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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.04.2018 R 2017 86

April 17, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,812 words·~24 min·4

Summary

Baugesuch | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 86 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar ad hoc Sigron URTEIL vom 17. April 2018 in der Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Die A._____ SA reichte der Gemeinde X._____ am 20. März 2017, mit dem Einverständnis der Grundeigentümerin B._____ AG, ein Gesuch für den Neubau einer rund 30 m hohen Mobilfunkanlage, mit Technik daneben, auf Parzelle 415 auf dem Areal B._____, X._____ /Y._____, in der Gewerbemischzone (Bauzone) ein. Dabei sind 8 Antennen mit einer gesamten maximalen äquivalenten abgestrahlten Leistung von 9370 Watt (ERP) im Frequenzband von 800 - 2100 MHz vorgesehen. Das Baugesuch wurde am 13. April 2017 publiziert und bis zum 4. Mai 2017 öffentlich aufgelegt. Innert Frist gingen dagegen gesamthaft 18 Einsprachen ein; darunter diejenige von den Eheleuten C._____. Diese beantragten die Abweisung des Baugesuchs und dass die A._____ SA zu verpflichten sei, einen Standort für die geplante Mobilfunkanlage zu suchen, der sich besser ins Orts- und Landschaftsbild einfüge und einen grösseren Abstand zur Bauzone, insbesondere zu den reinen Wohnzonen, aufweise. Zudem seien keine weiteren Anlagen zu bewilligen, solange nicht alle Mobilfunkanlagen der verschiedenen Anbieter im Rahmen einer Gemeinde- bzw. Regionalplanung zumindest im Raum Z._____ koordiniert worden seien. Die RhB stimmte dem Bauvorhaben unter Auflagen am 21. April 2017 zu. Am 29. August 2017 gelangte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) in seinem Fachbericht Nr. 2615-L über den Vollzug der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung zum Schluss, dass der Anlagegrenzwert von 5 V/m in den nächstgelegenen OMEN und anderen für Personen zugänglichen Orten eingehalten sei. Nach verschiedenen Abklärungen und Korrespondenzen sowie dem genannten Fachbericht des ANU vom 29. August 2017 folgte der Gemeindevorstand X._____ dem Antrag der Baukommission und wies das Baugesuch der A._____ SA am 15. August 2017 (mitgeteilt am 21. September 2017) ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Fachbericht Nr. 2615-L des ANU zwar bestätige, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten seien und somit nicht mehr auf die Einsprachen betreffend Strahlenschutz

- 3 eingegangen werden müsse, mit dem gewählten Antennenstandort jedoch unter anderem das Ortsbild beeinträchtigt werde. Des Weiteren seien Einsprachen betreffend Minderwert der Liegenschaften nicht Gegenstand eines Bauverfahrens, weshalb diese in einem zivilrechtlichen Verfahren bereinigt werden müssten. 2. Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge: 1. Der Beschluss des Gemeindevorstands X._____ vom 15. August 2017 sei aufzuheben und der Gemeindevorstand X._____ sei anzuweisen, die Baubewilligung zum Neubau einer Mobilfunkanlage mit freistehendem Mast inkl. Technik daneben an der X._____ /Y._____, Areal B._____, Grundstück-Nr. 415 in X._____ zu erteilen; 2. Eventualiter sei der Beschluss des Gemeindevorstands X._____ vom 15. August 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die geplante Mobilfunkanlage alle bau- und immissionsrechtlichen Vorgaben erfülle und der Standort keine einordnungstechnischen Vorschriften verletzte. Ferner sei Art. 62 BG vorliegend falsch angewendet worden, da sich dieser nicht auf Mobilfunkanlagen beziehe und folglich nicht anwendbar sei. Darüber hinaus sähen weder das kantonale noch das kommunale Recht besondere Vorschriften für Mobilfunkanlagen vor. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht verpflichtet gewesen, mit der Gemeinde vor Baueingabe allfällige Alternativstandorte zu besprechen und diese sodann zu prüfen. Überdies sei der geplante Standort technisch bedingt und daher notwendig. Aus raumplanerischer Sicht sei neben der Zonenkonformität einzig

