigung nicht gehemmt und ist zwischenzeitlich abgelaufen. Somit erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos und es mangelt der Beschwerdeführerin diesbezüglich an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse. Aber auch wenn der Fristenlauf

- 22 gehemmt worden wäre, würde der Beschwerdeführerin aus dem (zukünftigen) Fristablauf kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen. Denn erfolgte bis zum Fristablauf weder ein gemeinsames Verlängerungsgesuch, noch eine entsprechende Vereinbarung gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, passierte nichts anderes, als dass das sistierte Baugesuch wieder aufgenommen würde und das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren seinen Fortgang nähme. Ferner wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, die Situation bezüglich der überschrittenen Lärmimmissionsgrenzwerte an den Fassaden des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens sowie der in Aussicht gestellten Lärmsanierungsverfügung zu beurteilen (vgl. auch nachstehende Erwägung 3.2.3). Die entsprechenden Entscheide sind dann wiederum anfechtbar. Von einem Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung einzig nach einer Variante gemäss Gutachten F._____ kann nicht gesprochen werden. 3.2.3. Dass nun in der Konsequenz der zwischenzeitlich abgelaufenen Einigungsfrist der Erlass einer Lärmsanierungsverfügung im Raum steht, begründet ebenfalls kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auch wenn in gewissen Fällen der Versuch einer einvernehmlichen Bereinigung von Einsprachen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angezeigt sein kann, ergibt sich daraus noch kein Anspruch der Einsprecher auf die Gewährung einer Möglichkeit zum Abschluss einer einvernehmlichen Lösung mit der Bauherrschaft im Rahmen eines baurechtlichen Einspracheverfahrens. Vielmehr sieht Art. 46 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 KRG vor, dass die Baubehörde nach Abschluss des Auflageverfahrens und nach Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Stellen über das Baugesuch sowie allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt. Wie die für den Fall des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner hinsichtlich einer Lärmsanierung in Aussicht gestellte Lärmsanierungsverfügung konkret aussehen wird, ist im jetzigen

- 23 - Zeitpunkt noch nicht klar. Insbesondere wurde mit der angefochtenen Zwischenverfügung nicht bereits festgelegt, dass sich eine entsprechende Lärmsanierungsverfügung an Belastungsgrenzwerten orientieren werde, welche 5 dB(A) unter dem "Planungsrichtwert" liegen, welcher nach Darstellung der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Sitzung vom 27. Juni 2017 einvernehmlich als Basis für die Lärmsanierungsempfehlung im Gutachten F._____ festgelegt worden sei bzw. gemäss der Beschwerdeführerin dem Gutachten F._____ zugrunde gelegt wurde. Dazu kann noch angemerkt werden, dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2017 zu dieser Sitzung vom 27. Juni 2017 festgehalten wurde, dass sich die Parteien nicht einig seien, dass ein "Zustand geschaffen wird, wonach ein IGW nach Anhang 6 LSV mit einer Unterschreitung von mindestens 5 db geschaffen werden soll." (siehe Bg-act. 3). Eine Unterschreitung des Immissionsgrenzwertes für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV um 5 dB(A) ergibt aber wiederum den Planungswert, weil der Immissionsgrenzwert für die ES III 5 dB(A) über den Planungswert liegt (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.1). In der Duplik vom 3. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass sie, unabhängig vom Bauvorhaben des Beschwerdegegners, ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen werde und eine Lärmsanierung der Kälteanlagen der Beschwerdeführerin bezüglich der überschrittenen Belastungsgrenzwerte auf der Bauparzelle 2662 anordnen werde, welche sich voraussichtlich nach den Planungsrichtwerten richten werde. Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Rahmen der Lärmsanierung anzustrebenden Belastungsgrenzwerte für die von ihr verursachten Lärmimmissionen können ebenfalls noch ohne Nachteil im entsprechenden Verfahren vorgebracht werden. Nichts anderes gilt auch für die von der Beschwerdeführerin anstelle von Massnahmen an der Quelle verlangten Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich deren Anordnung von lärmempfindlichen Räumen oder der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Lärmsanierung an der Quelle, ist dies doch ebenfalls erst Thema der in Aussicht gestellten Lärmsanie-

