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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.06.2018 R 2017 40

June 6, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,826 words·~19 min·4

Summary

Baueinspache | Baurecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 40 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 6. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Parzelle 3225 in der Gemeinde X._____, die sogenannte Skischulwiese, ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) zugeordnet. Diese Zone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen. Die Parzelle ist gemäss Zonenplan mit einer Wintersportzone überlagert. An die Skischulwiese grenzt nördlich die mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Parzelle 3197. Diese liegt in der Wohnzone 0.7, für welche die ES II gilt. 2. Am 17. Mai 2016 reichte die Politische Gemeinde X._____ ein Baugesuch für den Neubau eines Pumptracks auf Parzelle 3225 ein. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 20. Mai bis 9. Juni 2016. Gegen das Bauvorhaben erhoben zahlreiche Anwohner Einsprache. Gemäss aufgelegtem und genehmigtem Projektentwurf wird im Pumptrack-Bereich eine Entwässerung gebaut. Die Grundformung erfolgt aus bestehendem Bodenmaterial. Es wird eine 20 cm dicke frostsichere Schicht aufgebracht und ein Asphaltbelag eingebaut. 3. Da von den Einsprechern unter anderem geltend gemacht wurde, allenfalls seien vom Betrieb des Pumptracks Lärmemissionen zu erwarten, beauftragte die Gemeinde ein Ingenieurbüro eine Lärmprognose auszuarbeiten. In der erstatteten Lärmprognose vom 16. Juni 2016 wurde festgehalten, dass der Pumptrack zum grössten Teil von Mountainbikern benutzt werde. Erfahrungsgemäss werde die Anlage vor allem von ca. 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt. Von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr werde die Anlage deutlich weniger benutzt werden. In weniger grossem Ausmass würde die Anlage auch mit Skateboards und Inlineskates benutzt werden. Diese seien in Bezug auf den Lärm mit ihren härteren Rollen massgebend. Für diese Lärmarten gebe es für die Erstellung von Lärmprognosen Erfahrungsmesswerte. Gestützt darauf sei die Lärmprognose durchgeführt worden. Die Lärmbelastungen bei den massgebenden Empfangspunkten in der Nachbarschaft lägen um 5-12 dB(A) unterhalb der Belastungsrichtwerte bei Normalbetrieb und die Geräuschspitzen lägen um 5-11 dB(A) unterhalb der Richtwerte. Die Anlage sei deswegen natürlich trotzdem hörbar. Auch wegen den zu erwar-

- 3 tenden Immissionen aufgrund von Unterhaltungen der Pumptrackbenutzer werde empfohlen, Start und Ziel möglichst weit weg von den Wohnhäusern einzurichten. Falls gewisse Anlageteile zu unnötigem Lärm führten, seien diese baulich anzupassen oder durch ein Betriebsreglement zu verbessern. 4. Daraufhin lud die Gemeinde die Einsprecher auf den 13. Juli 2016 zu einer Informationsveranstaltung ein, um das Projekt, die verschiedenen Beanstandungen und das Lärmgutachten zu erörtern, wovon nach Angaben der Gemeinde Gebrauch gemacht wurde. 5. Am 24. Februar 2017 liess die Gemeinde den Einsprechern ihre Stellungnahme zu den verschiedenen Rügen und das Lärmgutachten zukommen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfinde, den Einsprechern aber die Möglichkeit eingeräumt werde, bis 10. März 2017 eine Stellungnahme einzureichen. Davon wurde aktenkundig kein Gebrauch gemacht. 6. Am 16. März, mitgeteilt am 11. April 2017, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einsprachen ab und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung. Er führte aus, der erstellte Lärmnachweis zeige, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden könnten. Der Skischulsammelplatz sei für den Pumptrack der am besten geeignete Standort. Der Standort sei absichtlich zentral gewählt worden, damit er gut mit dem ÖV erreicht werden könne. Das Angebot an öffentlichen Parkplätzen sei während des Betriebs in der Sommersaison genügend. Im Winter sei die Anlage ohnehin geschlossen. In der Umgebung des Sportzentrums, beim Lido und bei der Talstation der Luftseilbahn seien die Verhältnisse entweder nicht ideal oder das Areal für etwas anderes vorgesehen. Der Pumptrack bestehe im Wesentlichen aus Mulden-Wellenbahnen mit Kurven und Plattformen. Die Höhendifferenzen zwischen Mulden und Wel-

