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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.12.2017 R 2017 56

December 5, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,683 words·~18 min·6

Summary

Baueinsprache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 56 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuarin Parolini URTEIL vom 5. Dezember 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ und D._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegner 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 10. April 2017 reichten C._____ und D._____ bei der Baubehörde der Gemeinde X._____ ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 2280, Grundbuch der Gemeinde X._____, mit Zufahrtstrasse über Parzelle 2110 ein. Innert der Auflagefrist reichten A._____ und B._____ als Miteigentümer der Parzelle 2111 öffentlichrechtliche Einsprache gegen das Baugesuch ein, wobei die Einsprache lediglich von B._____ unterzeichnet war. A._____ und B._____ rügten vorwiegend die Erschliessung des vorgesehenen Bauprojekts (Einmündung, Strassenführung) und beantragten die Ablehnung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2017, mitgeteilt am 6. Juni 2017, in der Bausache Nr. 3961-2017-0004 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat. Die Rüge der Einsprecher, die Zufahrtsstrasse über Parzelle 2110 genüge den Sichtverhältnissen nicht und gefährde die Benützer der Verkehrsanlagen, erachtete der Gemeindevorstand als unbegründet. Den Nichteintretensentscheid begründete er damit, dass die Einwände der Einsprecher, durch den Bau- und Strassenverkehr, den Winterdienst und durch von der E._____-strasse abfliessendes Wasser könnten Schäden entstehen, privatrechtlicher Natur und deshalb von den Zivilgerichten zu beurteilen seien. Der Gemeindevorstand verpflichtete A._____ und B._____, die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 600.-- zu tragen. 2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde "gegen den Baubescheid des Gemeindevorstands von X._____ betreffend das Bauvorhaben Nr. 3961-2017-0004". Sie stellten folgendes Rechtsbegehren: "1. Es sei der angefochtene Baubescheid des Gemeindevorstandes von X._____ vom 23. Mai/06. Juni 2017 in der Bausache Nr. 3961-2017- 0004 vollständig aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung anzuerkennen.

- 3 - 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MWSt. zulasten der Vorinstanz." Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Einmündung der Zufahrtsstrasse über Parzelle 2110 in die E._____-strasse, auch angesichts der dortigen engen Verhältnisse, den massgeblichen Normen über die Verkehrssicherheit nicht entspreche, die Zufahrt somit nicht rechtskonform und die Parzelle 2280 nicht erschlossen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragten A._____ und B._____ die Edition von Akten aus Händen der Gemeinde sowie aus Händen der Sicherheitskommission der Kantonspolizei Graubünden, die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens. 3. Mit Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 25. August 2017, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Er verwies dabei auf den Umstand, dass dem Gericht bislang lediglich der Baueinspracheentscheid vom 23. Mai 2017 als Streitgegenstand vorgelegt worden sei, eine Baubewilligung jedoch weder bei den Akten liege noch in die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer einbezogen worden sei. Dem Gericht sei nicht bekannt, ob eine Baubewilligung überhaupt erteilt worden sei. Ohne Vorliegen einer solchen dürfe die Bauherrschaft aber gar nicht bauen, sodass die Behandlung nur des Einspracheentscheids keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile für die Beschwerdeführer mit sich bringe. 4. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie auch die Abweisung der Beweisanträge. Sie führte aus, zwar grenze die Parzelle der Beschwerdeführer unmittelbar an das