- 24 rungsverfügung oder des Baubewilligungs- und Einsprachentscheides. Denn solange die Anforderungen nach Art. 22 USG und Art. 31 LSV infolge von Massnahmen an der Quelle oder anderweitigen, zulässigen Lösungen nicht eingehalten werden können, steht dies der Erteilung einer Baubewilligung entgegen (siehe BGE 142 II 100 E.2.3 f.; vgl. bezüglich der überschrittenen IGW auch die vorstehende Erwägung 2.2 mit Verweis auf das Gutachten F._____ [Bf-act. 6, S. 13 f.]). Insofern erwächst der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen, explizit als nicht anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil die entsprechenden Rügen noch im Rahmen des Lärmsanierungsverfahrens und/oder allenfalls mit Beschwerde gegen den noch ausstehenden Baubewilligungs- und Einsprachentscheid vorgebracht werden können. Damit kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3.3. Wenn die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Zwischenentscheid eine Kostenbeteiligung an der Lärmsanierung abgelehnt habe, ist auch darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken, welcher die eigenständige Anfechtung des vorliegend zu beurteilenden Zwischenentscheides zu rechtfertigen vermag. Denn der endgültige Entscheid über die Kostentragungspflicht und -beteiligung im Rahmen der in Aussicht gestellten Lärmsanierung ist in dessen Rahmen festzusetzen, wogegen der Beschwerdeführerin wiederum eine Rechtsmittelmöglichkeit zustehen wird und ihre diesbezüglich Rügen grundsätzlich in diesem Zeitpunkt wird vorbringen können. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bezüglich der von der Beschwerdegegnerin verneinten Kostenbeteiligung hinsichtlich der in Aussicht gestellten Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanlagen, ist der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid prinzipiell auch nicht dahingehend zu überprüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin infolge der Verkaufsabsicht für die gemeindeei-

- 25 gene Parzelle 2662 bzw. das dazu eingeräumte Kaufrecht zu Gunsten des Beschwerdegegners, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von sachfremden Überlegungen leiten liess und darum die Beschwerde-/Rekursinstanz bei einer solchen Feststellung den (Zwischen-)Entscheid einer Baupolizeibehörde aufzuheben habe. In diesem Zusammenhang kann immerhin noch darauf hingewiesen werden, dass das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 nicht mit der vorliegenden Konstellation übereinstimmt und das Bundesgericht in der zitierten Erwägung lediglich die Praxis der dortigen Vorinstanz wiedergab. Dies im Hinblick auf die Beurteilung des Ausstandes des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bzw. ergangenen Bauentscheides, wo die Gemeinde als Bauherr auf privatem Grundeigentum in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auftrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E.2.2.3). 3.4. Bei diesem Ergebnis kann mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG auf die Beschwerde im überwiegenden Ausmass nicht eingetreten werden. Davon ausgenommen sind lediglich zwei Aspekte, welche nachfolgend noch zu behandeln sind, nämlich die von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft gerügte Benennung der Bauherrschaft in der Publikation des Baugesuches, womit sie im Ergebnis eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör sowie einen falschen Verfügungsadressaten rügt. Zudem ist auch auf die von der Beschwerdeführerin implizit vorgebrachte Befangenheit der Beschwerdegegnerin infolge ihrer Eigentümerstellung an den Bauparzellen 2621 und 2662 noch etwas näher einzugehen. In diesem beschränkten Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. In der amtlichen Publikation vom 17. März 2017 für das Baugesuch des Beschwerdegegners wurde als Bauherr die E._____ AG aufgeführt (siehe