- 4 len betrügen typischerweise ca. 1 m bis ca. 1.5 m. In Bezug auf die Höhen passe sich das Projekt ins bestehende Gelände ein. Nur die Fahrbahnen würden asphaltiert. Es entstünden keine Hochbauten und ein Zaun sei nicht vorgesehen. Der Betrieb der Anlage sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und deshalb auch nicht Bestandteil der Gesuchsunterlagen. Die Lärmschutzwerte im Betrieb würden von der Gemeinde sichergestellt. Diese sorge auch für eine ordnungsgemässe Abfallentsorgung und reinige die Anlage regelmässig. Es gebe öffentliche Toiletten beim Sportplatz, welche mindestens tagsüber offen seien. Die Gebühren von Fr. 850.-- würden zu je 1/25 den Einsprechern auferlegt (Fr. 34.-- pro Einsprecher). 7. Am 23. Mai 2017 erhoben A._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführer), Stockwerkeigentümer der an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle 3197, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, das Baugesuch abzuweisen und die erteilte Baubewilligung aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (der Beschwerde vom Instruktionsrichter am 8. Juni 2017 zuerkannt). Im Wesentlichen kritisierten die Beschwerdeführer das Lärmgutachten und machten insbesondere geltend, dass die geplante Anlage bis mindestens jeweils 22:00 Uhr genutzt werden würde, weshalb die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr in den Beurteilungszeitraum hätte einbezogen werden müssen. Sie forderten deshalb die Einholung eines Obergutachtens. Ausserdem bemängelten sie, dass die Pläne unvollständig seien. Ferner stellten sich auf den Standpunkt, die Anlage sei in der Wintersportzone nicht zonenkonform. 8. Am 27. Juni 2017 hielt das Amt für Natur und Umwelt (ANU; nachfolgend: Fachstelle) zusammenfassend fest, abgesehen von der unterlassenen und

- 5 nachzuholenden Schätzung bezüglich der Nutzungsintensität für die Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und die Nacht nach 22:00 Uhr sei das Gutachten übersichtlich und nachvollziehbar abgefasst. Die Annahmen seien mehrheitlich plausibel und die aus der Lärmberechnung folgende Beurteilung korrekt. Zur vorsorglichen Begrenzung der Lärmimmissionen sollten zeitliche Beschränkungen des Betriebs im Sinne von Betriebszeiten festgelegt werden. Die Anordnung eines Obergutachtens werde als nicht sinnvoll erachtet. 9. Am 31. August 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, an seiner Sitzung vom 31. August 2018 habe der Gemeindevorstand beschlossen, den Betrieb der Anlage täglich von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr einzustellen. Die Einhaltung werde von der Gemeinde überwacht und Übertretungen würden allenfalls sanktioniert. Die Gemeinde lasse sich auf diese Zeiten behaften. Konzept und Regeln seien nach ersten Erfahrungen im Betrieb anzupassen. Die Höhendifferenzen aufgrund der Abgrabungen und Aufschüttungen würden während der Wintersaison mit natürlichem oder künstlichem Schnee ausgeglichen. Damit könne die bisherige Winternutzung sichergestellt werden. Was die Lärmprognose anbetreffe, sei klar, dass bezüglich Anzahl Nutzer und Häufigkeit der Benutzung Annahmen getroffen werden müssten. Ein Obergutachten mache deshalb keinen Sinn. Betreffend den Vorwurf ungenügender Plangrundlagen sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführer an einer Informationsveranstaltung über die Abgrabungen und Aufschüttungen von höchstens 1.5 m Differenz informiert worden seien. Der Höhenunterschied sei auch dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2017 an die heutigen Beschwerdeführer zu Grunde gelegt worden. Der aufgelegte und bewilligte Projektentwurf und die Fotografie einer Anlage in Chur liessen die Idee und das Ausmass der geplanten Erdbewegungen nachvollziehen. Auf die Höhenunterschiede zwischen Abgrabungen und Aufschüttungen lasse sie sich behaften. Dem nachgereichten Plan vom 21.