- 4 erforderlich, dass sich die geplante Anlage gut im Sinne von Art. 73 KRG in die Umgebung und Landschaft einordne. Zwar hätten die kommunalen Baubehörden bei Einordnungsfragen einen gewissen Ermessensspielraum, jedoch sei dieser pflichtgemäss auszuüben und dürfe nicht von sachfremden Kriterien geleitet werden oder gar unmotiviert sein. Im vorliegenden Fall ordne sich die geplante Mobilfunkanlage klar rechtsgenüglich ein, weshalb Art. 73 KRG eingehalten sei. Des Weiteren habe die Gemeinde ihren Entscheid ungenügend begründet und überlasse die Beurteilung über die Bewilligungsfähigkeit der Mobilfunkanlage der Bewilligungsinstanz was im Ergebnis nicht nur zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe, sondern auch einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Zusammenfassend sei erstellt, dass die streitbetroffene Mobilfunkanlage alle bau- und immissionsrechtlichen Vorgaben erfülle. Als Konsequenz habe die angerufene Instanz den angefochtenen Entscheid aufzuheben und aufgrund der liquiden Sachlage neu zu entscheiden und die Baubewilligung zu erteilen. 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, da im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (mitgeteilt am 21. September 2017) eine Begründung zum Thema Ortsbild geliefert worden sei. Ebenso wenig sei der angefochtene Entscheid politisch motiviert gewesen. Darüber hinaus übersteige die geplante Mobilfunkanlage die zulässige Höhe für andere Bauten um das Doppelte, weshalb die Antenne nicht in die Nähe des neu gewachsenen Quartiers D._____ passe. Zudem hätte sich die Beschwerdegegnerin eine frühzeitige Information und Mitsprache gewünscht und auch Hand geboten für eine konstruktive Mitarbeit. Mit dem eingereichten Baugesuch sei sie jedoch vor vollendete Tatsachen gestellt worden.

- 5 - 4. Am 14. November 2017 beantragten auch die Eheleute C._____ (nachfolgend Beigeladene Eheleute C._____), unter Verweis auf ihre Einsprache vom 2. Mai 2017 sowie auf ihre Replik vom 6. Juni 2017, die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren sei nicht auf die Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild oder auf die Prüfung von Alternativstandorten eingegangen worden. Insbesondere sei der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid nicht im Detail auf ihre Einwände eingegangen. Ferner sei auch nicht ersichtlich, ob ihre Einsprache schlussendlich gutgeheissen oder abgelehnt worden sei. Sie hätten den Entscheid mehr oder weniger zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten. Trotzdem hätten sie darauf verzichtet, gegen den Bau und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes weitere Schritte zu unternehmen. Wenngleich für sie nicht klar sei, inwieweit ihre Argumente gemäss Einsprache vom 2. Mai 2017 und Replik vom 6. Juni 2017 schlussendlich in die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin Eingang gefunden hätten, seien sie dennoch zumindest mit dem Resultat dieses Entscheides einverstanden. Die übrigen, ebenfalls beigeladenen Einsprecher liessen sich nicht vernehmen. 5. Am 7. März 2018 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführerin E._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta und Rechtsanwältin MLaw Isabella Maag anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren die Gemeindepräsidentin, das Vorstandsmitglied der Bauverwaltung, Liegenschaften und Umweltschutz, der Gemeindeschreiber sowie 14 weitere Personen, darunter auch die Eheleute C._____, anwesend. Allen Anwesenden wurde an zwei Standorten die Möglichkeit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zur Streitsache zu äus-

