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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.12.2019 R 2018 14

December 18, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,478 words·~12 min·4

Summary

Strassenkorrektion | Strassen-, Wasserbau

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 14 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi von Salis, Brunner Aktuar Paganini URTEIL vom 18. Dezember 2018 in der Streitsache Erbengemeinschaft A._____ bestehend aus: B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, vertreten durch E._____, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Strassenkorrektion

- 2 - 1. Die K._____-strasse ist eine kantonale Hauptstrasse. Nachdem 2012 bereits ein Projekt ausgearbeitet und öffentlich aufgelegt worden war, wurde aufgrund eingegangener Einsprachen entschieden, das Projekt zu überarbeiten und das nicht genehmigte Auflageprojekt von 2012 aufzuheben. 2. Das neue Projekt Strassenkorrektion Abzweigung X._____ bis zum Platz, Kilometer 4.61 bis Kilometer 5.29, lag vom 18. April bis 18. Mai 2017 in der Gemeinde X._____ öffentlich zur Einsicht auf. Zudem wurde es kantonalen Amtsstellen und interessierten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. 3. Gegen diese Strassenkorrektion und damit gegen den geplanten Abbruch des Stalles und Schopfes auf Parzelle Z.1._____ (Assek.-Nr. Z.2._____) erhoben unter anderem die Mitglieder der Erbengemeinschaft L._____ am 16. Mai 2017 (Poststempel) Einsprache. Sie beantragten, die geplante Strassenbegradigung zu unterlassen und mit diesem Geld den Unterstall um 3 m verschoben zu erstellen und den Oberstall wie bestehend zu verschieben, ebenso den angebauten Schopf. 4. Am 12. Februar 2018 genehmigte die Regierung das Projekt unter Auflagen und spezialrechtlichen Bewilligungen. Sie wies unter anderem die Einsprache der Erbengemeinschaft L._____ im Sinne der Erwägungen ab. Parzelle Z.1._____ stehe im Eigentum der Erbengemeinschaft A._____. Der Vertreter der Erbengemeinschaft L._____, E._____, sei aber ebenfalls Mitglied der zweitgenannten Erbengemeinschaft, weswegen auf die Einsprache eingetreten werde. Auf den Abbruch von Stall und Schopf Assek.-Nr. Z.2._____ könne aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden. Der Stall stehe unmittelbar am Strassenrand und somit im Sichtfeld der landwirtschaftlichen Zufahrt bei Profil 230.000 und verdecke die Sicht nach links für die in die Kantonsstrasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer gänzlich. Die Einsprache sei demzufolge abzuweisen.

- 3 - Zwar sei der Abbruch des Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. Z.2._____ zu entschädigen. Die Bereinigung von Entschädigungsbegehren erfolge jedoch im der Projektgenehmigung nachgelagerten Landerwerbsverfahren gemäss Enteignungsgesetzgebung. Dort könne die Erbengemeinschaft ihre konkreten Entschädigungsbegehren einbringen. 5. Dagegen erhoben die Mitglieder der Erbengemeinschaft A._____ (Beschwerdeführer) am 9. März 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Stall Assek.-Nr. Z.2._____ solle an einen neuen Standort versetzt werden, gemäss beigelegtem Situationsplan. Der Unterstall solle neu als Massivbau erstellt, der Oberstall abgebrochen und wieder aufgebaut werden. Die Zufahrt zum Oberstall solle ab der Zufahrt der Sägerei mit Anpassungen, die Zufahrt zum Unterstall über die Wiese ab Einfahrt Profil 250 erfolgen. Die Gebäude seien immer landwirtschaftlich genutzt worden (Oberstall als Strohlager, Unterstall und Schopf als Geräteraum) und würden auch weiterhin vom Pächter für die landwirtschaftliche Benutzung benötigt. 6. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer am 12. März 2018 zur Nachreichung von Vollmachten und der Erbbescheinigung sowie zur Einreichung des angefochtenen Entscheids aufgefordert hatte, wurden diese Unterlagen von den Beschwerdeführern nachgeliefert. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragte die Regierung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerde genüge den Vorschriften von Art. 38 VRG nicht. Deshalb sei darauf nicht einzutreten. Gemäss Eingabe vom 8. März 2018 bleibe die geplante Korrektion im Beschwerdeverfahren unangefochten. Es werde lediglich darum ersucht, das infolge des Projekts abzubrechende Ökonomiegebäude auf Parzelle Z.1._____ an einen neuen Standort zu versetzen. Sollte sich die Beschwerde gegen die Erteilung des Enteignungsrechts richten, so sei