- 6 - Juni 2017 sei zu entnehmen, dass Abgrabungen von maximal 0.4 m und Aufschüttungen von maximal 0.9 m erfolgten, worauf sie sich behaften lasse. Eine Rückweisung der Sache sei nicht notwendig. 10. Am 4. Oktober 2017 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Sie trugen insbesondere vor, der Plan vom 21. Juni 2017 sei nach Einreichung der Beschwerde erstellt worden. Er könne nicht Gegenstand der Baubewilligung sein und trage keinen Genehmigungsvermerk. Nur die Feststellung, dass man sich darauf behaften lassen wolle, ändere nichts daran, dass der Plan das zu Erstellende nicht in genügender Art und Weise festlege. 11. Am 7. November 2017 nahm die Fachstelle ein zweites Mal Stellung und bestätigte, dass die lärmschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Aus ihrer Sicht könne auf die in der ersten Stellungnahme vom 27. Juni 2017 noch verlangte Ergänzung der Lärmprognose hinsichtlich der Nutzungsintensität für den Zeitraum von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr verzichtet werden. 12. Am 7. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Sie reichte einen bereinigten Lärmnachweis datiert vom 3. November 2017 mit der Erweiterung auf die Ruhezeiten und betreffend Nutzungshäufigkeit ein. Das Ingenieurbüro korrigiere seine ursprüngliche Lärmprognose im Sinne der Stellungnahme der Fachstelle hinsichtlich der Nutzungshäufigkeit während der Ruhezeiten und gelange zum Schluss, während der Tageszeiten liege die zu erwartende Lärmbelastung deutlich unter den Richtwerten; in den Ruhezeiten würden die Belastungsrichtwerte teilweise erreicht, aber nicht überschritten. 13. Am 8. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführer triplicando zur Duplik, insbesondere zur Ergänzung des Lärmgutachtens, Stellung. Sie hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführer bemängelten am Ergänzungsgutachten insbesondere, dass die Behauptung des Gutachters in Ziff.

- 7 - 1.8, die Aktivitäten in den Ruhezeiten betrügen weniger als 50 % des Normalbetriebs, unbelegt sei. Weshalb über die Mittagszeit und am Abend ab 20:00 Uhr die Nutzung weniger als 50 % des Normalbetriebs betragen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ohne diese vermutete Reduktion der Nutzung sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Richtwerte in den Ruhezeiten überschritten würden. Ausserdem beantragten sie, es sei der Verband "Loipen Schweiz" als Dachorganisation der regionalen Langlauforganisationen, die Y._____ Bergbahnen AG und die Schweizer Schneesportschule Y._____ beizuladen und diesen die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben. Die in der Folge am 5. Februar 2018 vom Instruktionsrichter zur Stellungnahme eingeladene Y._____ Bergbahnen AG verzichtete am 13. Februar 2018 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Schneesportschule Y._____ und der Verband "Loipen Schweiz" liessen sich nicht vernehmen. 14. Am 29. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin quadruplicando am Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung und Duplik fest und erläuterte ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bau- und Ein-