- 6 sern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Herr F._____ legte anlässlich des Augenscheins noch zwei Fotografien zu den Akten. Seitens des Gerichtes wurden insgesamt acht Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Zum Protokoll des Augenscheins gingen sodann drei Stellungnahmen ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (mitgeteilt am 21. September 2017) sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bauund Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (mitgeteilt am 21. September 2017), mit welchem die Beschwerdegegnerin das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017 abgewiesen hat und gleichzeitig die von den Beigeladenen erhobenen Einsprachen betreffend Strahlenschutz und Minderwert von Liegenschaften im Zusammenhang mit dem Neubau der Mobilfunkanlage auf Parzelle 415 in X._____ abgewiesen und jene betreffend Ortsbild sinngemäss gutgeheissen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und

- 7 weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Bevor im Folgenden auf die sich stellenden materiellen Fragen einzugehen ist, ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist jedoch  selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör  abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung  im Sinne einer Heilung des Mangels  zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Zudem muss die Rechtsmittelinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über uneingeschränkte

- 8 - Kognition verfügen (BGE 133 I 201 E.2.2; 129 I 129 E.2.2.6; HÄFE- LIN/MÜLLER /Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2015, Rz. 1176). 2.2. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

- 9 - 2.3. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise begründet, inwiefern sich die streitbetroffene Mobilfunkanlage negativ auf die Umgebung bzw. das von ihr geltend gemachte Ortsbild auswirken solle. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund der äusserst knappen und insbesondere betreffend das Ortsbild nicht aussagekräftigen Begründung nicht klar, inwiefern letzteres betroffen sei. Indem die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ausführe, dass sie den Standort vor allem aus Sicht der Bevölkerung als nicht ideal betrachte und ferner festhalte, dass sie selbst sowie Private kürzlich im benachbarten Gebiet "D._____" Bauland verkauft hätten, lasse eher die Vermutung zu, dass der Bauabschlag politisch motiviert sei und raumplanerische Interessen wie eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nur vorgeschoben seien. Auch die Baukommission, welche gemäss Art. 7 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes (BG) die Baugeschäfte für die Beschwerdegegnerin vorbereite, führe lediglich pauschal und ohne nähere Begründung aus, es werde der Standort sowie die Tatsache bemängelt, dass die Beschwerdeführerin betreffend Standort und Masthöhe keine Gespräche mit der Gemeinde geführt habe. Diese Ausführungen bzw. Begründungen seien nicht substantiiert und folglich a priori unbegründet. Mangels Begründung sei das rechtliche Gehör verletzt, was in der Sache selbst zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse (BGE 124 I 180 E.4a). 2.4. Diese Rügen erweisen sich indes als begründet. Dem angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (mitgeteilt am 21. September 2017) lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in der geplanten Mobilfunkanlage bzw. deren Standort eine Beeinträchtigung des Ortsbildes erblickt und daher das Gesuch um die Errichtung einer neuen Mobilfunkanlage auf Parzelle 415 ablehnt. Eine Begründung für diese Ablehnung fehlt jedoch gänzlich. Daran ändern auch

- 10 die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der geplante Standort aus Sicht der Bevölkerung nicht ideal sei und sowohl Gemeinde als auch Private erst kürzlich im benachbarten Gebiet "D._____" Bauland für mehrere Einfamilienhäuser verkauft hätten und dieses teils zwischenzeitlich bebaut worden sei sowie der Umstand, dass sich rund um den geplanten Standort langjährig bewohnte Liegenschaften befinden würden, nichts; denn im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin keine genügende respektive gar keine Begründung für ihren abschlägigen Entscheid geliefert. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als begründet. Im vorliegenden Fall würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch bloss zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbaren formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen. Zudem verfügt das angerufene Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist demnach zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). Vor diesem Hintergrund ist aus verfahrensökonomischen Überlegungen von einer Rückweisung abzusehen. Die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird nach dem Gesagten  mit Blick auf die vorstehend unter E.2.3 zitierte Rechtsprechung  im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. 3.1. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der Neubau der geplanten Mobilfunkanlage auf der Parzelle 415 tatsächlich das Ortsbild beeinträchtigt bzw. ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch zu Recht nicht bewilligt hat. 3.2. Die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladenen Eheleute C._____ bringen zunächst vor, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit ihrem Baugesuch vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Solch problematische Bauvorhaben seien vorab der Baueingabe mit der Gemeinde zu besprechen. Im vorliegenden Fall habe sich die Beschwerdeführerin betreffend die Standortevaluation nicht kooperativ gezeigt und auch keine