- 4 festzuhalten, dass diese vor der Eigentumsgarantie standhalte und sowohl rechts- als auch verfassungsmässig sei. 8. In ihrer Replik vom 14. Juni 2018 hielten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Begründung. 9. Am 9. August 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und erläuterte ihren Standpunkt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 12. Februar 2018 ist weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung entscheidet das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung. 1.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen von Art. 38 VRG nicht genüge. Es fehle an einem Rechtsbegehren, an der Darstellung des Sachverhalts und an einer Begründung. Laut Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu

- 5 enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin genügt die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 38 VRG. Der Vertreter der Beschwerdeführer ist der mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2018 angeordneten Verpflichtung zur Mängelbehebung innert Frist vom 16. April 2018 nachgekommen. Die Beschwerde vom 8. März 2018 enthält die Anträge und eine Begründung. Zudem haben die Beschwerdeführer mit der Replik vom 14. Juni 2018 den Sachverhalt dargestellt. Dass sie erst replicando am 14. Juni 2018 den Sachverhalt schilderten, kann ihnen nicht schaden. Anders zu entscheiden erscheint hier überspitzt formalistisch. Die am 9. März 2018 (Poststempel) gegen den Genehmigungsbeschluss vom 12., mitgeteilt am 13. Februar 2018, erhobene Beschwerde wurde im Übrigen fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.3. Die Streitgegenstand bildende Strassenkorrektion beinhaltet unter anderem die Anpassung der talseitigen Zufahrt bei Profil 230.000 und den Abbruch des Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. Z.2._____ auf Parzelle Z.1._____ der Beschwerdeführer (vgl. etwa Bg-act. 1/5). Dadurch soll die Kantonsstrasse verbreitert und verkehrssicher ausgebaut werden. Als Eigentümer der Parzelle Z.1._____ und des sich darauf befindenden Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. Z.2._____, das mit dem hier angefochtenen Strassenkorrektionsprojekt abgebrochen werden soll, sind die Beschwerdeführer vom angefochtenen Genehmigungsbeschluss berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG), weshalb sie materiell beschwert sind.

- 6 - Zu klären ist noch die formelle Beschwer der Beschwerdeführer, d.h. die Voraussetzung der nicht vollständig erfolgreichen Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren. Mit dem angefochtenen Genehmigungsbeschluss hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Erbengemeinschaft L._____ abgewiesen (vgl Dispositiv Ziff. III.B.7), wobei die Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen erkannt hat, dass Eigentümerin der betroffenen Parzelle Z.1._____ nicht die Einsprache erhebende Erbengemeinschaft, sondern die Erbengemeinschaft A._____ ist. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache der Erbengemeinschaft L._____ trotzdem ein, da deren Vertreter (E._____) ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft A._____ ist. Dazu ist streng formell zunächst festzuhalten, dass gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung nicht die Erbengemeinschaft, der keine Partei- und Prozessfähigkeit zukommt, sondern deren Mitglieder, die gemeinsam als notwendige Streitgenossenschaft auftreten, als Einsprecher zu bezeichnen waren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.1.3.1). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin auf die von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft L._____ eingereichte Einsprache nicht im Sinne dieser Erbengemeinschaft, sondern im Sinne einer Einsprache der Mitglieder der Erbengemeinschaft A._____ eintreten müssen. Ziff. III.B.7. Dispositiv müsste somit eigentlich etwa wie folgt lauten: "Die Einsprache der Mitglieder der Erbengemeinschaft A._____ [und nicht der Erbengemeinschaft L._____] […] wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen." Auf Nichtigkeit des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses zu schliessen infolge falscher Parteibezeichnung wäre aber ein reiner Leerlauf, zumal E._____, wie im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, auch zur Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft A._____ bevollmächtigt ist (vgl. Vollmachten [Bfact. 13 und 15]). Zudem darf für das vorinstanzliche Verfahren auch eine selbständige Anfechtungsbefugnis von E._____ zu Gunsten der heute Beschwerde führenden Mitglieder der Erbengemeinschaft A._____ angenommen werden, da seine Einsprache darauf angelegt war, eine