- 8 spracheentscheid vom 16. März 2017, mitgeteilt am 11. April 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Einsprachen ihr selbst die nachgesuchte Baubewilligung zum Neubau eines Pumptracks erteilte. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 1.2. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer – mit nachfolgender Ausnahme – berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Das hier strittige Baugesuch wurde bis 9. Juni 2016 aufgelegt. Zwei von den Mitbeteiligten erhoben dagegen am 11. Juni 2016 bzw. 15. Juni 2016 Einsprache. Da die Beschwer von Amtes wegen zu klären ist, sind beide Einsprachen als verspätet zu betrachten. Obschon die Beschwerdegegnerin auf alle, mithin auch auf ihre Einsprachen eintrat, ist auf ihre Beschwerden im Verwaltungsgerichtsverfahren mangels korrekter Ausschöpfung des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens daher nicht einzutreten. Hinsichtlich der anderen vormaligen Einsprecher ist die Legitimation hingegen gegeben und insoweit kann auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden. 2. Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung eines Augenscheins. Dieser wird einerseits zum Beweis beantragt, dass die geplante Anlage direkt vor der Südfassade des Grundstücks der Einsprecher erstellt werden soll und somit die Nutzung der Balkone erheblich beeinträchtigt; andererseits wird er verlangt, um sich ein Bild vom Ausmass des für das Ausgleichen der Hügel und Senken notwendigen Schnees machen zu können. Die Nachbarsituation ergibt sich aber bereits aus den Plänen und der Umfang des Aufwandes für die Auffüllung mit Schnee ist zudem nicht Prozessthema: Es kommt nicht darauf an, wie viel Schnee für das Ausgleichen gebraucht wird, sondern ob Art. 76 BG die von den Beschwerdefüh-

- 9 rern behauptete "Zweckentfremdung" zulässt. Es ist folglich eine Rechtsfrage zu beantworten. Somit muss kein Augenschein durchgeführt werden. 3. Materiell stören sich die Beschwerdeführer an den vom geplanten Pumptrack ausgehenden Lärmimmissionen. Sie beanstanden die im Lärmgutachten vom 16. Juni 2016 samt Ergänzung vom 3. November 2017 getroffenen Annahmen. Dass die Beurteilung des Lärms aus dem Betrieb des vorliegenden Pumptracks mangels Belastungsgrenzwerten in der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) als Einzelfallbeurteilung gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV und Art. 15 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie in Anwendung der Vollzugshilfe für Sportanlagen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und gestützt auf die Emissionskennwerte von Skatinganlagen erfolgt ist, wird indessen nicht beanstandet. 3.1. Strittig beim Thema Lärmnachweis ist nach Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 3. November 2017 noch die darin getroffene Annahme, die Aktivitäten in den Ruhezeiten betrügen weniger als 50 % des Normalbetriebs. 3.1.1. Die Fachstelle hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 27. Juni 2017 den Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 (BG-act. 10) – abgesehen von der Unstimmigkeit bezüglich der Nutzungsintensität (0.1 statt 0.2 Ereignisse pro Minute) – als nachvollziehbar erachtet. Die Annahme des Gutachters in Ziff. 4.1 des Lärmnachweises vom 16. Juni 2017, in der Zeit von ca. 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr werde die Anlage deutlich weniger benutzt werden (vgl. BGact. 10 S. 11), wird von der Fachstelle nicht kritisiert. Folglich gibt es auch keinen Grund, um von den im Ergänzungsgutachten vom 3. November 2017 (BG-act. 16) aufgrund einer Nutzungshäufigkeit von 50 % des Normalbetriebs ermittelten Werten für die Ruhezeiten am Morgen und am Mittag abzuweichen.