- 11 - Alternativstandorte geprüft, obschon die Gemeinde hierzu Hand geboten habe. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform sind, soweit sie der Abdeckung derselben dienen (Art. 22 Abs. 2 lit. a und 23 Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG; SR 700]; BGE 133 II 321 E.4.3.1 und 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E.3.2). Zwar wären die Gemeinden und Kantone im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen (vgl. BGE 133 II 321 E.4.3.2; BGE 138 II 173 E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E.2.3), jedoch muss dies explizit geschehen. Indes sehen vorliegend weder das kommunale noch das kantonale Recht betreffend die Planung und Erstellung von Mobilfunkanlagen einschränkende Planungsvorschriften, wie bspw. das Durchführen einer Standortevaluation und damit verbunden eine Prüfung von Alternativstandorten, vor, weshalb diesbezüglich, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, weder eine Verpflichtung zu einem Bedürfnisnachweis noch zu einer Alternativ-Standortevaluation bestand. Darüber hinaus bestehen am gewählten Standort in der Gemeinde X._____. keine erhöhten Ortsbildschutzanforderungen bzw. besteht kein Ortsbild von nationaler Bedeutung im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Daran vermag auch das von den Beigeladenen Eheleuten C._____ zitierte Merkblatt vom 30. Oktober 1998 des Bundesamtes für Umwelt und Landschaft (BUWAL) betreffend "Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung" bzw. der von ihnen vorgebrachte Einwand, wonach sich der geplante Standort an einem historischen Verkehrsweg befinde und somit ein sorgsamer Umgang mit der Landschaft angezeigt sei, nichts zu ändern, geschweige denn erhöhte

- 12 - Ortsbildschutzanforderungen herbeizuführen. Hinzu kommt, dass die vorliegend geplante Mobilfunkanlage weder in die Wegsubstanz (bspw. Trockenmauern, Wegböschungen usw.) noch in die Wegbegleiter (bspw. Kapellen, Wegkreuze usw.) des historischen Verkehrsweges eingreift und somit denselben in seinem Bestand beeinträchtigen oder gar gefährden würde. 3.3. Ebenso wenig kann eine Verpflichtung zur Mitsprache und frühzeitigen Information sowie zur Durchführung einer Standortevaluation aus dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 angeführten Dialogmodell der Mobilfunkbetreiber vom September 2012 abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass es sich bei genanntem Dialogmodell lediglich um eine unverbindliche Empfehlung handelt, bedarf es zur Anwendbarkeit desselben einer vorgängigen Umsetzung (bspw. durch das Ausarbeiten und Unterzeichnen eines Zusammenarbeitsvertrages mit den Mobilfunkbetreibern) sowie einer Genehmigung durch das zuständige (Gemeinde-) Organ. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde X._____. jedoch nichts dergleichen unternommen, weshalb das Dialogmodell, entgegen dem beschwerdegegnerischen Einwand, gerade nicht als Leitfaden für eine frühzeitige Information und Mitsprache herhalten kann. 3.4. Vor diesem Hintergrund bestand im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Durchführung einer Alternativ-Standortevaluation. Aus raumplanerischer Sicht ist somit neben der Zonenkonformität, welche vorliegend zu bejahen ist, einzig erforderlich, dass die geplante Mobilfunkanlage den Ortsbildschutzanforderungen, auf welche im Folgenden einzugehen sein wird, genügt. 3.5. Hinsichtlich der Ortsbildschutzanforderungen stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die geplante Mobilfunkanlage gegen