- 26 - Bf-act. 3), obwohl gemäss Baugesuch und Auflageplänen (siehe Dossier Baugesuch Nr. Z.1._____ in den beschwerdegegnerischen Akten [Dossier Baugesuch]) klar der Beschwerdegegner mit dem Zusatz "c/o E._____ AG" aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin leitet nun daraus ab, dass sich die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 an den falschen Adressaten richte und somit falsch und aufzuheben bzw. die Publikation zu wiederholen sei. Die angefochtene Zwischenverfügung führt als Bauherr "B._____, c/o E._____ AG," mit dem entsprechenden Rechtsvertreter auf. In der vorstehend erwähnten Baugesuchspublikation wurde das Baugesuch wie folgt umschrieben: "Überbauung D._____ – Neubau 3 Mehrfamilienhäuser mit Tiefgaragen D._____ Parz. Nrn. 2621, 2662". Aus diesen Angaben lässt sich somit das fragliche Bauvorhaben zweifelsfrei bestimmen. Im Übrigen war auch bereits seit der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016 öffentlich bekannt, dass der Beschwerdegegner der Kaufrechtsberechtigte für ca. 3'200 m2 der (ursprünglichen) Parzelle 2621 ist (siehe Ziffer 1 des Antrages gemäss Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016 [Bg-act. 6]). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 6. April 2017 die "E._____ AG" als Bauherrin aufführte, nahm die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache zur Kenntnis und leitete den Rechtsschriftenwechsel sowie das Verfahren auf Behandlung der Einsprache ein (siehe Bf-act. 4 und 8; Bg-act. 3). Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Stellung als Einsprecherin im fraglichen Baubewilligungsverfahren somit keinerlei Nachteil bezüglich ihrer Mitwirkungsrechte entstanden und die tatsächliche Bauherrschaft hätte sich mit einer Einsichtnahme in das öffentlich aufgelegte Baugesuch sowie die Planunterlagen während der Auflagefrist ohne weiteres klären lassen. Die Beschwerdeführerin thematisierte in ihrer Einsprache vom 6. April 2017 zudem die (ungenügende) Gestaltung des Bauprojektes (siehe Bf-act. 4 S. 9). Damit muss sogar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Auflagepläne im Zeitpunkt der Einsprache mit dem darin korrekt aufgeführten Bauherrn bekannt waren. Im Dossier Baugesuch findet sich auch noch eine

- 27 - E-Mail des Leiters Bauamt der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2017 an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den seitens der Beschwerdegegnerin eingeholten Offerten für ein Lärmgutachten sowie dessen Kostenaufteilung, wobei im Anschluss daran mit Zustimmung der Beschwerdeführerin das Gutachten F._____ in Auftrag gegeben wurde. In diesem E-Mail wurde insbesondere einer Aufteilung der Gutachtenskosten unter den beteiligten Parteien zu je einem Drittel vorgeschlagen. Dabei wurden namentlich folgende Parteien aufgeführt: "A._____ AG, Herr B._____, Gemeinde". Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte somit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinreichende Kenntnis von der Person der Bauherrschaft. Wenn nun die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2018 eine fehlerhafte Nennung der Bauherrschaft in der Publikation vom 17. März 2017 rügt und daraus die Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheides bzw. eine erneute Publikation des Baugesuches verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs bzw. eine ungenaue Angabe der Bauherrschaft in der Baugesuchspublikation zeitigte weder für das Einspracheverfahren, noch für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde irgendwelche Nachteile für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitwirkungsrechte, welche erst im Verfahren vor dem streitberufenen Gericht zu heilen gewesen wären. Insbesondere war die Beschwerdeführerin in der Lage, die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 sachgerecht anzufechten, wobei sie sogar den Bauherrn bzw. Beschwerdegegner korrekt benannte. Ferner bestünde grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung eines formellen Verfahrensfehlers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wobei aufgrund der Thematisierung dieser Frage im Rahmen des dreifachen Schriftenwechsels sicherlich von einer Heilung eines allfälligen formellen Verfahrensmangels ausgegangen werden könnte. Damit rechtfertigt sich eine Aufhebung und Rückweisung in diesem Punkt in jedem Fall nicht (vgl. dazu VGU R 18 4 vom 12. Februar 2019 E.3.3 m.H.a. VGU R 17 36 vom 27. September

- 28 - 2017 E.3b ff. und PVG 2011 Nr. 31 E.2a). Weil bezüglich der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung aber ohnehin nicht einem relevanten formellen Verfahrensmangel mit Einfluss auf die Mitwirkungsrechte auszugehen ist, ist die ungenaue Angabe der Bauherrschaft in der Baugesuchspublikation vom 17. März 2017 durch die Beschwerdegegnerin vorliegend auch im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen. 5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, dass sich der Gemeindevorstand von finanziellen Überlegungen leiten lasse, weil die Beschwerdegegnerin das Baugrundstück (Parzelle 2662) verkaufen wolle. Diese Ausführungen erfolgten im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin in Ziffer 1 der angefochtenen Zwischenverfügung verneinten Kostenbeteiligung an einer Lärmsanierung. Auch wenn der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Zwischenentscheid hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin verneinten Kostenbeteiligung für eine Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanlagen momentan kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (vgl. vorstehende Erwägung 3.3), ist die implizite Befangenheitsrüge gegenüber dem Gemeindevorstand vorliegend aus prozessökonomischen Gründen doch insoweit zu prüfen, ob sich daraus ein unmittelbares persönliches Interessen der (jeweiligen) Gemeindevorstandsmitglieder ergeben kann. Dies auch, wenn die Geltendmachung eines Ausstandgrundes für dieses Geschäft gegenüber der ganzen Gemeindebehörde von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. August 2018 wiederum in Abrede gestellt wurde. 5.1. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass

- 29 keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, 138 I 1 E.2.2, 137 I 227 E.2.1, 136 I 207 E.3.1, je mit Hinweisen). Für nichtgerichtliche Behörden − wie hier für den Gemeindevorstand − kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche die Unabhängigkeit des Gerichts bzw. vor der Gefahr der Befangenheit und der Voreingenommenheit der Richter schützen, nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 Rz. 33 ff.; STEIN- MANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2014, Art. 29 Rz. 34 ff.; SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Diss., Zürich 2002, S. 237). Im Kern

- 30 der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des spezifischen Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben und keine persönlichen Interessen am Entscheid haben (vgl. SCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Verwaltungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes – anders als ein Gericht – nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Ob eine Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2 mit weiteren Hinweisen; WALDMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 36; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 35). Der Kanton Graubünden regelte im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (aGG; BR 175.050). Das Gemeindegesetz des Kantons Graubünden wurde per 1. Juli 2018 totalrevidiert. Heute findet sich die Regelung über die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden in Art. 33 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2017 (GG; BR 175.050). Darin wird bestimmt, dass ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung

- 31 über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 aGG bzw. Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand gemäss Art. 23 Abs. 3 aGG bzw. Art. 33 Abs. 3 GG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die dortigen Art. 6a - 6c VRG). Art. 23 Abs. 1 und 3 aGG wurden ohne wesentliche Änderungen zu Art. 33 Abs. 1 und 3 GG (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 2017, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 239). Die Ausstandspflicht für das baurechtliche Einspracheverfahren richtet sich dementsprechend nach Art. 6a - 6c VRG (vgl. PVG 2013 Nr. 5 E.2c). Gemäss Art. 2 des kommunalen Baugesetzes stellt der auf der gemeindeeigenen Website namentlich bekanntgegebene Gemeindevorstand die Baubehörde dar, welche in Anwendung von Art. 46 KRVO über das Baugesuch sowie allfällige Einsprachen zu entscheiden hat. 5.2. Die von der Beschwerdeführerin angedeutete Befangenheit des Gemeindevorstandes infolge des zugunsten des Beschwerdegegners bestehenden Kaufrechts an der gemeindeeigenen Parzelle 2662 ist vorliegend also noch nach Art. 6a ff. VRG zu beurteilen. Der angefochtene Zwischenentscheid wurde im Rahmen des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens vom Gemeindevorstand erlassen. Nach Art. 6a Abs. 1 VRG haben Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben in den Ausstand zu treten, wenn unter anderem sie selbst oder Personen mit einem besonderen Näheverhältnis zu ihnen (als Partei) am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben (lit. a), mit einer am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind (lit. b), zu einer am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen (lit. c) oder sie aufgrund von anderen Umständen als befangen erscheinen (lit. f).

- 32 - 5.3. Aus der Verkaufsabsicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der im Gemeindeeigentum stehenden Bauparzelle 2662 bzw. des entsprechenden Kaufrechts zu Gunsten des Beschwerdegegners lassen sich keine aktenkundigen, unmittelbaren persönlichen Interessen von einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ableiten. Unmittelbare persönliche Interessen von einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes am Ausgang des laufenden Baubewilligungsverfahrens sind somit weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht. Insofern ist der Ausstandsgrund für ein einzelnes Mitglied des Gemeindevorstandes gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG vorliegend klar nicht erfüllt. Ebensowenig legt die Beschwerdeführerin substantiiert dar, inwiefern die (einzelnen) Mitglieder des Gemeindevorstandes infolge der Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an den Parzellen 2621 und 2662 in einem besonderem Freund- oder Feindschaftsverhältnis zu einer Partei stehen sollen oder zu einer am Verfahren beteiligten Person ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Ferner ist noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Ausstandsgesuch gegen eine ganze Behörde regelmässig als unzulässig qualifiziert wird (vgl. siehe VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.5.3 m.H.a. Urteile des Bundesgerichtes 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E.2.7, 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E.3.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2 f.). 5.4. Ob alle Gemeindevorstandsmitglieder gesamthaft bzw. jeweils auch persönlich infolge der Eigentümerstellung der durch sie handelnden Gebietskörperschaft an der Parzelle 2662 unter Umständen aus anderen Gründen im Sinne von Art. 6a Abs. 1 lit. f. VRG befangen erscheinen, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. aber immerhin das Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E.3.4 bezüglich der Qualifikation der von der zuständigen kommunalen Behörde in einer vergleichba-