- 4 - Baugrundstück bzw. an die umstrittene Einfahrt in die E._____-strasse, da sie jedoch lediglich angebliche Verkehrssicherheitsmängel vorbrächten, seien die Beschwerdeführer nicht mehr berührt als jede/r andere Benützer/in der E._____-strasse, weshalb ihre Beschwerdelegitimation nicht gegeben sei. In der Sache selbst sei die Beschwerde abzuweisen, weil die Zufahrt bzw. Erschliessung hinreichend im Sinne der gesetzlichen Vorgaben sei und die vorgebrachten Argumente zur Verkehrssicherheit nicht überzeugten. Gleichzeitig legte die Beschwerdegegnerin 1 der Vernehmlassung u.a. das komplette Baudossier Nr. 3961-2017-0004 inkl. Baubescheid vom 23. Mai 2017 bei. 5. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2017 (Poststempel 31. August 2017) beantragten C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führten aus, die Gemeinde habe gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid auch die Baubewilligung erlassen. Nach ihrem Wissen sei diese auch den Beschwerdeführern zugestellt worden. Da diese jedoch lediglich den Einspracheentscheid angefochten hätten, sei die Baubewilligung unangefochten in Rechtskraft erwachsen und sie, die Beschwerdegegner 2, seien nun zum Bauen berechtigt. Somit fehle es den Beschwerdeführern am Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne. In der Sache selbst führten sie aus, dass die Argumente der Beschwerdeführer bezüglich hinreichende Erschliessung bzw. Verkehrssicherheit nicht überzeugten. Auch die Beschwerdegegner 2 legten ihrer Vernehmlassung den Baubescheid vom 23. Mai 2017 bei. 6. Am 13. September 2017 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht ein Fristerstreckungsgesuch ein. Gleichzeitig beantragten sie die Edition der erteilten, ihnen jedoch angeblich nicht zugestellten Baubewilligung aus Händen der Gemeinde X._____ sowie die Wiedererwägung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

- 5 - 7. Am 9. Oktober 2017, innert erstreckter Frist, reichten die Beschwerdeführer die Replik mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Darin widersprachen sie der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, dass ihre Beschwerdelegitimation nicht gegeben sei, immerhin habe ihr die Gemeinde eine solche im Baubescheid noch attestiert. Darüber hinaus hielten sie am Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf Edition der Akten der Sicherheitskommission der Kantonspolizei sowie auf Durchführung eines Augenscheins und Einholung eines Gutachtens fest. In der Sache selbst bestritten sie nach wie vor die hinreichende Erschliessung des Baugrundstücks. 8. Mit Duplik vom 23. Oktober 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Rechtsbegehren und ihre Argumentation, beantragte die Durchführung eines Augenscheins und die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der übrigen Beweisanträge der Beschwerdeführer. 9. Mit Duplik vom 13. November 2017 hielten die Beschwerdegegner 2 an ihren Rechtsbegehren und ihrer Argumentation fest und beantragten die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 10. Mit Schreiben vom 22. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner 2 ihre Honorarnote, mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ins Recht. Die Beschwerdegegnerin 1 machte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 geltend, dass bei der Honorarberechnung ein Stundenansatz von Fr. 240.-- anzuwenden sei. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Baubewilligung inkl. Einspracheentscheid einer kommunalen Baubehörde stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG]; BR 801.100, und Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO]; BR 801.110), und der Einspracheentscheid ist auch kein endgültiger Entscheid (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG]; SR 700). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Die funktionale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht in der Regel in Dreierbesetzung entscheidet, zumal vorliegend weder eine Konstellation im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG (Fünferbesetzung) noch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VRG (Einzelrichter) vorliegt. b/aa) Den Rechtsschutz im Baubewilligungsverfahren regelt Art. 33 RPG. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG muss das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleisten. Damit gelten die Legitimationserfordernisse zu den Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren nach Art. 33 RPG (vgl. AE- MISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/HAAG [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen), wobei das kantonale Recht den Kreis der Beschwerdebefugten weiter fassen

- 7 kann (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 53). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Durch eine Verfügung ist berührt, wer in einer hinreichend nahen Beziehung zur Streitsache steht (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 55 mit Hinweis auf BGE 121 II 171 E.2b). Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 60). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b mit Hinweisen; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 57 ff.). Im kantonalen Recht regeln die Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 KRG die Einspracheberechtigung. Demnach ist zur Einsprache berechtigt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die Legitimation zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 50 VRG. Demnach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Diese Bestimmungen gehen nicht über die Anforderungen zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG hinaus, weshalb diesbezüglich auf das oben Ausgeführte abgestellt werden kann. Das heisst, es reicht die besondere Nähe zum Streitgegenstand, damit der angefochtene Entscheid auf die erhobenen Rügen hin überprüft wird (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, 6. Aufl., S. 555).