- 7 belastende Anordnung abzuwenden und seine Rechtsbegehren nicht geeignet waren, die Interessen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu beeinträchtigen oder zu gefährden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.3a m.H.). Die formelle Beschwer der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zu bejahen. Auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden. 2. Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkennt, bleibt der geplante Ausbau der K._____-strasse nach Wortlaut und Auslegung der Rechtsschriften der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unangefochten. Sie ersuchen lediglich darum, das gemäss angefochtenem Projekt abzubrechende Ökonomiegebäude auf ihrer Parzelle Z.1._____ an einen neuen Standort zu versetzen. Dieser Antrag betrifft somit nicht die hier zu beurteilende Genehmigung des betreffenden Strassenprojekts, sondern es handelt sich dabei um ein im Enteignungsverfahren zu behandelndes Entschädigungsbegehren. Zwar konnten die heutigen Beschwerdeführer in ihrer Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben, geltend machen (Art. 23 Abs. 2 lit. b des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StrG; BR 807.100]). Zudem schliesst die Projektgenehmigung die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechts in sich (Art. 27 Abs. 2 StrG). Wie im angefochtenen Beschluss bereits erwähnt, erfolgt die Bereinigung von Entschädigungsbegehren indessen gemäss Art. 24 Abs. 2 StrG im Landerwerbsverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts. Sollte sich diese von einem Laien aufgesetzte Beschwerde hingegen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts richten, so ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen für Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gemäss Art. 36 BV

- 8 - (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) erfüllt sind, wie nachfolgend noch dargelegt wird. 3.1. Zur Präzisierung ist vorab darauf hinzuweisen, dass mit dem hier strittigen Strassenprojekt lediglich eine an die Strasse grenzende Fläche von 8 m2 der Parzelle Z.1._____ der Beschwerdeführer in das Eigentum des Kantons überführt werden soll (vgl. Bg-act. 1/13 und 1/16). Wie bei der genannten Grundstücksfläche von 8 m2 ist aber auch beim Abbruch des Ökonomiegebäudes (Stall mit angebauten Schopf) auf Parzelle Z.1._____ von einer zu entschädigenden, formellen Enteignung auszugehen, zumal durch den geplanten Abbruch das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer am Ökonomiegebäude untergeht. 3.2. Die vorgesehene Enteignung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, nämlich auf dem bereits erwähnten Art. 27 Abs. 2 StrG, wonach das genehmigte Auflageprojekt die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechts in sich schliesst, weshalb diese Voraussetzung ohne Weiteres erfüllt ist. 3.3. Ferner ist ein ausreichendes, öffentliches Interesse erforderlich, das hier gemäss den zutreffenden und unwiderlegt gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin – die nachfolgend wiedergegeben werden – gegeben ist. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StrG sind Kantonsstrassen nach dem Stand der Technik und unter Beachtung der erwarteten Nutzung zu projektieren. Die Anforderungen an Strassenbreiten sind abhängig von der Bedeutung der Strasse, von deren Benutzung durch grosse Fahrzeuge (Reisebusse, Landwirtschaftsfahrzeuge o.ä.) und von technischen Vorgaben betreffend das Kreuzen. Gestützt auf die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands für Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) wurde für sämtliche Kantonsstrassentypen in Graubünden eine minimale Strassenbreite ermittelt. Für die K._____-strasse, die in der Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) als Hauptstrasse aufgeführt