- 33 ren Konstellation wahrgenommenen Interessen). Denn gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG haben die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vorsitzenden geltenden zu machen (siehe VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.5.4). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E.2.2). Das gilt insbesondere für Ausstandsbegehren (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.5.1, 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; BGE 132 II 485 E.4.3). Bis zum Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bzw. bis zum Schreiben vom 20. März 2018 an den Beschwerdegegner war der Umstand, dass der Gemeindevorstand als Baubewilligungsbehörde beim Baugesuch Nr. 21713.00 amtet und die Beschwerdegegnerin zugleich Eigentümerin der mit einem Kaufrecht zu Gunsten des Beschwerdegegners belasteten Bauparzelle 2662 ist, gemäss den vorliegenden Akten kein Thema. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Replik vom 24. August 2018 hingegen, dass der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, wonach diese vornehmlich eigene finanzielle Verkaufsinteressen verfolge und dementsprechend nicht neutral sei, verspätet erfolgt sei. Sobald aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin vornehmlich eigene finanzielle Interessen verfolge, sei dies im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gerügt worden. Dieser Schlussfolgerung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie bereits in der vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. eingehend dargelegt, erwachsen aus der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 der Beschwerdeführerin keinerlei nicht wiedergutzumachende Nachteile und es bestand auch keinerlei Zwang durch die Beschwerdegegnerin zu einer Einigung zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin. Die einzige Konsequenz aus der zwischenzeitlich verstrichenen Frist, ist die Fortsetzung des Baubewilligungs-

- 34 und Einspracheverfahrens, wobei die Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte auf der Bauparzelle 2662 einer (zumindest) gesetzeskonformen Lösung zugeführt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat ihre diesbezüglichen Rügen, abhängig von dem die Beschwerdeführerin belastenden Inhalt des Baubewilligungs- und Einsprachentscheides sowie der in Aussicht gestellten Lärmsanierungsverfügung, in den nun noch ausstehenden End- oder allenfalls Teilentscheiden vorzubringen. Es ist nicht anhand von objektiven Umständen ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des explizit als nicht anfechtbar bezeichneten Zwischenentscheides vom 9. Mai 2018 (einzig) von ihren eigenen finanziellen und somit sachfremden, verfassungs- und gesetzwidrigen Motiven hat leiten lassen. Denn sie wollte damit der Bauherrschaft sowie der Einsprecherin lediglich die Eckpunkte für eine ihrer Ansicht nach akzeptable und gesetzeskonforme Vereinbarung bekannt machen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der im Quartierplangebiet gemäss Quartierplan D._____ vom 29. November 2016 gelegenen (neuen) Parzellen 2621 und 2662 ist, musste der Beschwerdeführerin zudem bereits weit vor ihrer Beschwerdeerhebung am 25. Mai 2018 bekannt sein. Spätestens seit der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016, wo die grundsätzliche Einräumung eines flächenmässig bestimmten Kaufrechts an den Beschwerdegegner an der (damaligen) Parzelle 2621 sowie die Ermächtigung des Gemeindevorstandes zur Unterzeichnung des Kauf- und Kaufrechtsvertrages unter gewissen Eckwerten beschlossen wurde, war die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin und der Kaufrechtsnehmer bekannt. Das entsprechende Protokoll war auch bis vor kurzem auf der Website der Beschwerdegegnerin abrufbar. Auch im Rahmen des damaligen Quartierplanverfahrens D._____, als unter anderem die Quartierplanvorschriften (QPV) vom 14. Oktober 2016 bis zum 14. November 2016 öffentlich auflagen, konnte dem im Anhang 2 der QPV enthaltenen Grundbuchauszug die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an der (damaligen) Parzelle 2621 ohne weiteres entnommen werden. Seit dem November 2016 war der