- 8 bb) Während die Gemeinde die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer bzw. der dortigen Einsprecher im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 angesichts der räumlichen Nähe der betroffenen Parzellen noch bejahte (vgl. Ziff. II./2.), bestritt sie in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2017 (vgl. S. 3) die Beschwerdelegitimation vor Verwaltungsgericht mit dem Argument, dass die Beschwerdeführer lediglich angebliche Verkehrssicherheitsmängel rügten, womit sie trotz der räumlichen Nähe zur Bau- bzw. Zufahrtsparzelle nicht mehr als andere Strassenbenützer vom angefochtenen Entscheid berührt seien. Die Argumentation, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Interessen geltend machten, weil sie von der projektierten Einfahrt nicht mehr als jede/r andere Benützer/in der E._____-strasse berührt seien, überzeugt nicht. Liegt nämlich eine besondere Nähe in räumlicher Hinsicht vor, muss das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinstimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Unbestritten ist, dass die Parzelle 2111, die im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, an die Parzelle 2110 grenzt, über welche die geplante Zufahrtsstrasse zum Baugrundstück auf Parzelle 2280 führen soll. Die auf Parzelle 2111 liegenden Gebäude (Vers.-Nrn. 1- 40 / 1-40A) stehen einerseits unmittelbar neben der fraglichen Einfahrt auf Parzelle 2110, mithin direkt an der E._____-strasse, und die geplante Zufahrtsstrasse führt andererseits direkt an der Parzellengrenze (Parzelle 2111) über die Parzelle 2110 auf die Bauparzelle 2280. Damit würden die Beschwerdeführer vom zukünftigen Abbiege- und Zufahrtsverkehr mehr als andere Dritte betroffen sein. Die Beschwerdeführer brachten denn gegen das Bauprojekt auch vor, dass die Situation am fraglichen Standort sehr eng und damit gefährlich sei und (zumindest in ihrer Einsprache)

- 9 dass sie aufgrund bisheriger Erfahrungen immer wieder mit Schäden an ihren Gebäuden zu rechnen hätten (Schwerverkehr, Winterdienst, etc.). Aufgrund der gegebenen Konstellation kann sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht darauf berufen, dass die gerügten Verkehrssicherheitsmängel lediglich von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B. an der richtigen Anwendung des Rechts, vgl. BGE 133 II 249 E.1.3.2) wären und sich im Falle des Obsiegens nicht auf die rechtlichen oder tatsächlichen Interessen der Beschwerdeführer auswirken würden. Aufgrund der gewählten Einfahrt bzw. Zufahrt auf Parzelle 2110 und der räumlichen Nähe ihrer Parzelle 2111 zum Baugrundstück auf Parzelle 2280 und zur Parzelle 2110 sind die Beschwerdeführer tatsächlich mehr als andere Dritte vom fraglichen Bauprojekt und damit von der entsprechenden Baubewilligung bzw. vom Einspracheentscheid betroffen. Alles in allem kann die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer somit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. cc) Daran ändert der Umstand, dass im kommunalen Verfahren lediglich B._____ die Einsprache unterzeichnete, jedoch nicht auch A._____, nichts. Den Beschwerdeführern kann diesbezüglich zugute gehalten werden, dass die Einsprache auf gemeinsamem Briefpapier, auf dem die Namen beider Beschwerdeführer aufgeführt sind, geschrieben ist, und dass in der Einsprachebegründung jeweils die Mehrzahlform "wir" verwendet wurde. Das Gericht geht damit davon aus, dass die Einsprache als von beiden Beschwerdeführern erhoben gelten kann, sodass der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde auch beide Einsprecher betrifft, womit nicht nur B._____, sondern auch A._____ zur Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht legitimiert ist (vgl. zur Beteiligung am Instanzenzug Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 170 vom 2. Juli 2013 E.1 mit weiteren Hinweisen; HÄNNI, a.a.O., S. 538 mit Hinweisen). 2. a) Die Beschwerdeführer führen im Rechtsbegehren ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2017 auf, angefochten werde der "Baubescheid des Gemeindevor-