- 10 - 3.1.2. Betreffend die Ruhezeit am Abend ist zunächst auf das Fazit im Ergänzungsgutachten vom 3. November 2017 hinzuweisen, wonach die mit einer halbierten Nutzungsintensität berechneten Lärmbelastungen für die Ruhezeiten die Belastungsrichtwerte zwar nicht überschreiten, aber teilweise erreichen würden (vgl. BG-act. 16 S. 13). Gemäss der Fachstelle hält zudem sogar der im ersten Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 (BG-act. 10) für die Tageszeit ermittelte Beurteilungspegel die für die Abendstunden geltenden Richtwerte ein. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass in den Morgen- und Abendstunden die sportlichen Aktivitäten weniger zahlreich als tagsüber eingeschätzt werden. Und selbst wenn geringfügige Abweichungen in der Benutzerzahl während der Ruhezeiten zuträfen, ist davon auszugehen, dass die Lärmwerte eingehalten werden, zumal diese laut Fachstelle infolge Abstellens auf die Emissionskennwerte für Skatinganlagen (mangels Emissionsdaten für Pumptracks) ohnehin überschätzt werden (vgl. Stellungnahme der Fachstelle vom 27. Juni 2017 S. 2). 3.1.3. Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Einzelfallbeurteilung gestützt auf den offen formulierten Art. 15 USG angesichts des technischen Charakters der Sache von den Beurteilungen des ANU als Fachstelle nur aus triftigen Gründen abweicht (vgl. BGE 139 II 185 E.9.2). Der Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 wurde in den Augen der Fachstelle fachkundig erstellt. Triftige Gründe, die an den fachkundigen Ausführungen der Fachstelle zweifeln liessen, sind keine ersichtlich. Somit ist dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Obergutachtens keine Folge zu leisten. 3.2. Durch die Festlegung der Betriebszeiten hat der Gemeindevorstand vermieden, dass die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 7:00 Uhr [vgl. BG-act. 14]) bei der Lärmprognose ebenfalls zu berücksichtigen ist. Dazu haben sich die Beschwerdeführer eingehend vernehmen lassen können, so dass eine all-

- 11 fällige (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres geheilt wäre. 3.3. Ferner ist festzustellen, dass nicht, wie von den Beschwerdeführern dargelegt, Anspruch auf ein Reglement besteht. Ist nun nach dem angeordneten Nutzungsverbot des Pumptracks in der Nacht (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr [vgl. BG-act. 14]) fachkundig festgestellt, dass lärmmässig alles in Ordnung ist, kann vom Erlass eines Reglements abgesehen werden bzw. ist ein Reglement erst dann zu erstellen, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Werte überschritten werden. Ein Zaun wie auch eine Beleuchtung sind im Übrigen vorliegend nicht vorgesehen und im Baugesuch nicht enthalten (vgl. BG-act. 6 und 7 und Schreiben vom 24. Februar 2017 [BG-act. 11]). Wie die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der beschlossenen Betriebszeit (07:00 Uhr bis 22:00 Uhr [vgl. BG-act. 14]) sicherzustellen hat, kann im vorliegenden Baubewilligungsverfahren kein Streitgegenstand bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Einwände nicht einzugehen ist. 3.4. Die Beschwerdegegnerin hatte zuerst beabsichtigt, die Hügel und Senken des Pumptracks im Winter mit Kunstschnee auszugleichen. In der Duplik stellte sie aber klar, dass der Schnee nicht auf Parzelle 3225 produziert, sondern herbeigeführt und mit dem Pistenfahrzeug verstossen werde. Zudem dürfte es sich um einige Kubikmeter handeln. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die unweigerliche Produktion von Schnee sei mit den Vorgaben der ES II nicht vereinbar und in die Baubewilligung wären entsprechende Auflagen aufzunehmen gewesen, ist somit nicht weiter einzugehen. 3.5. Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lärmimmissionen sind nach dem Gesagten unbegründet.