- 13 - Art. 62 des kommunalen Baugesetzes verstosse bzw. das Ortsbild in mit Art. 62 BG nicht zu vereinbarender Weise störe. Dabei verkennt sie jedoch, dass Art. 62 BG vorliegend nicht anwendbar ist. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, bezieht sich Art. 62 BG nicht auf Mobilfunkanlagen, sondern auf Aussenantennen zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen i.S. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) (vgl. Beschwerde vom 23. Oktober 2017, Rz. 15-21). Darauf deuten ausserdem bereits die systematische Anordnung sowie der Wortlaut der genannten Bestimmung hin, denn mit Art. 62 BG unter dem Titel "Gestaltung" sollen in erster Linie die Fassaden- und Dachgestaltung und nicht der Standort von Mobilfunkanlagen geregelt werden. Jedoch selbst wenn dem nicht so wäre und sich Art. 62 BG auch auf Mobilfunkanlagen beziehen würde, wäre er vorliegend nicht anwendbar. Zwar fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden, wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, in den Autonomiebereich der Gemeinden, jedoch ist in Art. 62 Abs. 1 BG lediglich ein Beeinträchtigungsverbot vorgesehen, welches weniger weit geht als das gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziffer 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) unmittelbar anwendbare Einordnungsgebot von Art. 73 Abs. 1 KRG. Da kommunale Ästhetikklauseln gemäss Art. 107 Abs. 2 letztes Lemma KRG den kantonalen Standard (vorliegend Art. 73 Abs. 1 KRG) wahren müssen und deshalb lediglich strengere Vorschriften aufstellen dürfen, ist Art. 62 BG, als schwächere Norm, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziffer 5 sowie letztes Lemma KRG). Des Weiteren gelten für den geplanten Standort, wie vorstehend bereits erwähnt (vgl. E.3.2), keine erhöhten Ortsbildschutzanforderung bzw. befindet sich dieser weder innerhalb eines Schutz- noch eines Erhaltungsbereiches, weshalb auch Art. 62 Abs. 2 BG vorliegend keine Anwendung finden kann.

- 14 - Angesichts dessen richten sich die Ortsbildschutzanforderungen im vorliegenden Fall einzig nach dem Einordnungsgebot bzw. der Ästhetikbestimmung von Art. 73 Abs. 1 KRG. 3.6. Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 VRG. Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 KRG bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 10 20). 3.7. Die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladenen Eheleute C._____ machen geltend, dass die geplante Mobilfunkanlage mit einer Höhe von 30 Metern mehr als doppelt so hoch sei wie die maximal zulässige Gesamthöhe von Gebäuden in der Gemeinde X._____. und demzufolge mit den Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild nicht zu vereinbaren sei. Die zur Diskussion stehende Parzelle 415 befinde sich in der Gewerbemischzone, wobei die zulässige Gesamthöhe von Gebäuden in dieser Zone gemäss Art. 13 BG 14 m betrage. Demgegenüber weise die geplante Mobilfunkanlage eine Höhe von 30 m auf und überschreite somit die maximal zulässige Gebäudehöhe um mehr als das Doppelte. Aufgrund der erwähnten Höhe von 30 m kombiniert mit der freistehenden Lage stelle die geplante Mobilfunkanlage letztlich einen massiven Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild der Fraktion Y._____ dar, der mit den vorgege-