- 10 standes von X._____ vom 23. Mai/6. Juni 2017 in der Bausache Nr. 3961- 2017-0004". Dem Rechtsmittel legten sie den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017, mitgeteilt am 6. Juni 2017, bei. Mit diesem wurde deren Einsprache abgewiesen, jedoch keine Baubewilligung erteilt. Folglich ist im Nachfolgenden als weitere Prozessvoraussetzung zu prüfen, ob der Beschwerde vom 6. Juli 2017 überhaupt ein anfechtbarer Entscheid zugrunde liegt, mithin, ob ein gültiger Anfechtungsgegenstand in das Beschwerdeverfahren eingebracht worden ist, und daher, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht. b) Die Beschwerdegegner 2 machen in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 geltend, den Beschwerdeführern sei sowohl der Baueinspracheentscheid als auch die Baubewilligung zugestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten aber lediglich den Baueinspracheentscheid angefochten, gegen den Baubescheid hätten sie bis heute keine Beschwerde erhoben. Der Einspracheentscheid könne zwar schon separat angefochten werden, er habe jedoch für die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts keine eigenständige Bedeutung. Vorliegend sei die Baubewilligung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegner 2 bauen dürften und die Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde mehr hätten. In ihrer Replik vom 9. Oktober 2017 äussern sich die Beschwerdeführer nicht zu dieser Frage. Sie führen lediglich aus, das Verwaltungsgericht verfüge in der Zwischenzeit über die Baubewilligung, die sich in dem von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Baudossier befinde. Auch die Beschwerdegegnerin 1 äussert sich in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2017 nicht zu dieser Frage. Die Beschwerdegegner 2 weisen in ihrer Duplik vom 13. November 2017 darauf hin, dass die Beschwerdeführer mit der Beschwerde den Baubescheid auch nicht als Beweismittel eingereicht hätten, obwohl er ihnen

- 11 zugestellt worden sei. Trotz Zustellung hätten sie es unterlassen, den Baubescheid innert der 30-tägigen Beschwerdefrist anzufechten. c/aa) Grundsätzlich ist der nicht gleichzeitige Erlass (also die nicht gleichzeitige Eröffnung) von Einspracheentscheid und Baubewilligung durch eine Baubehörde nicht verboten. Der Entscheid über das Baugesuch und die Einsprachen bzw. deren Eröffnung erfolgt zweckmässigerweise jedoch uno actu (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 348). Gemäss langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts können Einspracheentscheide, die nicht gleichzeitig auch die Baubewilligung enthalten oder gleichzeitig mit der Baubewilligung ergehen, nicht als Entscheide im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a des früheren Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aVGG) – entspricht dem heutigen Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG – gelten (vgl. PVG 1991 Nr. 22). Das Verwaltungsgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass einem blossen Einsprache-Abweisungsentscheid keinerlei selbständige Rechtswirkung zukomme, insbesondere gewähre er dem Baugesuchsteller als solchem noch keinerlei Rechte (PVG 1991 Nr. 22 S. 68). Ob gebaut werden dürfe oder nicht, entscheide sich allein anhand des Baubescheids, mit dessen Erlass erst allenfalls feststehe, dass die Gemeinde das Bauvorhaben bewillige. Der Baubescheid sei den Einsprechern selbst dann zu eröffnen, wenn der Einspracheentscheid separat ergangen sei, und erst von diesem Zeitpunkt an laufe die Rekurs-(bzw. neu Beschwerde-)frist (PVG 1991 Nr. 22 mit Hinweis auf PVG 1976 Nr. 110). Dementsprechend schreibt auch Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) vor, dass die kommunale Baubehörde, nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie Einholung notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden, über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt (Abs. 1) sowie, dass Bauentscheide den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen ist (Abs. 2 Satz 1).

- 12 bb) Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 dem Gericht das komplette Baudossier Nr. 3961- 2017-0004 ein, in diesem befindet sich auch die Baubewilligung. Ein Exemplar der Baubewilligung legten auch die Beschwerdegegner 2 ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 bei. Daraus wird ersichtlich, dass sowohl der Baubescheid wie auch der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 datieren und am 6. Juni 2017 mitgeteilt wurden. Gemäss den Mitteilungen im Dispositiv des Einspracheentscheids wurde dieser den Beschwerdeführern zugestellt. Demgegenüber geht aus den beiden sich bei den Akten befindlichen Exemplaren des Baubescheids lediglich hervor, dass dieser an die Bauherrschaft/Beschwerdegegner 2 adressiert war. In Ziff. 17 des Baubescheids wurde zudem festgehalten, dass die Baueinsprache der Beschwerdeführer abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werden könne, und dass der Einspracheentscheid dem Baubescheid beiliege. Im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels äusserten sich die Beschwerdeführer nicht zu dieser Frage, sie bestritten also auch nicht, dass ihnen der Baubescheid tatsächlich zugestellt worden sei. Indem sie also lediglich den Einspracheentscheid anfochten, erhoben sie gegen einen Entscheid Beschwerde, dem keinerlei selbständige Rechtswirkung zukommt und der keinen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG darstellt. Damit mangelt es einerseits im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem gültigen Anfechtungsgegenstand, andererseits erwuchs die Baubewilligung unangefochten in Rechtskraft. Dies bedeutet, dass, unabhängig davon, ob die Beschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren gutgeheissen oder abgewiesen würde, die Beschwerdegegner 2 bauen dürfen und den Beschwerdeführern keinerlei schützenswertes Interesse an der Anfechtung allein des Einspracheentscheides zukommen kann. cc) Aus Art. 46 KRVO kann abgeleitet werden, dass für die Anfechtung eines Baubescheids der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem die Gemeinde die Baubewilligung – möglichst gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid – auch den Einsprechern zustellt bzw. eröffnet. Erst zu jenem Zeitpunkt be-