- 12 - 4. Die Beschwerdeführer erachten das Bauprojekt des Weiteren als zu wenig genau umschrieben. 4.1. Der bei den Auflageakten liegende Plan (Situationsplan 1:500 [BG-act. 8]) ist bezüglich der Ausgestaltung des Pumptracks in der Tat nicht sehr aussagekräftig. Auch der ebenfalls aufgelegte und bewilligte Projektentwurf Februar 2016 des Pumptracks (mit Luftbildern des projektierten Pumptracks und des bereits realisierten Pumptracks in Chur; BG-act. 7) ist nicht viel aussagekräftiger. Erst der mit der Vernehmlassung am 31. August 2017 nachgereichte Plan vom 21. Juni 2017 (BG-act. 15) zeigt deutlich die entstehenden Abgrabungen und Aufschüttungen. Zudem weist er gegenüber dem vorgenannten, aufgelegten Plan (BG-act. 8) Änderungen auf, indem er zusätzliche Plattformen enthält. 4.2. Nach unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin wurden die Beschwerdeführer zwar schon vor dem Gerichtsverfahren, namentlich an der Informationsveranstaltung vom 13. Juli 2016 über die geplante Anlage, deren Materialisierung, deren Betrieb, die davon zu erwartende Nutzungsintensität und die Lärmbelastung hinlänglich informiert. Doch die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass das eingereichte Baugesuch – wie soeben festgestellt – nicht mit vollständigen Planunterlagen ausgestattet war (vgl. Art. 44 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; 801.110], wonach die kommunale Baubehörde Baugesuche auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen hat). Der nachgereichte, die entstehenden Abgrabungen und Aufschüttungen aufzeigende Plan vom 21. Juni 2017 (BG-act. 15) hätte zur Vollständigkeit somit von vornherein eingereicht und dann aufgelegt werden müssen. 4.3. Die Beschwerdegegnerin hat verbindlich festgehalten, dass sie sich auf den Plan vom 21. Juni 2017 behaften lässt. Dieser Plan, der erst überhaupt die geplanten Höhenunterschiede der Anlage veranschaulicht, trägt – wie die Beschwerdeführer bemerken – den Genehmigungsstempel nicht, da er

- 13 erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurde. Eine Rückweisung zur Neudurchführung des Baubewilligungsverfahrens wäre jedoch ein prozessualer Leerlauf, zumal die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ihre Vorbringen dazu geltend machen konnten. Auch ist auszuschliessen, dass allfällige Drittbetroffene, die keine Einsprache gegen das vorliegende Bauprojekt einlegten, in Kenntnis dieses Plans Einsprache erhoben hätten. Dennoch ist die Tatsache, dass dieser Plan nach Erhebung der Beschwerde erstellt und nachgereicht worden ist, im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 4.4. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführer, es sei nicht klar, welchen Belag die Fahrbahn des Pumptracks erhalte, stimmt im Übrigen nicht. Schon im Projektentwurf vom Februar 2016 (BG-act. 7) ist auf S. 7 zu lesen, dass ein Asphaltbelag eingebaut wird. Davon wurde auch im Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 ausgegangen (vgl. BG-act. 10 S. 6 oben), weshalb der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung zur Neuerstellung der Lärmprognose abzuweisen ist. 5. Die Beschwerdeführer sind ferner der Ansicht, dass sich der Pumptrack nicht mit der Nutzung der Parzelle 3225 als Wintersportzone vertrage. Die Zonenkonformität des Pumptracks in der ZöBA als Zone der Grundnutzung ist indessen unbestritten. 5.1. Die Beschwerdeführer tragen vor, die klare gesetzliche Regelung der Wintersportzone schliesse jegliche Beeinträchtigung aus. Die vorgesehene Nutzung setze eine Anpassung der Wintersportzone voraus. Auf Parzelle 3225 verlaufe unter anderem die Langlaufloipe und diese werde als Sammelplatz für die Skischule sowie für Langläufer genutzt, was nur auf einer ebenen Fläche möglich sei. Bei wesentlichen Höhenunterschieden von mindestens 1.5 m sei die Nutzung als Skischulsammelplatz und Langlaufloipe ausgeschlossen. Die Anlage werde auf einer Fläche von mehr als 1'000 m2 realisiert. Für die Funktion als Skischulsammelplatz, Loipe und