- 35 - Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt, dass infolge ihrer Kälteanlagen nicht nur die Planungswerte auf der vom Quartierplan D._____ erfassten Bauparzelle 2662 überschritten sind, sondern voraussichtlich auch teilweise die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden (siehe Ziffer 2 der Feststellungen und Erwägungen im Entscheid des Gemeindevorstandes vom 30. November 2016 betreffend Genehmigung der Quartierplanung D._____ im beschwerdegegnerischen Dossier Quartierplanakten D._____, wonach der Bericht "Lärmschutz/Vorsorgemessung" der C._____ AG vom 9. November 2016 sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner zugestellt worden sei; siehe auch Bf-act. 5). Im Bericht der C._____ AG wurde auch bereits von der Prämisse ausgegangen, dass ein Bedarf an weitergehenden Lärmschutzmassnahmen bestehe, um die Planungswerte an den geplanten Gebäuden auf der Parzelle 2662 einzuhalten. Weil die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV zudem der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich entgegensteht, hätte für die Beschwerdeführerin schon vor der Beschwerde vom 25. Mai 2018 bzw. dem Schreiben vom 20. März 2018 Anlass bestanden, bei der Gemeinde mit ihren nunmehr erhobenen Rügen hinsichtlich deren Eigentümerstellung an der Bauparzelle 2662 vorstellig zu werden und auf den von ihr nun behaupteten Interessenkonflikt hinzuweisen (vgl. zur rechtzeitigen Prüfungspflicht hinsichtlich allfälliger Ausstandsgründe: Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E.4.3.3). Trotzdem wurde anlässlich der Einsprache vom 6. April 2017 gegen das Baugesuch des Beschwerdegegners die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin sowie die nunmehr implizit vorgebrachte Befangenheit infolge eigener finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort thematisiert und darin auch kein entsprechendes Ausstandsgesuch an den oder die Vorsitzende(n) des Gemeindevorstandes gestellt. Vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführerin zugewartet, bis die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Zwischenentscheid, nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus sachfremden Gründen, eine Kosten-

- 36 beteiligung an der Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanlagen verneinte sowie in unzulässiger Weise nur eine einvernehmliche Vereinbarung über eine entsprechende Lärmsanierung im Rahmen einer über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Variante des Gutachtens F._____ zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin akzeptieren wollte. Somit erweist sich die Rüge der angeblichen Befangenheit des Gemeindevorstandes infolge der Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an der Bauparzelle 2662 bzw. den daraus folgenden finanziellen Interessen am Verkauf an den Kaufrechtsnehmer ohnehin als verspätet. 6. Im Ergebnis ist also auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 infolge des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im überwiegenden Ausmass nicht einzutreten. Hinsichtlich der Rügen eines falschen Verfügungsadressaten bzw. der Verletzung von formellen Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Publikation des Baugesuches am 17. März 2017, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ebenso unbegründet bzw. verspätet sind die aus der Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an der Bauparzelle 2662 sowie deren Verkaufsabsicht abgeleiteten und vorliegend geprüften Befangenheitsgründe der Gemeindevorstandsmitglieder bzw. des Gemeindevorstandes. 7. Bei diesem Ergebnis wird die unterliegende Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG kostenpflichtig. Damit sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleiauslagen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens mit dreifachem Schriftenwechsel, ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. 8. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen

- 37 - (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte am 10. September 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'050.95 (7 3/8 h à Fr. 250.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 8 % MWST). Der geltende gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist hingegen nicht durch eine entsprechende Honorarvereinbarung belegt, womit von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist (vgl. zum praxisgemäss zu entschädigenden Stundensatz: VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Ferner ist für die erst ab Juni 2018 fakturierten Aufwendungen der dazumal gültige MWST-Satz von 7.7 % zu berücksichtigen. Somit hat die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Betrag von insgesamt Fr. 1'963.50 (7 3/8 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin steht hingegen in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 789.-zusammen Fr. 4‘789.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 38 - 3. Die A._____ AG hat B._____ mit insgesamt Fr. 1'963.50 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2018 26 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.02.2019 R 2018 26 — Swissrulings