- 15 benen baulichen Anforderungen für die angrenzenden, der Dorfzone zugeteilten Parzellen keineswegs im Einklang stehe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sich der Standort für die geplante Mobilfunkanlage in der Gewerbemischzone befinde. Diese sei geprägt von einer Vielzahl heterogener Bauten und Anlagen, Baustilen und Gebäudehöhen, Materialien und Farben sowie Gewerbebauten für den Holzbau. Die geplante Mobilfunkanlage selbst solle unmittelbar nahe einer Gewerbebaute für den Holzbau erstellt werden. Die unmittelbare Umgebung des gewählten Standortes für die Mobilfunkanlage werde somit von verschiedenen Bauweisen gesäumt, welche in der Gesamtbetrachtung somit alles andere als ein einheitliches, sensitives Ortsbild abgeben würden. Die umliegenden Gebäude seien nicht nur unterschiedlich angeordnet, sondern auch verschieden proportioniert. Des Weiteren befinde sich in unmittelbarer Umgebung zum Standort für die geplante Erstellung der Mobilfunkanlage, die Hauptstrasse sowie die Bahnlinie inkl. Leitungsmasten zum Betrieb der Bahnlinie. Es handle sich somit um das typische Umgebungsbild für eine Gewerbemischzone. Der gewählte Standort für die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage sei somit in einer optisch relativ unsensiblen und heterogenen Umgebung, weshalb sich die geplante Mobilfunkanlage ohne Weiteres gut i.S.v. Art. 73 KRG in diese Umgebung einordnen lasse. Die Beschwerdeführerin habe somit einen bedingungslosen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. 3.8. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Augenscheines zum gleichen Ergebnis gelangt, wie die Beschwerdeführerin, weshalb weitgehend auf deren Ausführungen in der Beschwerde vom 23. Oktober 2018 verwiesen werden kann (insbesondere Rz. 12-14 sowie 22-30.). Hinsichtlich des Einwandes, wonach die geplante Mobilfunkanlage die maximal zulässige Gebäudehöhe um mehr als das Doppelte überschreite, gilt, dass sich die maximal zulässige Gesamthöhe von Gebäuden aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 BG (Zonenschema) ergibt und in der Gewerbemischzone 14.00 m

- 16 beträgt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Gemeinde X._____. im Rahmen ihres Baugesetzes die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vgl. Art. 36 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]; Regierungsbeschluss vom 11. August 2009 [mitgeteilt am 12. August 2009], Protokoll Nr. 777, S. 3) berücksichtigt. Gemäss IVHB-Erläuterungen sind Gebäude ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen (vgl. IVHB-Erläuterungen, Stand 3. September 2013, S. 3). Dementsprechend handelt es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage nicht um ein Gebäude, sondern vielmehr um eine technische Infrastrukturanlage (vgl. WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 94 ff.), weshalb die maximal zulässige Gesamthöhe von Gebäuden vorliegend keine Anwendung findet. Des Weiteren ist, wie bereits von der Beschwerdeführerin dargetan, das Aussehen von Mobilfunkanlagen technisch bedingt, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an die Ästhetik gelten dürfen. Die Gestaltung von Mobilfunkanlagen darf sodann nicht für sich alleine betrachtet werden, sondern es muss eine Interessensabwägung mit den Zielen der Fernmeldegesetzgebung und den Grundrechten der Betreiber erfolgen. Dies führt letztlich dazu, dass eine durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage in einer durchschnittlichen Wohnzone zumindest aus ästhetischen Gründen grundsätzlich ohne Weiteres bewilligt werden muss (vgl. WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 94 ff.). Vorliegend ist die geplante Mobilfunkanlage bzw. Greenfieldanlage mit einer Höhe von 30 m durchschnittlich dimensioniert. Zudem befindet sich der Standort der geplanten Mobilfunkanlage wie bereits erwähnt in der Gewerbemischzone und somit einer  bezüglich Anforderungen an die Ästhetik bzw. das Ortsbild  gegenüber Wohn- und Kernzonen sogar weniger empfindlichen Zone. Gemessen daran ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Anlage das Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ferner hat dies auch der Augen-