- 14 - Skiabfahrt müsse die ganze Wiese um rund 1 m angehoben werden, um wieder eine einheitliche Fläche zu erhalten. Es würde eine sehr grosse Menge von über 1'000 m3 Schnee benötigt werden. Es sei ein nicht unbeachtlicher Aufwand erforderlich, um die Wiese für den bisherigen Zweck erhalten zu können. Die Langlaufloipe werde an den Rand der Wiese gedrängt. Die Fläche sei im Verhältnis zu der auf Parzellen 3197 und 3884 ausgeschiedenen Fläche ungenügend. Die Standortwahl sei ungenügend. Im direkten Umfeld befänden sich ein Hotel und mehrere Wohnhäuser. Die Anlage werde an einem Kurort erstellt, wo von einem erhöhten Ruhebedürfnis ausgegangen werden müsse. Zudem stehe die Anlage in klarem Widerspruch zur Widmung des Grundstücks im Rahmen der Zonenplanung. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Anlage lasse genügend Raum und Flächen, um den im Zusammenhang mit Schneesport stehenden Funktionen auch weiterhin zu dienen. Die Unebenheiten würden grundsätzlich mit natürlich anfallendem Schnee ausgeglichen, allfällig notwendiger Kunstschnee würde nicht vor Ort produziert, sondern antransportiert und mit der Loipenmaschine verstossen. Ein Verbot der Anlage sei nicht notwendig, um die Ausübung des Langlaufsports und die Funktion als Skischulsammelplatz uneingeschränkt zu ermöglichen. Ein Verbot wäre zudem nicht verhältnismässig. Der Entscheid liege im Ermessen der Beschwerdegegnerin. 5.2. Die Wintersportzone umfasst laut Art. 76 Abs. 1 BG das für die Ausübung des Wintersportes erforderliche Gelände, insbesondere Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer, Langlaufloipen, Übungsgelände, Bob- und Skeletonbahnen, Schlittelwege. Gemäss Art. 76 Abs. 2 BG gilt neben den Vorschriften der jeweiligen Zone der Grundnutzung (hier eben der ZöBA) unter anderem folgende Bestimmung (lit. b): "Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen". Grundsätzlich sind folg-

- 15 lich Terrainveränderungen in der Wintersportzone zulässig. Sie dürfen aber die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen. 5.3. Der Wintersport wird hier auf jeden Fall dann nicht beeinträchtigt, wenn die Beschwerdegegnerin gewillt ist, die Parzelle 3225 mittels natürlichen und künstlichen Schnees derart herzurichten, dass sie wie bis anhin ihren Dienst am Wintersport versehen kann. Die Standortwahl der zonenkonformen Anlage erscheint im Übrigen verhältnismässig, jedenfalls ist darin keine Ermessensverletzung seitens der Beschwerdegegnerin zu erblicken. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet. 6. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich noch bemängeln, dass die Erstellung der geplanten Anlage direkt vor der Südfassade ihres Hauses die Nutzung der Balkone erheblich beeinträchtige, können sie nicht gehört werden, da die Bauregeln eingehalten sind. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Allerdings haben die Beschwerdeführer zu Recht gerügt, dass der aufgelegte Plan zu wenig aussagekräftig war, um die Ausgestaltung des Pumptracks beurteilen zu können. Ebenso war ihre Rüge berechtigt, wonach für die Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr keine separate Lärmprognose erfolgt war. Beide Unzulänglichkeiten hat die Gemeinde erst auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführer und der Fachstelle hin behoben. Sowohl zum Projektplan vom 21. Juni 2017 (BG-act. 15) als auch zum bereinigten Lärmnachweis vom 3. November 2017 (BG-act. 16) haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht ausführlich Stellung nehmen können. Die (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt. Die Gehörsverletzung rechtfertigt es aber, die Gerichtkosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- hälftig aufzuteilen und den Beschwerdeführern eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesge-

- 16 richts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.5.1 m.w.H.; BGE 126 II 111 E.7b m.w.H.). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 3‘390.-gehen zu 1/2 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und den Mitbeteiligten sowie zu 1/2 zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und die Mitbeteiligten mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung 5. [Mitteilungen] http://links.weblaw.ch/de/9C_234/2008 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-II-111

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