- 13 ginnt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG zu laufen. In ihrem Schreiben an das Gericht vom 13. September 2017 betreffend Fristerstreckung, Edition der Baubewilligung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, eine Baubewilligung sei erteilt, seiner Mandantschaft jedoch nicht zugestellt worden. Tatsächlich wird diese Frage in der nachfolgenden Replik vom 9. Oktober 2017 aber nicht mehr aufgeworfen, was wohl darauf hinweisen dürfte, dass die Behauptung des Rechtsvertreters im Schreiben vom 13. September 2017 (seinen Mandanten sei die Baubewilligung nicht zugstellt worden) nicht zutraf, ansonsten sich die Beschwerdeführer dazu geäussert hätten bzw. hätten äussern müssen. Das heisst auch, dass die Beschwerdeführer spätestens am 13. September 2017 von der Baubewilligung Kenntnis hatten, wie sie da ja auch selbst ausführten. Hätten sie diesen Entscheid also nicht bereits davor zugestellt erhalten, hätten sie den Baubescheid spätestens ab diesem Datum innert der 30tägigen Beschwerdefrist anfechten müssen, da die Baubewilligung in diesem Fall spätestens an diesem Datum als ihnen gegenüber eröffnet und demnach wirksam zu gelten hätte. Indessen haben die Beschwerdeführer die Baubewilligung bis heute nicht angefochten, obwohl die Beschwerdegegner 2 in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 auf diese Unterlassung hingewiesen hatten. Dies alles bedeutet, dass die 30-tägige Frist zur Anfechtung der Baubewilligung in jedem Fall abgelaufen ist, sei es im Falle der Zustellung am 6. Juni 2017, sei es im Falle einer späteren Zustellung (spätestens mit deren Kenntnis im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im August/September 2017). dd) Nach all dem Gesagten mangelt es vorliegend an einem gültigen Anfechtungsgegenstand und auf die Beschwerde vom 6. Juli 2017 kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Verfahrensausgang muss nicht mehr weiter auf die Beweisanträge der Beschwerdeführer eingegangen werden. Ebenso muss auf das

- 14 - Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr eingegangen werden. Diese Anträge sind infolge des Nichteintretensentscheids gegenstandslos und deren Beurteilung im vorliegenden Verfahren somit obsolet geworden. 4. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten, wobei mehrere Parteien diese zu gleichen Teilen zu übernehmen haben, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung sind die Gerichtskosten angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen von den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Da vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 2 eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Schreiben vom 22. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner 2 ihre Honorarnote samt Honorarvereinbarung (datiert vom 21./23. August 2017) ein. Das Honorar beläuft sich auf Fr. 6'839.10 und setzt sich zusammen aus einem Honorar nach Zeitaufwand von 24.50 h à Fr. 250.-- (Fr. 6'208.33), Spesen in der Höhe von Fr. 124.17 sowie 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 6'332.50 (Fr. 506.60). Da gemäss Honorarvereinba-

- 15 rung ein Stundenansatz von Fr. 250.-- abgemacht ist, ist das geltend gemachte Honorar, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2017, nicht zu korrigieren (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Die Beschwerdeführer haben somit die Beschwerdegegner mit Fr. 6'839.10 (inkl. MWST), unter solidarischer Haftbarkeit, zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2‘352.-gehen, unter solidarischer Haftbarkeit, zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ und B._____ haben C._____ und D._____ mit Fr. 6'839.10 (inkl. MWST) unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

- 16 - Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Juni 2018 nicht eingetreten (1C_295/2018).