- 17 schein vom 7. März 2018 mit ausführlicher Besichtigung des Quartiers bestätigt. So finden sich verschiedene Gewerbebauten sowie die Bahnlinie mitsamt Fahrleitungen in der unmittelbaren Umgebung des vorgesehenen Standortes. Die geplante Mobilfunkanlage wird daher wenig auffallen und sich gut in die Umgebung einfügen. Davon, dass sie einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG im Wege steht, kann demzufolge keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten, indem sie die Verletzung von Ästhetikvorschriften bejaht und der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkanlage verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als begründet. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands aufzuheben und der Gemeindevorstand anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Die kassatorische Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich deshalb, weil nur die Gemeinde die notwendigerweise zur Baubewilligung gehörenden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) kennt. 4. Hinsichtlich der Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen der geplanten Mobilfunkanlage (Umweltschutzgesetz [USG], NISV) bzw. den in den Stellungnahmen zum Augenscheinprotokoll geltend gemachten gesundheitlichen Risiken aufgrund der geplanten Mobilfunkanlage kann vollumfänglich auf die Feststellungen und Ausführungen des ANU im Fachbericht Nr. 2615-L vom 29. August 2017, der integrierenden Bestandteil des angefochtenen Entscheides bildet, verwiesen werden. Gemäss ANU, werden vorliegend die umweltrechtlichen Bestimmungen von der projektierten Mobilfunkanlage nach der einschlägigen Bundesgesetzgebung resp. bundesgerichtlichen Rechtsprechung vollumfänglich eingehalten. Entsprechend muss, wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem Bau und Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (mitgeteilt am

- 18 - 21. September 2017) festgehalten hat, nicht mehr auf die Einwendungen betreffend Strahlenschutz eingegangen werden. Gleiches gilt für die Einwendungen betreffend Minderwert von Liegenschaften, bilden diese, wie bereits im Bau- und Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (mitgeteilt am 21. September 2017) festgehalten, nicht Gegenstand des Bauverfahrens, sondern sind im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu bereinigen. 5.1. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). 5.2. Nach der bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht, falls die Anwaltsrechnung trotz Fehlens einer Honorarvereinbarung für die Festsetzung der Parteientschädigung beigezogen wurde, jeweils auf die in der Kostennote geltend gemachten Stundenansätze abgestellt, soweit sie den von Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) festgelegten Rahmen von Fr. 210.-- bis und mit Fr. 270.-- nicht sprengten. Das Verwaltungsgericht hat am 5. September 2017 (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b), um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen, folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz über Fr. 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann.

- 19 - Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. 5.3. Im vorliegenden Fall weist die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote einen detailliert aufgelisteten Aufwand von 11.43 h auf, der angesichts des Beschwerdethemas und des dazu durchgeführten doppelten Schriftenwechsels gerechtfertigt erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 280.-- sprengt aber den Höchstrahmen von Art. 3 Abs. 1 HV und kann nicht übernommen werden. Weil überdies eine Honorarvereinbarung nicht bei den Akten ist, kann die Höhe des Stundensatzes nicht verifiziert werden. Dies führt praxisgemäss (vgl. vorstehende Erwägung) zu einer Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 240.--. Der zu erstattende notwendige Aufwand beläuft sich somit auf 11.43 h à Fr. 240 zzgl. 3 % Pauschalspesen. Des Weiteren erachtet das Gericht für die Vorbereitung und Teilnahme am Augenschein, mangels Honorarnote und Honorarvereinbarung, eine Pauschalentschädigung von Fr. 600.-- (ohne MWST) für gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist gemäss UID-Register (CHE-106.836.776) mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, daher ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. VGU 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 3'425.50 (ohne MWST) festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeindevorstands X._____ vom 15. August 2017 wird aufgehoben und der Gemeindevorstand X._____ angewiesen, die nachgesuchte Baubewilligung zum Neubau einer Mobilfunkanlage mit freistehendem Mast inkl. Technik da-

- 20 neben an der X._____-/Y._____, Areal B._____, Grundstück-Nr. 415 in X._____ zu erteilen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1‘060.-zusammen Fr. 3‘560.-gehen zulasten der Gemeinde X._____. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____. hat die A._____ SA aussergerichtlich mit Fr. 3'425.50 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2017 86 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.04.2018 R 2017 86 — Swissrulings