- 9 ist, gilt aufgrund ihrer Erschliessungsbedeutung für das K._____ und die Ferienregion Y._____ ein Regelquerschnitt von 6 m (vgl. den Technischen Bericht [Bg-act. 1/2 S. 6]). Deswegen wird sie zwischen Profilen 230.000 und 360.000 auf 6 m verbreitert werden. Damit können bei reduzierter Geschwindigkeit zwei Lastwagen kreuzen, womit die Verkehrssicherheit verbessert wird. Die Verbreiterung erfordert aber zwingend den Abbruch des Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. Z.2._____. Dieses stellt schon heute ein Sicherheitsrisiko dar, weil es beim hier an sich geltenden gesetzlichen Strassenabstand von 5 m (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden [StrV; BR 807.110]) an den Strassenrand grenzt und überdies im Sichtfeld des über die dortige Zufahrt einmündenden Verkehrs steht. Die Beladung des Stalls erfolgt über die Kantonsstrasse, was eine Behinderung und Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zur Folge hat (vgl. Bg-act. 4). Künftig würde das Gebäude sogar in die Strassenparzelle bzw. die künftige Zufahrt hineinragen und damit die gefährliche Situation noch verschärfen. Dieses Interesse des Kantons an einem normgerechten, verkehrssicheren Ausbau der Kantonsstrassen ist ein berechtigtes polizeiliches (öffentliche Ordnung und Sicherheit) sowie planerisches, öffentliches Interesse. 3.4. Auch das weitere Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird gewahrt. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass der angestrebte Ausbau zwischen Profilen 230.000 und 360.000 nur mit gestreckter Linienführung und einer minimalen Strassenbreite von 6 m, dem Abbruch des Gebäudes und mit neu nahezu rechtwinklig einmündenden Zufahrten erreicht werden kann. Durch die neue Zufahrtsgeometrie kann eine (reduzierte) Anhaltesichtweite von 80 m (VSS-Norm SN 640 273a; vgl. SA in Bg-act. 1/4) gewährleistet werden. Die Zufahrt dient dem Sägereibetrieb auf Parzelle Z.3._____. Mit der verbesserten Übersicht kann die Verkehrssicherheit erhöht werden. Der geplante Abbruch ist somit geeignet und erforderlich. Die K._____-strasse weist als einzige kantonale Erschliessungsstrasse für die Tourismusdestination Y._____ in jenem

- 10 - Bereich eine relativ hohe Verkehrsfrequenz auf. Dem stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Da das Gebäude der Beschwerdeführer verpachtet ist, sind die Beschwerdeführer selbst nicht auf dessen Erhalt am heutigen Standort angewiesen. Das verfolgte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt somit den geplanten Abbruch des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Ökonomiegebäudes. Die Wirkung des Eingriffs steht in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Die Enteignung ist somit auch zumutbar. Zusammenfassend hält die Erteilung des Enteignungsrechts vor der Eigentumsgarantie stand. Der Eingriff stützt sich auf ein formelles Gesetz, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Soweit die Beschwerdeführer mit der gewünschten Verschiebung des Ökonomiegebäudes sinngemäss um Realersatz (vgl. in diesem Sinne BGE 97 I 718 E.4) ersuchen, so sind sie – wie gesagt und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – auf das der hier angefochtenen Projektgenehmigung nachgelagerten Landerwerbsverfahren zu verweisen. Dort wird das Tiefbauamt, Sektion Landerwerb, Form und Höhe der Entschädigung für die enteigneten Rechte festlegen und die betroffenen Grundeigentümer können ihre Entschädigungsbegehren (nochmals) vorbringen. Scheitert eine gütliche Vereinbarung, hat die Enteignungskommission zu befinden. Zu beachten ist, dass der Kanton nur bei aufgehobenen Strassen, Wegen, Zufahrten oder Zugängen Realersatz leistet (Art. 29 Abs. 2 StrG). Für Gebäude, die abgebrochen werden, wird grundsätzlich volle Entschädigung in Geld geleistet (Art. 29 Abs. 1 StrG i.V.m. Art. 9 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden [EntG; BR 803.100]). Den Beschwerdeführern steht alsdann allerdings frei, ob sie mit dem Entschädigungsgeld die gewünschte Verschiebung bzw. Wiederaufbau des Ökonomiegebäudes mittels Einreichung eines entsprechenden Baugesuchs an die Hand nehmen wollen.

- 11 - 5. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Genehmigungsbeschluss in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 1‘248.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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